B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6965/2008
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______,
geboren am (…),
und ihre gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Gesuchstellende,
Gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Sep-
tember 2008 / E-3220/2006; N (…).
E-6965/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
reiste im Juli 1988 (alleine) in die Schweiz ein und ersuchte am 28. Juli
1988 um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 25. Januar 1989 vom damals
zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen abgelehnt. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement mit Entscheid vom 21. November 1989 ab. Der Gesuchstel-
ler wurde am 10. März 1990 in die Türkei zurückgeführt.
B.
Die Gesuchstellenden (ganze Familie) gelangten eigenen Angaben zufol-
ge am 14. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl er-
suchten.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, die Gesuchstellenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFF aus, ihre Vorbringen bezüglich angebli-
cher Unterstützungsleistungen für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und
die daraus resultierende Verfolgung durch staatliche Behörden in den
Jahren 2000 bis 2002 seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte Folter
im Jahr 1990 entfalte aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen
Kontextes keine Asylrelevanz. Auch die strafrechtliche Verfolgung auf-
grund gemeinrechtlicher Delikte sei nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe vom 13. September 2004 reichten die Gesuchstellenden bei
der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen
die Verfügung des BFF ein. Sie beantragten die Aufhebung der Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Die Gesuchstellenden argumentierten in der Beschwerdeschrift haupt-
sächlich, ihre Vorbringen seien durchaus glaubhaft. Lediglich kurz ver-
wiesen sie zudem darauf, dass ein Bruder des Gesuchstellers,
F._______, in Deutschland als Flüchtling aufgenommen worden sei, da er
intensive Kontakte zur PKK gepflegt habe, und ein weiterer Bruder (ohne
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Nennung eines Namens) sich der Guerilla angeschlossen habe, weshalb
gegen ihn Ermittlungen liefen.
E.
Mit Urteil E-3220/2006 vom 9. September 2008 wies das Bundesverwal-
tungsgericht, das alle am 1. Januar 2007 vor der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen hatte, die Beschwerde ab.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ausführungen des BFF,
insbesondere in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüg-
lich Verfolgung durch die staatlichen Behörden aufgrund von Unterstüt-
zungsleistungen für die PKK und bezüglich des fehlenden zeitlichen und
sachlichen Kontextes der angeblich erlittenen Folter im Jahr 1990. Das
Gericht führte weiter aus, die Gesuchstellenden machten sinngemäss ei-
ne Reflexverfolgung geltend, indem sie sich auf den in Deutschland an-
geblich als Flüchtling anerkannten Bruder des Gesuchstellers, F._______,
beriefen. Das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts (…) beziehe
sich allerdings nicht auf F._______, sondern auf eine Person namens
G._______. Den Akten liessen sich nur unvereinbare Angaben zu den
Geschwistern des Gesuchstellers entnehmen. So habe er im ersten Asyl-
verfahren vier Brüder namentlich erwähnt, darunter jedoch keinen
G._______. In der Erstbefragung des zweiten Asylverfahrens habe er
sechs Brüder erwähnt, darunter einen namens G._______. Dem einge-
reichten Urteil sei ebenfalls kein verwandtschaftliches Verhältnis zum Ge-
suchsteller zu entnehmen. Der Gesuchsteller habe zudem an keiner Stel-
le geltend gemacht, aufgrund eines bei der PKK politisch aktiven Bruders
je konkret behelligt worden zu sein. Bei dieser Sachlage könnten die Be-
schwerdeführenden aus dem eingereichten Urteil im Hinblick auf eine Re-
flexverfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) reichten die Gesuch-
stellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3220/2006 vom
9. September 2008 ein. Darin beantragten sie die vorläufige Aufnahme
und eventualiter die Aufhebung des Urteils sowie die Gewährung von
Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs.
Zur Begründung ihres Hauptantrages (vorläufige Aufnahme) machen die
Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend, die Wegweisung (recte: der
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Wegweisungsvollzug) sei aufgrund von neuen Tatsachen zu sistieren
(recte: aufzuschieben). Diesen Antrag begründen sie damit, dass die Ge-
suchstellerin im Oktober 2008 aufgrund einer psychischen Krise in die
psychiatrische Klinik (…) eingeliefert wurde, und mit der guten Integration
der ganzen Familie in der Schweiz.
Zur Begründung des Eventualantrages (Gewährung von Asyl) führen die
Gesuchstellenden im Wesentlichen aus, sie hätten im Beschwerdeverfah-
ren implizit eine Reflexverfolgung geltend gemacht, indem sie den positi-
ven Asylentscheid bezüglich den Bruder des Gesuchstellers, G._______,
eingereicht hätten. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht
hätten jemals Zweifel daran geäussert, dass G._______ der Bruder des
Gesuchstellers sei. Erst im endgültigen Entscheid sei die Reflexverfol-
gung mit der Begründung verneint worden, es liessen sich den Akten nur
unvereinbare Angaben zu den Geschwistern des Gesuchstellers entneh-
men. Die Gesuchstellenden bringen weiter vor, in der Beschwerdeschrift
sei damals die Negierung der Reflexverfolgung gerügt worden. Die Mög-
lichkeit, dass die Verwandtschaft angezweifelt werden könnte, sei nicht in
Betracht gezogen und nicht erkannt worden. Wenn das Gericht sich des
verwandtschaftlichen Verhältnisses hätte vergewissern wollen, hätte es
die Beschwerdeführenden auffordern können, Beweise für die Verwandt-
schaft beizubringen. Da das BFM die Verwandtschaft nie in Zweifel gezo-
gen habe, könne dieses Versäumnis den Gesuchstellern nicht angelastet
werden. Die Gesuchstellenden reichen mit dem Revisionsgesuch einen
Familienregisterauszug mit Übersetzung ein.
G.
Mit Telefax vom 5. November 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen
aus
H.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Eingaben vom 13. November 2008 und vom 5. Januar 2009 reichten
die Gesuchstellenden zusätzliche Beweismittel nach, darunter insbeson-
dere einen ärztlichen Bericht über die stationäre Behandlung der Ge-
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suchstellerin in der Klinik (…) vom 26. Oktober 2008 bis zum
4. Dezember 2008 aufgrund einer schweren depressiven Episode.
J.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 reichten die Gesuchstellenden weitere
Beweismittel nach, so insbesondere ein Aussageprotokoll der Mutter des
Gesuchstellers aus den Akten ihres Asylverfahrens in Deutschland und
ein Zeugenprotokoll aus den Akten des Asylverfahrens ihres Sohnes
G._______ in Deutschland. Die Unterlagen datieren aus dem Jahr 2003.
K.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 reichten die Gesuchstellenden eine Be-
funddokumentation bezüglich des Gesuchstellers des Psychiatriezent-
rums (…) vom 9. Juli 2009 nach.
L.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 machten die Gesuchstellenden zu-
sätzliche Angaben bezüglich der angeblichen Hilfeleistungen des Ge-
suchstellers für die PKK und reichten eine schriftliche Aussage eines da-
mals mit dem Gesuchsteller diesbezüglich zusammenarbeitenden Man-
nes nach.
M.
Am 10. Dezember 2009 stimmte das BFM dem vom Kanton (…) unter-
breiteten Härtefallgesuch für die Gesuchstellenden zu; den Gesuchstel-
lenden wurden fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die
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Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.2. Im Hauptantrag machen die Gesuchstellenden neue Tatsachen be-
züglich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs geltend und bean-
tragen die vorläufige Aufnahme. Bei diesen Begehren handelt es sich um
ein Wiedererwägungsgesuch, dessen Prüfung in die Kompetenz des
BFM und nicht des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Insoweit ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten. Da die Gesuchstellenden gemäss
Schreiben des Migrationsamtes des Kantons (…) vom 19. Oktober 2011
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, kann vorliegend darauf ver-
zichtet werden, die Eingabe diesbezüglich zuständigkeitshalber an das
BFM weiterzuleiten. Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet deshalb
lediglich der Eventualantrag auf Aufhebung des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts E-3220/2006 vom 9. September 2008 und auf Asylge-
währung.
1.3. Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
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Seite 7
1.4. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
In Bezug auf den Eventualantrag machen die Gesuchstellenden den Re-
visionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG geltend und bringen vor, das Ge-
richt habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt. Mit Revisionsgesuch vom 3. November 2008 wurde die
Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt. Auf das im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG,
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
2.
Es ist zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden im Revisionsgesuch
geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen
genügen. Die Gesuchstellenden berufen sich in ihrem Revisionsgesuch
ausdrücklich auf Art. 121 Bst. d BGG.
2.1. Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tat-
sachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von
Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu ei-
nem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu füh-
ren.
2.2. Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen bezie-
hungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt
erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht be-
rücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts,
und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht
gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein, das heisst, ihre Berück-
sichtigung hätte zu einer anderen Entscheidung geführt (BGE 122 II 18
E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3395/2011 vom
20. Juli 2011, E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 5.54; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge-
setz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 121 N 9).
2.3. Die Gesuchstellenden bringen vor, das Bundesverwaltungsgericht
habe in seinem Urteil aus Versehen nicht berücksichtigt, dass G._______
der Bruder des Beschwerdeführers sei, und es habe deshalb zu Unrecht
E-6965/2008
Seite 8
eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ver-
neint.
2.4. Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Tatsache, dass G._______ der Bruder des
Gesuchstellers ist, aus Versehen nicht berücksichtigt hatte. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich dazu ge-
äussert, wieso es nicht davon ausgehe, dass G._______ der Bruder des
Gesuchstellers sei (E. 5.3). Es berücksichtigte dabei verschiedene Akten-
stücke, insbesondere den deutschen Personalausweis eines anderen
Bruders des Gesuchstellers (F._______), das Urteil des Verwaltungsge-
richts (…) bezüglich G._______, sowie die Verfahrensakten aus den bei-
den Asylverfahren des Beschwerdeführers. Die Gesuchstellenden führen
kein Aktenstück und keine konkrete Aktenstelle an, die das Gericht über-
sehen habe, sondern rügen im Allgemeinen die Beweiswürdigung des
Gerichts. Sachverhalts- und Beweiswürdigung können aber nicht Ge-
genstand eines Revisionsbegehrens nach Art. 121 Bst. d BGG sein.
2.5. Die Tatsache, dass G._______ der Bruder des Gesuchstellers ist
(was durch den im vorliegenden Verfahren eingereichten Zivilstandsregis-
terauszug nunmehr belegt ist), war zudem für die Entscheidung im ange-
fochtenen Urteil nicht erheblich. Auch die Berücksichtigung dieser Tatsa-
che hätte nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, da aus den Vor-
bringen des Gesuchstellers in der Beschwerdeschrift aus folgenden
Gründen nicht auf eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung zu schlies-
sen gewesen wäre:
2.5.1. Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Recht-
sprechung der damaligen ARK müssen Familienangehörige von mut-
masslichen Aktivisten der PKK zwar immer noch mit gewissen Schikanen
rechnen, die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung
hängt allerdings stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Bedroht sind vor allem Personen, die sich offen für politisch aktive Ver-
wandte einsetzen (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.).
2.5.2. In der Beschwerde vom 13. September 2004 hatten die Ge-
suchsteller höchstens implizit und unsubstantiiert eine Reflexverfolgung
überhaupt geltend gemacht: Den Namen seines Bruders (G._______)
erwähnten sie in der Beschwerdeschrift nicht und die angebliche Reflex-
verfolgung wurde weder substantiiert noch konkretisiert. Das Bundesver-
waltungsgericht hatte im angefochtenen Urteil denn auch festgestellt,
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Seite 9
dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend gemacht habe, auf-
grund eines bei der PKK politisch aktiven Bruders je konkret behelligt ge-
wesen zu sein (E. 5.3).
2.5.3. Auch im vorliegenden Revisionsgesuch substantiieren die Ge-
suchsteller ihre Behauptung, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu
G._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, in keiner Art und
Weise. Weder bringen sie vor, inwiefern G._______ einer Verfolgung
ausgesetzt war, noch konkretisieren sie in irgendeiner Weise, inwiefern
sie selber deshalb einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren. Weder
den Akten noch den Aussagen der Gesuchsteller können zudem Hinwei-
se darauf entnommen werden, dass sich der Gesuchsteller aktiv für sei-
nen Bruder eingesetzt und dadurch exponiert hätte. Insbesondere wurde
seine Aussage, er sei im Winter 2001 aufgrund seiner Nachfragen nach
dem Verbleib seines Bruders verhaftet worden, in seinem Asylverfahren
als unglaubhaft qualifiziert (siehe das angefochtene Urteil, E. 5.2), woge-
gen der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsgesuch nichts vorbringt.
2.5.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Aussagen
des Gesuchstellers einer seiner Brüder (H._______) und seine Schwester
in der Türkei wohnen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Familie
keine Reflexverfolgung droht.
2.6. Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor.
3.
Die Gesuchstellenden berufen sich in ihrem Revisionsgesuch zudem zu-
mindest implizit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Ent-
scheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Dass es dabei einer um Revision er-
suchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Un-
terlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen
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Seite 10
sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht-
gemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47; ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach
die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im
früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind nur dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahre-
nen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der
bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48).
3.3. Die Gesuchstellenden reichten mit dem Revisionsgesuch einen posi-
tiven Asylentscheid bezüglich den Bruder des Gesuchstellers, F._______,
aus dem Jahr 1995 und einen Familienregisterauszug ein. Mit Eingabe
vom 30. Januar 2009 reichten sie sodann insbesondere in Deutschland
zu Protokoll gegebene Aussagen der Mutter des Gesuchstellers, datie-
rend aus dem Jahr 2003, zu den Akten.
Den Gesuchstellenden wäre es bei sorgfältiger Prozessführung möglich
gewesen, sowohl den Familienregisterauszug als auch das Urteil bezüg-
lich den Bruder F._______ und die Aussageprotokolle der Mutter im Be-
schwerdeverfahren einzureichen. Die Dokumente befanden sich nach
Angaben der Gesuchstellenden im Revisionsgesuch bei F._______ in
Deutschland und hätten somit ohne Weiteres bereits im Beschwerdever-
fahren beigebracht werden können. Auch die Argumentation, weder das
BFM noch das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren je an der
Verwandtschaft gezweifelt, weshalb die Gesuchstellenden keine Veran-
lassung gehabt hätten, entsprechende Beweismittel einzureichen, über-
zeugt nicht. Das BFF erwähnte in seiner Verfügung vom 13. September
2004 weder G._______ noch F._______. Somit kann nicht davon ausge-
gangen werden, das Bundesamt habe deren Verwandtschaft mit dem
Gesuchsteller anerkannt. Vielmehr äusserte es sich überhaupt nicht –
auch nicht implizit – dazu, da es das Vorliegen einer Reflexverfolgung gar
nicht prüfte. Die Gesuchsteller rügten in ihrer Beschwerde vom
13. September 2004 diesbezüglich keine Gehörsverletzung des BFF,
E-6965/2008
Seite 11
sondern brachten lediglich neu vor, F._______ sei in Deutschland als
Flüchtling anerkannt, da er in Verbindung mit der PKK gestanden habe. In
ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2004,
in der sie das Urteil des Verwaltungsgerichts (…) bezüglich der Asylge-
währung an G._______ nachreichten, bringen sie sodann vor, "die Situa-
tion des Beschwerdeführers unterscheide[t] sich nicht massgeblich von
der Situation seines Bruders G._______". Hätten die Gesuchsteller eine
Reflexverfolgung geltend machen wollen, wäre es an ihnen gewesen,
dies zu rügen, zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen, was ihnen bereits im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres mög-
lich gewesen wäre.
3.4. Zudem ist auch bezüglich des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG darauf zu verweisen, dass die eingereichten Beweise für den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht erheblich waren: Selbst wenn
das Gericht davon ausgegangen wäre, dass G._______ ein Bruder des
Gesuchstellers sei, wäre eine Reflexverfolgung zu verneinen gewesen
(siehe oben E. 2.5).
3.5. Somit liegt auch kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG vor.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3220/2006 vom 9. September 2998 ist abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6965/2008
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
Versand: