Abtei lung V
E-6965/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, deren Ehemann
B._______,
und ihre zwei Kinder
C._______,
D._______,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6965/2010
Sachverhalt:
A.
Mit spanischsprachiger Eingabe vom 16. März 2009 an die Schwei-
zerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 7. Mai 2009) er-
suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit
ihrem Vater und ihren Geschwistern zusammen in X._______ gelebt.
Ihr Vater sei dort (...) gewesen und habe (...) bewirtschaftet. Am
6. August 1987 sei er von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppie-
rung (Aguilas Negras: Schwarzer Adler) umgebracht worden, worauf-
hin auch die Beschwerdeführenden und ihre Geschwister bedroht
worden seien, so dass sie X._______ hätten verlassen müssen.
Aufgrund der Einführung der Gesetzesbestimmung Nr. 975 (Ein-
führung eines Opfer- und Zeugenschutzprogramms) im Jahr 2005
seien die Beschwerdeführenden ins Schutzprogramm aufgenommen
worden und hätten Gelegenheit erhalten, die Ermordung des Vaters
der Beschwerdeführerin anzuzeigen. Um ihre Rechte geltend zu
machen, habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 mit der
Nationalen Wiedergutmachungskommission Kontakt aufgenommen.
Aufgrund der wiederholten telefonischen und schrift lichen Drohungen
der Aguilas Negras könne die Beschwerdeführerin weder ihren Beruf
frei ausüben noch ihre Rechte auf das (...) ihres Vaters geltend
machen. Ihre Familie müsse in steter Angst und Furcht vor Übergriffen
oder Angriffen seitens dieser paramilitärischen Gruppe leben. Obwohl
sie als Opfer in das Schutzprogramm integriert sei, fühle sie sich in
Kolumbien nicht sicher. Zudem hätten sich die Drohungen seit der Er-
öffnung des Prozesses wegen der Ermordung ihres Vaters und der (...)
intensiviert.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Kopien
von Diplomen, Zeugnissen, Zulassungsbescheinigungen zur Aus-
übung ihrer Tätigkeit als (...) sowie Zeitungsausschnitte und weitere
Unterlagen in spanischer Sprache zu den Akten. Auf den Inhalt wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2009 teilte die Schweizerische Bot-
schaft in Kolumbien dem EJPD/BFM mit, die Beschwerdeführenden
hätten sich seit der Zustellung des Briefes "Vertiefung der Asylgründe"
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am 3. Juli 2009 nicht mehr gemeldet. Die Frist von 30 Tagen sei
demnach abgelaufen.
C.
Mit internem Beschluss vom 14. Dezember 2009 schrieb das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden
ab und begründete dies damit, dass diese den Fragebogen nicht innert
der angesetzten Frist zurückgeschickt und sich auch nicht mehr bei
der Botschaft gemeldet hätten, womit das Interesse an der
Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erkennbar sei.
D.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 teilten die Beschwerdeführenden der
Schweizer Vertretung in Bogotá mit, sie möchten in die Schweiz
emigrieren, weil sie ihre gesellschaftlichen Strukturen sowie ihre
finanziellen Grundlagen in ihrem Heimatland verloren hätten. Zudem
würden sie weiterhin mit dem Tod bedroht. Sie möchten wieder in
Frieden leben können.
E.
Nach Überweisung des Schreibens durch die Schweizerische Bot-
schaft an das BFM nahm dieses das Verfahren wieder auf.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sach-
verhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und
der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine An-
hörung auf der Botschaft erweise sich nicht als notwendig. Unter Be-
rücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das Asyl-
gesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
Zudem erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche
als gegeben. Gleichzeitig setzte das BFM den Beschwerdeführenden
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Diese erfolgte mit in
spanischer Sprache verfassten Stellungnahme mit deutscher Über-
setzung vom 12. Juli 2010 und wurde von der Schweizerischen Bot-
schaft dem BFM mit Schreiben vom 16. Juli 2010 übermittelt. Dieser
Eingabe wurden verschiedene Dokumente in Kopie beigelegt.
G.
Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das BFM den Be-
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schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am
31. August 2010 eröffnet.
In seiner Verfügung legte das BFM dar, dass es sich bei den Be-
schwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten
handle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger auf
nationaler Ebene nach ihnen suchen würden. Zudem wären die Ver-
folger kaum in der Lage, sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien
ausfindig zu machen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über
eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten. Demzufolge seien die
Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren asylrelevanten Gefahr
ausgesetzt und bedürften nicht des Schutzes der Schweizer Be-
hörden.
Weiter führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch könne auch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) abgelehnt werden. Demzufolge könne ein Asylgesuch eines
sich im Ausland befindenden Ausländers unter bestimmten Kriterien
abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden
machten keine besonders nahe Beziehungen zur Schweiz geltend.
Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen
Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas
hätten das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen
halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch
des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das
Protokoll. Diese Länder würden mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkennt -
nissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement
von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden
müssen, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu
Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten
Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
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Schutzsuche spreche im Weitern die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staats-
angehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl
ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend
erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor
Ort sei und während der ersten Monate wirtschaftliche Unterstützung
an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden
sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu be-
mühen
H.
Mit an die Schweizerische Botschaft gerichteter, spanischsprachiger
Eingabe mit deutscher Übersetzung vom 6. September 2010 (Eingang
Schweizerische Botschaft: 9. September 2010) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und die Asylgewährung. Die Beschwerde ging am
27. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe geltend, die Be-
drohungen durch die paramilitärische Gruppierung 'Schwarzer Adler'
würden nach wie vor bestehen. Wegen dieser Umstände hätten sie
keine Arbeit und ihre zwei minderjährigen Töchter keine Zukunfts-
perspektive. Obwohl sie in ihrem Heimatland Beschwerde eingereicht
hätten, seien die dortigen Behörden nicht fähig, ihnen einen
adäquaten Schutz zu gewähren. Gerne möchten sie ein menschen-
würdiges Leben ohne Angst führen, was in ihrem Heimatland nicht
möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend
verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Vorab ist anzumerken, dass die rechtliche Regelung eines Rechtsver-
hältnisses, welche die Verfügung mit Verbindlichkeitsanspruch trifft,
klar und eindeutig aus der "Verfügungsformel" (Dispositiv) hervor-
gehen soll (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 130 ff., mit Verweis auf die Rechtsprechung). Das
Dispositiv bildet den vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfenden
Anfechtungsgegenstand, wobei bei Fehlen eines solchen einem Ge-
suchsteller formal auch die Möglichkeit genommen wird, den An-
fechtungsgegenstand zu beschränken. Im vorliegenden Fall fehlt in der
angefochtenen Verfügung das Dispositiv. Dabei dürfte wohl aber von
einem Versehen seitens des BFM ausgegangen werden, zumal diese
Vorgehensweise nicht der sonst üblichen Praxis des BFM entspricht.
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Eine abschliessende Beurteilung dieser Thematik kann jedoch an
dieser Stelle aufgrund der nachfolgenden Erwägungen und des Ver-
fahrensausgangs letztlich offengelassen werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit
einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie
weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht,
der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein -
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
5.3 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel somit zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden,
wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazi-
tätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durch-
geführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit mög-
lich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich darzulegen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines
negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auf-
merksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
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gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent -
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30 E. 5).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall fand keine Befragung der Beschwerde-
führenden durch die Botschaft statt. Des Weiteren ergibt sich zwar aus
dem Schreiben der Botschaft an das BFM (s. Bst. B vorstehend), dass
ihnen am 3. Juli 2009 ein Schreiben zur "Vertiefung der Asylgründe"
zugeschickt worden sei, welches sie jedoch nicht beantwortet hätten.
Das entsprechende Schreiben wird jedoch weder im Aktenverzeichnis
aufgelistet noch befindet es sich tatsächlich bei den Akten. In der
Folge wurde ihnen am 9. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum be-
absichtigten negativen Entscheid gewährt. Vorliegend kann nicht
abschliessend beurteilt werden, ob eine Befragung der Be-
schwerdeführenden durch die Botschaft möglich gewesen respektive
eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist. In der an-
gefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten rechtlichen
Gehör) wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt ge-
stützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar sei,
weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung der Beschwerde-
führenden zu ihren Asylgründen erübrigen würde. Das Bundesamt ist
jedoch gehalten, das Absehen von einer Befragung in seinem Ent -
scheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30
E. 5). So lässt sich auch in keiner Art nachvollziehen, wie und auf -
grund welcher Überlegungen das BFM sich in diesem fast
ausschliesslich spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden
können. Ferner lassen die vorinstanzlichen Akten auch einen er-
gänzenden Bericht über die Beurteilung des Asylgesuchs im Sinne von
Art. 10 Abs. 3 AsylV 1 vermissen.
6.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung – wie soeben dar-
gelegt – fest, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden
könne aufgrund der Akten abschliessend beurteilt werden. Aus den
Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt
vorliegen, lassen sich indessen nicht alle entscheidrelevanten
Informationen in Bezug auf die Urheber und die Aktualität ihrer
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Probleme sowie die von ihnen unternommenen Schritte zum Erhalt
oder zur Wahrung eines innerstaatlichen Schutzes entnehmen, wes-
halb der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu
gelten hat. Schon aus diesen Gründen hätte sich eine Übersetzung
der wesentlichen Dokumente und allenfalls eine Befragung be-
ziehungsweise eine (nochmalige) schriftliche Aufforderung zu weiteren
Konkretisierungen aufgedrängt.
6.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der
aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist.
Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grund-
sätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behör-
den, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stel-
lung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Un-
tersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber
dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht er-
scheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung
beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten
(Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen erge-
ben (vgl. dazu FRITZ GYGI, a.a.O., S. 206).
Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug
auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest sum-
marisch zu würdigen. Die Vorinstanz begnügte sich indessen damit,
darauf hinzuweisen, dass mehrere Dokumente in Kopie zu den Akten
gereicht worden seien, auf deren Inhalt im Abschnitt II eingegangen
werde (s. Abschnitt I, Ziff. 2), unterlässt es dann aber gänzlich, zu
irgendeinem der eingereichten Dokumente konkret Stellung zu
nehmen und beschränkt sich auf die pauschale Bemerkung, diese
vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern (s. dort
Abschnitt II, Ziff. 3). Ein Betroffener hat somit keine Kenntnis über die
Art und die Würdigung der geprüften Beweismittel.
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Bei den eingereichten Beweismitteln befanden sich aber beispiels-
weise Schreiben der Beschwerdeführerin an verschiedene Behörden,
insbesondere der Staatsanwaltschaft und des Innen- und Justiz-
ministeriums von Bogotá, Diplome, Zeitungsberichte, Unterlagen des
Sozialhilfeamtes, notariell beglaubigte Erklärungen sowie Ehe- und
Geburtsscheine. Diese Dokumente könnten von ihrer Art durchaus
geeignet sein, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang eines
Asylverfahrens zu haben. Mit anderen Worten kann eine valable
innerstaatliche Fluchtalternative respektive das Fehlen einer grenz-
überschreitenden Gefährdung kaum bejaht werden ohne
substanziierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweis-
mitteln. Demnach erweisen sich auch in diesem Zusammenhang die
wesentlichen Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles als nicht
rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung
des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts ihrer
formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung führt.
6.4 Die Vorakten (Korrespondenz und Beweismittel) liegen bis auf den
internen Abschreibungsbeschluss, die Überweisungsschreiben der
Schweizer Botschaft, die Stellungnahme vom 12. Juli 2010 und die
angefochtene Verfügung ausschliesslich in spanischer Sprache vor.
Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien kann das BFM von Asyl -
suchenden verlangen, für die Übersetzung ihrer fremdsprachigen
Dokumente besorgt zu sein (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG). Verzichtet das
BFM hierauf, hat es jedenfalls im Rahmen einer gehörigen Dossier-
führung jene Schriftstücke – zumindest in summarischer Weise – von
Amtes wegen übersetzen zu lassen, die für die Beurteilung der Sach-
und Rechtslage von Bedeutung sind, zumal es nicht Aufgabe der
Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanz-
licher Akten zu kümmern.
6.5 Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen
indessen nicht dazu, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre. Angesichts der
Aktenlage bestehen – auch mangels Kenntnis des Inhalts der
eingereichten Beweismittel – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte
für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer
der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
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6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt
hat. Dieser Mangel kann auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden,
zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Ver-
fahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung des fest-
gestellten Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Um-
stand, dass andernfalls den Beschwerdeführenden eine Instanz ver-
loren ginge (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vor-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 34 E. 10d S. 292; vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Dies
wiegt umso schwerer, als es vorliegend einerseits um die zentrale
Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht,
und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch
ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte,
was für die Beschwerdeführenden einen erheblichen Nachteil dar-
stellen würde.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2010 ist
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen, die sachverhaltsrelevanten
Dokumente zu übersetzen und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeführenden haben sich für das Verfahren nicht
vertreten lassen, folglich sind ihnen keine Kosten erwachsen. Aus den
Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor.
Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. August 2010 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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