B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6965/2014
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Staaatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben:
Volksrepublik China),
vertreten durch lic. iur. Rapten Dahortsang, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Januar 2012 und reiste über Nepal sowie weitere, ihr unbekannte
Länder am 27. April 2012 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich
der Kurzbefragung im EVZ am 7. Mai 2012 sowie der einlässlichen Anhö-
rung am 27. Mai 2014 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Fol-
gendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Provinz Ü-Tsang, Ti-
bet, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt und auf dem Landwirt-
schaftsgut ihrer Eltern als Feldarbeiterin gearbeitet habe. Zur Schule sei
sie nie gegangen. Im Tibet habe sie ihren Sohn zurückgelassen, der in
B._______ bei ihren Eltern lebe. Ihr Ehemann sei gestorben.
Sie habe Tibet verlassen, nachdem ihr Ehemann am 10. März 2011 mit vier
respektive fünf Freunden zu einer Demonstration zugunsten des Dalai
Lama nach C._______ gegangen und von dieser Kundgebung nicht mehr
nach Hause gekommen sei. Fünf Monate später habe einer dieser Freunde
beziehungsweise hätten deren Ehefrauen ihr berichtet, dass ihr Ehemann
und die anderen drei Freunde im Gefängnis getötet worden seien, nach-
dem sie dort für die Freiheit Tibets und für die Rückkehr des Dalai Lama
protestiert hätten. Mit den drei Ehefrauen der getöteten Freunde sei die
Beschwerdeführerin am 4. Januar 2012 nach C._______ gegangen, wo sie
Plakate für ein freies Tibet angebracht hätten. Plötzlich seien chinesische
Geheimpolizisten erschienen und hätten zwei Frauen mitgenommen. Der
Beschwerdeführerin und einer weiteren Frau sei die Flucht gelungen. Zu-
erst sei sie zu den Eltern nach Hause gegangen; von ihnen habe sie erfah-
ren, dass die Polizei bereits nach ihr gesucht habe. Ihr Vater habe ihre
Flucht organisiert. Nach einer etwa viertägigen Reise habe sie zusammen
mit einem Begleiter Nepal erreicht.
B.
Am 29. September 2014 wurde eine zweite Anhörung durch das BFM
durchgeführt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu den Be-
gebenheiten ihrer Heimatgegend (unter anderem zur geographischen Um-
gebung ihres Wohnortes, zu besonderen Gebäuden, zu Tempel, Kloster,
Schule und zum Alltag in Tibet) befragt.
E-6965/2014
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – am darauffolgenden Tag eröffnet –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der
Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie im Dorf B._______ in der Pro-
vinz Ü-Tsang, Tibet, ihre Hauptsozialisation erfahren habe.
Die Beschwerdeführerin habe keine erlebnisorientierten und substanziier-
ten Details zum Alltag in Tibet nennen können. Ihre diesbezüglichen Anga-
ben seien als oberflächlich und ausweichend zu bezeichnen. Zudem seien
ihre fehlenden Chinesischkenntnisse nicht erklärbar. Auch ihre Erklärun-
gen, nie eine Schule besucht und meistens zu Hause gewesen zu sein,
seien stereotyp ausgefallen.
Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder
die Telefonnummer noch eine andere Möglichkeit zur Wiederaufnahme des
Kontaktes zu ihrer Familie gehabt haben wolle. Es sei auch kaum vorstell-
bar, dass sie keinerlei Kontakte zur Familie habe, zumal sich auch ihr (…)
Kind bei ihren Eltern befinden solle.
Die Beschwerdeführerin habe keine Ausweispapiere oder andere Doku-
mente zu den Akten gegeben, welche die behauptete Herkunft oder den
zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Die diesbezüglichen Erklärun-
gen seien nicht überzeugend ausgefallen.
Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die fehlen-
den Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere
und die unglaubhaft dargelegte Grenzüberquerung nahelegen, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert
worden sei. Da die geltend gemachte Herkunft aus China nicht geglaubt
werden könne, erübrige sich eine eingehende Prüfung ihrer Asylvorbrin-
gen, die sich auf ihren angeblichen Aufenthalt in China beziehen würden.
Allerdings sei auch die geltend gemachte Bedrohung durch die chinesi-
schen Behörden aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben als un-
glaubhaft zu qualifizieren.
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Zudem seien die Ausführungen bezüglich der Haft ihres Ehemannes vage
ausgefallen, weshalb der Eindruck vermittelt werde, dass die Beschwerde-
führerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung ihrer eigenen Person ent-
hielten die Vorbringen erhebliche Widersprüche und unsubstanziierte An-
gaben, beispielsweise zur Anzahl der Ehefrauen, die mit der Beschwerde-
führerin an der Protestaktion teilgenommen hätten, oder zur behördlichen
Suche am Wohnsitz ihrer Eltern. Die Schilderungen der geltend gemachten
Protestaktion und der Ereignisse nach dieser Protestaktion seien auswei-
chend, unsubstanziiert und unstimmig ausgefallen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid vom 20. Mai
2014 (BVGE 2014/12) seine bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass
für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga-
ben über den angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China
machten, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass diese
eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder so-
gar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Es sei diesfalls zu
prüfen, ob die betreffende Person in einem Drittstaat beziehungsweise in
ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt sei. Würden durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die da-
für nötigen Abklärungen verunmöglicht, müsse davon ausgegangen wer-
den, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre
Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe
glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft
in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie auch
keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat
geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Vorinstanz erachtete den
Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar und möglich, wobei der
Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihres
E-6965/2014
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Rechtsvertreters vom 29. November 2014 und 2. Dezember 2014 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 sei vollständig aufzuheben. Der
Beschwerdeführerin sei Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung "B" zu ertei-
len. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vor-
läufige Aufnahme (Ausweis "F") zu erteilen beziehungsweise die Verfü-
gung vom 29. Oktober 2014 sei zu kassieren und an das BFM zurückzu-
weisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei zu er-
lauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem
sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive –verbeiständung zu gewäh-
ren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe sämtliche Fragen des BFM beantwortet und nach bestem Wis-
sen und Gewissen Auskunft gegeben. Entgegen der von der Voristanz ver-
tretenen Ansicht habe sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Es könne nicht aus-
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Teil nicht präzise
genug gewesen sei oder Ereignisse nicht substanziiert genug beschrieben
habe. Dies sei jedoch primär darauf zurückzuführen, dass die Fragen des
BFM sehr allgemein gestellt worden seien und deshalb keinen hohen Grad
an Konkretheit aufgewiesen hätten. Anlässlich ihrer Befragungen sei die
Beschwerdeführerin zudem sehr ängstlich und nervös gewesen und sei
unter ständigem Druck gestanden. Sie sei eine einfache Frau vom Lande
ohne jegliche Schulbildung, so dass von ihr nicht höchst präzise und sub-
stanziierte Antworten auf politische, kulturelle und soziale Fragen zu Tibet
erwartet werden dürften. Es sei ein tieferer Massstab anzusetzen als bei
einer gebildeten Person. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die
Fragen der Dolmetscherin falsch oder nicht klar genug verstanden, wes-
halb sich zum Teil nicht korrekte Antworten ergeben hätten. Weil sie derart
nervös gewesen sei, habe sie anlässlich der Bundesanhörung die chinesi-
sche Bezeichnung der Provinz, die "E._______" laute, nicht widergeben
können. Die Feststellung der Vorinstanz, "F._______" bezeichne auf Chi-
nesisch keinen Ort, sei tatsachenwidrig und realitätsverzerrend.
"F._______" bezeichne eine administrative Einheit und könne auch gleich-
zeitig eine Ortschaft bedeuten. Es sei zwar korrekt, dass die Beschwerde-
führerin kein Chinesisch spreche. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie
als Mädchen und Einzelkind ihrer Eltern nie eine chinesische Schule be-
sucht habe und sich ihre Kenntnisse des Chinesischen in engen Grenzen
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bewegten. Die Gründe für den nicht vollzogenen Schulbesuch seien nach-
vollziehbar und nicht stereotyp. Der fehlende Schulbesuch bedeute aber
nicht gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin keine chinesischen Wörter
kenne. Namentlich habe sie die chinesischen Bezeichnungen für "Polizei"
und "Militärbüro" gekannt. Bei Bedarf könne sie weitere chinesische Wörter
nachreichen. Es stelle eine tatsachenwidrige Unterstellung dar, wenn das
BFM behaupte, die im Interview verwendeten Wörter seien von ihr eigens
für die Befragung gelernt worden. Das BFM habe nicht weiter begründet,
weshalb die Beschwerdeführerin ein stereotypes Bild vom Alltag der Tibe-
ter in China widergegeben haben solle. Die beschriebenen Besuche im
Zentrum des Gemeindehauptortes seien korrekt. Die Beschwerdeführerin
habe nach ihrer Flucht von Nepal aus zwei oder drei Male mit der in Tibet
zurückgelassenen Familie telefonisch Kontakt gehabt. Die damals verwen-
dete Telefonnummer ihrer Tante laute (…). Mittlerweile sei eine telefoni-
sche Verbindung zu den Eltern jedoch verunmöglicht, weil die Chinesen
das Telefon ihrer Eltern abhörten. Eine entsprechende Kontaktaufnahme
sei – trotz der Tatsache, dass sich ihr Kind bei den Eltern aufhalte – mit
hohen Risiken verbunden. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, ihre chi-
nesischen Identitätspapiere zu beschaffen, was sich jedoch als äusserst
schwierig erweise. Es könne jedoch keine Rede sein von einer Verschleie-
rung der Identität. Es sei eine willkürliche Unterstellung, aus der fehlenden
Papierbeschaffung zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus
China stamme.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht aus Tibet, die Schlafplätze, das
Essen und die Übernachtungen geschildert und auf die Fragen des BFM
geantwortet. Aus ihren Schilderungen gehe hervor, dass sie tibetischer
Ethnie sei, was auch die Vorinstanz bestätige. Ihre Sozialisierung in Tibet
gehe aus den Interviewprotokollen hervor. Das BFM begründe auch nicht
weiter, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin zur Haft ihres Ehe-
mannes als vage gewürdigt worden seien. Die geltend gemachte falsche
Anzahl Protestierenden sei auf ein Missverständnis respektive auf eine
wiederholte Unterstellung des BFM zurückzuführen. In der Erstbefragung
habe sie angegeben, mit drei Ehefrauen Protestplakate aufgehängt zu ha-
ben. An der Bundesanhörung habe sie lediglich die totale Anzahl von vier
Personen genannt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie widersprüchliche
Angaben zur behördlichen Suche nach ihrer Person gemacht haben solle.
Wie aus den Akten hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin in Tibet ille-
gale Plakate mit verpöntem Inhalt aufgehängt. Wegen dieser verbotenen
politischen Aktion sei sie von der chinesischen Polizei gesucht worden und
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habe aus Tibet fliehen müssen. Im Leitentscheid BVGE 2009/29 habe das
Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeter
als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Op-
positionelle betrachtet würden und bei einer Rückkehr mit Haft und flücht-
lingsrelevanten Misshandlungen rechnen müssten. Die Dauer des Aufent-
haltes spiele dabei keine Rolle. Bei einer Rückkehr nach Tibet respektive
China wäre das Leben der Beschwerdeführerin massiv bedroht. Bei einer
Abschiebung in ein anderes Land, wie dies die Vor-instanz verfügt habe,
wäre nicht garantiert, dass diese Abschiebung nicht eine weitere Abschie-
bung nach China zur Folge hätte. Daher sei zumindest die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Da China der Heimatstaat der Beschwerdeführerin
sei, könne diese nicht bei der "zuständigen Vertretung" ihres Heimatstaa-
tes Reisepapiere beschaffen, wie die Vorinstanz vorgebe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG (SR 17.021) gut. Dem Rechtsvertreter wurde gleichzeitig
Gelegenheit eingeräumt, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu
erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3
AsylG (universitärer juristischer Hochschulabschluss, berufliche Befas-
sung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden) erfülle.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein
Lizentiatsabschlussblatt der Universität Zürich vom 20. Juni 2007 sowie
eine Aufstellung seiner Mandate in Asylverfahren für die Jahre 2003 bis
2014 nach.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch, den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechts-
beistand im Sinne von Art. 110a AsylG zu ernennen, ab. Zur Begründung
wurde festgehalten, die vom Gesetz vorgeschriebenen persönlichen Vo-
raussetzungen an den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertre-
ter im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG seien vorliegend nicht gegeben,
weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser sich in einem
massgeblichen Umfang beruflich mit der Beratung und Vertretung von
Asylsuchenden befasst habe.
E-6965/2014
Seite 8
H.
In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bishe-
rigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Argumentation
der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 habe sich nicht auf
fehlendes Länderwissen abgestützt, sondern auf mangelnde Substanz in
den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Es seien die detailarmen, we-
nig erlebnisorientierten und ausweichenden Angaben, die zur Annahme
geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht aus China stamme. So
habe diese beispielsweise angegeben, im Hauptort ihrer Gemeinde wür-
den sich Restaurants, Schulen und ein Spital befinden. Detaillierter habe
sie den Ort nicht beschreiben können. Auch die Angabe, ihre Familie nicht
kontaktieren zu können, weil sie keine Telefonnummer habe, sei als aus-
weichend zu bezeichnen und erwecke den Verdacht, dass die Beschwer-
deführerin den tatsächlichen Aufenthaltsort ihrer Angehörigen nicht offen-
legen wolle. Die fehlenden Identitätspapiere untermauerten schliesslich die
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus China.
Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu ih-
ren mangelnden Chinesischkenntnisse gemacht. In der Erstbefragung
habe sie erwähnt, keine Kenntnisse der chinesischen Sprache zu haben.
An der Anhörung vom 27. Mai 2014 habe sie einzelne chinesische Begriffe
genannt, während sie an der ergänzenden Anhörung vom 29. September
2014 wiederum zu Protokoll gegeben habe, kein Chinesisch zu beherr-
schen und auch keine einzelnen Begriffe zu kennen. Diese unterschiedli-
chen Angaben würden den Anschein vermitteln, dass sie die chinesischen
Begriffe eigens für die Anhörung gelernt habe, um den Eindruck zu erwe-
cken, aus China zu stammen.
Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der angeb-
lichen Ausreise aus China (…) alt gewesen sei, möge es zwar zutreffen,
dass sie nie eine Schule besucht habe, zumal die chinesische Regierung
erst ab 2001 nachhaltig in das Bildungssystem im Autonomem Gebiet Tibet
investiert habe. Die Erklärung, sie habe nie eine Schule besucht, weil die
Eltern das Erlernen der chinesischen Sprache hätten verhindern wollen,
sei jedoch als stereotyp und nicht erlebnisorientiert zu bezeichnen. Dass
Eltern ihre Kinder wegen unerwünschter Chinesischkenntnisse von der
Schule fernhalten würden, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese darauf
angewiesen seien, dass sich ihre Kinder im chinesischen Umfeld bewegen
könnten.
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Abschliessend sei festzuhalten, dass es gemäss Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 6. Mai 2015 (E-3361/2014) keiner weiteren Abklärungen
bedürfe, wenn die Vorbringen einer Person substanzlos und widersprüch-
lich dargestellt würden und somit haltlos seien.
I.
Mit Replikeingabe vom 15. August 2015 führte die Beschwerdeführerin er-
gänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem vom SEM in sei-
ner Vernehmlassung zitierten Urteil entschieden, dass die Länder- und All-
tagswissenstests zur Herkunftsabklärung tibetischer Asylsuchender den
Anforderungen an das rechtliche Gehör und der Untersuchungspflicht nicht
genügten. Genau solche Tests und Methoden seien vom SEM bei der An-
hörung der Beschwerdeführerin angewandt worden. Der Entscheid des
SEM vom 29. Oktober 2014 sei daher vollumfänglich aufzuheben.
Da die Beschwerdeführerin als eine von den chinesischen Behörden ver-
folgte Person keine Reisepapiere erhalte, erweise sich der Wegweisungs-
vollzug als unmöglich. Zudem liefe die Beschwerdeführerin als eine sich
politisch betätigende, illegal ausgereiste Person Gefahr, in China einge-
sperrt und gefoltert zu werden, weshalb es nicht zulässig sei, sie dorthin
auszuschaffen. Angesichts der in Tibet herrschenden Situation sei der
Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, weshalb mindestens eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 10
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin ein-
zutreten.
Nicht einzutreten ist allerdings, mangels entsprechender Zuständigkeit, auf
den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine B-Bewilligung zu erteilen;
die entsprechende Kompetenz liegt bei den Fremdenpolizeibehörden.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, da diese vielmehr bereits von Gesetzes
wegen (vgl. Art. 55 VwVG) besteht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen o-
der zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
E-6965/2014
Seite 11
4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
4.2
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass die Vo-
rinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr – wie dies in der
bisherigen Praxis der Vorinstanz der Fall war – eine Analyse der Fachstelle
"Lingua" (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissenseva-luation)
durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung
durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des
SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen
der asylsuchenden Person zu Tibet gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist
das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
4.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung
E-6965/2014
Seite 12
und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Her-
kunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu
orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
4.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
4.3 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, unter-
steht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsab-
klärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E.
5.2.3.2).
5.
5.1 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus respektive
ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Dabei
hat das SEM offenkundig die in E. 4.2.1 dargelegte neu eingeführte Me-
thode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie ange-
wandt. Es wurde vorliegend keine Analyse der Fachstelle "Lingua" durch-
geführt, sondern der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der einge-
henden Anhörung durch die zuständige Sachbearbeiterin des SEM ver-
tiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen zu Tibet
gestellt. Dass das SEM – wie in der Vernehmlassung geltend gemacht –
seine abweisende Verfügung auch mit einer fehlenden Substanz der Vor-
bringen begründete, ändert an diesen Feststellungen zu der vorliegend
E-6965/2014
Seite 13
vom SEM herangezogene Methode zur Prüfung und Verneinung der Her-
kunft und Sozialisierung der Beschwerdeführerin nichts.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführerin sind bereits anlässlich der Summarbefra-
gung im EVZ (Befragung zur Person) vom 7. Mai 2012 einige Herkunfts-
und Länderfragen gestellt worden. Insbesondere wurde sie nach der Ein-
wohnerzahl, der Schule, dem Polizeiposten, dem Kloster und der nächsten
Umgebung des von ihr angegebenen Herkunftsortes B._______ gefragt.
Auf diese Fragen hat die Beschwerdeführerin konkrete Antworten gegeben
(vgl. Akte A4, S. 7). Ob die von der Beschwerdeführerin gemachten Anga-
ben seitens des SEM als zutreffend erachtet wurden, geht aus den vo-
rinstanzlichen Akten, insbesondere der Verfügung vom 29. Oktober 2014,
nicht explizit hervor.
5.2.2 Bei der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai 2014 wurden der Be-
schwerdeführerin ebenfalls mehrere Fragen zum geltend gemachten Her-
kunftsort B._______ respektive zu ihrem Herkunftsdorf G._______ gestellt
(vgl. Akte A11, S. 3 ff.). Auch diese Fragen hat die Beschwerdeführerin mit
Ausnahme von Frage 19 (Frage nach der chinesischen Bezeichnung der
administrativen Einheit "H._______ ") mit konkreten Angaben beantwortet.
Während der ergänzenden Befragung vom 29. September 2014 wurde die
Beschwerdeführerin nach besonderen Gebäuden in ihrem Herkunftsdorf
G._______ gefragt. Dabei gab sie insbesondere zu Protokoll, es gebe ei-
nen Tempel; diesen Tempel benannte sie und gab dazu weiter einen kon-
kreten Namen eines Mönchen an, der diesen Tempel betreue (vgl. A14,
Fragen 14 und 17, S. 3). Eine von der Beschwerdeführerin schriftlich er-
stellte zweiseitige Aufzeichnung mit rudimentären Angaben von Ortschaf-
ten und zwei Flüssen wurde dem betreffenden Anhörungsprotokoll beige-
fügt (vgl. dazu: A14, Fragen 49 ff., S. 6 ff.). Zudem machte sie konkrete
Ausführungen zu einem Kloster in der Umgebung ihres Heimatdorfes (A14,
Fragen 18 ff., S. 3). Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls aufgefordert,
das Zentrum des Gemeindehauptortes zu beschreiben. Hierauf gab sie zu
Protokoll, es gebe "Restaurants, Schulen und ein Spital". Weitere, ergän-
zende Nachfragen zu diesem Gemeindehauptort wurden ihr seitens des
SEM nicht gestellt.
Aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich der Verfügung des SEM vom
29. Oktober 2014, geht nicht hervor, ob die von der Beschwerdeführerin
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während ihrer Anhörungen zu Protokoll gegebenen Angaben vom SEM zu
ihrer behaupteten Herkunftsgegend als tatsachengetreu erachtet werden
oder nicht.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Summarbefragung und
der ergänzenden Befragung zu Protokoll, dass sie nie die Schule besucht
und daher keine Kenntnisse der chinesischen Sprache habe (vgl. A4, S. 4;
A14, Fragen 38 bis 42, S. 5).
In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 würdigt das SEM
den fehlenden Schulbesuch der Beschwerdeführerin und die fehlende Be-
herrschung der chinesischen Sprache als nicht nachvollziehbare, realitäts-
ferne und stereotype, gegen die Sozialisierung in Tibet sprechende Vor-
bringen (vgl. Erwägung II/Ziffer 1, 3. und 4. Abschnitt, S. 3).
Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe hat die Beschwerdeführerin noch-
mals betont, keine Schulbildung genossen zu haben (vgl. S. 3).
In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hält das SEM fest, es möge zu-
treffen, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt ihrer angeblichen
Ausreise (…) gewesen sei, nie eine Schule besucht habe. Dazu führt es
weiter aus, die chinesische Regierung habe erst 2001 nachhaltig in das
Bildungssystem in Tibet investiert
5.3.2 Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung
vom 31. Juli 2015 kann der Schluss gezogen werden, dass das SEM nun
einräumt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Schulbil-
dung könne mit den Tatsachen übereinstimmen. Die weitere diesbezügli-
che Erwägung, wonach die Erklärung der Beschwerdeführerin für den feh-
lenden Schulbesuch – ihre Eltern hätten das Erlernen der chinesischen
Sprache verhindern wollen – als stereotyp und nicht "erlebnisorientiert" zu
würdigen sei, kann demgegenüber seitens des Bundesveraltungsgerichts
nicht nachvollzogen werden.
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist zwar für das Bundesverwaltungsgericht
aus den vorinstanzlichen Akten erkennbar, welche Fragen das SEM der
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Seite 15
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person im EVZ und
der Anhörungen vom 27. Mai 2014 und 29. September 2014 gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat. Hingegen hat die Vorinstanz nicht
dargelegt, wie die als unzureichend erachteten Antworten der Beschwer-
deführerin, beispielsweise bei der Schilderung des Zentrums ihres Ge-
meindehauptortes, korrekterweise hätten ausfallen müssen. Das SEM hat
die zahlreichen, von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen An-
gaben zum Alltagswissen in Tibet nicht konkret gewürdigt, sondern pau-
schal die geltend gemachte Herkunft aus respektive Sozialisierung in Tibet
als unglaubhaft und ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet pauschal
als unsubstanziiert und vage ausgefallen qualifiziert. Das SEM hat indes-
sen nicht weiter ausgeführt, welche Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihrem angeblichen Herkunftsgebiet nicht den wahren Begebenheiten in Ti-
bet entsprechen würden.
Das SEM hat ferner auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die Beschwer-
deführerin als eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutref-
fenden Antworten hätte kennen müssen. Schliesslich hat es das SEM auch
unterlassen, die von ihm als zutreffend erachteten und von der Beschwer-
deführerin zu erwartenden Antworten zu Handen des Gerichts mit den ent-
sprechenden COI-Informationen zu belegen.
Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass vorlie-
gend die oben in E. 4.2.2 dargelegte erste Mindestanforderung an die vom
SEM neu angewandte Methode zur Herkunftsabklärung nicht erfüllt ist. Es
ist für das Gericht bei der bestehenden Aktenlage nicht möglich, die Ein-
schätzung der Vorinstanz, dass das Alltagswissen der Beschwerdeführerin
lückenhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen beleg-
ter Angaben zu überprüfen.
6.2 Hinzu kommt, dass auch die zweite Mindestanforderung aus dem Lei-
turteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör vorliegend nicht erfüllt wurde.
So wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selbst zwar ru-
dimentär Gelegenheit geboten, zu ihren mangelhaften Kenntnissen der
chinesischen Sprache und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom
Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A14, Frage 44 ff., S. 5). Bezüg-
lich ihrer Angaben betreffend ihre Herkunft – so beispielsweise bezüglich
der Angaben zu geographischen Begebenheiten, zu Ortsangaben, zum
Tempel etc. wurde sie demgegenüber nicht konkret darauf hingewiesen,
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welche ihrer Aussagen nicht den Informationen des SEM entsprechen oder
welche ihrer Beschreibungen des Alltagsbildes in Tibet als stereotyp ge-
würdigt würden. Mithin wurde der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit
geboten, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzu-
reichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen.
6.3 Da das SEM nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des for-
mellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Hei-
lung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenblei-
ben. Das Gericht gelangt – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweiswür-
digung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese
nicht genügend begründet ist, um die Behauptung der Beschwerdeführe-
rin, in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor
diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz auf den Grund-
satzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
6.4
6.4.1 Zunächst fällt auf, dass das SEM gemäss Informationen, die in der
angefochtenen Verfügung nicht mit Quellenangaben dargelegt wurden, in
seiner Verfügung davon ausging, dass bereits zum Zeitpunkt, in dem sich
die Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Region aufgehalten ha-
ben soll, Chinesisch im Alltag oft gebraucht worden sei, weshalb rudimen-
täre Kenntnisse dieser Sprache für eine in Tibet sozialisierte Person Vo-
raussetzung seien. Die von der Beschwerdeführerin namentlich in der An-
hörung vom 27. Mai 2014 verwendeten chinesischen Begriffe würden nicht
ausreichen, um eine Sozialisation in der Volksrepublik China zu belegen.
Was die Verbreitung chinesischer Sprachkenntnisse in Tibet betrifft, hat
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. August 2015 in Sa-
chen E-5846/2014 auf die unterschiedlichen Einschätzungen in verschie-
denen Quellen Bezug genommen. So scheint das U.S. Department of
State diese Aussage des SEM zu stützen, indem es ausführt, dass Man-
darin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang mit Behörden gebräuchlich sei
und auch in den öffentlichen Schulen in Tibet gesprochen werde (vgl. U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013
– China [includes Tibet, Hong Kong, and Macau] – Tibet, 27. Februar
2014). Diverse Quellen weisen andererseits darauf hin, dass die offizielle
Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die meisten Tibeter – insbesondere
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jene aus ländlichen Gebieten – aber nur sehr schlecht oder gar kein Chi-
nesisch sprechen (vgl. Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive
Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014; WANG SHIYONG, Tibetan Market
Participation in China, 2009,
bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2, abgerufen am
17. Juli 2015, S. 113 und 134; NICOLAS TOUNADRE, The Dynamics of Tibe-
tan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rz. 32). So hät-
ten Tibeter oft keine Beziehung zur chinesischen Bevölkerung (vgl. Tibetan
Centre for Human Rights and Democracy [TCHRD], Human Rights Situa-
tion in Tibet – Annual Report 2009, 2010, .
com/doc/105358820/Annual-Report-TCHRD-2009, abgerufen am 17. Juli
2015). Ferner fehle es in den ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifi-
zierten Chinesischlehrern (vgl. Deutschlandradio, Wohlstand oder Tradi-
tion – Chinas Tibetische Minderheit steht unter Druck, 6. Juli 2011; RONG
MA, Education of Ethnic Minorities in Contemporary China, International
Symposium on China's Positive Policies in Minority Education: Plural Per-
spectives, 14. April 2006, S. 12). Auch seien viele Tibeter Analphabeten
(vgl. Human Rights Watch [HRW], "They Say We Should Be Grateful" –
Mass Rehousing and Relocation Programs in Tibetan Areas of China, 27.
Juni 2013). So werden die von der chinesischen Regierung angegebenen
Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von
westlichen Wissenschaftlern angezweifelt. Die Zeitschrift Tibetan Review
berichtete in ihrer Ausgabe von Juni 2011 beispielsweise davon, dass vier-
zig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen (vgl.
KALSANG WANGDU, China's minority education policy with reference to Ti-
bet, in: Tibetan Review Juni 2011, S. 20; vgl. ferner GÉRARD A. POSTIGLI-
ONE/BEN JIAO/MELVYN C. GOLDSTEIN, Education in the Tibetan Autonomous
Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Ja-
nette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 92 ff.). Anderen Quellen
zufolge, liege das Problem darin, dass die lokalen Beamten unter Druck
stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tat-
sächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. Washington Post,
Illiteracy Jumps in China, Despite 50-Year Campaign to Eradicate It, 27.
Juli 2007; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. August 2015 [E-5846/2014 E.
6.3.2]).
6.4.2 Des Weiteren wurden die im Rahmen der Befragungen angebrachten
Erklärungen und Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. A14, Fragen
39ff, S. 5 ff.; vgl. auch Beschwerdeeingabe S. 3 ff.) bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben nur ungenügend berücksichtigt,
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Seite 18
wie aufgrund der Ausführungen in E. 6.4.1 dieses Entscheids beispiels-
weise mit Bezug zu ihren mangelhaften Chinesischkenntnissen und zum
fehlenden Schulunterricht klar wird.
Erst in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hat das SEM eingeräumt,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur fehlenden Schulbildung –
und somit auch zum fehlenden Unterricht der chinesischen Sprache – mit
den damals im Tibet herrschenden Begebenheiten übereinstimmen kön-
nen.
6.4.3 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchen-
den hat nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller
Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für
oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vor-
zunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusam-
menhang ist festzustellen, dass das SEM die konkreten Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Heimatgegend (Gemeindehauptort, Tempel, ge-
ographische Angaben) und somit einen massgeblichen Teil des geprüften
Wissens nicht tatsächlich evaluiert hat. Die entsprechenden Angaben der
Beschwerdeführerin fanden keinen Eingang in die konkrete Beurteilung ih-
res Länder- und Alltagswissens. Gerade weil die Beschwerdeführerin –
entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht – nicht völlig unsubstantiierte
und haltlose Angaben zu ihrer Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre eine
bei der Gesamtwürdigung und Evaluation gebührende Berücksichtigung
ihrer noch nicht beurteilten Angaben von Interesse und Bedeutung.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz vorliegend die Minimalanforde-
rungen an die neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E-
3361/2014 vom 6. Mai 2015 nicht eingehalten. Nebst der Verletzung der
Untersuchungspflicht und des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. E.
4.2 und 4.3 dieses Entscheids) hat das SEM auch den Sachverhalt zumin-
dest mit Bezug zu der von ihm angezweifelten Herkunftsangabe der Be-
schwerdeführerin nicht vollständig respektive richtig abgeklärt.
7.
Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entschei-
dungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
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Seite 19
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E-
3361/2014 vom 6. Mai 2015 – ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
29. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
– unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der
Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
E-6965/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben und
die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'350.- (inklusive Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: