B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6965/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksre-
publik China) am 20. Dezember 2012 in Richtung Nepal. Zwei Monate spä-
ter habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten
Landes verlassen. Am 20. Februar 2013 sei sie in die Schweiz gelangt, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 8. März 2013 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
B.
Am 21. März 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
des SEM ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. In der
Evaluation des Alltagswissens vom 26. Juni 2015 gelangte der Experte
aufgrund einer landeskundlichen Analyse der Aussagen der Beschwerde-
führerin zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupte-
ten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei.
C.
Die Vorinstanz hörte sie am 21. Juli 2015 zu den Asylgründen an und ge-
währte ihr das rechtliche Gehör zur Evaluation ihres Alltagswissens. Im
Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus
dem Dorf B._______ (oder C._______), Gemeinde D._______, Kreis
Markham, Präfektur Chamdo, Tibet. Am 6. Dezember 2012 habe in ihrem
Gemeindehauptort eine Versammlung stattgefunden. Die chinesischen Be-
hörden hätten darüber informiert, dass sich Menschen nicht aus religiösen
Gründen selbstverbrennen würden, sondern weil sie andere Probleme hät-
ten. Am Ende der Veranstaltung habe man diese Aussage unterschriftlich
bestätigen müssen. Sie habe dies jedoch nicht getan. Ihr sei sodann be-
richtet worden, dass man bei jenen Leuten, die nicht unterschrieben hätten,
Hausdurchsuchungen durchführen würde. Da sie zu Hause Bilder und Vi-
deoaufnahmen vom Dalai Lama gehabt habe, sei sie nicht nach Hause
gegangen, sondern zu ihrem Vater nach Lhasa. Von diesem habe sie er-
fahren, dass man ihr Haus tatsächlich durchsucht habe, weshalb sie sich
für eine Ausreise entschieden habe.
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter
Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen. Als Beweismittel reichte sie eine Bestätigung vom 29. September
2015 sowie ein Dokument "Entgegnungen von A._______ zum Entscheid
des SEM" zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Man gehe gestützt auf die Expertenmei-
nung (Alltagswissensevaluation) davon aus, dass die Beschwerdeführerin
nie im geltend gemachten geographischen Raum gelebt habe. Deshalb
könne ihre angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet sowie
ihre Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden.
Dadurch werde auch den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grund-
lage entzogen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz glaube
nicht, dass sie aus Tibet stamme. Hierzu könne sie heute ein Beweismittel
einreichen, das bestätige, dass sie die Tochter ihrer Eltern sei und aus
C._______ stamme. Andere Identitätsdokumente könne sie jedoch keine
beibringen. Ausserdem sei es falsch, dass sie kein Chinesisch spreche.
Sie habe geringe Kenntnisse. In einem beigelegten Schreiben äussere sie
sich zu der Meinung des Experten und könne die einzelnen Punkte ent-
kräften. Zudem verweise sie auf BVGE 2015/10, welcher sich dazu
äussere, wie das SEM die gewonnenen Kenntnisse offenlegen müsse. In
ihrem Fall habe das SEM dies nicht getan.
E-6965/2015
Seite 5
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die
Erkenntnisse der Lingua-Alltagswissensevaluation nicht offengelegt. Für
sie seien die ihr vorgeworfenen Fehler nicht verifizierbar.
Dies trifft nicht zu. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss
der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens
Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern
(Art. 30 VwVG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der Anhö-
rung vom 21. Juli 2015 die wesentlichen Erkenntnisse aus der Evaluation
des Alltagswissens mitgeteilt. Zudem wurde ihr das Blatt mit der Qualifika-
tion des Alltagsspezialisten gezeigt und übersetzt. Die Beschwerdeführerin
hatte jeweils die Möglichkeit sich dazu zu äussern (vgl. SEM-Akten, A19/5
F8 ff.). Damit sind die geforderten Mindeststandards erfüllt (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.1).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Herkunft aus der Autonomen
Region Tibet fest. Ihrer Beschwerde hat sie ein Dokument angefügt, in dem
sie auf die einzelnen ihr vorgeworfenen Unstimmigkeiten eingeht. Sie rügt
damit implizit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens
falsch angewendet.
Anlässlich der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin die Erkenntnisse
aus der Alltagswissensevaluation präsentiert.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Dokument "Entgegnungen von
A._______ zum Entscheid des SEM" dagegen vor, sie sei in einem abge-
legenen Dorf aufgewachsen und habe nie chinesisch gelernt. Sie kenne
zwar einige Wörter der Alltagssprache, sei aber nie in der Schule gewesen.
Ausserdem sei sie nur summarisch zu ihren Chinesisch-Kenntnissen be-
fragt worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, Identitätsdokumente bei-
zubringen, da sie bei einer Rückkehr nach Hause von der Polizei verhaftet
worden wäre. Das Dorf aus dem sie komme, heisse nicht B._______, son-
dern C._______ und liege im Kreis Markham. Ihre zum Kloster gemachten
Angaben könne der Experte nicht richtig beurteilen, da er kein buddhisti-
scher Mönch sei. Bezüglich der Schilderungen der Landschaft sei sie nur
nach Ortschaft gefragt worden, wo sie durchgereist sei, jedoch nicht nach
Ortschaften wo sie gewohnt habe. Da sie in der BzP keine detaillierte Er-
klärung machen sollte, habe sie dort noch nicht angegeben, dass sie auch
in E._______ gelebt habe. Die Angaben über die Preise, die sie gemacht
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habe, seien nicht zu hoch, da sie von abgepackten Gütern von einer guten
Qualität ausgegangen sei. Auch seien ihre Angaben über ihr Einkommen
nicht zu hoch, da sie Teppiche von hoher Qualität verkauft habe.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes in tatsächlicher und in
rechtlicher Hinsicht kaum zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der
Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft widersprüchlich und unglaubhaft
ausgefallen ist. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwer-
deführerin in der BzP angegeben habe, sie habe seit der Geburt bis zu
ihrer Ausreise in der Gemeinde D._______ gewohnt (SEM-Akten, A6/13
S. 4). Später wird sie erneut gefragt, ob sie jemals ausserhalb von Mark-
ham gelebt habe, was sie wiederum verneint (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Im
Telefongespräch mit dem Alltagswissensexperten bringt sie sodann erst-
mals vor, sie habe von ihrem 5. bis zu ihrem 18. Lebensjahr in E._______
im Kreis Purang gelebt (SEM-Akten, A19/15 F11). Es ist zu vermuten, dass
sie mit dieser Aussage darauf reagiert, dass der Befrager in der BzP fest-
stellte, dass sie Lhasa-Tibetisch spreche und nicht den Dialekt (Kham), der
aufgrund ihrer Herkunft aus dem Kreis Markham zu erwarten gewesen
wäre (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Weiter deuten ihre fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse, ihre unrealistischen Angaben zu den Preisen von Lebensmit-
teln in ihrer Gegend und ihrem angeblichen Einkommen sowie ihre fal-
schen Angaben zum Kloster, indem ihre Brüder angeblich leben würden,
nicht dahin, dass sie in Tibet und der von ihr angegebenen Region soziali-
siert worden ist. Ihre diesbezüglichen Antworten in der Anhörung, mit de-
nen sie jeweils einzig bekräftigt, dass sie am Sachverhalt festhalte, sind
nicht geeignet, einen anderen Schluss als denjenigen der Vorinstanz zuzu-
lassen. Dass die Vorinstanz fälschlicherweise annimmt, die Gemeinde
D._______ liege nicht im Kreis Markham, fällt unter diesen Voraussetzun-
gen nicht weiter ins Gewicht. Die von ihr eingereichte Bestätigung, dass
sie aus dem Dorf C._______ stamme, hat nur eine sehr geringe Beweis-
kraft, handelt es sich dabei doch nicht um ein rechtsgenügliches Ausweis-
dokument. Überhaupt stellt sich die Frage, warum sie, obwohl sie angeb-
lich in Tibet eine Identitätskarte besitzt, diese trotz mehrfacher Aufforde-
rung noch nicht eingereicht hat. Wie das beigebrachte Dokument zeigt,
hatte ihre Familie keine Probleme ihr Post aus ihrer angeblichen Heimat zu
senden.
4.3.3 Die Vorinstanz stellt sodann fest, dass davon ausgegangen werden
kann, dass die Beschwerdeführerin nicht im angegebenen geographischen
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Seite 7
Raum gelebt habe. Damit werde den von ihr geltend gemachten Asylgrün-
den jegliche Grundlage entzogen. Dem ist zuzustimmen. Im Übrigen ist zu
erwähnen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Asylgrün-
den ebenfalls unglaubhaft sind. So widerspricht sie sich beispielsweise be-
züglich der Frage, wann sie erfahren habe, dass ihr Haus durchsucht wor-
den sei. Einerseits bringt sie vor, sie habe dies in Lhasa von ihrem Vater
erfahren (SEM-Akten, A19/15 F74), andererseits habe sie dies bereits von
der Schwiegertochter der Familie, bei der sie sich versteckt habe, erfahren
(SEM-Akten, A19/15 F69). Zudem bringt sie in der Anhörung erstmals vor,
dass ihre Kolleginnen, die ebenfalls nicht unterschrieben hätten, verhaftet
worden seien (SEM-Akten, A19/15 F77 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführerin so etwas Grundlegendes bereits bei ihrer
ersten Befragung erwähnt hätte, zumal sie dort bereits relativ ausführlich
Auskunft über ihre Gesuchsgründe gab (vgl. SEM-Akten, A6/13 S. 8 f.).
Gar nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sie nicht ihre Familie angerufen
hat, um diese zu bitten, die Bilder und Videos des Dalai Lama aus ihrer
Wohnung zu entfernen. Ihre Erklärung für dieses Verhalten überzeugt nicht
(vgl. SEM-Akten, A19/15 F67 f.). Auch gelingt es der Beschwerdeführerin,
trotz mehrmaligem Nachfragen des Befragers, nicht, nachvollziehbar zu
erklären, weshalb die chinesischen Beamten von den Versammlungsteil-
nehmern wollten, dass diese die Aussage mit der Selbstverbrennung un-
terschreiben (SEM-Akten, A19/15 F52 ff.).
4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzli-
chen Schluss, sie sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der
Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung
der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die
Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die
Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen
Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
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Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10 und 6.).
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt,
vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch
ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu ma-
chen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar
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in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlos-
sen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: