Abtei lung V
E-6966/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X_______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom
29. Oktober 2002 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6966/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 5. Januar 1999 und reiste am 10. März 1999 in die Schweiz
ein, wo er am 13. März 1999 am Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Empfangszentrenbefra-
gung vom 17. März 1999 wurde er für die Dauer das Verfahrens dem
Kanton A._______ zugeteilt. Am 19. Mai 1999 fand die Befragung
durch das B._______ des Kantons A._______statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______, Provinz Suleimaniyah. Er sei mit einem Mädchen seines
Dorfes, welches dem Stamm der D._______ angehörte, befreundet
gewesen und habe dieses heiraten wollen. Nachdem der Vater und die
Brüder dieses Mädchens sie am 1. Dezember 1998 zusammen
erwischt hätten, sei er zu Verwandten im Dorf E._______ geflüchtet.
Dort habe er durch seine Angehörigen vernommen, dass noch am
1. Dezember 1998 die Familie seiner Freundin die Todesstrafe über ihn
verhängt habe. In der Folge habe er sich in E._______ versteckt. Sein
Bruder F._______ habe das lokale Büro der PUK in C._______ um
Schutz ersucht. Die Parteivertreter seien aber nicht bereit gewesen, in
dieser Sache zu intervenieren. Daher habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Er sei per Auto und zu Fuss über den Iran in die Türkei
eingereist und per Lastwagen von Istanbul in die Schweiz gebracht
worden. Nach der Ausreise habe er anlässlich eines Telefongesprächs
mit seinen Angehörigen erfahren, dass seine Freundin umgebracht
worden sei. Im Übrigen habe er nie Probleme mit den kurdischen
Behörden gehabt und es sei gegen ihn im Heimatland nie ein
Gerichtsverfahren eröffnet worden.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 - eröffnet am 2. November 2002 -
wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es feststellte, dass der
Wegweisungsvollzug in den irakischen Zentralstaat nicht in Frage
komme. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
Seite 2
E-6966/2006
nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2002 erhob der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantrag-
te deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf
die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägun-
gen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Telefaxko-
pien eines Haftbefehls des 8. Parteibüros der PUK in C._______,
sowie einen polizeilichen Haftbefehl, welcher sich auf ersteres
Dokument beziehe, sowie einen Ausschnitt aus dem "Tages-Anzeiger"
vom 15. November 2002 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2002 wies der damals
zuständige Instruktionsrichter der Asylrekurskommission das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wegen des Bestehens eines Sicher-
heitskontos mit genügender Deckung ab, verzichtete aber auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerde-
führer dazu auf, innert 30 Tagen ab Erhalt die in Aussicht gestellten
Originale der in Kopie eingereichten Haftbefehle nachzureichen.
F.
Am 17. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bür-
gerin. In der Folge wurde ihm vom B._______ des Kantons A._______
eine Aufenthaltsbewilligung gewährt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren, soweit die Fra-
ge der Wegweisung und deren Vollzug betreffend, gegenstandslos
geworden sei und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu
zu äussern, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde im Asyl-
punkt festhalten oder diese zurückziehen wolle.
Seite 3
E-6966/2006
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht zur
Stellungnahme keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
Seite 4
E-6966/2006
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Nachdem dem Beschwerdeführer in der Folge seiner Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ist die
vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerde-
gegenstand bildet mithin nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung
darauf hin, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten
Problemen um eine rein private Auseinandersetzung handle, für wel-
che der PUK, die in der Provinz Suleymaniah die öffentliche Gewalt
ausübe, keine Verantwortung zukomme. Ferner könne der PUK kein
fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Da zum einen der
Seite 5
E-6966/2006
Beschwerdeführer nicht persönlich um Schutz ersucht habe und zum
anderen bekannt sei, dass die PUK sich bemühe, Streitigkeiten zwi-
schen Clans zu schlichten und Selbstjustiz nicht zulasse, müsse davon
ausgegangen werden, dass die PUK nicht in adäquater Weise um
Schutz ersucht worden sei. Aus diesen Gründen vermöchten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrele-
vanz nicht zu erfüllen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offenge-
lassen werden könne. Immerhin sei aber festzustellen, dass seine
Ausführungen dürftig und unsubstanziiert erschienen. Insbesondere
sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht gewusst haben wolle, warum
die Familie seiner Freundin nicht in eine Heirat eingewilligt habe und
dass er - abgesehen vom Tod seiner Freundin - nicht wisse, was sich
nach seiner Ausreise ereignet habe.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor,
er werde von der PUK gesucht wegen der Beschuldigung der Verlet-
zung der Ehre des Stammes der D._______. Bei den D._______
handle es sich um einen wichtigen Stamm, auf den sich die Herrschaft
der PUK massgeblich abstütze. Da diese es sich nicht leisten könne,
diese wichtige Beziehung zu gefährden, habe sie einen Haftbefehl
gegen ihn, den Beschwerdeführer, erlassen. Vor diesem Hintergrund
liege entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht nur eine Verfol-
gung seitens privater Dritter vor, sondern eine asylrelevante Verfol-
gung durch die quasistaatlichen Organe der PUK. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative sei nach Massgabe der Rechtsprechung ausge-
schlossen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass eine
umfassende Würdigung der vom Beschwerdeführer in Kopie einge-
reichten Haftbefehle nicht möglich sei, da dieser es unterlassen habe,
die Originale sowie eine Übersetzung nachzureichen. Immerhin sei
aber festzustellen, dass er weder bei der Anhörung im Empfangszen-
trum noch bei der kantonalen Befragung erwähnt habe, er werde von
den Behörden gesucht, obwohl die eingereichten Haftbefehle am
10. Dezember 1998 ausgestellt worden seien und er angesichts seines
telefonischen Kontakts mit seinen Angehörigen darüber hätte infor-
miert sein sollen. Die bereits in der angefochtenen Verfügung erwähn-
ten Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers sprächen, würden durch die Zweifel an der Echt-
heit der Dokumente bestätigt.
Seite 6
E-6966/2006
6.
6.1 Gemäss der vom Gericht übernommenen Praxis der ARK ist für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen
und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfol-
gung (noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objekti-
ven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990,
S. 130 ff.).
6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Suche nach ihm durch die PUK-Behörden als nachgeschoben und
damit unglaubhaft zu erachten ist. Denn angesichts des Umstands,
dass die zu den Akten gegebenen Haftbefehle am 10. Dezember 1998
ausgestellt wurden, ist nicht nachvollziehbar, dass er diesen Umstand,
obwohl er darüber aufgrund seiner telefonischen Kontakte mit seinen
Angehörigen im Heimatstaat hätte informiert sein müssen, anlässlich
der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte, son-
dern vielmehr auf entsprechende Frage anlässlich der kantonalen
Befragung ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe keine Probleme mit
den kurdischen Behörden gehabt (vgl. kant. Protokoll, A9/ S. 9). Im
Übrigen erscheint es realitätsfremd, dass die Familie seiner Freundin
die Hilfe der staatlichen Behörden in Anspruch genommen haben soll,
um ihre nach Darstellung des Beschwerdeführers verletzte Ehre zu
rächen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente liegen
nur in Form von Kopien vor, welche grundsätzlich aufgrund ihrer leich-
ten Manipulierbarkeit nur geringen Beweiswert haben, und sind daher
nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer befürchteten staatlichen Repressalien auszuräu-
men.
6.3
6.3.1 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts
der wenig detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Umstands, dass er sich nach eigenen Angaben nach der Fällung des
angeblichen Todesurteils noch gut einen Monat in einem Dorf in der
Seite 7
E-6966/2006
Nähe seines Herkunftsortes aufhielt, ohne in dieser Zeit behelligt wor-
den zu sein, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm
vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch die Familie seiner Freundin
gerechtfertigt sind. Ungeachtet dieser Frage ist aber jedenfalls festzu-
stellen, dass es diesem Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz
fehlt.
6.3.2 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in
Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfol-
gung eine wesentliche Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis
eingeleitet. Der bis dahin anerkannte, als "Zurechenbarkeitstheorie"
bezeichnete Ansatz wurde mit dem erwähnten Grundsatzentscheid
gestützt auf eine umfassende Auslegung der für die Definition des
Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG massgeblichen völkerrechtlichen
Vorgabe des Art. 1A Ziff. 2 Flüchtlingskonvention zugunsten der so
genannten "Schutztheorie" aufgegeben (EMARK 2006 Nr. 18, E. 9).
Danach ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person
von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr
das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhan-
densein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist
auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn
deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Hei-
matstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande
ist.
6.3.3 In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 22. Januar
2008 (E-6982/2006) ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer
vertieften Lageanalyse zu folgender Einschätzung der Situation im
Nordirak gekommen:
Der politische Umsturz im Zentral- und Südirak, der mit der Interven-
tion der US-Armee und ihren Verbündeten sowie mit der anschliessen-
den Besetzung einherging, hat nichts am faktisch autonomen Status
der drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah
verändert (vgl. dazu schon EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208). Jedoch
werden die drei Provinzen, deren Territorien zuvor in zwei Herrschafts-
bereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK
aufgeteilt waren, nunmehr von der gemeinsamen kurdischen Regional-
regierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) mit Sitz in Erbil ver-
waltet und sind, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in
den irakischen Gesamtstaat eingegliedert.
Seite 8
E-6966/2006
Die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak stellt sich um einiges sta-
biler und ruhiger dar als im Rest des Landes, wenngleich auch in die-
ser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeich-
nen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3.). Für die Sicherheit in den
kurdischen Provinzen ist die als sehr diszipliniert und gut organisiert
geltende Peschmerga (Milizen der kurdischen Parteien) verantwortlich,
die zur offiziellen Armee Irakisch-Kurdistans wurde. Zudem unterhalten
die kurdischen Parteien eigene Polizeikorps (sog. Asaish) und
Geheimdienste (KDP: Parastin, PUK: Zaniary). Die nordirakischen
Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf
Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzulei-
ten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als
gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar noch
parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammes-
justiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass
Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In
Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von
einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Im
Speziellen können sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen
von häuslicher Gewalt oder von Ehrenmorden nach verschiedenen
Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 im Herr-
schaftsgebiet der PUK und der KDP nicht mehr auf strafmildernde
oder -ausschliessende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden
sind sich des Problems der Ehrendelikte namentlich gegen Frauen
bewusst und sensibilisieren entsprechend das öffentliche Bewusstsein.
Trotz aller Aufklärungsbemühungen ist die Polizei im Allgemeinen
jedoch unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen Übergriffen und
nicht bereit, entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhin-
dern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. zum Ganzen: UNHCR-
Guidelines Relating to the Eligibility of Iraqi Asylum-Seekers, Oktober
2005, S. 21; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Inter-
national Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007,
S. 123 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Report - Irak,
30. April 2007, Ziff. 25.36 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Irak-Update, 22. Mai 2007, S. 24; UN Assistance Mission for Iraq
(UNAMI), Human Rights Report, 1 January - 31 March 2007,
Ziff. 49 ff.).
6.3.4 Vorliegend kann jedoch nicht von einer geschlechtsspezifischen
Verfolgung die Rede sein, weshalb nicht mit fehlendem Schutzwillen
der Polizeikräfte gerechnet werden muss. Es gibt keinen Anlass zur
Seite 9
E-6966/2006
Annahme, der Beschwerdeführer müsste mit einer diskriminierenden
Behandlung seitens der Polizeibehörden rechnen. Vielmehr kann aus
dem Umstand, dass nach dessen Angaben zwei seiner Brüder Mitglie-
der der PUK sind, geschlossen werden, dass seine Familie über eine
gute Beziehung zu dieser in seiner Herkunftsregion vorherrschenden
Partei verfügt. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund und unter
Berücksichtigung der vorerwähnten Lageeinschätzung davon ausge-
gangen werden, dass ein hinreichender Schutz des Beschwerdefüh-
rers durch die Behörden seines Heimatstaates vor den von ihm
befürchteten Nachstellungen gewährleistet wäre.
6.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem
Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie
vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung
und Vollzug derselben (Ziffern 3 – 6 des Dispositivs der Verfügung vom
29. Oktober 2002) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese
gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand
haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000
Nr. 30 E. 4 S. 251).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 10
E-6966/2006
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die
Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist namentlich
in Anbetracht der prekären Sicherheitslage im Irak vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Vollzug der Weg-
weisung wohl als unzumutbar zu bezeichnen, die Ziffern 4 - 6 der
angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen gewesen wäre, gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer hätte im
Beschwerdeverfahren folglich obsiegt, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug beantragt wird. Mit Zwischenverfügung vom
4. Dezember 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen
(vgl. Prozessgeschichte Bst. E). Dem Beschwerdeführer sind demnach
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die um die Hälfte zu redu-
zierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
10.
Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten las-
sen, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigenden
Auslagen hervor. Daher ist dem Beschwerdeführer keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-6966/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist -
abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ des Kantons A._______ ad (...) (einschreiben, in
Kopie; Beilagen: Identitätskarte Nr. (...), Nationalitätenausweis
Nr. (...))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 12