Abtei lung V
E-6967/2006
gyk/ jap
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Weber, Badoud
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Späti,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Oktober 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
sunnitischen Glaubens aus A._______ mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 1996 und gelangte nach ei-
nem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei am 9. März 1999 illegal in die Schweiz,
wo er am 12. März 1999 um Asyl nachsuchte. Am 15. März 1999 erfolgte die Kurz-
befragung in C._______ und am 18. März 1999 die Direktanhörung zu den
Asylgründen durch das BFM.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei im Jahr 1989 als Soldat der irakischen Armee wegen unerlaubten
Entfernens von der Truppe zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt wor-
den, die er verbüsst habe. 1991 sei er im Durcheinander des Golfkriegs desertiert
und nach B._______ zurückgekehrt, wo er sicher vor Nachstellungen der
irakischen Behörden gewesen sei. Seit 1994 sei er als Sicherheitsbeamter der
KDP (Kurdistan Democratic Party) tätig gewesen. Im März 1996 habe er
zusammen mit fünf weiteren Sicherheitsleuten versucht, zwei gesuchte Räuber zu
verhaften. Bei einem Schusswechsel sei einer der Räuber getötet worden, der
andere, ein Stammesangehöriger mit grosser Autorität, habe flüchten können. In
der Folge sei ein Sicherheitsbeamter getötet und ein anderer verletzt worden. Für
ihn sei klar, dass diese Taten von Stammesangehörigen des entkommenen
Räubers respektive von diesem selber aus Rache verübt worden seien. Vor
diesem Hintergrund sei er aus Angst, selber auch getötet zu werden, ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine irakische Identi-
tätskarte zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 - eröffnet am 1. November 2002 - stellte das
BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 (Poststempel) beantragt der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2002 teilte der zuständige Instruktions-
3richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2002 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F. Am 14. Dezember 2005 hob das BFM im Rahmen eines weiteren Schriftenwech-
sels die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. Ok-
tober 2002 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer infolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf.
Am 19. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er bei dieser
Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Gleichzeitig wurde
er aufgefordert, innert Frist eine detaillierte Kostennote zu den Akten zu reichen.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 hielt der Rechtsvertreter an der Beschwerde
fest, ohne gleichzeitig die einverlangte Kostennote einzureichen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 fragte der zuständige Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, eine summarische Prüfung der Akten
habe ergeben, dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und im
Asylpunkt kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, an, ob er an der Beschwerde
festhalte oder diese zurückziehe. Gleichzeitig forderte er den Rechtsvertreter auf,
innert Frist eine detaillierte Kostennote einzureichen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 hielt der Rechtsvertreter an der Beschwerde fest
und reichte gleichzeitig die einverlangte Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
4heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politisch-
en Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
Bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen und befürchteten Racheakten sei-
tens des entflohenen Räubers handle es sich eindeutig um von privater Seite aus-
gehende Nachteile, denen an sich keine asylrechtliche Bedeutung zukomme.
Darüber hinaus könne vorliegend auch nicht gesagt werden, die Behörden des
nordirakischen Quasistaates würden dem Beschwerdeführer willentlich und gezielt
einen behördlichen Schutz vorenthalten, zumal es sich bei ihm um einen langjähri-
gen Sicherheitsbeamten der KDP handle, welche faktisch das von ihm bewohnte
Gebiet dominiere. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die zuständi-
gen Behördenstellen einem langjährigen Angehörigen ihrer Sicherheitskräfte den
nötigen Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewähren würden, insbesondere
auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines Auftrags der Sicher-
heitszentrale in diese Situation geraten sei, was den Schutzwillen der von der KDP
beherrschten Behörden zusätzlich bekräftigen sollte. Des Weiteren sei generell da-
von auszugehen, dass die zuständigen Behörden daran interessiert seien, Ange-
hörige ihrer eigenen Sicherheitskräfte durch geeignete Massnahmen vor allfälligen
Übergriffen privater Dritter zu schützen, da dies letztlich eine Voraussetzung für
das effektive Funktionieren der Sicherheitskräfte insgesamt bilde. Im Lichte dieser
Erwägungen sei vorliegend eine asylbeachtliche Verfolgung zu verneinen.
5Im Gefolge des zweiten Golfkrieges bestehe im Nordirak seit 1991 ein kurdisch
kontrolliertes Gebiet von beträchtlicher geografischer Ausdehnung, welches dem
Zugriff des zentralstaatlichen Regimes entzogen sei. Insbesondere seit der Ein-
stellung der Kämpfe zwischen den innerkurdischen Fraktionen im Jahre 1997 und
der Unterzeichnung des Washingtoner Friedensabkommens durch die beiden füh-
renden kurdischen Parteien im Jahre 1998 sei die allgemeine Situation innnerhalb
des Nordirak als grundsätzlich stabil zu betrachten. Der Nordirak stehe zudem un-
ter dem Schutz der Alliierten, die nördlich des 36. Breitengrades eine Flugverbots-
zone eingerichtet hätten, die mit einer systematischen Luftraumüberwachung der
gesamten Region verbunden sei. Hinzu komme, dass seit 1997 im kurdisch kont-
rollierten Nordirak nur noch wenige Übergriffe oder Anschläge bekannt geworden
seien, die den zentralstaatlichen Kräften zuzuordnen wären. Angesichts dessen
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen von
Exponenten des zentralirakischen Regimes hinreichend sicher sei. Zudem sei aus
heutiger Sicht eine Rückeroberung des Nordiraks durch das Regime in Bagdad in
absehbarer Zukunft als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Demnach könne inner-
halb des kurdisch kontrollierten Teils des Nordiraks von einer genügenden Verfol-
gungssicherheit vor Übergriffen des zentralstaatlichen Regimes ausgegangen wer-
den, weshalb das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgungshandlungen
seitens des zentralirakischen Regimes wegen der Desertion im Jahre 1991 beim
Beschwerdeführer zu verneinen sei.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vor-
bringen zu Unrecht als nicht flüchtlingsrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht
verletzt.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 ausgeführt, ist zur Bestim-
mung der Flüchtlingseigenschaft die Situation relevant, wie sie sich im Zeitpunkt
des Entscheides darstellt. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im
Jahr 2003 haben sich die beiden kurdischen Parteien KDP (Kurdistan Democratic
Party) und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) im Hinblick auf die Wahlen im Jahr
2005 zur "Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans" zusammengeschlos-
sen und bilden im irakischen Parlament die zweitstärkste Fraktion. Die Führer der
beiden Parteien - Dschalal Talabani wurde am 6. April 2005 vom irakischen Parla-
ment zum Staatspräsidenten und Massud Barzani am 13. Juni 2005 vom kurdi-
schen Parlament zum Präsidenten der Kurdischen Autonomen Regierung gewählt
- üben hohe politische Ämter aus, und am 7. Mai 2006 wurde die gemeinsame kur-
dische Koalitionsregierung vereidigt, welcher neben KDP- und PUK-Vertretern
auch Repräsentanten kleinerer Parteien sowie ethnischer Minderheiten wie der
Christen, Jeziden und Turkmenen angehören. Die KDP ist als Mitglied der kurdi-
schen Koalitionsregierung im kurdisch kontrollierten Nordirak massgeblich an der
staatlichen Verwaltung der drei kurdischen Gebiete beteiligt. KDP-Vertreter halten
wichtige Positionen in Schlüsselministerien wie Finanzen, Planung, Peshmerga,
Staatsschutz und Polizei inne (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 19).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die kurdische Koalitionsregie-
rung willens und auch in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der eigenen Aussa-
gen zufolge in seiner Funktion als Sicherheitsbeamter der KDP im Einsatz war,
nach einer allfälligen Rückkehr den erforderlichen Schutz vor dem entflohenen und
6auf Rache sinnenden Räuber respektive seinen Stammesangehörigen angedeihen
zu lassen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen auch keine Informationen vor,
wonach Desertionen, die vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein erfolg-
ten, heute strafrechtlich geahndet würden. Angesichts dieser Sachlage vermögen
die Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs (Desertion aus der irakischen
Armee, Tätigkeit als Sicherheitsbeamter der KDP, versuchte Verhaftung von zwei
gesuchten Räubern im Auftrag der KDP, Schiesserei beim Verhaftungsversuch, in
der Folge Tötung von Kollegen des Beschwerdeführers durch den entkommenen
Räuber) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen
im Sinne von Art. 3 AsylG kann im heutigen, massgebenden Zeitpunkt sowohl sub-
jektiv als auch objektiv (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9 S. 38) ausgeschlossen wer-
den.
Angesichts der völlig veränderten Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezem-
ber 2002 zur Lage im Irak näher einzugehen. Das nicht weiter substanziierte Vor-
bringen in der Eingabe vom 14. Juni 2007, der Beschwerdeführer könne ange-
sichts der noch immer prekären Lage im Irak auch als einstiges Mitglied der KDP
auf keinen Schutz der Behörden zählen, erweist sich aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als nicht geeignet, um die im Ergebnis zutreffenden Schlussfolgerungen
des BFM umzustossen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Eine
Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erüb-
rigt sich, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Das BFM hat am 14. Dezember 2005 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober
2002 wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die
Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegen-
standslos geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung erübrigen sich somit (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.).
77. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der
Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegwei-
sung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist.
8. Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüg-
lich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung
entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu ver-
legen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
Da die Beschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Vollzugspunkt mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit gutzuheissen gewesen wäre, sind die dem Be-
schwerdefüher aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu reduzieren und auf Fr. 300.--
zu bestimmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2, 3 und 5 VGKE).
Entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist dem
Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine um die Hälfte gekürzte Par-
teientschädigung von Fr. 1'123.-- zuzusprechen (Art. 15 und 5 VGKE). Die einge-
reichte Kostennote in Höhe von Fr. 2'245.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
erscheint sowohl hinsichtlich des Zeitaufwandes als auch des Stundenansatzes als
angemessen (vgl. Art. 10 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'123.-- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilage: Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- D._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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