B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6967/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte von Italien herkommend am 20. Juli 2015
ein Asylgesuch in der Schweiz. Gleichentags wurde sie vom SEM für den
weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zu-
gewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Juli 2015 erklärte
sie, im Dezember 2014 aus ihrem Heimatland ausgereist und am 13. Juli
2015 in Italien eingetroffen zu sein. Am 24. Juli 2015 reichte sie Kopien
einer Identitätskarte ihrer Mutter, einer Geburtsurkunde und von Fotos aus
ihrem Militärdienst ein.
Im Rahmen der Befragung vom 27. Juli 2015 bestätigte die Beschwerde-
führerin den bisher geltend gemachten Sachverhalt. Sie habe Italien von
Libyen herkommend auf dem Seeweg erreicht. In Italien habe sie in einem
Zelt gelebt. Niemand habe sie fotographiert, registriert oder um sie geküm-
mert. Nach der ersten Nacht habe sie ihre Reise nach Mailand fortgesetzt.
Am 19. Juli 2015 sei sie in der Schweiz eingetroffen. In der Folge wurde ihr
das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung
nach Italien gewährt, welches gestützt auf ihre Aussagen für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwer-
deführerin führte an, dass sich in Italien niemand um sie gekümmert habe.
Es gebe dort keine Arbeit. Sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie habe
Zahnschmerzen. Ansonsten gehe es ihr gut.
Das von der Vorinstanz am 27. Juli 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin (take charge-
Verfahren) blieb unbeantwortet.
Mit Zwischenverfügungen vom 12. August 2015 führte das SEM das Ver-
fahren ausserhalb der Testphase weiter und wies die Beschwerdeführerin
dem Kanton Schaffhausen als Aufenthaltskanton zu, weil nicht absehbar
sei, ob das eingeleitete Dublin-Verfahren in Kürze abgeschlossen werden
könne.
Am 13. August 2015 teilte die frühere Rechtsvertretung der Beschwerde-
führerin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
Am 19. Oktober 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italien auf, ihm die
Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
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Seite 3
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2015
– eröffnet am 23. Oktober 2015 – auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Postaufgabe) erhob die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es
sei der Entscheid des SEM vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und das
SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hin-
sicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht. Weiter seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu ei-
nem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung abzusehen. Ferner wurde um Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung medizinischer Unterlagen und allenfalls einer Strafanzeige
(wegen […bestimmter frauenspezifischer Übergriffe…]), Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbin-
dung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Verbeiständung in der
Person des Rechtvertreters) ersucht.
Mit der Beschwerde wurden Kopien des angefochtenen Entscheides, eines
Schreibens des kantonalen Migrationsamtes vom 22. Oktober 2015 und
die Vollmacht vom 28. Oktober 2015 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-6967/2015
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
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(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO
ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der
Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2015
in Italien eingereist ist und Italien zum Übernahmeersuchen des SEM vom
27. Juli 2015 innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung bezogen hat,
sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens an Italien übergegangen. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten, weil sie nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an die völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen werde. Die geltend gemachten Einwände ge-
gen eine Überstellung (in Italien keine Unterstützung erfahren, Zahn-
schmerzen, keine Arbeit) vermöchten die Zuständigkeit Italiens nicht in
Frage zu stellen.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer
Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
(1) Sie sei aufgrund ihres Geschlechts, ihrer traumatisierenden Erfahrun-
gen in Italien und aufgrund ihres jugendlichen Alters als besonders schutz-
bedürftige Person zu qualifizieren, weshalb bestimmte formelle und inhalt-
liche Voraussetzungen an eine rechtmässige Überstellungsverfügung des
SEM erfüllt sein müssten (vgl. dazu die Garantien im Urteil des EGMR Ta-
rakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014). Trau-
matisierend sei für sie, dass sie während ihres fünftägigen Aufenthalts in
Italien mehrfach vergewaltigt worden sei. Sie habe diese Ereignisse ge-
genüber dem SEM aus Scham verschwiegen. Ausserdem sei sie nicht be-
reit, vor einem Landsmann darüber zu reden (Beschwerde S. 3). Wer sie
E-6967/2015
Seite 6
vergewaltigt habe, sei noch ungeklärt. Die Beschwerdeführerin sei nach
einem Nervenzusammenbruch anlässlich ihrer gynäkologischen Untersu-
chung in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden. Eine Rück-
kehr nach Italien, wo sie vergewaltigt worden sei, sei unzumutbar. Es seien
bis heute keine Garantien von Italien aktenkundig, wonach sie in ihrer kör-
perlichen, namentlich sexuellen und geistigen Unversehrtheit geschützt
werde (Beschwerde S. 3 f.). Ausserdem fehlten Garantien auf eine Einhal-
tung elementarer Menschenrechte, insbesondere die Garantie einer Zu-
weisung in eine angemessene Unterkunft (Beschwerde S. 6).
(2) Die generelle Situation der Asylsuchenden in Italien habe sich in den
letzten Jahren drastisch verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe
keine Hilfe von Italien erhalten, dort auf der Strasse geschlafen und
schlechte Lebensbedingungen angetroffen. Der Bericht der Schweizeri-
schen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November
2009 sowie diverse jüngere Entscheide deutscher Gerichte könnten diese
Einschätzung bestätigen. Die systematischen strukturellen Mängel des
Asylverfahrens in Italien seien mithin bekannt (vgl. Beschwerde S. 4).
(3) Eine Cousine, die für die Beschwerdeführerin wie eine Schwester sei,
lebe mit ihrem Partner in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 3). Aufgrund der
besonderen Fallkonstellation – die Beschwerdeführerin sei traumatisiert
und hätte ansonsten keine Bezugsperson – begründe dieser Aufenthaltsort
der Verwandten eine Zuständigkeit der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 6 f.)
Dieser Einschätzung der Beschwerdeführerin kann aus nachfolgenden
Gründen nicht zugestimmt werden.
3.3
3.3.1 Die in der Schweiz lebende Cousine erfüllt nicht die Voraussetzungen
eines Familienangehörigen (vgl. dazu die Definition eines Familienangehö-
rigen in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Folglich kann die mündige Beschwer-
deführerin aus der Tatsache der Anwesenheit einer Cousine nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
3.3.2 Selbst wenn ein Arztzeugnis (…bestimmte frauenspezifische Über-
griffe bei…) der Beschwerdeführerin in Italien bescheinigen könnte, wäre
damit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt. Folglich
sieht sich das Gericht nicht veranlasst, Frist zur Nachreichung eines ärztli-
chen Zeugnisses anzusetzen, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die Be-
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schwerdeführerin kann sich nicht auf Garantien des Urteils des EGMR Ta-
rakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 beru-
fen, bezieht sich doch dieses Urteil auf andere Fallkonstellationen, nämlich
Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien.
3.3.3 Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In
diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behör-
den nach der fristgerechten Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwortung
des Übernahmeersuchens innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben.
Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die unter Ziff. 3.2 angeführ-
ten Gründe vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das
Asylgesuch somit nichts zu ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Feb-
ruar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13.
Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit
gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationa-
len Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwer-
deführerin würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien
oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle
Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien
komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens-
und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
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Seite 8
Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
Die obige Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwei-
sen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen
Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Auch
das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des EGMR Tarakhel ge-
gen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 führt nicht zu
einer anderen Einschätzung.
In Bezug auf die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist
keine erhebliche Gefährdung ihrer Person in Italien erkennbar. Die erst in
der Beschwerdeschrift vorgebrachte Traumatisierung wegen (angeblicher)
(…frauenspezifischer Übergriffe…) stellt praxisgemäss kein erhebliches
Vollzugshindernis in Bezug auf eine Rückführung der Beschwerdeführerin
nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionierendes Rechts- und
Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal.
Folglich besteht auch keine Veranlassung, ihr eine Frist zur Nachreichung
eines ärztlichen Zeugnisses einzuräumen. Es liegen darüber hinaus auch
keine weiteren Hinweise auf spezifische Beeinträchtigungen physischer
und psychischer Art vor, die ihrer Überstellung nach Italien (vgl. dazu Urteil
des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05] vom
27. Mai 2008; Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz [Appl. No. 39350/13]
vom 30. Juni 2015; vgl. dazu auch BVGE 2009/2) entgegenstehen könn-
ten. Hingegen haben die Vollzugsbehörden sicherzustellen, dass die itali-
enischen Behörden vor der Ankunft der Beschwerdeführerin über deren
gesundheitliche Einschränkungen orientiert werden, damit Italien in geeig-
neter Weise ihren Bedürfnissen Rechnung tragen kann (vgl. Art 32 Dublin-
III-VO).
Weiter hat die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge kein Asylgesuch
in Italien gestellt, wo sie sich eigenen Angaben zufolge lediglich zwischen
dem 13. und 19. Juli 2015 aufgehalten habe, und kann deshalb nicht aus
persönlichen Erfahrungen über das Verfahren berichten. Unter diesen Um-
ständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerecht-
fertigt.
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Seite 9
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz
und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führen würde.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/9). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeord-
netes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht
ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3 Das SEM hat die wesentliche Umstände, welche die Überstellung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhält-
nisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen kön-
nen, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen verzichtet hat. Der erst auf Beschwerdestufe erhobene
Umstand (angeblich) erlittener (…frauenspezifischer Übergriffe…]) in Ita-
lien stellt in Bezug auf eine Überstellung nach Italien praxisgemäss kein
erhebliches Vollzugshindernis dar, weshalb davon abzusehen ist, die Vo-
rinstanz hierzu noch anzuhören. Der Vorinstanz kann insgesamt keine ge-
setzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vor-
gehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen zur Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein
Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO.
E-6967/2015
Seite 10
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die amtliche Verbeiständung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden, wenn sie mittellos sind und ihre Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, und ihr wird unter den gleichen Bedingungen ge-
mäss Absatz 2 dieser Bestimmung (vgl. auch dazu Art. 110a Abs. 2 AsylG)
nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die
Begehren als aussichtslos zu gelten haben, fehlt es an einer der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6967/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: