B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6969/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gal-
len/Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
E-6969/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea am 31. Dezember 2008 und gelangte nach Äthiopien, wo er sich bis
Juli 2014 im Flüchtlingslager in B._______ (Äthiopien) aufgehalten habe
und als Flüchtling registriert worden sei. Ende Juli 2014 habe er sich in den
Sudan begeben, wo er sich zehn Tage lang aufgehalten habe. Danach sei
er nach Libyen gereist. Mitte September 2014 habe er Libyen verlassen
und sei auf dem Seeweg nach Palermo (Italien) und anschliessend mit der
Bahn in die Schweiz gereist, wo er am 8. Oktober 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2014 sowie
der einlässlichen Anhörung vom 24. September 2015 machte der Be-
schwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem C._______. Er
habe seit Geburt bis zur Ausreise Ende Dezember 2008 offiziell im Dorf
gelebt. Seine Eltern und zwei Geschwister lebten in C._______. Zwei wei-
tere Geschwister lebten in D._______. Er habe die E._______ Schule in
der 9. Klasse abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Nach der
Schule sei er immer im Militärdienst gewesen. Im Juni 2007 sei er nach
Wia eingezogen worden. Dort sei er sechs beziehungsweise acht Monate
lang gewesen und habe die Grundausbildung absolviert. Danach sei er zur
Einheit (…) nach F._______ verlegt worden, wo er acht Monate verbracht
habe. Seine Einheit habe er im November 2008 verlassen und sei an-
schliessend rund drei Wochen im Dorf zu Hause gewesen. Danach sei er
nach Äthiopien ausgereist und sei nie wieder nach Eritrea zurückgekehrt.
Er habe Eritrea verlassen, weil er sich im November 2008 während seines
Militärdiensts in F._______ mit seinem „Ganta“-Vorgesetzten nicht verstan-
den habe, von diesem unterdrückt und als „Tigraway“ (Äthiopier) be-
schimpft worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf beharrt, Eritreer
zu sein und seinem Land zu dienen. Sein militärischer Vorgesetzter habe
ihn dermassen beleidigt, dass er sein Gewehr bereitgestellt habe, um die-
sen zu erschiessen. Ein Soldat seiner Einheit habe ihn – den Beschwerde-
führer – daran gehindert und die beiden seien getrennt worden. Sein Vor-
gesetzter habe eine drei- respektive eine sechsmonatige Gefängnisstrafe
erhalten. Der Beschwerdeführer habe keine Strafe bekommen und seinen
E-6969/2015
Seite 3
Urlaub genommen respektive er habe eine Strafe von drei Wochen Kü-
chenarbeit erhalten. Er hätte im Januar 2009 respektive im Dezember 2008
wieder nach F._______ zurückkehren sollen. Anstatt sich zur Einheit zu-
rückzubegeben, habe er Eritrea am 28. oder am 29. Dezember 2008 Rich-
tung Äthiopien verlassen. Andere Asyl- und Ausreisegründe habe er nicht.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 24. September 2015 wurde
der Beschwerdeführer mit Widersprüchen innerhalb seiner Angaben kon-
frontiert (vgl. Akte A20, Fragen 93 ff.). Insbesondere habe er bei der Anhö-
rung vorgetragen, nach der Auseinandersetzung mit dem militärischen Vor-
gesetzten selbst nicht bestraft worden zu sein, während er in der Befragung
im EVZ von einer eigenen Bestrafung gesprochen habe. Hierauf gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe eine einwöchige Bestrafung be-
kommen und hätte für die Soldaten Essen zubereiten müssen. Im Verlauf
der weiteren Befragung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
dass er bei der Erstbefragung vorgetragen habe, er hätte drei Wochen Kü-
chenarbeit leisten müssen (vgl. A20, Fragen 106 ff). Der Beschwerdeführer
gab hierauf zu Protokoll, es sei ihm bei der Befragung im EVZ nicht gut
gegangen, er sei erkältet gewesen; er wisse nicht mehr, welche „Zahl“ er
damals gesagt habe. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer damit kon-
frontiert, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er hätte nach sei-
nem Militärurlaub erst im Januar 2009 in den Militärdienst einrücken müs-
sen, während er bei der einlässlichen Anhörung als massgeblichen Einrü-
ckungstermin den 30. Dezember 2008 zu Protokoll gegeben habe (vgl.
A20, Frage 127 und 128). Auch den Zeitraum zwischen der Auseinander-
setzung mit seinem Vorgesetzten und dem Urlaub respektive der Ausreise
nach Äthiopien und die Dauer der Bestrafung seines Vorgesetzten habe
der Beschwerdeführer unterschiedlich geschildert (vgl. A20, Fragen141 ff.
und Fragen 157 ff.). Auch die Ausreise nach Äthiopien habe er divergierend
geschildert (vgl. A20, Fragen 196 ff. und 208 ff.). Hierauf gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, es sei schwierig für ihn, sich zu erinnern; er könne
sich nicht daran erinnern, was er damals gesagt habe; alles sei ziemlich
schnell gegangen (Antworten 150, 157 und 208).
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 – am Folgetag eröffnet – hielt das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
E-6969/2015
Seite 4
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbeson-
dere fest, der Beschwerdeführer habe die Schwierigkeiten mit einem mili-
tärischen Vorgesetzten auf unglaubhafte Weise geschildert. Während der
Vorgesetzte zu einer mehrmonatigen Haft verurteilt worden sei, sei der Be-
schwerdeführer, nachdem er seinen Vorgesetzten mit einem Gewehr direkt
bedroht habe, lediglich disziplinarisch zu einem vorübergehenden Küchen-
dienst verpflichtet worden. Angesichts der Ernsthaftigkeit des Vorfalls und
im Lichte der mitunter drakonischen Bestrafungspraxis im eritreischen Mi-
litär wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Beschwerdeführer zu einer
längerdauernden Haftstrafe verurteilt worden wäre. Auch die vom Be-
schwerdeführer geäusserte Befürchtung, wonach er im Falle eines Wieder-
einrückens in den Militärdienst vom Vorgesetzten getötet worden wäre, sei
abwegig. Im Weiteren sei nicht zu übersehen, dass sich der Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit diesen Ereignissen mehrfach widersprochen
habe. Der Vorfall mit dem Vorgesetzten und die für den Beschwerdeführer
ausgefällte Strafe seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht divergierend
geschildert worden. Auch die Schilderungen des Militärurlaubs seien mit
Widersprüchen behaftet. Derartige Abweichungen könnten in ihrer Ge-
samtheit nicht lediglich auf sprachliche Missverständnisse oder auf die Er-
müdung anlässlich der Erstbefragung zurückgeführt werden, wie dies vor-
getragen worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Er-
eignisse im Militärdienst im Jahr 2008 und die sich daraus ergebenden Fol-
gen könnten daher in der vorgetragenen Form nicht geglaubt werden. Auch
die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers und der konkret be-
schrittene Ausreiseweg seien als unglaubhaft geschildert zu bewerten. Da-
her seien auch allfällige subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illega-
len Ausreise zu verneinen. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar eingestuft und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Sep-
tember 2015 in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben. Es sei dem Be-
schwerdeführer wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingsei-
genschaft zuzusprechen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache für zu-
sätzliche Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
E-6969/2015
Seite 5
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive -verbeiständung ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwal-
tungsgericht habe mit Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 festgehalten,
dass das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen
politischer Opposition erachte und versuche, mit drakonischen Massnah-
men der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in
der Bevölkerung Herr zu werden. Gemäss einem jüngeren Urteil
E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 reiche es jedoch nicht aus, wenn sich ein
Asylgesuchsteller einzig auf die notorisch schwierige Ausreise berufe,
ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise
darzutun.
Vorliegend habe das SEM nicht stichhaltig ausgeführt, weshalb die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer seine Eltern über seine Ausreiseabsicht
nicht informiert habe, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise begründen solle. Der Beschwerdeführer habe dem
Rechtsvertreter gegenüber ausgeführt, er habe gerne Militärdienst geleis-
tet und seinem Land gedient. Er habe diese Haltung von seinen Eltern
übernommen, welche Patrioten seien. Seine Eltern hätten es nie gutge-
heissen, wenn ihr Sohn ihnen eröffnet hätte, Eritrea verlassen zu wollen.
Der Beschwerdeführer habe sich in der einlässlichen Anhörung (vgl. Akte
A20, S. 20) dahingehend geäussert. Im Weiteren stamme der Beschwer-
deführer aus einem eritreischen Dorf an der Grenze zu Äthiopien und habe
sich daher in der Gegend ausgekannt. Zudem habe er in der Anhörung
ausgeführt, nie etwas davon gehört zu haben, dass jemand bei der Aus-
reise über die Grenze zu Äthiopien von einer Mine getroffen worden sei,
weshalb er auch diesen Weg gewagt habe. Es sei unmöglich, das Land
legal zu verlassen, daher sei es nicht per se unglaubhaft, dass auch der
Beschwerdeführer entschieden habe, Eritrea illegal zu verlassen, zumal er
nur eine Stunde Fussmarsch von der Grenze zu Äthiopien entfernt ge-
wohnt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Reiseroute unter Angabe
der dabei passierten Ortschaften geschildert und habe die Marschzeiten
angegeben. Er habe seine Route bei der BzP und der Anhörung in unter-
schiedlichen Worten, aber in sich stimmig, wiedergegeben (vgl. A5, S. 6;
A20, S. 15), was für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Die vom
SEM gegen die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorgebrachten Argu-
mente seien nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer sei daher die Flücht-
lingseigenschaft wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu-
zusprechen.
E-6969/2015
Seite 6
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2015 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeit-
punkt. Dem vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter wurde
Gelegenheit eingeräumt, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen
für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2016 wurde dem Beschwer-
deführer in der Person von ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, ein amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet, nachdem sich dieser mit Eingabe vom 13. Novem-
ber 2015 mit den vom Gericht genannten Konditionen einverstanden er-
klärt hatte.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 hielt das SEM ohne
ergänzende Ausführungen an seinen Erwägungen fest.
Diese Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer am 19. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-6969/2015
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Beschwerdeführer ist vom SEM vorläufig aufgenommen worden. Zu-
dem beschränkt sich die Beschwerdeeingabe ausdrücklich nur auf die Dis-
positivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 (Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit). In der Beschwerde
werden die Abweisung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegwei-
sung als solche (Dispositivziffern 3 und 4) nicht angefochten.
Das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt
sich daher auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen Vorliegens von subjekti-
ven Nachfluchtgründen verneint und in der Folge die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges nicht festgestellt hat. Auf die Prüfung von Vor-
fluchtgründen ist daher im Folgenden nicht weiter materiell einzugehen.
4.
4.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E-6969/2015
Seite 8
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein
Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im
Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im Folgen-
den wird daher davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde hingegen zutreffend aufge-
zeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdefüh-
rer vorgetragenen Leistung von Militärdienst und der damit geltend ge-
machten Konsequenzen massgebliche Zweifel angebracht sind. Es wurde
seitens des SEM im Einzelnen aufgezeigt, inwieweit die Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Militärdienst und zu den daraus abgeleiteten Be-
fürchtungen Widersprüche aufweisen. Der Beschwerdeführer hat die SEM-
Verfügung vom 29. September 2015 in diesem Zusammenhang (Vernei-
nung von Vorfluchtgründen) nicht angefochten.
Wie rechtskräftig festgestellt wurde, können die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Ereignisse im Militärdienst in Eritrea und die damit ver-
bundenen Schwierigkeiten mit einem militärischen Vorgesetzten nicht ge-
glaubt werden. Weitere flüchtlingsrelevante Vorfluchtgründe hat der Be-
schwerdeführer nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende
oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer
E-6969/2015
Seite 9
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; es liegen
mit anderen Worten keine Vorfluchtgründe vor.
5.3 .Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.2 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe Eritrea illegal, d.h. unter Um-
gehung der Grenzkontrollen verlassen (vgl. Akte A5, Ziffer 5.01 ff. und Akte
A20 Fragen 164 ff.). Sinngemäss wurde dabei geltend gemacht, er sei we-
gen der illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Le-
ben gefährdet. In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgetragen, aufgrund
des – glaubhaft vorgetragenen – illegalen Verlassens des Heimatstaates
habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Beschwerde, Ziffer
2, 4. Textabschnitt S. 4).
6.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
E-6969/2015
Seite 10
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.3.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen wurde und mit einem militärischen Vorgesetzten
Schwierigkeiten bekommen hat. Es bestehen daher keine glaubhaft vorge-
tragene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der
Militärbehörden geriet und heute in ihrem Visier steht. Weitere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer
Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt fest-
zuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlings-
rechtlicher Relevanz daher offenbleiben.
6.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise von Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-6969/2015
Seite 11
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die entsprechende Dispositiv-Zif-
fer 3 der SEM-Verfügung vom 29. September 2015 wurde – wie bereits
festgehalten – vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. September 2015 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (wegen Unzumutbarkeit) in
der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausfüh-
rungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktions-
verfügung vom 3. November 2015 gutgeheissen wurde und den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent-
nehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Dem Beschwerdeführer wurde – mit Instruktionsverfügungen vom
3. November 2015 und 6. Dezember 2016 – die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und ass. iur.
Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gal-
len/Appenzell wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Gestützt auf den in der Kostennote vom 13. November 2015 ausgewiese-
nen, als angemessen zu bezeichnenden, Aufwand ist dem unentgeltlichen
E-6969/2015
Seite 12
Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 930.- (inklusive
Auslagen) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbe-
ratungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird ein amtliches
Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 930.- zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: