B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6970/2014
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / N (…).
E-6970/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Januar 2012 per illegalen Grenzübertritt in den Sudan, von wo sie
eine mehrmonatige Reise auf dem Land- und Seeweg antrat und am 18.
September 2012 in die Schweiz gelangte. Gleichentags stellte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 27. Sep-
tember 2012 fand eine Befragung zur Person (BZP) der Beschwerdeführe-
rin statt und am 8. Oktober 2014 folgte eine einlässliche Anhörung zu ihren
Asylgründen. Dabei machte die aus dem Dorf (…) stammende Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, ihr wehrdienstpflichtiger Mann sei
Mitte August 2011 nach Ablauf seines Diensturlaubs infolge nicht recht-
zeitigen Einrückens in den Militärdienst von eritreischen Sicherheitsbehör-
den zu Hause aufgesucht und abgeführt worden. Seither habe sie ihn nicht
mehr gesehen. Die Behörden hätten ihn am (…) Januar 2012 erneut zu
Hause aufgesucht und der Beschwerdeführerin trotz ihrer Unkenntnis über
den Verbleib ihres Mannes vorgehalten, sie wisse, wo er sich befinde und
wolle ihn nicht ausliefern. Am (…) Januar 2012 habe sie eine behördliche
Vorladung erhalten. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe sie ihren Hei-
matstaat am 17. Januar 2012 verlassen. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mut-
ter während zirka fünf Wochen inhaftiert gewesen. Bei ihrer Rückkehr
drohe ihr wegen der Desertion ihres Mannes und aufgrund ihrer illegalen
Ausreise Gefängnishaft. Die zwei gemeinsamen Kinder habe sie an ihrem
Heimatort bei ihren Eltern respektive bei deren Grosseltern zurückgelas-
sen. Als weiteren Verfolgungsgrund nannte die Beschwerdeführerin ihre
Konversion zur christlich-evangelischen Pfingstgemeinde, welche in Erit-
rea verboten sei. Sie habe sich seit 2010 beziehungsweise 2011 für diese
religiöse Gemeinschaft interessiert; in Eritrea habe sie wenig Gelegenheit
gehabt, den Glauben zu praktizieren; getauft worden sei sie erst nach ihrer
Ausreise im Sudan.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen kirchlichen Ehe-
schein, Taufurkunden der „Catholic Eparchy of (...)“ von sich und ihren zwei
Kindern sowie Fotos ihrer Kinder und ihres jüngeren Bruders ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausge-
führt, die Verfolgungsvorbringen vermöchten den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Dage-
gen sei die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft geworden,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bejaht und der
Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 (Datum des Poststempels) focht die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die ablehnende Verfü-
gung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte
die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der
Pfingstgemeinde reichte sie eine Fotografie von ihr anlässlich einer Tauf-
handlung im Sudan sowie einen Internet-Artikel vom 7. Juni 2013 über die
Verfolgung von Christen beziehungsweise Mitgliedern der Pfingstge-
meinde in Eritrea ein.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschuss antragsgemäss verzichtet. Die Vorin-
stanz wurde eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin
wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorbringens, sie werde auf-
grund der Desertion ihres Ehemanns und ihrer Zugehörigkeit zur Pfingst-
gemeinde verfolgt, sich in mehrere Widersprüche verwickelt habe. Ihre An-
gaben in der BzP und in der Bundesanhörung seien in zeitlicher, personen-
bezogener sowie sachlicher Hinsicht in verschiedenen Punkten unter-
schiedlich ausgefallen. Auf entsprechenden Vorhalt des SEM anlässlich
der Bundesanhörung habe die Beschwerdeführerin lediglich unpräzise und
ausweichend Antwort geben können. Die fraglichen Vorbringen hielten
demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand. Die Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei nicht ab-
schliessend, jedoch werde auf weitere Ausführungen verzichtet. Ange-
sichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit erübrige sich die Prüfung der
Asylrelevanz. Dagegen erachtete das SEM die illegale Ausreise als glaub-
haft gemacht, weshalb die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zunächst gerügt, das
SEM habe keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin
sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil
und tatsachenwidrigerweise nur die gegen sie sprechenden Elemente er-
wähnt. Insbesondere sei tatsachenwidrig, dass die Beschwerdeführerin
sich bezüglich der Anzahl Urlaubstage ihres Ehemannes in Widersprüche
verwickelt habe, da sie vor der Angabe der offiziellen zehn Tage noch er-
wähnt habe, er sei länger zu Hause geblieben als erlaubt. Weiter seien die
Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verwalter beziehungsweise Nach-
barn sowie dessen Sanktionierung bezüglich des Bezugs günstiger Nah-
rungsmittel schlüssig, genau und widerspruchsfrei. Sie habe nämlich aus-
geführt, dass dieser Mann für ihr Quartier zuständig gewesen sei und von
zu Hause aus seine Tätigkeit ausgeübt habe. Mit anderen Worten sei der
Nachbar auch der Verwalter gewesen. Die divergierenden Aussagen, wer
ihr mit dem Entzug der verbilligten Nahrungsmittel gedroht habe, würden
sich dadurch erklären, dass entsprechende Drohungen von zwei Seiten
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ausgegangen seien. Sodann wird hinsichtlich der geltend gemachten Re-
flexverfolgung mit Verweis auf Lageberichte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) sowie auf ein Urteil E-8213/2010 des Bundesverwaltungs-
gerichts den Erwägungen des SEM entgegen gehalten, dass das eritrei-
sche Regime vermehrt damit angefangen habe, Verwandte von Kriegs-
dienstverweigerern und Deserteuren vorzuladen und teilweise festzuneh-
men. Schliesslich wird betont, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine wahre Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft der Pfingst-
gemeinde handle. Ein wesentliches Merkmal sei die Erwachsenentaufe,
die die Beschwerdeführerin durchlaufen habe und mittels einer Fotografie
belege. Die religiöse Minderheit der Pfingstgemeinde werde gemäss zahl-
reichen Berichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen von
den eritreischen Behörden systematisch diskriminiert. Auch die Beschwer-
deführerin habe Repressionsmassnahmen wegen ihrer Glaubensrichtung
über sich ergehen lassen müssen. Die Vorinstanz verkenne deshalb die
Gefahrensituation für Angehörige der Pfingstgemeinde in Eritrea in gravie-
render Weise.
4.3
4.3.1 Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des SEM betreffend die
widersprüchlichen Angaben in zentralen Sachverhaltspunkten an und ver-
weist diesbezüglich grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung. Dennoch wird nachfolgend auf einzelne As-
pekte näher eingegangen. Hervorzuheben sind dabei die zeitlichen Diver-
genzen zur Dauer des Diensturlaubs des Ehemannes. So gab die Be-
schwerdeführerin anlässlich der BzP zu Protokoll, ihr Mann habe im Juni
2011 einen Monat Diensturlaub gehabt, während sie anlässlich der Bun-
desanhörung von zehn Diensturlaubstagen sprach (vgl. A5/11 S. 5 und 7;
A13/19 S. 8 F75). Das auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachte Ar-
gument, er sei gemäss den Protokollaussagen der Beschwerdeführerin
länger zu Hause geblieben als erlaubt, vermag diesen Widerspruch nicht
auszuräumen, da hier die Dauer des bewilligten Urlaubs zur Frage steht
und nicht die unerlaubte Verlängerung des Urlaubs. Auch aus den Anga-
ben in der BzP, wo ein Urlaub von einem Monat genannt wurde, ergibt sich
ja, dass der Ehemann von Juni 2011 bis August 2011 – und mithin auch
hier länger als der genannte offizielle Urlaub – zu Hause gewesen sei. Die
Vorwürfe in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe in diesem Zusam-
menhang tatsachenwidrig und unter bewussten Falschbehauptungen Wi-
dersprüche erkennen wollen (Beschwerde S. 4), erweisen sich als offen-
kundig unhaltbar.
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Seite 7
4.3.2 Die Vorbringen gegen die vom SEM aufgezeigten Unterschiede zwi-
schen der Schilderung an der BzP und der Bundesanhörung betreffend die
Situation nach der Hausdurchsuchung, wo die Beschwerdeführerin mit ei-
nem Verwalter beziehungsweise Behördenmitglied beziehungsweise
Nachbarn in Kontakt getreten sei, vermögen die Erwägungen des SEM
ebenso wenig umzustossen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin
noch an der BzP ausdrücklich zu Protokoll, nachdem am (…) Januar 2012
ihr Mann zu Hause gesucht worden sei, habe sie am darauffolgenden Tag
den Verwalter ihrer Ortschaft aufgesucht, um ihn als Zeugen dafür zu ge-
winnen, dass ihr Mann nicht da gewesen sei; bei dieser Gelegenheit habe
ihr der Verwalter ihrer Konversion wegen mit dem Entzug verbilligter Nah-
rungsmittel gedroht (A5/11 S. 7). Demgegenüber machte sie diesen Be-
such beim Verwalter anlässlich der späteren Bundesanhörung auch auf
mehrere Nachfragen hin, was sie am Tag nach der Hausdurchsuchung
denn konkret gemacht habe, nicht geltend und antwortete lediglich, sie
habe gar nichts unternommen. Auf den Aussagenwiderspruch aufmerksam
gemacht, vermochte die Beschwerdeführerin diesen nicht aufzulösen, in-
dem sie behauptete, der Verwalter sei ihr Nachbar gewesen; er habe von
zu Hause aus gearbeitet (A13/19 S. 11 F 102 ff.). Denn diese Erklärung
ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der zweiten
Befragung dieses erhebliche Sachverhaltselement (Kontaktaufnahme mit
dem Verwalter) mit keinem Wort mehr erwähnte. Vielmehr erweckt sie den
Anschein einer nachträglichen Sachverhaltskonstruktion. Die Drohung be-
treffend den Entzug der Nahrungsmittelverbilligung setzte die Beschwer-
deführerin sodann in der Anhörung in Zusammenhang mit jenem Beamten,
der ihr die Vorladung gebracht habe (A13/19 S. 9 f. F 88 f.). Dass hier kein
Widerspruch bestehen soll, weil der Beschwerdeführerin von zwei ver-
schiedenen Seiten entsprechend gedroht worden sei, was sie aufgrund
des summarischen Charakters der BzP dort nicht habe darstellen können
(Beschwerde S. 5), überzeugt nicht, zumal auch in der ausführlichen Bun-
desanhörung gerade nicht geltend gemacht wurde, die Drohungen seien
von verschiedenen Seiten ausgegangen.
4.3.3 Im Allgemeinen ist mit Blick auf die Befragungsprotokolle festzuhal-
ten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Zügen ober-
flächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. Insbesondere wären viel
konkretere und detailliertere Angaben zum zentralen Sachverhaltselement
der Hausdurchsuchung zu erwarten gewesen, falls es sich hierbei um ei-
nen tatsächlich erlebten Vorfall handeln würde. Zu den vom SEM gestellten
Vertiefungsfragen vermochte die Beschwerdeführerin bloss kurze und
knappe Antworten zu geben (vgl. A13/19 S. 10f. F93-101). Den Aussagen
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Seite 8
der Beschwerdeführerin fehlen die zu erwartenden Realkennzeichen, wie
Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, in-
haltliche Besonderheiten sowie persönliche Betroffenheit. Auch konnte die
Beschwerdeführerin kaum Angaben zu ihrem Ehemann und seinem weite-
ren Verbleib machen, wobei in ihren Aussagen in diesem Zusammenhang
keine aktive Suche oder eine grosse Besorgnis zu erkennen ist (vgl. A13/19
S. 5 F 35 f., S. 8 F68, S. 9 F78-81). Überdies sind keinerlei Beweismittel
zur Untermauerung der Vorbringen (Militärdienst und Gefängnishaft ihres
Ehemannes; behördliche Suche nach ihr und dem Ehemann; Vorladung;
Gefängnishaft ihrer Mutter) aktenkundig. So machte sie zwar immer wieder
geltend, eine Vorladung erhalten zu haben, allerdings konnte sie keine prä-
zisierenden Angaben zu deren Inhalt machen oder die fragliche Vorladung
als Beweisdokument vorlegen (vgl. A13/19 S. 11 F113). Weiter fielen auch
die Angaben zur Gefängnishaft ihrer Mutter nach der Ausreise der Be-
schwerdeführerin knapp aus und sie konnte auch auf Nachfrage hin nichts
Näheres hierzu ausführen (vgl. A13/19 S. 12 F117-122). Es mutet realitäts-
fern an, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, trotz telefonischen Kon-
takts mit ihren Angehörigen in ihrer Heimat nicht über deren Behördenprob-
leme zu sprechen, wo sie doch dieses Thema wegen der Besorgnis um
ihre Familie wohl am meisten interessieren dürfte (vgl. A13/19 S. 12 F123).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin weisen damit erhebliche Unglaub-
haftigkeitsmerkmale auf, weshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung der
Umstände sich die geschilderte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft er-
weist.
4.3.4 Schliesslich erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie sei auch aus religiösen Gründen behelligt worden und wäre sie nicht
ausgereist, so wäre sie deswegen inhaftiert worden, als nicht geeignet, um
Vorfluchtgründe aufzuzeigen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen sind all-
gemein gehalten, oberflächlich, detailarm und beschränken sich insbeson-
dere auf wenige behördliche Behelligungen verbaler Art, wobei gerade in
diesem Zusammenhang, wie oben schon dargelegt, die Schilderungen,
von wem die Drohungen betreffend Entzug der Nahrungsmittelverbilligung
ausgegangen seien, Widersprüche aufweisen. Welche konkreten persön-
lichen Probleme sie ihres Glaubens wegen erlebt habe, konnte die Be-
schwerdeführerin nicht darlegen (vgl. A13/19 S. 9 f. F88 f., S. 12 f. F124
ff.); in der BzP hatte sie zu Protokoll gegeben, vor Januar 2012, als ihr
Mann gesucht worden sei, habe sie nie Probleme mit den Behörden gehabt
(A5/11 S. 8). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit einer Konver-
sion im Heimatland ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerde-
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Seite 9
führerin nicht aufgezeigt hat, sie habe Behelligungen von hinlänglicher In-
tensität ihres Glaubens wegen in Eritrea erlebt oder in begründeter Weise
für die absehbare Zukunft befürchten müssen. Wenn in der Beschwerde
von „Psychoterror“ und „gezielten systematischen Einschüchterungen“ ge-
genüber Angehörigen der Pfingstgemeinde in Eritrea die Rede ist (Be-
schwerde S. 9), entspricht dies nicht den aktenkundigen Darstellungen der
Beschwerdeführerin über ihre Erlebnisse im Heimatland. Die Vorinstanz
hat Vorfluchtgründe in diesem Kontext zu Recht verneint.
Auf weitere Erwägungen im Zusammenhang damit, dass sich die Be-
schwerdeführerin nach der Ausreise hat taufen lassen und nunmehr in der
Schweiz religiös engagiert sei (vgl. A13/19 S. 14 f., Beschwerde S. 8), kann
vorliegend verzichtet werden, nachdem das SEM für die Beschwerdefüh-
rerin das Bestehen von Nachfluchtgründen und damit die Flüchtlingseigen-
schaft anerkannt hat.
4.3.5 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete
Gefahr der Reflexverfolgung in Eritrea infolge Militärdienstverweigerung
durch ihren Ehemann sowie die geltend gemachte Bedrohungslage wegen
ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde nicht glaubhaft geworden ist. Die-
ser Einschätzung vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die
mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts Stichhaltiges entge-
genzusetzen.
4.3.6 Bei dieser Sachlage ist – entgegen der Rüge in der Beschwerde –
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Das SEM
hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die
Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den vom SEM anerkannten Nach-
fluchtgründen, die zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Aus-
schluss des Asyls führen – nicht glaubhaft gemacht hat, sie habe bereits
vor der Ausreise aus dem Heimatland, im Sinne von Vorfluchtgründen,
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder in begründeter
Weise befürchten müssen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-6970/2014
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Nachdem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf-
genommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weite-
ren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alterna-
tiver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2014 angeordnete vorläufige
Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen hat und aus
den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch heute weiterhin
bedürftig ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6970/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: