Abtei lung V
E-6971/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Slowakei,
vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat,
Pfluggässlein 2/Freie Strasse 38, Postfach 309,
4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. August
2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6971/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 16. April 1999 und reiste am 23. April 1999 über
B._______ sowie C._______ legal in die Schweiz ein, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. April 1999 fand in D.______
die Empfangsstellenbefragung statt. Am 7. Juli 1999, am 17. August
1999 sowie am 28. September 1999 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch E._______. Am 1. November 1999 erfolgte eine
ergänzende Anhörung durch das BFF.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
am 1. August 1993 in den Slovenská Informacná Sluzba (SIS; Slovaki-
scher Informationsdienst) eingetreten und sei im Bereich des Objekt-
sowie Personenschutzes tätig gewesen. Ab April oder Mai 1994 habe
er in die zweite Sektion des SIS, die Spionageabwehr, gewechselt und
sei dort zuerst Mitglied einer Operativgruppe gewesen, bevor er deren
Leitung übernommen habe. Er sei auch in die vom SIS geplante
Operation „Golem“ involviert gewesen, deren Ziel es gewesen sei, in
der Slowakei lebende Muslime gegen gewisse Juden und jüdische
Organisationen aufzustacheln, um Exponenten des Zionismus und
Amerikanismus zu treffen. Er habe mit den ihm zur Verfügung ste-
henden Mitteln versucht, die Operation „Golem“ zu bremsen und deren
Erfolg zu verhindern. Als die Operation „Golem“ publik geworden und
deswegen gescheitert sei, sei er als Verräter betrachtet worden, da er
eine tschechische Grossmutter sowie einen eventuell jüdischen Gross-
vater gehabt habe. Er sei auf der Strasse angegriffen und seine Haus-
tür sei beschmiert worden. Aus diesen Gründen habe er seine Anstel-
lung beim SIS am 1. August 1995 gekündigt, sein Kündigungsschrei-
ben habe man aber verschwinden lassen. Im September 1995 habe er
erneut gekündigt und, da er bei einem Angriff auf der Strasse verletzt
worden sei, um sofortige Freistellung ersucht. Die sofortige
Freistellung sei ihm aber nicht gewährt worden, weshalb er am 15. Ok-
tober 1995 dem SIS erneut ein Kündigungsschreiben habe zukommen
lassen und am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Er
habe damals die Slowakei sofort verlassen und sich in die B._______
begeben. Von dort aus habe er versucht mit dem damaligen
Slowakischen Staatspräsidenten, F._______, Kontakt aufzunehmen,
um für die unerlaubte Quittierung des Dienstes beim SIS amnestiert zu
werden, und ein Reisedokument zu erhalten. Ein Beamter aus dem
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Büro des Staatspräsidenten habe von ihm als Gegenleistung eine
fingierte Zeugenaussage über die Entführung von G._______ verlangt.
Er (der Beschwerdeführer) sei damit nicht einverstanden gewesen und
habe sich einen gefälschten Reisepass beschafft. Er habe sich in
H._______, I._______ sowie J._______ aufgehalten und sich mit
Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Durch Kontakte sei er
dazu gekommen, Jagdausflüge in K._______ zu organisieren. Anläss-
lich eines solchen Jagdausflugs habe er den Sohn von L._______,
M._______, kennen gelernt. L._______ sei in der Regierung von
N._______ zeitweise Minister für Verkehr und Telekommunikation
sowie Hauptaktionär der Ostslowakischen Stahlwerke gewesen.
M._______ habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Rückkehr in die
Slowakei ermöglicht und die Protektion sowie eine Anstellung im
Sicherheitsdienst von L._______ angeboten. L._______ habe auch die
ordnungsgemässe Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim SIS
bewirken können. Als der Einfluss von L._______ dann abgenommen
habe, habe er (der Beschwerdeführer) von der zuständigen Behörde
die notwenige Bewilligung als Mitarbeiter in einem privaten
Sicherheitsdienst nicht mehr erhalten, obwohl er alle dafür er-
forderlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe zudem den Ein-
druck gehabt, dass er observiert und sein Telefon abgehört werde. Im
November 1998 sei er von Angehörigen des SIS aufgesucht worden,
welche versucht hätten, ihn zu einem Wiedereintritt in den SIS zu be-
wegen. Im Januar 1999 sei er von Personen aufgesucht worden, wel-
che vorgegeben hätten, der Untersuchungskommission im Fall
G._______ anzugehören. Er sei von diesen mehrmals vorübergehend
festgenommen und verhört worden. Anlässlich dieser Verhöre sei er
sowohl psychisch als auch physisch angegriffen worden. Am 17. Feb-
ruar 1999 sei er widerrechtlich verhaftet worden. Es habe weder ein
Haftbefehl existiert noch sei er vorgeladen worden, oft sei der entspre-
chende operative Offizier gar nicht informiert gewesen. Zudem seien
keine Protokolle verfasst worden und er habe keine Möglichkeit ge-
habt, einen Anwalt zu kontaktieren. Man habe ihm klarzumachen ver-
sucht, dass er sowieso wegen illegaler Machenschaften im Gefängnis
landen würde und habe ihn so zu einer fingierten Zeugenaussage be-
treffend der Beteiligung des SIS im Fall G._______ nötigen wollen.
Später habe man ihm angeboten, bei einer Rekonstruktion der
Entführung, welche auf Video hätte aufgezeichnet werden sollen, mit-
zuwirken und dabei eine ihm vorgegebene Rolle zu spielen. Nach drei
Wochen habe er schliesslich zugesagt, eine ihm vorgegebene Zeugen-
aussage zu machen. Als er im Rahmen der Vorbereitung seine Klei-
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dung zurückerhalten habe, habe er mit dem Geld, welches er in einem
Schuh versteckt gehabt habe, einen Wächter bestechen können, eine
schriftliche Nachricht einem Bekannten, O._______, zukommen zu
lassen. Dieser habe dann anlässlich eines Transportes die Flucht orga-
nisiert. Nach dem 15. April 1999 sei er (der Beschwerdeführer) dann
mit der entsprechenden Hilfe entkommen und sei an einen ihm unbe-
kannten Ort im Westen des Landes gebracht worden. Die Helfer seien
vermutlich der politisch-ökonomischen Fraktion der Partei von
N._______, der Hnutie za demokratické Slovensko (HZDS), welche
den ehemaligen Chef des SIS, P._______, hätte unterstützen und
einen Strafprozess gegen diesen verhindern wollen, zuzurechnen.
Am 16. April 1999 habe er die Slowakei verlassen und sich in die
B._______ begeben. Dort sei er wegen des Verdachts, er habe in der
Slowakei Straftaten begangen, festgenommen worden. Da aber kein
Auslieferungsgesuch eingegangen sei, hätten ihn die B._______
Behörden freilassen müssen. Am 23. April 1999 habe er die
B._______ verlassen und sei auf legale Weise in die Schweiz gelangt.
B.
Der Beschwerdeführer hat mehrere fremdsprachige schriftliche Einga-
ben gemacht, welche vom BFM auszugsweise sinngemäss übersetzt
wurden. Mit diesen schriftlichen Eingaben liefert der Beschwerdeführer
teilweise Hintergrundinformationen und detaillierte Erklärungen zu sei-
nen in den Befragungen geltend gemachten Asylvorbringen.
C.
Am 31. Mai 2001 ersuchte das BFF die schweizerische Botschaft in
Q._______ um sachdienliche Abklärungen zu den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers.
D.
Am 21. Juni 2001 wurde die Antwort der schweizerischen Botschaft in
Q._______ zu den Akten gereicht.
E.
Gemäss schriftlicher Mitteilung des Bundesamtes für Polizei, Dienst
für Analyse und Prävention, Sektion Ausländerdienst, vom 17. Juli
2002 sei der Beschwerdeführer wegen schwerer Verletzung des
Diensteides aus dem SIS entlassen worden. In der Schweiz sei der
Beschwerdeführer nicht nachteilig verzeichnet.
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F.
Mit Verfügung vom 9. August 2002 stellte das BFF fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 9. September 2002 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung Beschwerde bei der Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantrag-
te er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die unentgeltliche rechtliche Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Verfügung vom 23. September 2002 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie unentgeltliche rechtliche Verbeiständung
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2002 liess der Beschwerdeführer durch
seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom
24. September 2002, eine Unfallanzeige vom 5. Oktober 1999, einen
Zeitungsartikel vom 13. September 2002 sowie die Vollmacht vom 2.
Oktober 2002 zu den Akten reichen. Gleichzeitig liess er um Aktenein-
sicht ersuchen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2002 ordnete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK den bevollmächtigten Rechtsver-
treter als amtlichen Anwalt im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG bei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2002 wurde dem Beschwer-
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deführer gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 VwVG einge-
schränkte Akteneinsicht gewährt und ihm die Möglichkeit geboten, bis
zum 12. November 2002 eine Stellungnahme einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 12. November 2002 liess der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2002 wurde die Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. November 2002 er-
streckt.
N.
Mit Eingabe vom 29. November 2002 liess der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme sowie ein von ihm auszugsweise übersetztes, an ihn
gerichtetes Schreiben eines Bekannten zu den Akten reichen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2002 forderte der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, das
an ihn gerichtete Schreiben im Original inklusive Original-Zustellcou-
vert innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, ansonsten
aufgrund der bisherigen Aktenlage entschieden werde.
P.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2002 liess der Beschwerdeführer eine
Fristerstreckung bis zum 16. Dezember 2002 zur Einreichung der ge-
wünschten Unterlagen beantragen. Gleichzeitig liess er ausführen,
dass sich das Schreiben auf der Innenseite des Zustellcouverts
befunden habe. Es sei mit einer unsichtbaren Geheimtinte verfasst
worden. Das Sichtbarmachen dieser Geheimtinte habe einen
Zersetzungsprozess in Gang gesetzt, weshalb das Beweismittel und
das dazugehörige Couvert nur in Kopie zu den Akten gereicht werden
könnten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2002 wurde die Frist zur
Einreichung der Beweismittel antragsgemäss erstreckt.
R.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 liess der Beschwerdeführer Kopi-
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en des fremdsprachigen Schreibens sowie des Zustellcouverts zu den
Akten reichen.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2002 forderte der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 8 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf, das Schreiben in eine Amtssprache übersetzt bis zum 10.
Januar 2003 einzureichen.
T.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2003 liess der Beschwerdeführer eine
selbst verfasste Übersetzung zu den Akten reichen.
U.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2003 beantragte das BFF
die Abweisung der Beschwerde.
V.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 wies der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers darauf hin, dass er in der Eingabe vom 10. Januar 2003
fälschlicherweise anstelle der Slowakei immer R._______ erwähnt
habe.
W.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis vom 14. Mai 2004 zu den Akten reichen.
X.
Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde der Beschwerde-
führer darüber informiert, dass die ARK per 31. Dezember 2006 vom
Bundesverwaltungsgericht abgelöst werde, welches seine Tätigkeit am
1. Januar 2007 aufnehme.
Y.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2007 wur-
de dem Beschwerdeführer die Übernahme des hängigen Verfahrens
durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4. Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ableh-
nenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
AsylG nicht zu genügen.
Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung vor-
aus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von
asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz benötige. Auch
wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei 1999 von
Polizeibeamten und/oder Angehörigen des SIS widerrechtlich verhaftet
und zu einem falschen Geständnis gezwungen worden, folge, sei fest-
zustellen, dass eine Wiederholung solcher Übergriffe angesichts der
Amnestie keinen Sinn mehr hätte. Die angeblich erlittenen Übergriffe
in der Vergangenheit seien deshalb hinfällig geworden.
Die Verhaftung des ehemaligen SIS-Chefs in Südafrika und seine Aus-
lieferung an die Slowakei vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Sollte diesem wegen sonstiger mutmasslicher Straftaten
ein Prozess gemacht werden, wäre eine sich daraus ergebende
Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass
zu der Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Der Beschwerdeführer sei seit rund sieben Jahren kein SIS-Angehöri-
ger mehr. Auch wenn er den Dienst nicht ordnungsgemäss quittiert ha-
ben oder nicht ordnungsgemäss entlassen worden sein sollte, sei die-
se Angelegenheit nach seiner Rückkehr in die Slowakei geregelt wor-
den. Allenfalls komprimitierendes Wissen über Prominente, über wel-
ches der Beschwerdeführer verfügen wolle, stamme gemäss eigenen
Aussagen aus Computerdateien und kursierenden mündlichen Erzäh-
lungen. Dieses Wissen sei weder aktuell noch exklusiv. Auch sein Wis-
sen über den SIS allgemein sei nicht mehr aktuell. Schliesslich sei dar-
auf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten we-
der je versucht habe, sein einschlägiges Wissen zum Nachteil Dritter
einzusetzen noch wegen seiner blossen SIS-Zugehörigkeit selbst
schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Angebliche Vor-
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fälle wie die Nichterneuerung einer Lizenz als Angestellter einer Si-
cherheitsfirma könnten nicht als Nachteil von asylbeachtlicher Intensi-
tät bewertet werden. Somit würden stichhaltige Gründe für die Annah-
me einer überwiegend wahrscheinlichen zukünftigen asylrelevanten
Gefährdung fehlen.
5. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2002 sowie der
Stellungnahme vom 29. November 2002 macht der Beschwerdeführer
geltend, die Vorinstanz habe seine Asylvorbringen im Wesentlichen
unzulässig auf zwei Begebenheiten reduziert, nämlich den Entfüh-
rungsfall G._______ und die daraufhin von der Regierung N._______
angeordnete Amnestie für alle im Zusammenhang mit dieser Ent-
führung begangenen Straftaten sowie die Tatsache, dass er (der Be-
schwerdeführer) seit dem Jahre 1995 nicht mehr für den SIS tätig ge-
wesen sei und somit nicht mehr über kompromittierendes Wissen über
Prominente verfüge, weshalb er als nicht mehr interessant gelte.
Entgegen dieser Behauptung habe er durchaus aktuelle und für
gewisse Leute unbequeme Kenntnisse, beispielsweise über die Opera-
tion „Golem“. Diese würden, wie die Rechtsmitteleingabe vom 9. Sep-
tember 2002 belege, Details glaubhaft darlegen, welche nur Personen
bekannt seien, welche effektiv in diese Operationen eingeweiht gewe-
sen seien. Jemand, der über solche Kenntnisse verfüge, stelle für den
Staat eine Gefährdung dar, insbesondere wenn dieser bestrebt sei, ei-
nerseits der EU und andererseits der NATO beizutreten.
Zudem habe die Vorinstanz den Inhalt der eingereichten, ausführlichen
schriftlichen Erläuterungen im angefochtenen Entscheid mit keinem
Wort berücksichtigt.
Die Botschaftsantwort vom 21. Juni 2001 sei sehr einfach gehalten,
enthalte keinerlei Quellen respektive Nachweise für die gemachten
Ausführungen, weshalb es sich um unbewiesene Behauptungen hand-
le, welche für die Beurteilung des Asylgesuchs völlig unbrauchbar sei-
en.
Die Todesgefahr könne auch nicht mit dem Argument des Amnestiege-
setzes gebannt werden. Dieses beziehe sich lediglich auf den Entfüh-
rungsfall G._______, nicht eingeschlossen seien aber die Un-
tersuchungen gegen den ehemaligen SIS-Chef, P._______, gegen
welchen zurzeit ein neues Verfahren laufe, auf welches der Entscheid
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des Verfassungsgerichts keine Anwendung finde. Es drohe deshalb
Verfolgung, Verhaftung und anschliessend Folterung.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
auf Rechtsmittelebene ein an ihn gerichtetes Schreiben eines Bekann-
ten ein. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt, der Be-
schwerdeführer werde immer noch von der Polizei und vom SIS ge-
sucht. Im Schreiben wird auch der Fall S._______. erwähnt.
S._______ soll im Fall G._______ gegen Bezahlung den SIS
belastende Aussagen gemacht haben. S._______ habe in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt, welches aber abgewiesen worden sei,
weshalb S._______ gezwungen worden sei, die Schweiz zu verlassen.
Hauptsächlich für den negativen Entscheid verantwortlich sei ein
Sektionschef des BFF, T._______, welcher ein aktiver Agent des SIS
sei.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für
die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a
S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be-
drohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt.
6.2 Seit dem Zeitpunk der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich
die Lage in der Slowakei grundlegend geändert. Die Slowakei ist heute
ein demokratischer Staat nach westeuropäischem Vorbild. Die Gewal-
tenteilung wurde verwirklicht und laut Verfassung sind alle Bürger vor
dem Gesetz gleichgestellt, ohne Unterscheidung zwischen Nationali-
tät, Religion, politischer Gesinnung und Geschlecht. Ein Verfassungs-
gericht hütet die Verfassung. Aufgrund einer Verfassungsänderung
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wird der Präsident seit 1999 direkt vom Volk gewählt und ist mit umfas-
senden Kompetenzen ausgestattet. Der Präsident ernennt den Minis-
terpräsidenten, die Regierungsmitglieder und den Präsidenten des
Verfassungsgerichts. Die Regierung der Slowakei ist das höchste
Organ der exekutiven Gewalt und besteht aus dem
Ministerpräsidenten, mindestens einem Stellvertreter und den
Ministern. Die Regierung wird auf der Grundlage der
Parlamentswahlen von einem Politiker gebildet, den der Präsident
bestimmt und der nicht der siegreichen Partei angehören muss. Der
Nationalrat billigt die Zusammensetzung der Regierung und kann
einzelne Mitglieder der Regierung oder die Regierung als Ganzes
absetzen. Er ist das verfassungs- und gesetzgebende Organ und wird
in allgemeinen, direkten und demokratischen Wahlen im
Verhältniswahlrecht gewählt. Die Ergebnisse der Parlamentswahlen
sind die Grundlage für die Bildung der Regierung. Das Parlament wird
für vier Jahre gewählt. Auf Betreiben einer Gruppe von Abgeordneten
unter der Führung des früheren föderalen Innenministers Ján Langos
wurde im Nationalrat im Jahr 2002 ein Gesetz über die Öffnung der
Dokumente der Sicherheitsdienste des Staates in der Zeit der
Unfreiheit von 1939 bis 1989 sowie über die Errichtung eines Instituts
des nationalen Gedächtnisses verabschiedet. Die bis anhin vom SIS
unter Verschluss gehaltenen Akten des früheren Tschechoslo-
wakischen Geheimdienstes (StB) wurden freigegeben. So wurden
beispielsweise Verzeichnisse hauptamtlicher sowie informeller StB-
Mitarbeiter veröffentlicht. Das Institut kann Strafverfahren anstossen
und ist in seiner Tätigkeit direkt dem Parlament unterstellt. Die
Mitgliedschaften in der NATO sowie der EU wurden 2004 verwirklicht
und seit dem 1. August 2003 gilt die Slowakei als verfolgungssicherer
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
6.3 Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 1995
nicht mehr für den SIS tätig sei. Auch wenn er damals den Dienst nicht
ordnungsgemäss quittiert habe oder nicht ordnungsgemäss aus dem
Dienst entlassen worden sei, habe er diese Angelegenheit anlässlich
seiner Rückkehr in die Slowakei geregelt. Der Beschwerderführer hat
somit aufgrund seines Ausscheidens aus dem SIS keine Nachteile zu
befürchten.
6.4 Die Informationen, welche der Beschwerdeführer über die Zusam-
menarbeit von namhaften Politikern mit dem StB hat, stammen ge-
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mäss eigenen Angaben aus allgemeinen Kenntnissen der Streitkräfte.
Zudem habe er anlässlich seiner Tätigkeit beim SIS Zugang zu Com-
putern gehabt, auf welchen diese Informationen zugänglich gewesen
seien (vgl. A8/13, S. 6). Mit der Freigabe der Akten des StB aufgrund
des Gesetzes über die Öffnung der Dokumente der Sicherheitsdienste
des Staates in der Zeit der Unfreiheit von 1939 bis 1989 wurden diese
Informationen frei zugänglich, weshalb eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers aufgrund seines diesbezüglichen Wissens ausge-
schlossen werden kann.
6.5 Entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, hat sich
die Vorinstanz mit dem Inhalt der schriftlichen Erklärungen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. In der angefochtenen Verfügung
wird denn auch ausgeführt, die schriftlichen Eingaben seien bei der
Erhebung des Sachverhaltes und den darauf beruhenden Erwägungen
berücksichtigt worden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich eingegan-
gen werde. Auf einen Teil dieser schriftlichen Eingaben wurde zudem
anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. November 1999 mit Ver-
tiefungsfragen eingegangen (vgl. A8/13, S. 6).
6.6 In der angefochtenen Verfügung wird bezüglich der Botschaftsant-
wort vom 21. Juni 2001 ausgeführt, diese erscheine nicht hinreichend
begründet und das Fehlen einer offiziellen behördlichen Ermittlung ge-
gen den Beschwerdeführer schliesse etwaige Handlungen des SIS
zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht aus, weshalb sich die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Auskunft
stützen würden.
6.7 Bezüglich des in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten ex-
klusiven Wissens, welches der Beschwerdeführer beispielsweise über
die Operation „Golem“ haben will, ist anzumerken, dass dieses eben-
falls Vorgänge betrifft, welche schon lange zurückliegen und unter dem
Regime N._______ stattgefunden haben. Mit der Beendigung dieses
Regimes dürften auch die in der Operation „Golem“ involvierten
Personen deutlich an Einfluss verloren haben. Das Argument, jemand,
der über solche Kenntnisse verfüge, stelle für den Staat, welcher der
EU und der NATO beitreten wolle eine Gefährdung dar, geht nach der
Verwirklichung dieser Beitritte ins Leere. Sollten dem Beschwerdefüh-
rer aber aufgrund seiner Kenntniss aus seiner Zeit beim SIS tatsäch-
lich noch Nachteile drohen, kann er sich dagegen mit rechtsstaatlichen
Mitteln zur Wehr setzen. Die Slowakei ist ein funktionierender
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Rechtsstaat, in welchem die Gewaltenteilung verwirklicht wurde, in
welchem die Strafverfolgung funktioniert und in welchem die Gerichte
auf ihre Unabhängigkeit bedacht sind. Der Beschwerdeführer kann
sich somit wirksam gegen allfällige Nachteile aufgrund seines als SIS-
Mitarbeiter erworbenen Wissens zur Wehr setzen.
6.8 Das auf Rechtsmittelebene eingereichte Schreiben eines Bekann-
ten des Beschwerdeführers wurde nicht im Original sondern lediglich
in Kopie eingereicht. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus,
der Text habe sich auf der Innenseite des Zustellcouverts befunden.
Das Schreiben sei mit einer unsichtbaren Geheimtinte verfasst worden
und das Sichtbarmachen dieser Geheimtinte habe einen Zersetzungs-
prozess in Gang gesetzt, weshalb das Beweismittel und das dazuge-
hörige Couvert nur in Kopie zu den Akten gereicht werden könnten.
Auch wenn der Beschwerdeführer eine Begründung für das Einreichen
des Schreibens in Kopie liefert, kommt diesem aus mehreren Gründen
praktisch kein Beweiswert zu. Kopien sind sehr leicht manipulierbar,
weshalb ihnen nur schon deshalb generell ein geringer Beweiswert zu-
kommt. Der Verfasser dieses Schreibens kann nicht festgestellt werden
und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um
ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Behauptung, der genannte
Sektionschef sei ein SIS-Agent, wird in keiner Weise begründet oder
belegt und ist deshalb völlig haltlos. Der Vollständigkeit halber ist zu
erwähnen, dass dem im Schreiben genannten S._______. mit
Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1996 Asyl gewährt wurde,
S._______. mit Schreiben vom 24. November 1998 aber auf seinen
Flüchtlingsstatus sowie das gewährte Asyl verzichtete und freiwillig in
die Slowakei zurückkehrte. Das auf Rechtsmittelebene eingereichte
Schreiben widerspricht somit inhaltlich den Tatsachen, was den
Beweiswert dieses Schreibens weiter schmälert.
6.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und er
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht
gewährt worden.
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6.10 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.11 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Angesicht der aktuellen allgemeinen Lage in der Slowakei sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückführung in seinen Heimatstaat konkret gefährdet wäre.
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Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden Mann mit
guter Schulbildung und Berufserfahrung. Die auf Rechtsmittelebene
geltend gemachten und belegten gesundheitlichen Probleme sind in
der Slowakei behandelbar. Das Gesundheitssystem in der Slowakei ist
gut ausgebaut und beispielsweise in Bratislava gibt es ein staatliches
Krankenhaus mit international ausgebildeten Ärzten. Alle Bürger sind
obligatorisch krankenversichert, wobei die Versicherungsbeiträge von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu tragen sind. Bei Erwerbslosen ist
der Staat gesetzlich zur Bezahlung des Krankenkassenbeitrags
verpflichtet. Die erforderliche medizinische Behandlung ist somit für
den Beschwerdeführer finanzierbar. Er hat zudem die Möglichkeit
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, so dass auch die
medizinische Versorgung unmittelbar nach seiner Rückkehr in die
Slowakei gewährleistet ist.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
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23. September 2002 die unentgeltliche Rechtspflege inklusive
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt worden
ist und sich in der Zwischenzeit die finanzielle Situation nicht
massgeblich verändert hat, ist indessen von der Auferlegung der
Kosten abzusehen.
11. Dem behördlich eingesetzten Anwalt ist ein amtliches Honorar für
seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
auszurichten. Der Rechtsvertreter weist in seinen Kostennoten vom
29. November 2002, 16. Dezember 2002 sowie 10. Januar 2003 einen
Aufwand von insgesamt 19.5 Stunden à Fr. 250.--, Auslagen von
Fr. 414.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 412.-- aus. Da der
Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2002
selbst verfasst hat, erscheint der in den Kostennoten ausgewiesene
Zeitaufwand des Rechtsvertreters als zu hoch und ist gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 VGKE auf 10 Stunden herabzusetzen. Dem
als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 VGKE ein
amtliches Honorar von Fr. 3'135.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter
wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches
Honorar von Fr. 3'135.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Zurücksenden an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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