B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6971/2017
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. Oktober 2001 in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Am
5. August 2005 wurden seine Ehefrau und – teils später – die Kinder in
seine Flüchtlingseigenschaft einbezogen und ihnen wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rern mit, gemäss den Stempeln in ihren schweizerischen Reiseausweisen
seien sie in den vergangenen Jahren mehrmals über den Grenzübergang
F._______ in G._______ in der Türkei aus- und wieder eingereist. Die Rei-
sen hätten vom 16. Juni 2011 bis 8. August 2011, vom 20. Juni 2013 bis
4. August 2013 und vom 15. Juli 2015 bis 12. August 2015 stattgefunden.
Es sei davon auszugehen, dass sie über den Grenzübergang F._______
in den Irak ausgereist seien. Zudem seien in den abgelaufenen Reiseaus-
weisen der Ehefrau und der Kinder aus dem Zeitraum 2005 bis 2010 je-
weils mehrere Seiten herausgerissen worden. Im Übrigen habe sich die
Lage in der Autonomen Region Kurdistan und an ihrem letzten Wohnsitz
H._______ in den letzten Jahren stark verbessert und stabilisiert. Es werde
deshalb beabsichtigt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und
das Asyl zu widerrufen. Die Vorinstanz setzte ihnen eine Frist zur schriftli-
chen Stellungnahme.
C.
Mit Stellungnahme vom 22. August 2017 führten die Beschwerdeführer
aus, der Grenzübergang I._______ liege am Fluss F._______, welcher die
natürliche Grenze zwischen der Türkei und dem Irak bilde. Es sei möglich,
aus der Türkei auszureisen, ohne irakischen Boden zu betreten. Auf der
Brücke zwischen dem türkischen und irakischen Grenzposten hätten sie
ihre Verwandten getroffen. Sie hätten nie vorgehabt, in den Irak einzurei-
sen, da sie immer noch Angst vor den irakischen Behörden hätten. Dies
werde dadurch belegt, dass sie in ihren Reiseausweisen keinen irakischen
Stempel hätten. Es gebe keine Beweise für die Einreise in den Irak. Sie
hätten sich somit zu keinem Zeitpunkt freiwillig unter den Schutz des Iraks
gestellt.
D.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Au-
gust 2017 auf, den Aufenthaltsort während ihrer drei Reisen und den Grund
für die herausgerissenen Seiten in den Reiseausweisen mitzuteilen.
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E.
Mit Schreiben vom 6. September 2017 erklärten die Beschwerdeführer, sie
hätten während ihrer Reisen bei Bekannten in J._______, Türkei, gewohnt.
Sie hätten den Grenzübergang bei G._______ mehrmals überschritten, um
die Verwandten auf der Brücke zu treffen. Durch die Stempel in den Reise-
ausweisen sei erstellt, dass die Treffen immer nur an einem Tag stattge-
funden hätten, würden doch sämtliche Stempel dieselben Daten aufwei-
sen. Die Tochter habe mit den Reiseausweisen gespielt und die Seiten her-
ausgerissen. Dies sei durch einen Polizeibericht aus dem Jahr 2007 belegt.
Bei einer Rückkehr in den Irak würde ihnen nach wie vor eine asylrelevante
Verfolgung drohen.
F.
Mit Verfügung vom 7. November 2017 (eröffnet am 8. November 2017) ab-
erkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft
und widerrief das Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei der Ent-
scheid der Vorinstanz vom 7. November 2017 vollumfänglich aufzuheben
und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren unter Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewäh-
ren. Es seien der Beschwerdebeklagten sämtliche ordentlichen und aus-
serordentlichen Kosten sämtlicher Instanzen aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführer reichten einen Arbeitsvertrag von GastroSuisse
vom 21. Dezember 2011 betreffend Anstellung des Beschwerdeführers in
unregelmässigem Arbeitspensum in einer Pizzeria und eine Bestätigung
des Sunrise Centers vom 11. September 2017 betreffend Kauf eines neuen
IPhones am 14. August 2015 und Datenverlust ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
der Bedingung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehm-
lassung.
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I.
Am 27. Dezember 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
J.
Am 10. Januar 2017 gaben die Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten.
K.
Mit Replik vom 19. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung.
L.
Am 23. Juli 2018 erkundigten sich die Beschwerdeführer nach dem Verfah-
rensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2018 beantwor-
tet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
4.1 Gemäss aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr
Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch
zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE
2010/17 E. 5.1.1).
4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätz-
lich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat be-
gibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder
die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen eine Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann
ausgesprochen werden, wenn die in E. 4.2 genannten drei Voraussetzun-
gen kumulativ erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aufgrund der Stempel
in den schweizerischen Reiseausweisen stehe fest, dass die Beschwerde-
führer bei drei Reisen vom 16. Juni 2011 bis 8. August 2011, vom 20. Juni
2013 bis 4. August 2013 und vom 15. Juli 2015 bis 12. August 2015 jeweils
über den Grenzübergang F._______ in G._______ in der Türkei aus- und
wieder eingereist seien. Ihre Erklärung, sie seien jeweils am selben Tag
vom Grenzübergang G._______ aus der Türkei aus- und wieder eingereist,
werde durch die Stempel in den Reiseausweisen widerlegt. Es sei somit
erwiesen, dass sie in den Irak gereist seien und sich dort jeweils mehrere
Wochen aufgehalten hätten. Die Tatsache, dass sich in ihren Reiseauswei-
sen keine Ein- und Ausreisestempel aus dem Irak befinden würden, ändere
nichts an der Einschätzung. Es sei davon auszugehen, dass sie über iraki-
sche Reiseausweise verfügten, mit denen sie legal in den Irak ein- und
ausgereist seien. Die Heimatreisen seien ohne äusseren Zwang durch die
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Umstände im Aufnahmestaat oder dessen Behörden erfolgt. Mit den Rei-
sen hätten sie sich wieder unter den Schutz der irakischen Behörden ge-
stellt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Asylwiderruf seien damit erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, aus den Stempeln in den Reiseaus-
weisen sei ersichtlich, dass sie aus der Türkei ausgereist seien, ohne je-
doch den irakischen Boden betreten zu haben. Sie hätten die Verwandten
auf der Brücke zwischen der Türkei und dem Irak getroffen. Zwischen den
Stempeln in ihren Reiseausweisen liege eine gewisse Zeitdauer, weil der
türkische Zoll ihre Reiseausweise zurückgehalten habe, solange sie in
J._______ gewohnt und die Verwandten auf der Brücke getroffen hätten.
Die Rückgabe der Reiseausweise mit Einreisestempel sei nach der defini-
tiven Verabschiedung der Verwandten erfolgt. Sie besässen keine iraki-
schen Reisepässe, was aufgrund ihrer überstürzten Ausreise im Jahr 2001
respektive 2005 auf der Hand liege. Der Beschwerdeführer habe eine Ar-
beitsstelle in der Schweiz, was zeige, dass er in der Schweiz zu Hause sei
und keinerlei Beziehungen zum Irak pflege. Der ganze Sachverhalt könnte
durch Ferienfotos belegt werden. Wegen einer Sperrung des Mobiltelefons
des Beschwerdeführers seien allerdings sämtliche Dokumente darauf bei
der Entblockade gelöscht worden. Aufgrund der fehlenden Einreise in den
Irak seien die Voraussetzungen für den Asylwiderruf nicht erfüllt.
5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführer
würden nun erstmals vorbringen, sie hätten ihre Reiseausweise während
des Zeitraums der Aus- und Einreisen in die Türkei bei den türkischen Be-
hörden hinterlegt und seien in dieser Zeit jeweils ohne Reiseausweise aus
der Türkei ausgereist und wieder eingereist. Nach einigen Wochen und er-
neuter Ausreise ohne Reiseausweis hätten sie dann ihre Einreise in die
Türkei mit einem Einreisestempel bestätigt erhalten und die Reiseaus-
weise zurückbekommen. Diese Begründung entbehre jeglicher Logik.
5.4 Die Beschwerdeführer entgegnen, die geschilderten Vorkommnisse
würden vielleicht etwas seltsam anmuten, aber andernorts würden die
Dinge vollkommen anders, eventuell auch willkürlich, gehandhabt werden.
6.
6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in ihren Reiseausweisen
Stempel haben, die ihre Ausreise aus der Türkei und die spätere Einreise
in den Zeiträumen vom 16. Juni 2011 bis 8. August 2011, vom 20. Juni
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2013 bis 4. August 2013 und vom 15. Juli 2015 bis 12. August 2015 bele-
gen. Es ist indes strittig und zu prüfen, ob sie bei diesen mehrwöchigen
Reisen in den Irak eingereist sind oder die Verwandten auf der Brücke zwi-
schen der Türkei und dem Irak getroffen haben.
Die Beschwerdeführer haben im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
und des Beschwerdeverfahrens zwar durchwegs bestritten, je in den Irak
eingereist zu sein, aber zwei völlig unterschiedliche Begründungen für die
Stempel in den Reiseausweisen angeführt. Zuerst gaben sie an, die Treffen
der Verwandten auf der Brücke seien dadurch belegt, dass die jeweiligen
Ein- und Ausreisestempel der Türkei vom gleichen Tag datierten und iraki-
sche Stempel fehlten. Auf den zutreffenden Einwand der Vorinstanz, die
Reiseausweise würden keine Ein- und Ausreisestempel aufweisen, die
vom gleichen Tag datiert seien, brachten die Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene eine neue Erklärung vor. Nun machen sie geltend, sie hät-
ten die Reiseausweise bei ihrer ersten Ausreise aus der Türkei am türki-
schen Zoll abgeben müssen und erst wieder bei ihrer definitiven Einreise
mehrere Wochen später zurückerhalten. Dieser Begründung kann nicht ge-
folgt werden. Es gibt keinen Grund, weshalb die türkischen Behörden die
Reiseausweise der über die Grenze ausreisenden Personen abnehmen
sollten. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführer die
Reiseausweise auch bei ihrer Einreise nicht wiedererhalten und sich somit
mehrere Wochen ohne Ausweispapiere in der Türkei aufgehalten haben
sollen. Die Verhältnisse in anderen Ländern mögen zwar etwas anders
sein, dies vermag indes nicht als Begründung für das angegebene Verhal-
ten der türkischen Behörden zu überzeugen, zumal den Beschwerdefüh-
rern demzufolge bei jeder ihrer drei Reisen die Reiseausweise eingezogen
worden wären. Die eingereichte Bestätigung des Sunrise Centers belegt
sodann lediglich den Verlust der Daten auf dem alten Mobiltelefon des Be-
schwerdeführers. Daraus vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt,
dass sich die Beschwerdeführer drei Mal jeweils mehrere Wochen im Irak
aufgehalten haben. Daran ändert auch der fehlende irakische Stempel in
den Reiseausweisen nichts, da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001
Asyl in der Schweiz erhalten hat, sich die Situation seither im Irak verändert
hat und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, dass sie über irakische Reisepässe verfügten. Aufgrund dieser Sach-
lage sind auch die gestellten Beweisanträge abzuweisen.
6.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne
äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die
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Behörden des Heimatstaates, erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2). Die
Beschwerdeführer wurden weder durch eine Aufforderung des Asyllandes
noch durch die hiesigen Umstände veranlasst, ins Heimatland zu reisen.
Sie haben die Reisen für den Besuch ihrer Verwandten im Irak unternom-
men. Es lag demnach kein äusserer Zwang vor.
6.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung
genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei das
Motiv für die Rückreise im Zentrum steht. Einfache Urlaubs- und Vergnü-
gungsreisen lassen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung
schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit
auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck aus-
üben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten
oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die
Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen las-
sen (BVGE 2010/17 E. 5.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8b).
Die Beschwerdeführer sind über die türkisch-irakische Grenze bei
G._______ ein- und ausgereist. Bei den Reisen handelte es sich offen-
sichtlich um Verwandtenbesuche. Die Beschwerdeführer machten aber
nicht geltend, die Verwandten seien krank gewesen oder hätten ihre Un-
terstützung benötigt. Folglich lag kein grosser psychischer Druck für die
Reisen vor, vielmehr haben die Beschwerdeführer die Schutzgewährung
des Iraks in Kauf genommen.
6.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer drei Mal in den Irak
einreisen, sich dort über längere Zeit besuchshalber aufhalten und in der
Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnten, bestehen ob-
jektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak nicht mehr gefährdet, sondern
effektiv geschützt waren.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statu-
ierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz den Beschwer-
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deführern zu Recht gestützt auf aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Im Übrigen ist dies
auch verhältnismässig, da die Beschwerdeführer über Niederlassungsbe-
willigungen verfügen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner