Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-697/2007
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
(…),
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ mit
letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), seinen Heimatstaat
– gemeinsam mit E._______ – am 1. November 2006, gelangte per
Flugzeug ab F._______ nach Paris und von dort am 2. November 2006 in
einem Personenwagen in die Schweiz, wo er am 6. November 2006 um
Asyl nachsuchte. Am 17. November 2006 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) die Kurzbefragung statt, und am
15. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in
die Schweiz gekommen, um sich dem obligatorischen Militärdienst zu
entziehen. Im Jahr 2002 respektive 2003 respektive mit Marschbefehlen
von November 2005 und Dezember 2005 sei er in den Dienst einberufen
worden. Aus Furcht, in den von der G._______ und türkischen Truppen
umkämpften Südosten des Landes geschickt zu werden, habe er den
Dienst verweigert.
Zudem befinde er sich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie
seiner und der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen in der Heimat in
Lebensgefahr. Schon im Gymnasium sei er aufgrund seiner kurdischen
Herkunft von nationalistisch geprägten Mitschülern beleidigt, diskriminiert
und geschlagen worden. Als er diesen Umstand auf dem Polizeiposten
("Karakol") zur Anzeige gebracht habe, hätten auch die diensthabenden
Polizeibeamten ihn geschlagen, da er ihrer Ansicht nach Mitglied einer
Terroristenfamilie sei. Tatsächlich stamme er aus einer bekanntermassen
politisch engagierten Familie. Mehrere seiner Angehörigen seien
Mitglieder der G._______, seine (…) sei während seiner Gymnasialzeit
im Gefängnis gewesen. Vor diesem Hintergrund hätten die türkischen
Sicherheitskräfte ihn wiederholt an seinem Arbeitsplatz aufgesucht,
behelligt und geschlagen. Auch nach dem Umzug seiner Familie nach
B._______ im Jahr 2003 habe sich hieran nichts geändert. Er selbst habe
ebenfalls an verschiedenen Kundgebungen zugunsten des kurdischen
Widerstands teilgenommen und sei deshalb zwischen 2003/2004 und
(…) 2006 mehrmals festgenommen worden.
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Am (…) 2006 habe er zeitgleich mit E._______ der Beerdigung von
Märtyrern der kurdischen Opposition auf dem Friedhof H._______ in
B._______ beigewohnt. Während der Zeremonie sei es zu
Ausschreitungen zwischen Teilnehmern und Polizeibeamten gekommen,
wonach letztere das Feuer eröffnet hätten. Nach Beendigung des
Schusswechsels sei er für kurze Zeit festgenommen worden. Da er
begriffen habe, dass die Situation sich nun verschlimmern würde, habe er
sich hiernach bei seiner Tante väterlicherseits versteckt gehalten. Dort
habe er erfahren, dass die Antiterrorpolizei zwei oder drei Tage nach dem
Vorfall in die Häuser seiner Grossmutter und seines Onkels
väterlicherseits eingedrungen sei. Er selbst sei jedoch wegen seiner
Dienstverweigerung von den Militärs gesucht worden. Deshalb habe er
sich im (…) 2006 mit E._______ nach I._______ begeben. Kurz darauf
habe ein ehemals im Polizeidienst tätiger Onkel ihnen über ihren Vater
zur Ausreise geraten, worauf sie sich nach F._______ begeben hätten.
Von dort hätten sie, nachdem sie von einer neuerlichen
Hausdurchsuchung bei ihrer Grossmutter erfahren hätten, die Türkei am
1. November 2006 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2007 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen, die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– erhoben, welcher am 16. Februar 2007 einging.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2007 liess der
Beschwerdeführer zwei türkischsprachige Beweismittel (Schreiben des
Menschenrechtsvereins von B._______ vom 30. Januar 2007,
undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts J._______) zu den Akten
reichen.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2007 wurde dem
Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 26. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
deutschsprachige Übersetzung der vorgenannten fremdsprachigen
Beweismittel zu den Akten.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2007 liess der
Beschwerdeführer replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Hinsichtlich der angeblichen Militärdienstverweigerung erkannte das BFM
auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, da die Angaben
des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Eckpunkten seiner militärischen
Einberufung von erheblichen Widersprüchen geprägt seien. So habe er
bei der Erstbefragung ausgeführt, erstmals 2003 zum Dienst einberufen
worden zu sein, wohingegen er dasselbe Ereignis im Rahmen der
Anhörung dem Jahr 2002 zugeordnet habe. Weiter habe er bei der
Erstbefragung angegeben, dass er hiernach einen Aufschub bis
November 2005 und – da er auch dann nicht eingerückt sei – im selben
sowie im folgenden Monat jeweils ein weiteres schriftliches Aufgebot
erhalten habe. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung sei der
Dienstantritt zwar bis November 2005 aufgeschoben worden, indessen
hätte er sich bereits im September 2005 in der Kaserne melden müssen.
Später in derselben Anhörung habe er präzisiert, zu den vorgenannten
Zeitpunkten jeweils ein Aufgebot erhalten zu haben.
Zudem habe der Beschwerdeführer verschiedene seiner zentralen
Fluchtgründe erst im Verlauf des Verfahrens vorgebracht. So habe er
erstmals im Rahmen der Anhörung erwähnt, dass er verschiedentlich von
den Behörden belästigt, von einem Polizisten in I._______ bedroht
respektive zur Ausreise gedrängt und seine Familie dechiffriert worden
sei. Seine Erklärung, er habe diesen Vorfällen keine grosse Bedeutung
beigemessen und sie deshalb im Rahmen der gedrängten Erstbefragung
verschwiegen, vermöge nicht zu überzeugen. Wenngleich nämlich die
genannte Befragung einen summarischen Charakter aufweise, könne von
einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre zentralen
Ausreisegründe bereits bei der ersten Gelegenheit vortrage. Da der
Beschwerdeführer die genannten Kernvorbingen erst im Verlauf des
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Verfahrens vorgetragen habe, müsse dessen Wahrheitsgehalt bezweifelt
werden.
Weiter widerspreche es der Logik des Handelns und der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer am (…) 2006 an einer
öffentlichen Gedenkfeier teilgenommen und sich so der Gefahr einer
Festnahme ausgesetzt habe, wo er doch eigenen Angaben zufolge seit
Ende 2005 behördlich gesucht worden sei.
Schliesslich sei festzustellen, dass bei der Erstbefragung der Eindruck
entstanden sei, bei der angeblichen Refraktion des Beschwerdeführers
handle es sich um das Hauptargument seines Asylersuchens.
Demgegenüber habe er bei der Bundesanhörung erst auf direkte
Nachfrage hin eingeräumt, dass er den Militärdienst verweigert habe.
Aufgrund der insgesamt offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
könne auf eine vertiefte Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet
werden.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge zunächst die
Verletzung von Bundesrecht, indem einerseits zu Unrecht festgestellt
worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht (vgl. hierzu E. 4.3.), und
andererseits die Prüfung der Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung
unterlassen worden sei (vgl. hierzu E. 4.4.).
4.3. Nachfolgend ist vorab auf die vom BFM festgestellten
Ungereimtheiten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung näher
einzugehen. Das BFM bezeichnete die entsprechenden Vorbringen je
teilweise als widersprüchlich (vgl. hierzu E. 4.3.1.), nachgeschoben (vgl.
hierzu E. 4.3.3.) und realitätsfremd (vgl. hierzu E. 4.3.4.).
4.3.1. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ist zunächst
festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von einer
Vielzahl von Widersprüchen gekennzeichnet sind.
So eröffnete der Beschwerdeführer die Erstbefragung mit der
Behauptung, er sei mehrmals verhaftet worden ("Sono stato arrestato
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diverse volte"; A1 S. 4), welche Aussage er anlässlich der Anhörung
bestritt und vielmehr angab, nur einmal verhaftet worden zu sein ("Non
avevo detto piú volte, in modo ufficiale una sola volta"; A18 S. 7). Der
spätere Erklärungsversuch, wonach er zwar mehrmals, jedoch nur einmal
"offiziell" verhaftet worden sei ("Piú volte, peró in modo ufficiale una volta
sola"; A18 S. 8), vermag diesen Widerspruch jedenfalls nicht zu glätten,
zumal er diesen Vorfall überdies einerseits mit 2004 datierte und ihn
andererseits dem (…) 2006 zuschrieb (ebenda), wobei er die angebliche
Verhaftung bei der freien Schilderung der an diesem Tag abgehaltenen
Gedenkfeier wiederum unerwähnt liess (A18 S. 9).
Hinsichtlich der angeblichen Militärdienstverweigerung ist zunächst mit
dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung das Jahr 2003 als Zeitpunkt seiner erstmaligen
Einberufung angab (A1 S. 5), wohingegen er im Rahmen der Anhörung
vortrug, bereits 2002 einen Marschbefehl erhalten zu haben (A18 S. 10).
Der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, wonach es sich
hierbei um eine unwesentliche Unstimmigkeit handle, kann klarerweise
nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die angebliche
Refraktion des Beschwerdeführers gemäss seinen – der Ausreise zeitlich
am nächsten liegenden – Vorbringen bei der Erstbefragung die
Hauptursache der behördlichen Behelligungen gebildet haben soll. Vor
diesem Hintergrund hätte durchaus von ihm erwartet werden können,
dass er imstande gewesen wäre, dieses grundlegende Ereignis zeitlich
widerspruchsfrei einzuordnen. Der im Rahmen der Anhörung – auf
Vorhalt dieser Unstimmigkeit – vorgetragene Erklärungsversuch des
Beschwerdeführers, wonach er etwas verwirrt gewesen sei (A18 S. 13),
vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Auch was die zeitliche
Einordnung seiner nachfolgenden Verpflichtungen anbelangt, fehlt es den
entsprechenden Protokollstellen an einer klar gefassten Darstellung. So
gab der Beschwerdeführer zwar einhellig zu Protokoll, sein Dienstantritt
sei bis November 2005 aufgeschoben worden, führte jedoch erst
anlässlich der Anhörung an, bereits im September desselben Jahres zur
Meldung in die Kaserne vorgeladen worden zu sein (A18 S. 11).
Konsequentermassen will er die schriftlichen Aufgebote einerseits im
November und im Dezember 2005 (A1 S. 5), andererseits im September
und im Dezember 2005 (A18 S. 11) erhalten haben. Der diesbezügliche,
wiederum auf Vorhalt vorgetragene Entkräfgungsversuch anlässlich der
Anhörung, er sei nicht verpflichtet, sich an sämtliche Daten zu erinnern
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("Non sono obbligato a ricordare a tutte le date"; A18 S. 13) vermag nicht
zu überzeugen, zumal er die Aufgebote ohne Not einem Monat, statt etwa
einer ungefähren Jahreszeit zuordnete.
Insgesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage
ist, die angebliche Militärdienstverweigerung, mithin sein gemäss
Erstbefragung verfolgungsbegründendes Kernvorbringen, konsistent
wiederzugeben. Bezeichnenderweise erwähnte er diese bei der freien
Erzählung im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort (vgl. A18 S. 4).
Vielmehr verneinte er die ausdrückliche Frage, ob noch andere Gründe
für sein Asylgesuch vorlägen (ebenda) und gab gar an, die Polizei habe
nach ihm gesucht, obwohl er sich nichts habe zuschulden kommen
lassen (A18 S. 5). Der Komplex rund um den nicht geleisteten
Militärdienst kam schliesslich erst auf wiederholte und konkrete
Nachfrage gegen Ende der Befragung zur Sprache. Angesprochen auf
die fehlende Erwähnung seines vormaligen Kernvorbringens im Rahmen
der freien Erzählung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe es
vergessen und sei ausserdem krank, was in keiner Weise zu überzeugen
vermag.
Angesichts dieser Vielzahl an Unglaubhaftigkeitselementen entstehen
ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Militärdienstverweigerung.
4.3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die geltend
gemachte Refraktion bei Wahrunterstellung auch den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würde.
Vielmehr handelt es sich bei der wiederholten Einberufung des
Beschwerdeführers um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme zur
Durchsetzung von staatsbürgerlichen, jedem türkischen
Staatsangehörigen obliegenden Pflichten, welche offensichtlich nicht aus
einer asylrechtlich relevanten Motivation heraus erfolgt sind. Da das
Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; THOMAS HÄBERLI, in: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genève
2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff., S. 1249 f.), könnte deshalb auf
Beschwerdeebene eine Substitution der Motive in diesem Sinne
vorgenommen werden. Angesichts der vorstehend aufgezeigten
Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen kann jedoch auf eine
vertiefte Prüfung der Asylrelevanz der militärpolizeilichen Suche nach
dem Beschwerdeführer verzichtet werden.
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4.3.3. Die fehlende Asylrelevanz seiner militärischen Einberufung dürfte
auch dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens bewusst geworden
sein. Anders lässt sich nicht erklären, dass er seine ursprüngliche
Darstellung an der Erstbefragung, wonach die behördliche Verfolgung
ausschliesslich auf seine Dienstverweigerung zurückzuführen sei, bei der
– nota bene rund einen Monat später stattfindenden – Anhörung schlicht
ersetzte, indem er völlig andere, zuvor gänzlich unerwähnte
Verfolgungsgrundlagen – wie etwa die Dechiffrierung seiner Familie
aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Angehörigen ("I miei familiari
partecipano alla politica attivamente, alcuni die miei parenti sono andati a
far parte del G._______. […] La nostra familia e stata decifrata" [A18 S.
4]) – geltend machte.
Den gegenteiligen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
Beschwerdeführer bereits während der Bundesanhörung (gemeint:
Erstbefragung; vgl. den Hinweis auf A1/9 S. 4) sämtliche für ihn
entscheidenden Fluchtgründe genannt habe (S. 4), kann somit nicht
gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer an der
zitierten Protokollstelle zwei Kundgebungsteilnahmen zur Sprache
brachte, hingegen erwähnte er im Rahmen der Befragung weder seine
Herkunft aus einer politisch aktiven Familie noch die – gemäss seinen
späteren Darstellung bei der Anhörung – angeblich hieraus
resultierenden, gegen ihn gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen.
Vielmehr hat das BFM zu Recht festgestellt, dass er im Rahmen der
Empfangszentumsbefragung als einzigen Asylgrund seine angebliche
Refraktion vorbrachte ("Il motivo per cui sono venuto in Svizzera è che
non volevo fare il servizio militare. Sono un renitente alla leva. Questo e
tutto" [A1 S. 4]).
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen ist dem BFM insoweit
beizupflichten, als der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner
Vorbringen ohne erkennbaren Grund erst im Verlauf des Verfahrens
geltend machte, wodurch erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt
aufkommen. Dabei fällt auf, das die geltend gemachte Bedrohungslage
gemäss seiner Schilderung anlässlich der Anhörung im Vergleich zu jener
bei der Erstbefragung generell an Intensität gewinnt. Die abweichende
Schilderung des Sachverhalts kann dabei nicht als Präzisierung der
vorhergehenden Darstellung abgetan, sondern muss als
nachgeschobene und damit unglaubhafte Sachverhaltsanpassung
gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
schlicht eine andere Geschichte erzählte.
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4.3.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Geschehnisse rund um die
Gedenkfeier auf dem Friedhof H._______ am (…) 2006 erscheint aus
verschiedenen Gründen zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer hieran
überhaupt teilgenommen hat. Entsprechend den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz ist seine Teilnahme vor dem angegebenen
Hintergrund, wonach er seit November 2005 behördlich gesucht worden
sei, mit der allgemeinen Logik des Handelns nicht zu vereinbaren.
Vielmehr wäre von einer behördlich verfolgten Person zu erwarten
gewesen, dass sie sich von publikumswirksamen Massenveranstaltungen
fernhalte. Dies umso mehr, als bei der vorliegenden Gedenkfeier zum
Andenken von "Märtyrern" des kurdischen Widerstands klarerweise mit
Polizeipräsenz gerechnet werden musste. Auch der in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Umstand, wonach dem
Beschwerdeführer die Teilnahme am besagten Anlass "ein grosses
Bedürfnis" gewesen sei (S. 4), lässt vor dem Hintergrund der
geschilderten Gefährdungslage nicht nachvollziehbar erscheinen, dass er
deshalb das Risiko einer Verhaftung in Kauf genommen hätte. Seine
Darstellung anlässlich der Anhörung, wonach er am Rande dieser
Kundgebung gemeinsam mit anderen Personen tatsächlich polizeilich
festgehalten worden sei ("Durante la cerimonia funebre hanno cercato die
arrestarci, alla fine ci hanno trattenuto", A18 S. 8), die anderen
Kundgebungsteilnehmer sie jedoch befreit hätten ("Poi la gente ha
reagito, ha avuto questa reazione e queste persone sono state liberate",
A18 S. 9), mutet zudem überaus abenteuerlich an und trägt zur
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Kundgebungsteilnahme jedenfalls
nicht bei.
Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass er anlässlich sowie im Nachgang der
Gedenkfeier auf dem Friedhof H._______ in der dargestellten Weise
verfolgt wurde. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass er am
besagten Anlass teilgenommen hat, die angeblich konkret gegen ihn
gerichteten Verfolgungsmassnahmen erweisen sich hingegen als
Sachverhaltskonstrukt, bei dessen Schilderung sich der
Beschwerdeführer an den Angaben [des E._______] orientiert zu haben
scheint.
An dieser Feststellung vermögen auch die mit Eingabe vom
26. Februar 2007 eingereichten Beweismittel (Schreiben des
Menschenrechtsvereins von B._______ vom 30. Januar 2007,
undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts J._______) nichts zu
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ändern. Zwar werden die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich
dessen Teilnahme an der vorstehend behandelten Gedenkfeier in beiden
Schreiben bestätigt, indessen beruhen die entsprechenden Erklärungen
offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst, zumal die
Verfasser der Referenzschreiben an der Feier selbst nicht teilgenommen
haben dürften. Bezeichnenderweise enthalten beide Schriftstücke den
ausserordentlich realitätsfremden, auch vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Passus, wonach die Festnahmen des Beschwerdeführers
sowie [des E._______] von "der Gesellschaft" verhindert worden seien.
Zudem erwähnte der Letztere einen solchen Verhaftungsversuch mit
keinem Wort. Vielmehr legte er dar, nachdem die Polizisten das Feuer
eröffnet hätten, seien er (und andere Teilnehmer) durch schmale Gassen
geflüchtet, von wo er schliesslich zu seiner Tante gelangt sei ("Al cimitero
di H._______, i poliziotti sono arrivati e hanno cominciato a sparare. Poi
siamo scappati, siamo entrati nelle stradine strette […] Sono riuscito a
fuggire e mi sono riuscito a rifugiare nella casa della mia zia materna,
sepre a B._______", N (…), A11 S. 5). Schliesslich gab der
Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich an, E._______ und er
hätten an der besagten Aktion nicht gemeinsam teilgenommen ("Devo
dire que non abbiamo partecipato insieme a questa azione" A18 S. 9),
weshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass zwar 526 Personen
festgenommen worden sein sollen (vgl. Schreiben des
Menschenrechtsvereins S. 2), jedoch gerade ihrer beide Verhaftungen
von "der Gesellschaft" verhindert worden seien. Insgesamt sind beide
Referenzschreiben damit als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu
qualifizieren.
4.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses gelangt auch das
Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung der dafür und dagegen
sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung gemäss Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen kann.
4.5. Bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete
Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu
müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist
dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist
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aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist
zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind allfällige
konkrete Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie
als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven
Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden.
4.5.1. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
seine Furcht vor künftiger Verfolgung gründe auch auf dem politischen
Engagement seiner Familienangehörigen. Hiermit wird die Gefahr
künftiger Reflexverfolgungsmassnahmen angesprochen, diese jedoch mit
keinem Wort weiter ausgeführt sondern schlicht behauptet, eine
entsprechende Prüfung des BFM hätte sich aufgedrängt. Auch die – mit
Ausnahme der ausdrücklichen Nennung des politisch motivierten
Gefängnisaufenthalts seiner (…) – überwiegend abstrakten Ausführungen
des Beschwerdeführers über die Identität dieser Familienangehörigen im
Rahmen der Anhörung ("I miei familiari"; "alcuni di questi parenti"; "la
nostra famiglia", A 18 S. 4) erweisen sich als wenig hilfreich. Mangels
anderweitiger Ausführungen liegt auch dem Bundesverwaltungsgericht
lediglich die – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens [von] E._______
von Amtes wegen erhobene – Erkenntnis vor, mutmassliche Grundlage
von Reflexverfolgungsmassnahmen könnten die politischen Aktivitäten
von K._______, der (…) des Beschwerdeführers, darstellen, zumal diese
sowie L._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden.
4.5.2. Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in der
Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche Repressalien
gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche
Behelligungen nach Kenntnis der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus
asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr.
37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in
engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale
politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21,
worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der
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Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich
weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
4.5.3. Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2005 wurden K._______
sowie L._______ als Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen Asyl
in der Schweiz gewährt.
Dem Befragungsprotokoll (N […], B1) von K._______ ist zu entnehmen,
dass sie als Funktionärin der M._______ mehrfach inhaftiert und nach
ihrer Wahl zur (…) Anfang 2000 zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt
wurde. Infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 wurde der
Strafvollzug aufgeschoben, indessen wurde sie in den Folgejahren
mehrfach von Beamten tätlich angegriffen und (…) anlässlich eines
Pressecommuniqués schwer verletzt. Nach ihrer Entlassung aus dem
Krankenhaus kam es zu weiteren Übergriffen, so dass sie sich zur Flucht
veranlasst sah und die Türkei am (…) 2005 gemeinsam mit L._______
verliess.
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der familiäre Hintergrund
des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses
Risikoelement darstellt. Angesichts der exponierten Stellung seiner (…)
innerhalb der kurdischen Opposition sowie der Tatsache, dass er selber
zumindest als deren Sympathisant bereits Ende der Neunzigerjahre ins
Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sein dürfte, kann ein –
zumindest zum Ausreisezeitpunkt bestehendes – gesteigertes Interesse
der türkischen Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte,
genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als
realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.)
respektive für den „vernünftigen Dritten“ nachvollziehbar erscheinen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind vorliegend nicht ersichtlich. Dabei ist zu
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berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt
– bei der Erstbefragung kein Wort über das politische Profil seiner
Angehörigen verloren, sondern erst im Rahmen der Anhörung angegeben
hat, seine Familie sei dechiffriert. Dabei führte er aus, die türkischen
Sicherheitskräfte hätten ihn während des Gefängnisaufenthalts seiner
(…) wiederholt an seinem Arbeitsplatz heimgesucht. Auch hätten die
Polizisten auf dem Posten seine Anzeige wegen Behelligungen durch
Mitstudenten nicht entgegengenommen, sondern ihn ebenfalls
geschlagen, da er aus einer "famiglia terrorista" stamme. Sodann seien
Kunden am Besuch des familieneigenen Schneidergeschäfts gehindert
worden. Auch in B._______, wohin er 2003 mit seinen Angehörigen
gezogen sei, sei seine Familie "bekannt gewesen". Konkrete, dem
Zeitraum ab 2003 und damit der jüngeren Vergangenheit
zuzuschreibende Reflexverfolgungsmassnahmen sind den Aussagen des
Beschwerdeführers hingegen nicht zu entnehmen.
Aufgrund der Tatsache, dass allein mit dem Bekanntheitsgrad seiner
Familie klarerweise keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht werden, erscheint nicht
nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Erkenntnis gelangt,
künftig würden ihm ebensolche drohen. Gemäss der vorstehend
umrissenen Rechtsprechung der ARK, welche für das
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat, hängt im
türkischen Kontext die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und
deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Vorliegend ist festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des Profils seiner (…) Opfer einer
Reflexverfolgung geworden wäre, kurz nach deren Flucht (am
21. April 2005) wohl am grössten war, zumal die türkischen Behörden zu
diesem Zeitpunkt nach ihr gefahndet haben und davon ausgegangen sein
dürften, der Beschwerdeführer stehe mit ihr in Kontakt. Dass der
Beschwerdeführer zu dieser Zeit offenbar nicht nach dem Verbleib seiner
(…) gefragt oder mit Bezugnahme auf ihre Person sonstwie behelligt
wurde, ist als deutliches Indiz zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit
einer künftigen Reflexverfolgung ausserordentlich gering ist. Dies ergibt
sich zudem aus der Tatsache, dass den türkischen Behörden nicht
entgangen sein dürfte, dass die (…) des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erwirkt hat.
Zwar wird in den mit den am 26. Februar 2007 eingereichten
Referenzschreiben (Schreiben des Menschenrechtsvereins von
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B._______ vom 30. Januar 2007, undatiertes Schreiben des türkischen
Anwalts J._______) die gegenteilige Auffassung vertreten. Wie das BFM
jedoch in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 zutreffend
festgestellt hat, beschränken sich beide Dokumente auf eine generelle
Beschreibung der politischen Stellung von K._______. Eine dem
Beschwerdeführer drohende Gefahr künftiger
Reflexverfolgungsmassnahmen wird lediglich aus den Begleitumständen
der vorstehend behandelten Gedenkfeier vom (…) 2006 in B._______
abgeleitet. Da zuvor (E. 4.4.3.) bereits die Unglaubhaftigkeit dieser
Umstände festgestellt und der Schluss gezogen wurde, bei den
vorliegenden Erklärungen handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, kann
an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit
denselben verzichtet werden.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen
auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da
sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern
vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist festzustellen,
dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die
Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
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(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.5. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt in B._______
gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Netz (A1 S. 2). Sodann
hat er das Gymnasium besucht und zuletzt während rund drei Jahren als
(…) gearbeitet, weshalb es ihm auch möglich sein dürfte, sich in einer der
anderen kurdischen Provinzen des Landes niederzulassen. Nach dem
Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 16. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 16. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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