B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-697/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen eigenen An-
gaben am 14. Januar 2015. Am 31. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein
und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Er wurde am 17. Juni 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Dabei gab er an, er sei minderjährig. Zu den Ausreisegründen führte er
aus, sein Vater habe Informationen an die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) weitergegeben. Zudem sei er für ein Waffenlager zuständig gewe-
sen. Allerdings wisse er nicht, wem dieses gehört habe. Am 3. Juni 2012
sei der Vater von vier Personen der sri-lankischen Armee mitgenommen
worden. Vier Tage später hätten Angehörige der LTTE, darunter
B._______, ein Freund seines Vaters, die Leiche des Vaters vor dem Mittag
nach Hause gebracht. In der Folge sei nichts mehr geschehen. Der Be-
schwerdeführer sei am 3. Februar 2014 und am 6. Mai 2014 zum zweiten
und letzten Mal vom Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert
und mitgenommen worden. Anlässlich der letzten Festnahme habe er ein
auf Singhalesisch geschriebenes Papier unterzeichnen müssen. Dabei sei
ihm gesagt worden, dass er wie B._______ getötet werden soll. Im Übrigen
habe er sich am 15. März 2014 sowie 15. April 2014 gemäss Aufforderung
des CID auf dem Polizeiposten gemeldet.
A.b Am 17. Januar 2015 meldete die Vorinstanz der zuständigen kantona-
len Migrationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen un-
begleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte sie da-
rum, die vorgesehenen Schutzmassnahmen unverzüglich einzuleiten und
nach deren Ernennung den Namen der gesetzlichen Vertretung bekannt
zu geben.
A.c Am 9. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer volljährig.
A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2016 vertieft
zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
sei Tamile und stamme aus C._______, D._______. Sein Vater habe den
LTTE angehört. Er habe ihnen Informationen geliefert und sei für das Waf-
fenlager zuständig gewesen. Gegen Ende des Krieges habe er mit seiner
Mutter in einem Flüchtlingslager in E._______ gelebt. Nach ein paar Mo-
naten seien sie nach C._______ zurückgekehrt. In der Folge sei sein Vater
nach einer Schlägerei von der Ambulanz nach Hause gebracht worden.
Seither habe er sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes
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meistens zu Hause aufgehalten. Wie bereits früher sei er von Angehörigen
der LTTE aufgesucht worden, wobei die Männer geredet und gegessen
hätten. Am 4. Juni 2012 seien sechs Personen – vier Tamilen und zwei
Singhalesen – zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater mit-
genommen. Am 7. Juni 2012 hätten Angehörige der LTTE die Leiche des
Vaters um 15 Uhr zu ihnen nach Hause gebracht. Deswegen sei er – der
Beschwerdeführer – anfangs März 2014 erstmals vom CID mitgenommen
und sechs Tage lang festgehalten, befragt und dabei geschlagen worden.
Am 14. März 2014 sei er erneut mitgenommen und über B._______ befragt
worden. Gleichentags beziehungsweise am nächsten Tag sei er freigelas-
sen worden. Am 14. April 2014 sei er auf dem Weg zu seiner Mutter ins
Spital in F._______ bei einem Kontrollposten zum dritten Mal festgenom-
men worden. Er sei einen Tag beziehungsweise zwei Tage lang festgehal-
ten und dabei sexuell missbraucht worden. Er sei nach zwei von den Män-
nern gefragt worden, welche seinerzeit die Leiche des Vaters nach Hause
gebracht hätten. Am 12. Juni 2014 habe er sich auf Vorladung hin zum
Polizeiposten begeben. Er sei befragt und ihm sei gedroht worden, wenn
er keine Informationen liefere, würden sie ihn – wie B._______ – erschies-
sen. Um weiteren Behelligungen zu entgehen, habe er C._______ in der
Folge verlassen und sei mit einem Freund seines Vaters nach G._______,
Jaffna, gezogen. Später hätten sie zusammen im Raum D._______ gelebt.
Während dieser Zeit sei er überall vom CID gesucht worden. Schliesslich
sei er über G._______ nach Colombo gelangt und von dort mit einem ge-
fälschten Reisepass ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Nichtigkeit der ange-
fochtenen Verfügung festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die
Sache mit der Verpflichtung an die Vorinstanz zurückzuweisen, den
Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und einen rechtskonformen
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Entscheid zu verfügen. Es sei eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung
weiterer Beweisofferten anzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – ein Me-
dical Certificate der (…), Jaffna, eine Todesurkunde in Tamilisch, einen
Bericht von Amnesty International über Sri Lanka aus dem Jahr 2016 sowie
eine Schulbestätigung der Fachschule (…), vom 25. Januar 2017 zu den
Akten.
D.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
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entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe gegen jeg-
liche Verfahrensrechte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) sowie gegen Art. 4 und Art. 12
VwVG verstossen. Sie habe davon abgesehen, ihn über seine Rechte zu
informieren und ihm eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen.
Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG bestimmen die zuständigen kantonalen Be-
hörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine
Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Aufenthalts
in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum wahrnimmt, wenn dort über
die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 hinausgehende entscheidrele-
vante Verfahrensschritte durchgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die
Vertrauensperson anlässlich der BzP noch nicht vorgesehen ist (vgl. dazu
auch Urteile des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4 sowie
E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Die Vorinstanz hat demnach an-
lässlich der BzP dem Beschwerdeführer zu Recht keine Vertrauensperson
beigeordnet und im Nachgang zu dieser Befragung den zuständigen Kan-
ton um Einleitung der vorgesehenen Massnahmen ersucht. Weiter hat sie
den Beschwerdeführer anlässlich der BzP korrekt über die ihm zustehen-
den Rechte informiert. Ferner sind dem Protokoll der BzP keine Hinweise
zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung
in irgendeiner Weise eingeschüchtert beziehungsweise unter Druck ge-
setzt worden wäre. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer auch
dieses Vorbringen nicht ansatzweise.
Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2016 war der Beschwerdeführer be-
reits volljährig. Insoweit ist nicht ersichtlich, welchen besonderen Aspekten
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der Minderjährigkeit die Vorinstanz anlässlich dieser Befragung hätte
Rechnung tragen müssen. Entsprechend substantiiert der Beschwerdefüh-
rer diesen Einwand in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise.
Soweit er in diesem Zusammenhang auf BVGE 2014/30 verweist, vermag
er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, handelte es sich dabei um
einen Beschwerdeführer, welcher erst zwölf Jahre alt war.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der
angeführten Stellungnahme des Hilfswerksvertreters für sich ableiten will.
Die in Frage 206 angeführte Antwort bezieht sich offensichtlich nicht auf
den Dolmetscher, sondern steht im Zusammenhang mit den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt.
Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet. Für die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz sowie die Feststellung der Nichtigkeit besteht
nach dem Gesagten kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es erscheine wenig
plausibel, dass der Beschwerdeführer erst zwei Jahre, nachdem die Leiche
seines Vaters von den LTTE nach Hause gebracht worden sei, vom CID
verfolgt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Be-
hörden schon früher gegen ihn vorgegangen wären, wenn der Beschwer-
deführer in diesem Zusammenhang wegen illegaler Machenschaften ver-
dächtigt worden wäre. Weiter habe er sich bezüglich des Datums und der
Umstände der zwei Festnahmen unvereinbar geäussert. Die diesbezügli-
chen Ausführungen würden ausgesprochen vage und konstruiert wirken
sowie keine Realkennzeichen beinhalten. Auch auf Vorhalt habe er die Wi-
dersprüche nicht ausräumen können. Sodann sei nicht nachvollziehbar,
dass die sri-lankischen Behörden ihn nach der letzten Festnahme überall
in C._______ gesucht hätten, wenn er zuvor bereits viermal festgehalten
worden sei. Vielmehr hätten ihn die Behörden erst gar nicht freigelassen.
Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachten
Asylgründe konstruiert habe. Diese Einschätzung werde durch die wider-
sprüchlichen Angaben zu den Umständen der Ausreise bestätigt. Weiter
würden aufgrund verschiedener Ungereimtheiten auch Zweifel an den To-
desumständen seines Vaters bestehen. Die Frage, ob sein Vater für die
LTTE aktiv gewesen sei, könne in Anbetracht der unglaubhaften Vorbrin-
gen offen gelassen werden.
Die Vorinstanz führt weiter aus, die Vorbringen hielten auch den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft machen
können und nach dem Kriegsende im Jahr 2009 noch ungefähr fünfeinhalb
Jahre in Sri Lanka gelebt. Es seien den Akten keine gemäss Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definier-
ten Risikofaktoren zu entnehmen.
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5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint,
mithin Bundesrecht verletzt.
Zur Klärung der zahlreichen Unstimmigkeiten verweist der Beschwerdefüh-
rer in der Rechtsmitteleingabe darauf, dass er anlässlich der Anhörung ge-
weint und gezittert habe sowie laut und wütend geworden sei. Zunächst ist
festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach
der Beschwerdeführer aufgrund seiner emotionalen Situation nicht in der
Lage gewesen wäre, den Fragen der Anhörung zu folgen und sie entspre-
chend zu beantworten. Sodann ist der pauschale Verweis auf seine Ge-
fühlsregungen nicht geeignet, die zahlreichen und krassen Unstimmigkei-
ten in wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen aufzulösen. Bei der Be-
fragung zu den Asylgründen geht es im Wesentlichen darum, über selbst
Erlebtes zu berichten, weshalb im Grundsatz stimmige Ausführungen er-
wartet werden dürfen. Insoweit vermag er auch aus den Hinweisen auf den
Tod des Vaters sowie die damit in Zusammenhang stehenden psychischen
Probleme der Mutter die unvereinbaren Aussagen nicht aufzulösen bezie-
hungsweise den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nichts für sich
abzuleiten. Weitergehend legt er mit dem blossen Behaupten, seine Aus-
sagen seien stringent sowie widerspruchsfrei, dem Wiederholen von ein-
zelnen Protokollstellen und der Wiedergabe der Ausführungen des Hilfs-
werksvertreters nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat. Die erhobene Rüge geht fehl.
5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesverwaltungs-
gericht habe im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Neubeurteilung
der Situation in Sri Lanka vorgenommen und die Kriterien für die einzelnen
Personengruppen definiert. Er erfülle aufgrund des Erlebten verschiedene
Kriterien der genannten Rechtsprechung und deshalb die Flüchtlingseigen-
schaft. Da seine Vorbringen – wie bereits erwähnt – als unglaubhaft zu
beurteilen sind, wird den vorgebrachten Risikofaktoren die Grundlage ent-
zogen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht kein Grund zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt
wird. Er vermag in seiner Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen, inwiefern
die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht ver-
neint hat.
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Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Be-
weise ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
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festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen jungen und gesunden Mann, der bis zur siebten Klasse
die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter gearbeitet hat
(vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 1.17.04 f.). Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des
SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordpro-
vinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (D._______, Nordprovinz),
wohin der Wegweisungsvollzug in Anbetracht der aktuellen Rechtspre-
chung unzumutbar ist. Gemäss seinen eigenen Angaben wohnte und ar-
beitete er vor seiner Ausreise in G._______, Jaffna, wohin die Wegweisung
grundsätzlich durchführbar ist. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers ist indes unklar, wie lange er vor seiner Ausreise
dort war. Die ihm diesbezüglich vorgehaltenen Widersprüche vermochte er
nicht aufzuklären (vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 2.01 sowie A15/23 F21 ff.,
F43 und F200). Zudem kann mit Blick auf die unglaubhaften Ausführungen
auch nicht abschliessend geklärt werden, welche Familienmitglieder des
Beschwerdeführers sich tatsächlich in Sri Lanka aufhalten. Es ist nicht
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nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nichts über den Aufent-
haltsort seiner Schwester wissen soll, obwohl sie ihn vor seiner Ausreise in
G._______ besucht hat (vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 3.01). Die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe vermögen diesbezüglich nichts zu ändern,
insbesondere nicht die blosse Behauptung, er verfüge ausserhalb des
Vanni-Gebiets über kein Beziehungsnetz. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, findet die Untersuchungspflicht der Behörde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Es ist nicht Sache der Behörden,
bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälli-
gen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist
deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshin-
dernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
E-1581/2015 vom 18. Januar 2017).
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: