Abtei lung V
E-6972/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Zoller, Brodard
Gerichtsschreiberin Karpathakis
A._______, Serbien,
vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. August 2002 i. S. Aufhebung Vorläufige Aufnahme
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der slawischen Muslime (Bos-
niake) aus B._______/Prizren, hatte am 6. Mai 1999 in der Schweiz um Asyl nach-
gesucht. Zur Begründung seines Gesuches hatte er anlässlich der summarischen
Befragung an der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 7. Mai 1999 und der Anhörung
zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde vom 14. Juni 1999
geltend gemacht, er habe sein Heimatland aufgrund der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen verlassen. Serbische Polizei und paramilitärische Truppen seien ins
Dorf gekommen und hätten die Bewohner unter Drohungen dazu veranlasst, ihre
Häuser zu verlassen. In Prizren habe er sich von seinen Familienangehörigen, sei-
nen Eltern und zwei Geschwistern, getrennt und sei nach Montenegro gelangt, wo
er sich während rund einer Woche aufgehalten habe, bis er über Italien weiter bis
in die Schweiz gelangt sei. Im Heimatland hätten sie in eher guten Verhältnissen
gelebt und Vermögen, insbesondere Land und ein Haus, gehabt. Während sieben
Jahren habe er die Schule besucht; der Unterricht sei in albanischer Sprache er-
folgt. Später habe er in einer Schreinerei im Dorf und schliesslich auch in der
Landwirtschaft gearbeitet.
b) Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 14. September 1999 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei
setzte sie die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 fest.
B.
a) Am 18. Mai 2000 suchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist
bis auf Ende August 2000 nach und machte zur Begründung geltend, er gehöre
zweifellos einer Minderheit an, für welche laut der zuständigen Departementsvor-
steherin die Sicherheit im Herkunftsgebiet zu wenig gewährleistet sei.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 hielt das Bundesamt fest, im Zusammenhang mit
der Rückführung einzelner ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo habe das
Bundesamt beschlossen, die Ausreisefrist der entsprechenden Personengruppen
bis Ende August 2000 zu erstrecken. Da aus dem Gesuch vom 18. Mai 2000 her-
vorgehe, dass der Beschwerdeführer der serbisch-sprachigen Minderheit der
Roma angehöre, werde die Ausreisefrist auch in seinem Falle bis am 31. August
2000 erstreckt.
b) Mit Schreiben vom 22. August 2000 liess der Beschwerdeführer erneut um Verlän-
gerung der Ausreisefrist nachsuchen und hielt fest, er gehöre zu jenem Personen-
kreis (Serben, Roma, Ashkali, Slawische Muslime, Torbes und Gorani) für welchen
das Bundesamt die Ausreisefrist bis Ende Mai 2001 verlängert habe.
Mit Schreiben vom 30. August 2000 verlängerte das Bundesamt die Ausreisefrist
antragsgemäss bis am 31. Mai 2001.
3c) Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei in-
dividuell vorläufig aufzunehmen, nachdem das Bundesamt für Angehörige be-
stimmter Minderheiten aus dem Kosovo die individuelle Aufnahme verfüge und es
sich beim Beschwerdeführer anerkanntermassen um einen Angehörigen der slawi-
schen Muslime oder Bosniaken handle. Mit Verfügung vom 4. Juli 2001 hob das
Bundesamt seine Verfügung vom 14. September 1999, den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, auf und verfügte stattdessen die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Mit
Stellungnahme vom 17. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die vorläufige
Aufnahme sei weiterhin zu belassen. Er führte dazu aus, viele Bosniaken seien be-
reits umgebracht worden; ein Bekannter von ihm, welcher sich inzwischen eben-
falls als Asylbewerber in der Schweiz aufhalte, sei mit einem Messer angegriffen
worden, als er auf einem Fest ein bosniakisches Lied gesungen habe. In Kosovo
sei auch er selbst gefährdet, sei doch die Bevölkerung von B._______ gemischt,
wobei die Bewohner bosniakischer gegenüber denjenigen albanischer Ethnie die
Minderheit bildeten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr
konkret gefährdet, da er die albanische Sprache nur gebrochen spreche, weshalb
er mit Beleidigungen, Anfeindungen oder gar tätlichen Angriffen zur rechnen hätte.
Abgesehen davon wären seine Chancen, für den Lebensunterhalt aufzukommen
sehr gering. Laut einer Pressemitteilung von UNHCR vom 27. Mai 2002 warne
auch dieses vor einer Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo im jetzigen
Zeitpunkt. Demgegenüber sei er in der Schweiz integriert und spreche gut
Deutsch. Sein Arbeitgeber, bei welchem er seit dem Monat Januar 2002 tätig sei,
sei mit ihm äusserst zufrieden und auf ihn angewiesen.
D. Mit Verfügung vom 20. August 2002 - eröffnet am 22. August 2002 - hob das Bun-
desamt die mit Verfügung vom 4. Juli 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im Wesent-
lichen fest, zwar könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für An-
gehörige der slawischen Muslime noch nicht im ganzen Kosovo ausgeschlossen
werden; als sicher könnten jedoch die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove und Pej
bezeichnet werden. Für slawische Muslime mit letztem Wohnsitz in den genannten
Bezirken sei eine Rückkehr dorthin zumutbar; der Beschwerdeführer falle in diese
Kategorie. Es seien auch keine individuellen Gründe für eine Unzumutbarkeit er-
sichtlich, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und ledig sei, im Kosovo be-
reits gearbeitet und dort auch ein Beziehungsnetz habe.
E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2002 gelangte der Beschwerdeführer
an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und liess beantragen, der
Entscheid des Bundesamtes vom 20. August 2002 sei aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme sei weiterhin zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
4Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Angehörige ethnischer Minderhei-
ten seien in Prizren nach wie vor gefährdet, was dem Artikel in der Zeitung "Alem
(Bosnische Diaspora)" zu entnehmen sei, wo über die Entführung und Ermordung
eines Angehörigen der bosniakischen Minderheit aus Novo Selo berichtet werde.
Weder die KFOR noch die UNMIK seien in der Lage, die Minderheiten vor Repres-
sionen zu schützen. Nachdem die Bosniaken vor dem Krieg von den Serben unter-
drückt worden seien, seien sie es nun seitens der albanischen Bevölkerungsmehr-
heit. Sie seien zudem wirtschaftlich in einer schlechten Situation und hätten keine
Bewegungsfreiheit. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, seine gute Ar-
beitsstelle hier in der Schweiz aufzugeben, um sich im Heimatland in existenzielle
Not zu begeben. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers würde zu einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 14a Abs. 4bis ANAG führen.
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel
einreichen:
- einen Artikel aus der Zeitung "Alem" vom 20. April 2002, inklusive deutscher
Übersetzung;
- eine Pressemitteilung des UNHCR betreffend Minderheiten aus dem Kosovo
vom 27. Mai 2002;
- ein Update der SFH zur Situation der Minderheiten, Kosova vom 16. April 2002;
- ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers C._______ des Beschwer-
deführers vom 5. Juli 2002.
F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 verzichtete die ARK angesichts der
Tatsache, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers über eine genügen-
de Deckung verfügte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
a) Am 27. Juni 2003 lud die ARK das Bundesamt ein erstes Mal ein, sich zum Vorlie-
gen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG
(inzwischen mit Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 aufgehoben, vgl. AS
2006 4745) vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2003
hielt der Kanton St. Gallen fest, er erachte die Voraussetzungen für das Bestehen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht für gegeben.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003 beantragte das Bundesamt die Abwei-
sung der Beschwerde. Es führte dazu aus, auch die ARK halte nach ihrer jüngsten
Analyse der aktuellen Situation der Minderheiten im Kosovo den Wegweisungsvoll-
zug für slawische Muslime aus den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove und Pec
im Sinne einer Regelvermutung als grundsätzlich zumutbar. Abgesehen davon,
dass sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren in der Schweiz aufhalte und seit
dem 15. Dezember 2001 arbeite und für seinen Lebensunterhalt aufkomme, seien
keine besonderen Integrationsmerkmale vorhanden. Demgegenüber habe der Be-
schwerdeführer den grössten Teil des Lebens im Heimatland verbracht, sei dort
zur Schule gegangen, habe gearbeitet und verfüge dort auch über ein Beziehungs-
netz. Eine schwerwiegende persönliche Notlage liege demzufolge nicht vor.
5Mit Replik vom 20. November 2003 liess der Beschwerdeführer ausführen, zu sei-
nen Verwandten im Heimatland habe er aus Gründen der Sicherheit seit seiner
Ausreise keinen Kontakt mehr pflegen können. Von einem Beziehungsnetz im Hei-
matland könne demzufolge nicht ausgegangen werden. Hier in der Schweiz sei er
demgegenüber gut integriert, spreche gut Deutsch und sei für seinen Arbeitgeber
eine unentbehrliche Kraft geworden. Entsprechend dem Schreiben der Demokra-
tisch Bosnischen Partei aus Prizren hätte er am Herkunftsort keine Chancen eine
Arbeitsstelle zu finden, da die Arbeitslosenquote in den Städten bei rund 90% läge.
Entsprechend einer Länderinformation von Amnesty International Deutschland
vom 15. Oktober 2003 blieben die slawischen Muslime vor Schikanen und gewalt-
samen Übergriffen seitens der Albaner nach wie vor nicht verschont und KFOR
und UNMIK seien nicht in der Lage, die Minderheiten zu schützen. Zusammen mit
der Stellungnahme liess der Beschwerdeführer zwei Lohnabrechnungen (vom
September und Oktober 2003), eine Arbeitsbestätigung vom 18. November 2003,
eine Pressemitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April
2003, sowie eine Bestätigung der Demokratischen Bosnischen Partei Prizren, in-
klusive deutscher Übersetzung, vom 12. November 2003 zu den Akten reichen.
Der Arbeitgeber bescheinigt dem Beschwerddeführer, dass er die internationale
Kundschaft betreue und angesichts seines grossen Fachwissens für die Firma
kaum ersetzbar sei. In ihrer Bestätigung vom 12. November 2003 bestätigt die
Bosnische Partei Prizren insbesondere, dass der Beschwerdeführer bosnischer
Ethnie sei.
b) Am 6. Juli 2005 lud die ARK das Bundesamt erneut ein, sich zum Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG (inzwischen
mit Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 aufgehoben, vgl. AS 2006 4745)
vernehmen zu lassen, da der diesbezügliche frühere Schriftenwechsel zeitlich zu
früh, nämlich vor Ende der ab 4. Juli 2001 laufenden 4-Jahresfrist, erfolgt sei. Das
Bundesamt gelangte daraufhin am 12. Juli 2005 an das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen und forderte es auf mitzuteilen, ob seitens des Kantons die Absicht be-
stehe, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f
BVO zu erteilen und im negativen Falle das Formular für den kantonalen Bericht
und Stellungnahme zu Art. 44 Abs. 3 AsylG einzureichen. In seinem Bericht vom
29. August 2005 hielt der Kanton fest, er werde keine Aufenthaltsbewilligung ertei-
len und er erachte auch die Bedingungen für das Bestehen einer schwerwiegen-
den persönlichen Notlage nicht als erfüllt.
Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2005 beantragte das Bundesamt erneut die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, die wirtschaftliche Existenz
des Beschwerdeführers sei offenbar erst wieder seit einigen Monaten gesichert,
nachdem er zwischenzeitlich arbeitslos gewesen sei. Der immer noch junge Be-
schwerdeführer habe den grössten Teil, einschliesslich seiner Jugend im Heimat-
land verbracht, wo er auch sozialisiert worden sei. Bei einer Reintegration könne
zudem davon ausgegangen werden, dass er von seiner Familie unterstützt werde.
Insgesamt bedeute seine Rückkehr ins Heimatland nicht eine besondere Härte,
weshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage nicht erfüllt seien.
6Mit Replik vom 8. November 2005 hielt der Beschwerdeführer fest, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer seit dem Monat Januar 2002
permanent in Anstellung. Infolge des Konkurses seines Arbeitgebers, sei der Be-
schwerdeführer im Jahre 2004 zwar während der beiden Monate März und April
arbeitslos gewesen. Bereits im Mai 2004 habe er wiederum eine Stelle angetreten.
Die Aussagen der Vorinstanz sowie des Justiz- und Polizeidepartementes des
Kantons St. Gallen seien diesbezüglich nicht korrekt, was mit den eingereichten
Beilagen belegt werden könne. Der Beschwerdeführer sei auch für seinen neuen
Arbeitgeber eine unerlässliche Kraft. Auch sonst sei er in der Schweiz vollständig
integriert. Demgegenüber hätte er im Heimatland keinerlei Chancen auf dem Ar-
beitsmarkt.
Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer folgende Papiere (in Kopie) ins Recht:
- Unterlagen betreffend Sicherheitskonto;
- Lohnausweise betreffend die Jahre 2002, 2003;
- Lohnabrechnungen März bis Dezember 2002, Januar bis Dezember 2003 der
Firma C._______, Mai 2004 bis September 2005 der Firma D._______;
- Abrechnungen der kantonalen Arbeitslosenkasse SG per Ende März und Ende
April 2004;
- Arbeitsvertrag vom 26. April 2004 betreffend unbefristetes Arbeitsverhältnis
bei der Firma D._______;
- Arbeitszeugnis, ausgestellt durch die Firma D._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestimmungen der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006
4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. De-
zember 2005).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde-
führer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch-
7tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
3.
3.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zu-
mutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in
das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte (Art. 14b Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]). Zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs müssen diese drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die heute noch zu-
treffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 17, E. 4d). Umgekehrt
genügt es demzufolge, dass eine der drei Bedingungen nicht erfüllt ist, um den
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die vorläufige Auf-
nahme somit nicht aufzuheben (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2., 2001 Nr. 1, E. 6a).
3.2 Der Vollzug ist möglich, wenn die ausländische Person entweder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann. Er ist zulässig, wenn keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug ist zumutbar, wenn er für die
ausländische Person keine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
4.
4.1 Laut Art. 14a Abs. 3 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat- oder Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Demnach
darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden [Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)].
Dieses in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG bezie-
hungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die unangefochten in Rechtskraft erwach-
sene Feststellung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
8genschaft nicht erfüllt, kommt vorliegend die Anwendung der genannten Bestim-
mungen von vornherein nicht in Betracht.
4.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht. Im Rahmen des Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, aufgrund der Kriegssituation sein Land verlassen zu haben, insbesondere
vor serbischen Polizisten und paramilitärischen Gruppen geflohen zu sein. Mit den
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfolgten vagen Hinweisen des Be-
schwerdeführers auf mögliche Angriffe nicht näher definierter Drittpersonen albani-
scher Ethnie ist noch keine konkrete Gefahr im Sinne der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. die auch heute noch zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4a, dd, 2001 Nr. 17, E. 4b,
1996 Nr. 18), daran vermag die Tatsache, dass es unbestrittenermassen und be-
dauerlicherweise nach dem Krieg zu Übergriffen seitens von ethnischen Albanern
auf Angehörige der slawischen Muslime gekommen ist - meist unter dem Vorwurf
der Kollaboration mit den serbischen Truppen - nichts zu ändern. Auch aus den
Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall eine Rückkehr nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der lan-
des- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine
konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formu-
liert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtli-
cher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefähr-
dung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise
der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenom-
men werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2005 Nr. 13 E. 7.2.; auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die beurteilende Behörde hat in jedem Ein-
zelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen
Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden hu-
manitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der
rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.
9Zu beachten ist, dass der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 14a
Abs. 4 ANAG eng auszulegen ist und sich vorab auf einen schwerwiegenden Ein-
griff in die körperliche Integrität des Ausländers bezieht. Art. 14a Abs. 4 ANAG fin-
det insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustande, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 10. E. 5.1., m.w.H.).
5.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling
qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in
genereller Form bejahen. Die bisherigen Bemühungen der internationalen Staaten-
gemeinschaft zur Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz im-
mer wieder zu gewärtigenden Rückschlägen kontinuierlich Erfolge. Für die Ent-
wicklung der allgemeinen Lage der Minderheiten im Kosovo nach den Unruhen
vom März des Jahres 2004 kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, wel-
che die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4. vorgenommen hat und welche sich
auch heute noch als zutreffend erweist. Konkret war in jenem Entscheid zwar die
Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs in Bezug auf Angehörige der ethnischen
(albanischsprachigen) Roma, Ashkali und "Ägypter" zur Beurteilung gelangt. Was
die allgemeine Lage betrifft kann aber dennoch darauf verwiesen werden, umso
mehr als sich die Lage im Bezug auf die Minderheit der slawischen Muslime im
Vergleich zu derjenigen betreffend die erwähnten Ethnien eher günstiger darstellt
(vgl. unten E. 5.2.). Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich auch im Ver-
laufe des vergangenen Jahres weiterhin verbessert. UNHCR hält in seinem Positi-
onsbericht vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im
Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung
(PISG) als auch im Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiteten zunehmend Ange-
hörige ethnischer Minderheiten. Zudem seien wichtige Schritte unternommen wor-
den, um den Schutz von Eigentumsrechten zu gewährleisten und eine interministe-
rielle Kommission sei eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu öf-
fentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Zwar bleibt ein Unruhepotenzial im
Zusammenhang mit der Lösung der Statusfrage bestehen und ist auch nicht zu un-
terschätzen. Dennoch werden laut zuverlässigen, dem Gericht zur Verfügung ste-
henden Quellen, landesweite Ausschreitungen wie im März 2004 nicht erwartet.
KFOR und Polizei seien zudem heute in viel besserer Verfassung als zu jenem
Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere im westlichen
Kosovo, existieren weiterhin; sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum
auf sich aufmerksam und besitzen nur noch wenig Rückhalt in der Bevölkerung.
Der UN-Verwalter zur Lage der Minderheiten berichtete im September 2006, dass
Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden
können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die Minderheiten zu-
nehmend in der Lage, sich im Kosovo frei zu bewegen. In Minderheiten-Wohnge-
bieten werden offenbar gemischtethnische Patrouillen eingesetzt.
5.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob allenfalls die Situation des Beschwerdeführers im Spe-
ziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt.
10
Der Beschwerdeführer gehört, wie erwähnt, der Minderheit der slawischen Musli-
me an, und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken. Was die allgemeine
Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich mit den Zuge-
hörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" und den Kosovo-Serben
schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht (vgl. UNHCR, Position zur
fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). In
Bezug auf die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" kam die ARK
denn auch im November 2005 zum Schluss, ein Vollzug der Wegweisung in den
Kosovo sei unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit
einer Wegweisung hat sich die ARK in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawi-
schen Muslime (Bosniaken, Gorani und Torbesh) im Kosovo geäussert. Die dort
vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der An-
gehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej zumut-
bar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hat-
ten, gilt auch heute noch. Inzwischen ist im Übrigen aufgrund der verbesserten
Lage davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime
in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, wenn
bestimmte Punkte, wie etwa die berufliche Ausbildung, das soziale Netz, Struktur-
hilfe, Gefährdung aufgrund mit den Serben geleisteten Militärdienstes, individuell
geprüft wurden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen
Muslime gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu Grunde lag,
eher verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich zur Lage anderer Minder-
heiten im Kosovo als noch sicherer erweist. Bezeichnenderweise erwähnt das
UNHCR im jüngsten Papier vom Juni 2006 die Minderheit der slawischen Musli-
men nicht mehr ausdrücklich.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer Ortschaft wenige Kilometer
nordöstlich von Prizren, dem Hauptniederlassungsgebiet der Bosniaken im Koso-
vo, gelegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Prizren bekannt ist
für seine ethnische Vielfalt und Toleranz der einzelnen Ethnien untereinander. Laut
dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen, sei es für Männer slawischer
Ethnie kein Problem, in die Stadt zu gehen und sich in der Öffentlichkeit in ihrer
Muttersprache zu unterhalten. Vor dem beschriebenen Hintergrund ist dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr nach B._______ grundsätzlich zuzumuten.
Selbst wenn gewisse Schikanen seitens Angehörigen der albanischen Ethnie nicht
völlig ausgeschlossen werden können - so werden offenbar etwa Frauen aufgrund
ihrer traditionellen Kleidung belästigt - so reicht dies doch nicht, um den Vollzug
als unzumutbar zu qualifizieren. Die Lage hat sich, wie erwähnt, im Verlauf der
letzten Jahre kontinuierlich verbessert. So scheint heute beispielsweise der
Zugang zur medizinischen Versorgung auch für slawische Muslime in der Region
laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen durchaus gewährleistet. Dabei
stehen auch Ärzte, welche eine Behandlung in serbischer oder bosnischer Spra-
che anbieten, zur Verfügung. Dort wo noch gewisse Hindernisse in administrativer
Hinsicht vorhanden sind (wie beispielsweise, dass gewisse Formulare nur in alba-
nischer Sprache erhältlich sind), wird daraufhin gearbeitet, auch diese Schranken
zu beseitigen. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist immerhin anzumerken, dass
seine Kenntnisse der albanischen Sprache kaum so gebrochen sein dürften, wie er
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es im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs am 28. Juni 2002
geltend machte, hat er doch laut eigenen Angaben die Schule in albanischer
Sprache absolviert und anlässlich der Empfangsstellenbefragung diese Sprache
als Muttersprache deklariert (vgl. Empfangsstellenprotokoll 1, S. 2). Für den
Beschwerdeführer dürfte - wie für eine breite Bevölkerungsschicht ebenfalls - in
erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem
Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend
geäussert hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen,
von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine
existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von
vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6b).
Solche Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzu-
mutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen
(EMARK 2003 Nr. 24, E. 5e). Diese Rechtsprechung erweist sich auch heute noch
als zutreffend.
Laut den Akten hat der Beschwerdeführer seine Eltern und zwei Geschwister am
Herkunftsort zurückgelassen. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, er wisse nicht, ob seine
Verwandten noch dort lebten, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu
ihnen pflege. Dass dem offenbar nicht so ist, geht daraus hervor, dass die Bestäti-
gung der Demokratischen Bosnischen Partei, welche Ende des Jahres 2003 aus-
gestellt worden war, dem Beschwerdeführer in einem Briefumschlag zugestellt
wurde, welcher in Prizren abgestempelt worden war und auf welchem insbesonde-
re als Absender E._______, B._______/Prizren figuriert. Dabei dürfte es sich
naheliegenderweise um den Bruder des Beschwerdeführers handeln (vgl.
kantonales Protokoll S. 3). Der Beschwerdeführer hat im Heimatland nach der
Schule als Schreiner gearbeitet und war auch in der Landwirtschaft tätig. In der
Schweiz war er laut den ausgezeichneten Arbeitszeugnissen äusserst erfolgreich
in der Herstellung und im Verkauf von Stoffen. Er könnte angesichts seiner -
teilweise offenbar herausragenden - beruflichen Kenntnissen und seiner
Vielsprachigkeit (Albanisch, Serbokroatisch, Deutsch, Französisch, Englisch; vgl.
Empfangsstellenprotokoll S. 2, act. 8/87) im Heimatland möglicherweise gegen-
über anderen jungen Männern in vergleichbarer Situation besser - zumindest nicht
schlechter - gestellt sein, was die Chancen, eine Erwerbstätigkeit zu finden betrifft.
Er ist mit knapp 30 Jahren noch relativ jung und den Akten zufolge gesund. Am
Herkunftsort verfügt er über soziale Kontakte. Laut seinen eigenen Angaben habe
seine Familie zudem in komfortablen Verhältnissen gelebt, insbesondere ein Haus
und Land besessen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen kann,
in B._______/Prizren wieder sozial und wirtschaftlich Fuss zu fassen.
5.3 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien wäre nach dem Gesagten
zwar mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten verbunden,
nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG als unzumutbar erscheinen liessen. Das private Interesse des Be-
schwerdeführers an einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug vermag das ge-
wichtige öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfü-
gung nicht zu überwiegen.
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6. Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am
1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger
Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG).
Nebst dem Umstand, dass der erste Schriftenwechsel betreffend schwerwiegende
persönliche Notlage [(vgl. unter Sachverhalt G. a), soweit den Tatbestand der
schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend] schon deshalb nicht zu würdi-
gen ist, weil er zeitlich zu früh erfolgt war, kann zufolge dieser Gesetzesänderung
(zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) auch der kanto-
nale Bericht vom 29. August 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 3. Oktober 2005 und die Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 8. November 2005 [(vgl. Sachverhalt G. b), soweit den Tatbestand der
schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend] mangels Zuständigkeit vom
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen ei-
nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des Bundesamtes
einer Person mit hängigem oder abgewiesenem Asylgesuch, sofern die im Gesetz
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es
würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde
obliegen, dem Bundesamt den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu ma-
chen, unverzüglich zu melden.
7. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in ei-
nen Drittstaat verbracht werden kann. Damit ist die technische Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs angesprochen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich um
den Erhalt genüglicher Identitätspapiere zu kümmern (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und es
sind im jetzigen Zeitpunkt keine unüberwindlichen Hindernisse faktischer Natur er-
sichtlich, weshalb ein Vollzug der Wegweisung als möglich erachtet wird.
8. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet und die seinerzeit erteilte vorläufige Aufnahme auf-
gehoben. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April
2006 [VGKE]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein, im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel im
Original)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
- kantonale Fremdenpolizeibehörde
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand am: