Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6972/2009
U r t e i l v om 1 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
–ethnische Gorani – ihren Heimatstaat am 12. September 2009 in einem
Personenwagen. Über unbekannte Länder reisten sie am 14. September
2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich
der Kurzbefragung vom 22. September 2009 und der Anhörung vom 29.
September 2009 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer legte dar, er stamme aus H._______, wo er bis zu
seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in seiner Heimat im Betrieb seines
Vaters als (…) gearbeitet. Ausserdem sei er ausgebildeter (…). Zuletzt
habe er zusammen mit seinem Bruder in der (…) gearbeitet, da sein
Vater sich habe pensionieren lassen. Sein zweiter Bruder sei (…) und
beziehe eine befristete Rente. Vor Kriegsende sei der Laden gut
gelaufen, erst nach Kriegsende hätten sie Probleme mit der Bevölkerung
bekommen. So seien immer wieder Jugendliche in den Laden
gekommen, hätten getrunken und gegessen und den Laden dann ohne
zu bezahlen verlassen. Ausserdem hätten sie ihn bedroht. Im (…) sei der
Laden von den Behörden abgebrochen worden, womit der
Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage verloren habe. Danach habe
er keine Arbeit mehr gefunden. Seine Kinder, die auf eine albanische
Schule gegangen seien, seien immer wieder von Mitschülern geschlagen
worden. Mit den Behörden habe er grundsätzlich keine Probleme gehabt.
Jedoch sei er einmal, als er eine Anzeige wegen seiner zerstochenen
Autopneus habe machen wollen, auf den Polizeiposten mitgenommen
und dort zwei Stunden festgehalten worden. Er habe ausserdem seit dem
Abbruch des Ladens gesundheitliche Probleme, weshalb er
Beruhigungsmittel und Schlaftabletten nehmen müsse. Seine Eltern und
seine beiden Brüder seien in H._______ wohnhaft; eine Schwester lebe
in Serbien.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus Dragash, sei aber
nach ihrer Heirat, im Alter von (…) Jahren, zum Beschwerdeführer nach
H._______ gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie
selber habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Ihre Kinder hätten
sich in der Schule nicht mehr wohl gefühlt, und ihr jüngster Sohn sei von
seiner Lehrerin geschlagen worden. Ihr Mann habe oft Probleme mit der
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Bevölkerung gehabt. Die Elektrogesellschaft habe ihn mehrmals
aufgefordert, den Strom für die Albaner zu bezahlen. Auch habe er
psychische Probleme bekommen und sei sehr nervös gewesen. Seine
gesundheitliche Versorgung sei in Kosovo nicht mehr gewährleistet
gewesen. Die Albaner hätten der Familie ausserdem immer wieder
gesagt, sie sollen gehen, für Gorani gäbe es keinen Platz mehr. Auch sie
sei deshalb psychisch und physisch sehr belastet. Ihre Mutter und ein
Bruder seien in I._______ bei Dragash wohnhaft. Ausserdem habe sie
drei Brüder in Serbien und eine Schwester in Italien (ohne Bewilligung).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu
den Akten. Die Beschwerdeführerin gab keine Beweismittel ab, ihre
Identitätskarte habe sie bei den Schwiegereltern gelassen. Einen
Reisepass hätten beide nie besessen. Die Beschwerdeführenden reichen
ausserdem folgende Beweismittel zu den Akten: Fotografien des Ladens;
eine Schulbestätigung betreffend die Kinder; einen Patientenrapport; eine
Bestätigung, wonach die Beschwerdeführenden Gorani seien; eine
Bewilligung betreffend den Laden; eine Gerichtsvorladung vom (…) plus
Einstellungsverfügung vom (…); eine Gerichtsvorladung vom (…); eine
Stromrechnung vom (…); eine Verfügung der Gemeinde H._______ vom
(…) betreffend Abbruch des Ladens; eine GemeindeBestätigung vom
(…) betreffend Abbruch des Ladens, die ausserdem bestätigt, dass der
Beschwerdeführer regelmässig Steuern bezahlt habe und nun Sozialhilfe
empfangen müsse; eine Mittellosigkeitsbestätigung der Gemeinde vom
(…); eine Bestätigung der serbischen Behörde in H._______ vom (…),
gemäss welcher der Beschwerdeführer eine (…) geführt habe.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 (eröffnet gleichentags) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnet deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründet ihren Entscheid damit, dass Gorani allein aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt
würden. Die Beschwerdeführer würden sich über ihre wirtschaftliche
Situation beklagen, was jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung
darstelle. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) deshalb nicht stand. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte
Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
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Seite 4
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 6. November 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie das Absehen von einer Wegweisung. In
prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Als Beweismittel reichen sie eine Fürsorgebestätigung vom
4. November 2009, Kopien ihrer NAusweise sowie zahlreiche Berichte
aus den Medien über die Lage in Kosovo zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 stellt das
Bundesverwaltungsgericht den legitimen Aufenthalt während des
Beschwerdeverfahrens fest und heisst die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009, welche den
Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht
wurde, beantragt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen
Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Für die
detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen
verwiesen.
F.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in Aarau ihr (…), F._______, zur
Welt. Die Tochter der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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Seite 6
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass Gorani allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Kosovo
nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt würden. Die von den
Beschwerdeführenden erfahrenen Benachteiligungen würden nicht
genügen, eine asylrelevante Situation für sie in Kosovo zu schaffen. Indiz
dafür sei auch, dass zahlreiche Familienmitglieder nach wie vor in
Kosovo lebten. Es wäre ausserdem nachvollziehbarer gewesen, wenn
der Beschwerdeführer sein Geld anstatt für die Ausreise dazu genutzt
hätte, seine Rechte mit Hilfe eines Anwaltes geltend zu machen – sofern
er in seinen Rechten überhaupt verletzt worden sei. Den Akten zufolge
sei erstellt, dass der Laden abgerissen worden sei. Aufgrund der
Beweismittel sei jedoch nicht klar, ob dies rechtmässig geschehen sei
und ob sich der Beschwerdeführer dagegen rechtlich hätte zur Wehr
setzen können. Grundsätzlich stehe der Rechtsweg in Kosovo auch
Angehörigen von Minderheiten offen. Der Argumentation des
Beschwerdeführers, eine Beschwerde wäre nutzlos, weil alle Richter
Albaner seien, könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen seien
wirtschaftliche Gründe nicht asylbeachtlich, sondern allenfalls bei der
Zumutbarkeit der Wegweisung relevant. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden hielten deshalb den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden
die bei der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen und wenden ein,
das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Gesetz
verletzt. Sie gehörten der Minderheit der Gorani an, welche seit
Jahrzehnten in Angst vor Übergriffen seitens der Albaner lebten.
Insbesondere nach dem Kriegsende und dem Abzug der serbischen
Armee und Polizei habe der Terror gegen die nichtalbanische
Bevölkerung stark zugenommen. Die Stadt H._______, in welcher sie bis
zu ihrer Ausreise gelebt hätten, sei "bereinigt" von Serben, Kroaten,
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Seite 7
nichtalbanischen Muslimen, Ägyptern, Aschkali, Torbes und Roma.
Momentan würden dort nur noch ungefähr zehn serbische und zwei
goranische Familien leben. Von der albanischen Polizei bekämen sie
keinen Schutz, sondern würden nur ausgelacht. Entgegen der
Behauptung der Vorinstanz habe sein Vater eine Bewilligung gehabt, den
Laden zu errichten und der Bau sei nicht illegal gewesen. Als er die
Gemeindeverwaltung aufgesucht habe, um einen anderen Platz für den
Laden zu bekommen – dies sei im Vertrag vorgesehen – habe man ihm
gesagt, Gorani hätten nicht die gleichen Rechte wie Albaner. Er habe sich
dann bei der KFOR gemeldet und den Fall geschildert, es sei daraufhin
aber nichts geschehen. Es hätte ihm ausserdem nichts genützt, einen
Anwalt zu bezahlen, um seine Rechte geltend zu machen. In den
Gerichten in Kosovo würden nur Albaner sitzen, welche die Nichtalbaner
aussiedeln wollten. Das BFM werfe ihnen vor, sich über ihre schlechte
wirtschaftliche Situation zu beklagen, was nicht Inhalt einer
asylbeachtlichen Verfolgung sein könne. Ihre schlechte wirtschaftliche
Situation sei aber durch einen willkürlichen Entscheid verursacht worden,
der darauf begründe, dass sie Gorani seien. Er habe sich bemüht, seine
Familie zu integrieren und seine Kinder auf eine albanische Schule
geschickt. Der ältere Sohn sei dort von anderen Kindern und der jüngere
sogar von der Lehrerin geschlagen worden, worauf er die Schule
abgebrochen habe. Auf der Strasse würden die Beschwerdeführenden oft
beschimpft und bedroht. Sie hätten Angst vor einem Pogrom, wie es im
März 2004 stattgefunden habe. Wenn sie die Drohungen bei der Polizei
melden würden, würden sie nicht ernst genommen und die Polizei gebe
die Informationen an die Täter weiter, was die Situation noch schlimmer
mache. Als Nichtalbaner sei es ausserdem unmöglich für den
Beschwerdeführer, eine Stelle zu finden. Auch in Dragash sei die
Situation sehr schlecht, die Menschen lebten dort im Ghetto. Eine
Rückweisung nach Serbien sei ebenfalls nicht zumutbar, da sie auch dort
Flüchtlinge wären. In Serbien befänden sich hundertausende Flüchtlinge
aus Kroatien, Bosnien und Kosovo, welche in unzumutbaren
Verhältnissen lebten. Von ihren Verwandten könnten sie ausserdem
keine finanzielle Hilfe erwarten, da es diesen selber zu schlecht gehe. In
ihrem Heimatland gebe es keine Fluchtalternative, da auch Dragash und
der Norden Kosovos nicht sicher seien. Ihre Vorbringen untermauern die
Beschwerdeführenden mit zahlreichen Berichten aus den Medien
bezüglich der Situation der Minderheiten in Kosovo.
4.3. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 macht das BFM
geltend, die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Rechtsmitteleingabe
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rekapituliert, was sie in der Anhörung schon geltend gemacht hätten. Sie
hätten ihre Vorbringen mit zahlreichen Berichten aus den Medien, welche
die Situation für nicht albanisch sprechende Minoritäten in Kosovo
aufzeigen solle, unterlegt. Diese Situation sei dem BFM indessen bekannt
und im Wegweisungsentscheid vom 9. Oktober 2009 berücksichtigt
worden. Es sei für die Beschwerdeführenden als zumutbar erachtet
worden, sich in Dragash, wo Verwandte der Beschwerdeführerin und
zahlreiche Gorani lebten, niederzulassen. Dies sei insbesondere dann
zumutbar, wenn sie auf Rückkehrhilfe (auch medizinische Rückkehrhilfe)
sowie die Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten zählen
könnten. Im Übrigen verweist das BFM auf seine Erwägungen, an
welchen vollumfänglich festgehalten werde, und beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
5.
5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder Nachteile einer bestimmten Intensität
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheide und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 710 und
Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.2.
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Seite 9
5.2.1. Die ARK äusserte sich in EMARK 2001 Nr. 13 zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von
ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in
Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem
Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert,
da unter anderem durch die 1999 eingesetzte Kosovo Force (KFOR) der
Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo
die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten –
systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen.
Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von
einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und
internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNO Verwaltung
(UNMIK), des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich
kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in
EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in
Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch in der
Quintessenz als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D6712/2009 vom 12. April 2010).
Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
5.2.2. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt,
dass Gorani in Kosovo allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
nicht auf asylbeachtliche Weise verfolgt werden und die von den
Beschwerdeführenden erfahrenen Benachteiligungen nicht genügen, eine
asylrelevante Situation in Kosovo zu begründen.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2009 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen,
substantiierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Wie die
Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 zutreffend
festgestellt hat, rekapituliert die Beschwerdeschrift im Wesentlichen, was
die Beschwerdeführenden in der Anhörung geltend gemacht haben. Die
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zahlreichen Medienberichte, welche der Beschwerde beigelegt sind, sind
indessen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu belegen, zumal ihnen der konkrete Bezug zu
den Beschwerdeführenden fehlt. Es handelt sich vielmehr um allgemeine
Berichte über die Situation ethnischer Minoritäten in Kosovo sowie um
Berichte betreffend konkrete Übergriffe auf Einzelpersonen.
Das BFM hat in seiner Verfügung festgehalten, die im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel zeigten zwar, dass der Laden des
Beschwerdeführers abgerissen worden sei. Es gehe daraus jedoch nicht
hervor, ob dies rechtmässig geschehen sei. Ebenfalls ergebe daraus sich
nicht, ob sich der Beschwerdeführer dagegen hätte wehren können und
müssen. Grundsätzlich stehe der Rechtsweg in Kosovo auch
Angehörigen von Minderheiten offen. Diese Argumentation ist zu stützen,
da der kosovarische Staat gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist
(vgl. beispielhaft die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D6712/2009
vom 12. April 2010 und E784/2008 vom 15. September 2010). Im
Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009
Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet.
Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für
die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die
Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler
Konventionen im Menschenrechts und Flüchtlingsbereich. Wenn der
Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt worden ist, hätte
er zumindest versuchen müssen, sich mit rechtlichen Mitteln dagegen zur
Wehr zu setzen. Die geltend gemachten Gespräche von ihm mit der
KFOR und der OSZE sind diesbezüglich nicht genügend, zumal die
Beschwerdeführenden diese Gespräche nicht belegen können. Auch die
weiteren von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Benachteiligungen, wie etwa diejenigen der Kinder in der
albanischsprachigen Schule, sind nicht geeignet, eine asylrelevante
Verfolgung zu belegen.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
standhalten. Die bis zu ihrer Ausreise aus Kosovo erlittenen
Benachteiligungen stellen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar;
ebenso haben sie aufgrund der bestehenden Akten keine begründete
Furcht, solche bei einer Rückkehr in Zukunft zu erleiden. Es kann deshalb
darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der
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Seite 11
Beschwerdeschrift und die Beweismittel näher einzugehen, da sie am
Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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Seite 12
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten (inklusive den eingereichten
Beweismitteln) Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 13
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Am 17. Januar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von
Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die
internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die
UNMIK soll sukzessive von der EUMission (EULEX) abgelöst werden.
Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS)
garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden,
dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach
Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits)Lage
als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet
werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren
Hinweisen).
7.3.3. Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der slawischen
Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die
allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im
Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und
"Ägypter" sowie den KosovoSerben schon immer eine höhere Toleranz
entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK schon in
EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Die
dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der
Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash,
Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen ihren
letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom
Bundesverwaltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen.
Darüber hinaus ist gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
6712/2009 vom 12. April 2010 aufgrund der verbesserten Lage im
E6972/2009
Seite 14
Übrigen davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der
Wegweisung für slawische Muslime in den gesamten Kosovo
(ausgenommen den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte
Kriterien (vgl. E. 7.3.2.) individuell überprüft wurden. Somit wird der
Vollzug der Wegweisung auch in den Heimatort des Beschwerdeführers
als zumutbar erachtet.
7.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die
Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Mangel
an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem
trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist
charakteristisch für die im Heimatland der Beschwerdeführenden
herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für
sich alleine gemäss konstanter Schweizer Praxis nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Die
Beschwerdeführenden sind in H._______, beziehungsweise Dragash
aufgewachsen und verfügen an beiden Orten über Familienangehörige.
Im Rahmen der Anhörung haben zwar beide Beschwerdeführenden
psychische Probleme geltend gemacht (vgl. vorinstanzliche Akten A9 F27
und F37, A10 F53 und F56f.); aufgrund der bestehenden Akten ergeben
sich jedoch keine Hinweise, dass diese derart gravierend wären, dass sie
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Zudem war der
Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar bereits in Kosovo in (zumindest
medikamentöser) Behandlung und die Vorinstanz hat in ihrer
Vernehmlassung auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe
hingewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange
Berufserfahrung als Konditor und über eine Ausbildung als
Maschinentechniker (vgl. A10, F5). Die Beschwerdeführenden haben
ferner ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kosovo (Vater und
Brüder des Beschwerdeführers, Mutter und Bruder der
Beschwerdeführerin). Dieses wird ihnen die Wiederintegration in ihrer
Heimat erleichtern.
7.3.5. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr.
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6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter
dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich
erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des
Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu
tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich
folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung,
sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz.
Die Beschwerdeführenden haben vier Kinder im Alter von (…). Sie halten
sich seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf, was nicht als
längerer Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen ist. Ausserdem sind die
Kinder noch in einem Alter, in welchem sie stark von den Eltern abhängig
und an diese gebunden sind. Die persönlichkeitsprägenden Jahre stehen
ihnen also erst bevor. Sie haben – abgesehen von der jüngsten Tochter –
einen grossen Teil ihrer Kindheit im Heimatland verbracht, und es ist
davon auszugehen, dass sie die Muttersprache nach wie vor besser
beherrschen als Deutsch. Zusammenfassend ist nicht von einem sehr
hohen Grad der Integration auszugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung –
insbesondere auch im Lichte der KRK und unter Berücksichtigung der
zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte, welche keinen
direkten Bezug haben zu den Beschwerdeführenden – als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E6972/2009
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen,
weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel