Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6972/2011
E6974/2011
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 30. November 2011 / N (…) und
N (…).
E6972/2011 und E6974/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Bosnien und Herzegowina eigenen
Angaben zufolge am 7. September 2011 verliessen und am 11.
September 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am 12. September
2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) um Asyl
nachsuchten,
dass sie bei den Befragungen vom 22. September 2011 und den direkten
Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. November 2011 im
Wesentlichen geltend machten, die Situation sei für sie als ethnische
Roma schlimm,
dass sie überall benachteiligt und schikaniert würden und es kaum
möglich sei, eine Arbeit zu finden,
dass der Beschwerdeführer A._______ zusammen mit seinem Sohn im
(…) überfallen worden sei, wobei die Angreifer Letzteren (…) schwer
verletzt hätten,
dass die Beschwerdeführerin B._______ in D._______, wo die
Schwiegereltern gewohnt hätten, mehrfach von Serben geschlagen
worden sei,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügungen vom 30. November 2011 – jeweils eröffnet am 1. Dezember
2011 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, vereinzelte Übergriffe auf
Angehörige von Minderheiten könnten in Bosnien und Herzegowina zwar
nicht restlos ausgeschlossen werden, aber solchen
Verfolgungsmassnahmen komme in der Regel keine asylrelevante
Intensität zu,
dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfälle auch in
Bosnien und Herzegowina Straftatbestände darstellen würden, die
strafrechtliche Verfolgung nach sich zögen, und der Staat bestrebt sei,
Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina
als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
E6972/2011 und E6974/2011
Seite 3
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
bezeichnet habe,
dass im vorliegenden Fall keine Hinweise erkennbar seien, der Staat
habe den Schutz verweigert,
dass es allerdings keinem Staat möglich sei, die absolute Sicherheit aller
Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
zumal die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein
Beziehungsnetz verfügen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 27.
Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht (inhaltlich identische) Beschwerden
einreichten und beantragen, die Verfügungen des BFM vom 30.
November 2011 seien aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren und zu
ermöglichen, in der Schweiz bis auf Weiteres zu verbleiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden mit
Verfügung vom 6. Januar 2012 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E6972/2011 und E6974/2011
Seite 4
dass auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der beiden
Beschwerdeführenden (E6972/2011 und E6974/2011) aufgrund des
engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt und in einem
einzigen Urteil über die Beschwerden befindet,
dass im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf
die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und den frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorliegend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Vorbringen von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt werden und auch
das Bundesverwaltungsgericht angesichts der auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel keine Veranlassung hat, hieran zu zweifeln,
E6972/2011 und E6974/2011
Seite 5
dass jedoch in der Rechtsmitteleingabe keine neuen, erheblichen
Argumente vorgetragen werden, die geeignet wären, zu einer vom BFM
abweichenden Beurteilung zu gelangen,
dass der bosnischherzegowinische Staat sowohl über funktionierende
Polizeiorgane als auch über ein Rechts und Justizsystem verfügt,
dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Bedrohung durch
Dritte bei den Behörden Schutz suchen können, zumal Bosnien und
Herzegowina durch den Bundesrat am 1. August 2003 als so genanntes
Safe Country bezeichnet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2 AsylG), weshalb von
der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe die in Art. 3 Abs. 2
AsylG geforderte Intensität nicht erreichen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
E6972/2011 und E6974/2011
Seite 6
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement vorliegend keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und
Herzegowina drohen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
E6972/2011 und E6974/2011
Seite 7
dass das Bundesverwaltungsgericht die oft schwierige Lage der Roma in
Bosnien und Herzegowina nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch
gleichwohl kein Vollzugshindernis festzustellen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der Aktenlage als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Bosnien und Herzegowina schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht
verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E6972/2011 und E6974/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons E._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: