B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6972/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat gemäss eigenen
Angaben (…)und gelangte über Griechenland, Serbien, Ungarn und Italien
am 8. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. Septem-
ber 2015 hatte der Beschwerdeführer am 25. August 2015 bereits in Un-
garn ein Schutzersuchen gestellt.
A.c Am 18. September 2015 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Hand-
knochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers
durchgeführt. Diese ergab gemäss dem gleichentags datierten ärztlichen
Bericht ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren.
A.d Am 1. Oktober 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten A11/10). Dort gab der Beschwerdeführer
in Bezug auf sein Alter an, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei (…) alt. Mit
den Ergebnissen der Handknochenanalyse konfrontiert, entschuldigte er
sich und gab zu Protokoll, man habe ihm gesagt, er solle sagen, dass er
minderjährig sei. Er sei aber bereits etwa (…) Jahre alt. Er sei damit ein-
verstanden, dass sein Alter auf den (…) festgelegt werde.
Weiter wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Ungarn, Griechenland oder Italien gewährt, welche als
Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sein könnten.
B.
B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zustän-
dige ungarische Behörde am 9. Oktober 2015 um Übernahme des Be-
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schwerdeführers. Dabei wies es auch darauf hin, dass der Beschwerde-
führer sein Alter von zunächst (…) Jahren auf (…) korrigiert und eine Al-
tersanalyse ein Alter von 19 Jahren oder älter ergeben habe.
B.b Am 13. Oktober 2015 stimmten die ungarischen Behörden dem Ersu-
chen zu. Angesichts der durchgeführten Altersanalyse könne der Be-
schwerdeführer als volljährig angesehen werden, weshalb Ungarn die Ver-
antwortung für die Rückübernahme des Beschwerdeführers übernehme.
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 26. Oktober 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug an.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb ge-
mäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei, nachdem die ungarischen Behörden dem Übernahmeersu-
chen zugestimmt hätten. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen
eine Überstellung nach Ungarn sprächen. In Bezug auf das Alter gab das
SEM an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ausführungen und des
Ergebnisses der Handknochenanalyse als volljährige Person zu betrach-
ten. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2015 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Recht auf Selbstein-
tritt auszuüben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten und es sei im Sinne einer vorsorgliche Massnahme der vor-
liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen.
Zur Begründung seiner Beschwerde wies er im Wesentlichen auf die kriti-
sche Situation in Ungarn sowie die dortigen Gesetzesverschärfungen hin.
Auf sein Alter nahm er kein Bezug. Für die detaillierte Beschwerdebegrün-
dung und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
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E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 30. Oktober 2015 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per
sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne von
Art. 107a Abs. 2 AsylG ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess
es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine
Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingaben vom 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Tazkara in Kopie, ein, welche das Gericht dem SEM zur Stellungnahme im
Rahmen der Vernehmlassung weitersandte.
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2015 hielt das SEM mit ergänzen-
den Bemerkungen zur Situation in Ungarn an ihren Erwägungen fest. In
Bezug auf die in Kopie eingereichte Tazkara führte es aus, diese sei zum
Beleg der Altersangabe wenig geeignet, zumal andere Sachverhaltsele-
mente gegen das auf der Tazkara festgehaltene Alter sprächen. Zudem
werde auf dem Dokument lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2015 (...) Jahre alt gewesen sei, gebe jedoch kein genaues Ge-
burtsdatum an.
I.
Mit Eingabe vom 20. November 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht) reichte der Beschwerdeführer die Tazkara im Original, samt Zustel-
lungscouvert, ein.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 räumte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Rep-
lik einzureichen.
J.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer
auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. Dabei machte er weitere Ausfüh-
rungen zur Situation in Ungarn.
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Seite 5
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungs-
gericht das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein.
K.b Am 20. Juni 2016 liess sich das SEM erneut vernehmen. Diese Ver-
nehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Endent-
scheid zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Für die detaillierten Ausführungen im Rahmen der durchgeführten Schrif-
tenwechsel wird auf die Akten verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz zu
Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Da-
bei kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der Verfügung und der Vernehmlassung verwie-
sen werden (vgl. Vernehmlassung vom 19. November 2015 S. 1 f.; Verfü-
gung vom 16. Oktober 2015 S. 2 f.), zumal der Beschwerdeführer das vom
SEM festgesetzte Alter auf Beschwerdeebene nicht angefochten hat, son-
dern sich seine Ausführungen durchgehend auf die Situation in Ungarn be-
zogen haben. Die mit Eingabe vom 20. November 2015 eingereichte
Tazkara im Original, samt Zustellungscouvert, vermag an dieser Einschät-
zung angesichts der entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerde-
führers in der BzP nichts zu ändern (vgl. auch Vernehmlassung vom
19. November 2015 S. 1 f.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
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der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache ist zur vollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, detail-
lierter auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden
Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen ent-
standen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung in Bezug auf die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Ungarn beantragt wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler