Abtei lung V
E-6973/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
alias B._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 11. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6973/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Hei-
matstaat am 25. Oktober 2005 und gelangte am 22. November 2005 in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 2. De-
zember 2005 wurde sie im Empfangszentrum Chiasso erstmals befragt.
Das Migrationsamt des Kantons Luzern hörte sie am 30. Dezember
2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Be-
schwerdeführerin geltend, seit (...) sei sie Mitglied der „Eritrean Libera-
tion Front“ (ELF-RC) in C._______. Bis (...) habe sie Flugblätter sowie
Zeitschriften verteilt, welche sie einerseits von Kollegen erhalten habe,
andererseits anlässlich ihrer Reisen als (...) aus dem Sudan mitge-
bracht habe. Nach (...) habe sie die Flugblätter und Zeitschriften nur
noch an Drittpersonen zum Verteilen weitergeleitet. Am (...) um (...)
habe eine Parteigenossin bei ihr angeklopft und ihr bei geschlossener
Tür mitgeteilt, dass zwei Parteikollegen verhaftet worden seien. Dar-
aufhin habe sie die Tür geöffnet und feststellen müssen, dass ihre Kol-
legin – vermutlich ein Spitzel – in Begleitung zweier Polizisten sei. Die
beiden Beamten seien in ihre Wohnung eingedrungen, hätten diese
während einer halben Stunde durchsucht und dabei Parteiunterlagen
sichergestellt. Von den Beamten sei sie zu einem Gefangenentrans-
porter geführt und zusammen mit drei weiteren Gefangenen in die
Umgebung von D._______ gebracht worden. Dort habe sich der
Chauffeur als Parteimitglied vorgestellt und sie alle befreit. Gleichen-
tags sei sie mit den anderen Freigelassenen in den Sudan geflüchtet.
Am 20. November 2005 habe sie den Sudan über den Flughafen von
Khartoum verlassen, sei nach Kairo und von dort weiter nach Italien
geflogen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen Mitgliederausweise
der ELF-RC und ein Schreiben der ELF-RC vom (...) zu den Akten.
B.
Ein am 11. Juni 2007 vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich
mit Deutschland ergab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland
unter der Identität B._______, geboren (...), verzeichnet ist. Weiter ha-
ben die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 12.
April 2004 in Deutschland eingereist sei und ihr Asylantrag am 21.
Juli 2005 abgelehnt wurde.
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C.
Mit Schreiben vom 20. August 2007 gewährte das BFM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Fingerabdruckver-
gleichs. Innert der vom BFM erstreckten Frist reichte die Beschwerde-
führerin ihre Antwort ein und teilte mit, dass sie vor dem Verfahren in
Deutschland im Jahre 2002 einen Asylantrag in Griechenland einge-
reicht habe, welches rechtskräftig abgelehnt worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2007 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragte die Beschwerde-
führerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 verzichtete der Instruk-
tionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel. Innert der angesetzten Frist reichte
die Beschwerdeführerin einen Geburts- und Taufschein ein.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2007 stellte der Ins-
truktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur
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Stellungnahme zu. Fristgerecht reichte diese am 7. Januar 2008 die
Replik zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Chairman der ELF-
RC vom (...), den Geburts- und Taufschein (inkl. Zustellcouvert) sowie
ein weiteres Schreiben der ELF-RC vom 19. Mai 2008.
J.
Am 25. November 2007 (recte: 2008) zeigte die aktuelle Rechtsvertre-
terin die Mandatsübernahme an und gab ein Informationsschreiben
über ein Meeting der eritreischen exilpolitischen Gruppierungen „Erit-
rean Democratic Party“ (EDP) und „Eritrean Peoples’s Pary“ (EPP) vom
(...) zu den Akten. Am 7. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein
weiteres Informationsschreiben vom 24. Februar 2009 ein.
K.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte die Beschwerdeführerin
mit, bei ihr sei Brustkrebs diagnostiziert worden. Als Beweismittel gab
sie ein ärztliches Zeugnis von (...), vom (...) sowie ein Arztzeugnis von
(...) vom (...) zu den Akten.
L.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsel hob das BFM mit Verfü-
gung vom 16. November 2009 in teilweiser Wiedererwägung die Dis-
positivziffern 4 und 5 seines Entschiedes vom 11. September 2007 auf
und nahm die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. Die Verfügung des BFM
vom 16. November 2009 wird der Beschwerdeführerin mit dem
vorliegenden Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zur Begründung führte es aus, aufgrund
des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass die
Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht am 15. Oktober
2005 aus Eritrea ausgereist sei. Damit würde ihre Asylbegründung,
namentlich die geltend gemachte Verhaftung vom 15. Oktober 2005,
jeglicher Grundlage entbehren. Weiter lasse die Tatsache, dass sich die
Beschwerdeführerin in Deutschland und der Schweiz unter ver-
schiedenen Identitäten gemeldet habe, grundsätzliche Zweifel an der
Begründetheit ihres Asylgesuchs aufkommen. Da die Beschwerdefüh-
rerin keine amtlichen Identitätsdokumente eingereicht habe, sei ihr Er-
klärungsversuch, sie täusche die schweizerischen Asylbehörden nicht
über ihre Identität, vielmehr habe sie in Deutschland falsche Daten an-
gegeben, wenig überzeugend. Sodann seien die im (...) in der BRD
ausgestellten Dokumente der ELF-RC nicht geeignet, die geltend ge-
machten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seit (...) zu be-
legen. Solche Dokumente würden beliebig ausgestellt, weshalb deren
Beweiswert als gering einzustufen sei. Zudem sei das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin auch in Deutschland abgewiesen worden, was
impliziere, dass die deutschen Asylbehörden zum Schluss gelangt sei-
en, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht gefährdet
sei. Insgesamt seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin daher
nicht glaubhaft.
Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin anbelange,
so würden Mitglieder und Sympathisanten der ELF-RC nicht Gefahr
laufen, von Seiten des Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tä-
tigkeiten nachgegangen seien oder frühere eingestellt hätten. Dies
treffe ebenfalls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan
aus geführten militärischen Operationen der ELF-RC, gegen die Lan-
desregierung teilgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei laut
ihren Angaben ein einfaches Mitglied der ELF-RC. Den Akten seien je-
denfalls keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, wonach sie sich in
qualifizierter Weise politisch oder gar militärisch exponiert hätte. Es
bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass sie in absehbarer Zeit
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt
sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin Mutter von zwei Kindern.
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Gemäss ihren Aussagen sei sie vor ihrer Ausreise weder zum
Militärdienst aufgeboten worden, noch habe sie Dienst geleistet und ihr
Heimatland nach einer Desertion verlassen. Bei einer Rückkehr
bestehe insoweit keine begründete Furcht, dies umso mehr, als Mütter
nach den Erkenntnissen des BFM in Eritrea generell vom Militärdienst
befreit seien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der geltend gemachte
Vorfall habe sich nicht am 15. Oktober 2005 zugetragen, sondern über
(...) Jahre früher, am (...). Zunächst habe die Beschwerdeführerin auf
Anraten ihres Schleppers in Griechenland unter falscher somalischer
Identität ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem dieses abgelehnt wor-
den sei, sei sie am 12. April 2004 nach Deutschland gereist, wo sie
unter der ihr vom Schlepper aufgezwungenen Identität, B._______, ein
weiteres Asylgesuch eingereicht habe. Dieses sei am 21. Juni 2005
abgewiesen worden, worauf sie sich in die Schweiz begeben habe.
Weiter wird ausgeführt, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin in
Deutschland unter einer falschen Identität ein Asylgesuch eingereicht
habe. Aufgrund dessen könne indes nicht geschlossen werden, dass
die in der Schweiz angegebene Identität falsch sei. Der Beschwerde-
führerin sei es zwischenzeitlich gelungen, einen Taufschein zu be-
schaffen, womit ihre Identität belegt sei. Unter ihrer echten Identität,
aber unter Verschweigen der bisherigen Asylverfahren, habe sie hier in
der Schweiz ihr Asylgesuch gestellt. Weil sie befürchtet habe, nicht
gehört zu werden, habe sie falsche Datumsangaben gemacht. Ihre
Fluchtgründe habe sie indes überzeugend, präzise sowie detailliert
dargelegt. Sodann habe sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht
durchaus Grund zur Annahme, sie würde aufgrund ihrer politischen
Aktivitäten staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Während (...) Jahren sei
sie für die ELF tätig gewesen, was mit den eingereichten Schreiben
bestätigt werde. Schliesslich unterlasse es das BFM, die politischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Deutschland und der Schweiz zu
würdigen. In Anbetracht ihres exilpolitischen Engagements sowie des
Umstands, dass sie das Heimatland illegal verlassen und im Ausland
ein Asylverfahren gestellt habe, habe die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, beim eingereichten
Geburtsschein handle es sich um eine kirchliche Bestätigung. Dieser
komme kein genügender Beweiswert zu, da ein solches Dokument
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keinen amtlichen Charakter aufweise und in aller Regel aus Gefälligkeit
ausgestellt werde. Sodann habe die Beschwerdeführerin seinerzeit zu
Protokoll gegeben, dass sie keinen Geburtsschein besitze, sondern
lediglich einen Taufschein. Weiter vermöge der im Rahmen der
Beschwerde an die neuen Umstände – den Aufenthalt in Deutschland –
angepasste Sachverhalt in keiner Weise zu überzeugen. Wäre die
Beschwerdeführerin im Jahre (...) tatsächlich verfolgt gewesen, hätte
erwartet werden können, dass sie gegenüber den deutschen Behörden
ihre wahre Identität angegeben hätte. Tatsächlich verfolgte Personen
hätten ein reges Interesse daran, ihre wahren Asylgründe darzutun und
würden nicht auf Anraten eines Schleppers, andere, angeblich
unzutreffende Angaben machen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass dem Schreiben der ELF-RC vom (...) kein genügender Beweiswert
zukomme. Beim nachgereichten Schreiben seien gegenüber dem früher
zu den Akten gegebenen Schreiben Ergänzungen vorgenommen
worden, welche insbesondere wegen der dabei verwendeten kleineren
Schrift auffallen würden.
4.4 In der Replik wird vorgebracht, vorab sei eine Telefaxkopie des
Geburts- beziehungsweise Taufscheins eingereicht worden. Da das
Dokument gefaxt worden sei, liege auch kein Couvert vor. Es gehe
nicht an, dass das BFM einem von der eritreischen Kirche ausgestell-
ten Dokument den Beweiswert abspreche. Desgleichen gelte hinsicht-
lich des Bestätigungsschreibens vom (...). Dass der erste Teil des
Schreibens identisch mit einem früheren sei, sei logisch. Sodann sei
die Beschwerdeführerin in der Schweiz politisch sehr aktiv.
5.
5.1 Als Beleg für ihre Identität und Staatsangehörigkeit hat die Be-
schwerdeführerin einen von der katholischen Kirche in C._______
ausgestellten Geburts- und Taufschein zu den Akten geben. Wie bereits
das BFM in der Vernehmlassung dazu richtigerweise festgestellt hat,
handelt es sich bei diesem kirchlichen Dokument um keinen tauglichen
Identitätsausweis. Zum einen ist dieser Geburts- und Taufschein kein
amtliches Dokument, zum andern können solche Bestätigungen nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres
unrechtmässig beziehungsweise als Gefälligkeitsschreiben erworben
werden und sind schon deshalb ohne Beweiswert.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin weiter
geltend, der im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz vorgetra-
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gene Sachverhalt habe sich wie geschildert zugetragen, indes rund (...)
Jahre früher. Damit passt die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe
offensichtlich den im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkennt-
nissen betreffend ihres Deutschlandaufenthalts an. Diese nachträgliche
Anpassung des Sachverhalts vermag in keiner Weise zu überzeugen.
Eine effektiv verfolgte Person hat jederzeit ein reges Interesse, die
tatsächlichen Umstände ihrer Flucht darzutun und braucht deshalb
nicht auf – falsche – Ratschläge eines Schleppers zu hören. Insoweit
spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland
andere Asylgründe geltend gemacht haben will, gegen die Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen sowie insbesondere auch gegen ihre per-
sönliche Glaubwürdigkeit. Um diesbezüglich Wiederholungen zu ver-
meiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen
werden.
5.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund ihres politischen En-
gagements einerseits im Heimatland, andererseits in Europa bei einer
Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
5.3.1 Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, konnte die
Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dartun, mithin
bestehen auch erhebliche Zweifel an dem von ihr geltend gemachten
politischen Engagement im Heimatland. Diese Zweifel werden weiter
dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befra-
gung nicht in der Lage war, ihre politischen Aktivitäten im Heimatland
detailliert und insbesondere anschaulich darzutun. Ihre diesbezüglichen
Aussagen beschränkten sich auf einige wenige allgemeine Angaben,
die jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Vor diesem
Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin auch aus den beiden nur
allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben der ELF-RC (Deutsch-
land) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, das BFM habe
es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Deutschland und in der Schweiz
und damit ihre subjektiven Nachfluchtgründe zu würdigen.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMRK 2000 Nr. 16 E.
5a, EMRK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hier in der
Schweiz Mitglied des ELF-RC ist und an Treffen dieser Organisation
teilnimmt, welche jeweils in Privatwohnungen stattfinden. Zudem nimmt
sie an Treffen der Gruppierungen „Eritrean Democratic Party“ (EDP)
und der „Eritrean Peoples’s Pary“ (EPP) teil.
Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exil-
aktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfol-
gung zu rechnen wäre.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts interes-
sieren sich die eritreischen Behörden in einem gewissen Ausmass für
die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen. Vorliegend sind
jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwer-
deführerin weder in Deutschland noch in der Schweiz tatsächlich je das
Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte
respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert worden sei. So konnte die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland
politisch aktiv gewesen ist. Insoweit ist nicht davon zugehen, dass sie
seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung
gestanden hätte. Sodann hat sie sich – wie den Akten zu entnehmen ist
– in der Schweiz nie öffentlich politisch engagiert. Die eingereichten
Fotos zeigen die Beschwerdeführerin ausschliesslich in geschlossenen
Räumen und nie bei öffentlichen Kundgebungen, bei welchen sie sich
in irgendeiner Weise exilpolitisch engagiert hätte. Dies lässt auf keine,
beziehungsweise keine nennenswerten exilpolitischen Aktivitäten der
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Beschwerdeführerin schliessen. Was die eingereichten Fotos
anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin darauf weder zu erkennen
noch wird sie an irgend einer Stelle namentlich erwähnt. Auch geht der
Zweck der Zusammenkunft aus den Bildern nicht hervor. Demnach
gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe von
aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland, für die sich die
heimatlichen Behörden interessieren. Damit ist es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen, aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim ELF-RC in
der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die erit-
reischen Behörden glaubhaft zu machen.
5.3.3 Was die Einberufung in der Militärdienst angelangt, ist nach dem
weiterhin gültigen Grundsatzurteil der ARK, EMARK 2006 Nr. 3, die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist dann anzunehmen,
wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hin-
aus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar
wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Diese
Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht im
Urteil vom 29. September 2009 (E-6642/2006) bestätigt. Darüber hin-
aus hat das Gericht festgestellt, dass die Dienstpflicht für den aktiven
National Service für Frauen heute nur noch bis 27 Jahre bestehen
würde. Sodann würden die Frauen bis ins Alter von 47 Jahren dienst-
pflichtige Angehörige der Reservearmee und könnten jederzeit aufge-
boten werden. Gegenwärtig werde die Dienstpflicht für Frauen aller-
dings nicht rigoros durchgesetzt. Insbesondere verheiratete Frauen und
jene mit kleinen Kindern würden gar von der Dienstpflicht befreit.
Ferner würden Frauen aus dem aktiven National Service entlassen,
wenn sie das 27. Lebensjahr erreicht hätten oder wenn sie vor Errei-
chen dieser inoffiziellen Altersgrenze heiraten oder schwanger werden.
Unverheiratete Frauen mit Kindern würden nur noch gelegentlich zum
Dienst einberufen, wenn ihre Kinder abgestillt seien. Einzig würden seit
dem Jahre 2003 Einberufungen von Personen mit höherer
Schulbildung (Absolventen der 11. Schulklasse) mit hoher Konse-
quenz einberufen.
Die Beschwerdeführerin ist je nach angegebener Identität heute (...)
beziehungsweise (...) Jahre alt und verfügt lediglich über eine (...)
Schulbildung. In Anbetracht dieser Sachlage sowie der anerkannter-
massen verbreiteten behördlichen Willkür ist daher die Wahrscheinlich-
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keit, dass die Beschwerdeführerin in die Reservearmee einberufen
würde, als äusserst gering einzustufen. Im Übrigen stand die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nie in konkretem
Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden. Demnach kann vorliegend
nicht auf eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung oder Desertion geschlossen werden.
5.3.4 In der Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin auch
auf ihre illegale Ausreise aus dem Heimatland. Ob die Beschwer-
deführerin seinerzeit im Jahre (...) Eritrea tatsächlich illegal verlassen
hat, wird vorliegend ernsthaft bezweifelt. Zum einen vermochte die Be-
schwerdeführerin ihre Asylvorbringen, insbesondere den Zeitpunkt ihrer
Ausreise, nicht glaubhaft dartun (vgl. vorstehend). Zum anderen hat sie
gemäss ihren eigenen Angaben vor der Ausreise als (...) gearbeitet und
reiste deshalb regelmässig in den Sudan und wieder zurück. Vor
diesem Hintergrund erscheint es als sehr naheliegend, dass die
Beschwerdeführerin Eritrea legal verlassen hat.
5.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylge-
such der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Mit Verfügung vom 16. November 2009 hat das BFM die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Demnach ist die Beschwerde
soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gegenstandlos
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geworden. Bei dieser Sachlage ist im jetzigen Zeitpunkt nicht über das
Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse zu befinden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie
durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht gegenstandslos
geworden ist.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 hat der Instrukti-
onsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb ihr keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben keine Kos-
tennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung solcher kann in
beiden Fällen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und ausgehend von einem
Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 10 VGKE) ist die Parteientschädi-
gung für den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic.
iur. LL.M. Tarig Hassan von Amtes wegen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Baraus-
lagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen
Obsiegen auf Fr. 750.-- zu reduzieren.
Die Parteientschädigung der aktuellen Rechtsvertreterin, lic. iur. Isa-
belle A. Müller, ist sodann in Anwendung derselben Bestimmungen so-
wie desselben Stundenansatzes (Art. 10 VGKE) von Amtes wegen auf
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Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend
von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 200.-- zu reduzieren.
Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin insgesamt
Fr. 950.-- als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 950.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und an das (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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