B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6973/2011
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Pia Dennler-Hager, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (…).
E-6973/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine gemäss eigenen Angaben aus
B._______, stammende kosovarische Staatsangehörige albanischer Mut-
tersprache und muslimischen Glaubens – reichte erstmals am 23. De-
zember 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch ein (vgl. Vorakten B7 S. 2,
10 und Aktennotiz des BFM vom 19. September 2012). Dieses wurde
gemäss dem Eintrag in der Datenbank "Zentrales Migrationsinformation-
system" (Zemis) am 24. Februar 2000 abgelehnt, worauf sie die Schweiz
am 9. März 2001 verliess.
A.b Am 28. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin unter dem
Namen Aa._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...)
zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Sie wurde am 3. November
2009 summarisch und am 9. November 2009 eingehend zu ihren Asyl-
gründen angehört (vgl. A1/12 und A11/14). Hier erwähnte sie nichts von
ihrem früheren Aufenthalt in der Schweiz. Sie gab im Wesentlichen an, ih-
re Eltern seien bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen und sie
habe seit deren Tod bei ihrem Onkel gelebt (vgl. A1 S. 2 und 7). Als dieser
sie habe zwangsverheiraten wollen und sie sich geweigert habe, habe er
sie geschlagen, worauf sie das Land verlassen habe (A1 S. 7). Mit Ent-
scheid vom 13. November 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. November
2009 als verschwunden registriert (A18 S. 1). Im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens wurde sie anfangs April 2010 von [Dublin-Staat] in die
Schweiz rücküberstellt, worauf sie die Schweiz am 28. April 2010 kontrol-
liert verliess und nach [Ort C._______ im Kosovo] zurückkehrte.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss ihren Anga-
ben erneut am 10. September 2010, reiste am 12. September 2010 auf
dem Landweg illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Dezember
2010 unter ihrem richtigen Namen im EVZ (...) ein drittes Asylgesuch in
der Schweiz. Am 14. Dezember 2010 wurde sie summarisch befragt und
am 4. Januar 2011 durch das BFM vertieft zu ihren Asylgründen angehört
(B7/13 und B12/17). Am 6. Januar 2011 wurde sie für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
E-6973/2011
Seite 3
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie sei von ihrem Ex-
Geliebten namens D._______ zum Beischlaf mit dessen Freunden und
weiteren Männern gezwungen beziehungsweise von ihnen vergewaltigt
worden. D._______ habe in kriminellen Kreisen verkehrt und einem Ma-
fia-Ring angehört; sie sei von diesen Leuten regelrecht verkauft worden.
Dies habe im Jahr 2005 begonnen. D._______ sei Eigentümer des "[Na-
me des Hotels]" in B._______, sei mehrmals beziehungsweise einmal
wegen [Strafdelikt] im Gefängnis gewesen, jeweils aber wieder freige-
kommen. Sie sei für ihre Dienste nicht entlöhnt worden, sondern habe le-
diglich jeweils die Taxifahrten entschädigt bekommen. Teilweise habe sie
auch nach [Ort C._______ im Kosovo], (...) und (...) gehen müssen. Es
sei ihr gedroht worden, ihr oder ihrer Familie würde etwas passieren, falls
sie etwas verraten würde. Daher habe sie Angst gehabt, D._______ und
seine Bekannten bei der Polizei zu verzeigen oder sich einer Frauenor-
ganisation anzuvertrauen. Sie habe ihr Ansehen in der Familie und in der
Gesellschaft verloren. Wegen dieser Situation habe sie den Kosovo im
Jahre 2009 verlassen. Daraufhin habe sie in der Schweiz unter falschen
Angaben ein Asylgesuch gestellt. Nachdem das BFM im November 2009
nicht auf ihr Gesuch eingetreten sei, sei sie [im Frühling] 2010 [in den Ko-
sovo] zurückgekehrt und habe dort bei ihrem [Verwandten E._______]
und anschliessend – da sie dort nicht habe bleiben können – bei ihrer
[Verwandten] in F._______ gelebt. Im [Sommer] 2010 sei sie von (…)
Männern in einem Café in B._______ belästigt und nach ihrem Preis ge-
fragt worden. Als sie diese daraufhin verflucht habe, sei sie von den Män-
nern geschlagen worden. Sie habe diesen Vorfall bei der Polizei gemel-
det, bei einer Gegenüberstellung jedoch die Anzeige zurückgezogen, weil
sie Angst gehabt habe; beziehungsweise sie habe die beiden Personen in
Begleitung der Polizei gesucht, aber nicht gefunden. Ein Freund namens
G._______, der bei der "Kosovo Force" (KFOR) gearbeitet habe, und ein
[Bekannter] namens H._______ hätten sie mit 2000 Euro unterstützt, da-
mit sie habe ausreisen können. Daraufhin habe sie den Kosovo erneut
verlassen. In ihrem vorherigen Asylverfahren habe sie aus Angst vor einer
Rückschaffung ihre wahren Probleme und ihren richtigen Namen nicht
genannt; sie habe Angst gehabt, man würde ihr ohnehin nicht glauben.
C.
Am 23. Februar 2011 veranlasste das BFM eine Botschaftsabklärung,
welche am 24. März 2011 erging. Anlässlich dieser Abklärung wurden
sowohl Familienangehörige der Beschwerdeführerin als auch D._______
[und dessen Bekannter I.______] befragt sowie bei der lokalen Polizei
Abklärungen vorgenommen.
E-6973/2011
Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 29. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin
Frist zur Stellungnahme betreffend den Botschaftsbericht gewährt.
E.
Am 19. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihre am 14. Oktober 2011 mandatierte Rechtsvertreterin – um Aktenein-
sicht und Fristerstreckung.
F.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 verweigerte das BFM den Antrag
auf Akteneinsicht, weil die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei,
und erstreckte die Frist antragsgemäss bis zum 8. November 2011.
G.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 8. November
2011.
H.
Mit Verfügung vom 24. November 2011 – eröffnet am 25. November 2011
– wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
I.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2011 focht die Beschwerdeführerin
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü-
gung, die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung er-
gänzender Abklärungen, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärungen
der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung.
In formeller Hinsicht ersuchte die Rechtsvertreterin um Gewährung einer
dem Obsiegen angemessenen Parteientschädigung und um Gewährung
einer kurzen Nachfrist, da sie krankheitshalber die Rechtsschrift nicht
vollständig ins Reine habe schreiben können.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2012 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle
– einen Kostenvorschuss über Fr. 600.--.
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Seite 5
K.
Mit Eingaben 31. Dezember 2011 und 4. Januar 2012 wurde die Be-
schwerdeschrift ergänzt und wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht.
Darunter befand sich auch ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arzt-
zeugnis vom (…) Dezember 2011, worin bei ihr eine Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde. Der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht am 11. Januar 2012 geleistet.
L.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin auf, die im Beilagenverzeichnis aufgeführ-
ten, jedoch nicht zu den Akten gereichten Beweismittel dem Gericht ein-
zureichen. Die Beschwerdeführerin reichte die erwähnten Beilagen frist-
gerecht am 9. Februar 2012 ein.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das BFM am 14. Februar 2012
um eine Vernehmlassung, welche am 29. Februar 2012 erging.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin am
2. März 2012 eine Frist zur Replik bis zum 20. März 2012. In der Folge
hiess es ein Fristerstreckungsgesuch vom 16. März 2012 mit Verfügung
vom 20. März 2012 gut. Das gleichzeitig erfolgte Akteneinsichtsgesuch in
nicht konkret benannte Dokumente wurde abgewiesen, die Beschwerde-
führerin wurde jedoch gleichzeitig aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen,
in welche vorinstanzlichen Akten sie Einsicht wünsche.
O.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut
um Fristerstreckung, da sie sich im Zusammenhang mit einem (…)delikt
in Untersuchungshaft befinde und noch die strafrechtlichen Akten dem
Gericht zu editieren wünsche. Gleichzeitig benannte sie die Akten, in wel-
che sie Einsicht wünschte.
P.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Fristerstreckungsgesuch ab und gewährte der Beschwerdeführerin
Einsicht (unter teilweiser Abdeckung der beteiligten Personen) in einen
Teil der gewünschten Akten; im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch
abgelehnt.
E-6973/2011
Seite 6
Q.
Die Beschwerdeführerin reichte am 2. April 2012 und 3. April 2012 weite-
re Eingaben mit Beilagen ein und nahm replikweise zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung Stellung.
R.
Auf den detaillierten Inhalt der Botschaftsabklärung, der entsprechenden
Stellungnahme der Beschwerdeführerin, der vorinstanzlichen Verfügung,
der Beschwerdeschrift, des weiteren Schriftenwechsel und der einge-
reichten Beweismittel wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches
ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-6973/2011
Seite 7
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit einem Eventualbegehren bean-
tragt, es sei ihr Verfahren zur Abklärung der Voraussetzungen einer Här-
tefallbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass
innerhalb des Asylverfahrens kein Raum für einen Antrag im Zusammen-
hang mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
besteht. Der Ausnahmetatbestand (im Falle eines Anspruchs) ist hier
nicht erfüllt (vgl. Art 14 Abs. 1 AsylG). Es fällt in die Zuständigkeit der kan-
tonalen Migrationsbehörden – mit Zustimmung des Bundesamtes – einer
im Kanton lebenden Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Die diesbezüglichen Vor-
bringen und Beweismittel werden daher in einem kantonalen Verfahren
zu beurteilen sein und sind hier nicht relevant (Art. 84 Abs. 5 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]) oder Art. 14 Abs. 2 AsylG). Auf das Eventualbe-
gehren ist daher nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-6973/2011
Seite 8
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die vom BFM veranlasste und am 24. März 2011 durchgeführte Bot-
schaftsabklärung ergab im Wesentlichen Folgendes: Die Familie pflege
keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin mehr, da der [Verwandte
E._______] sie aus dem Familienhaus gejagt habe. Sie sei danach nach
[Dublin-Staat] und in die Schweiz gereist und die Familie habe sie seither
nicht gesehen. Sie sei nicht mehr willkommen und würde nicht ins Famili-
enhaus zurückkehren können. Das Problem sei gewesen, dass sich die
Beschwerdeführerin vor zirka (…) oder (…) Jahren mit einem Mann ge-
troffen habe, den die Familie nie gesehen habe und dessen Name sie
auch nicht kenne. Der Mann habe sie geschlagen und sie einmal wäh-
rend einiger Tage festgehalten. Der [Verwandte E._______] habe das
Ende dieser Beziehung gewollt, weswegen es zu vermehrten Diskussio-
nen gekommen sei. Sie habe die Beziehung weitergeführt, was von der
Familie nicht mehr habe akzeptiert werden können. Diese Probleme sei-
en nie bei der Polizei gemeldet worden. Gemäss der Familie sei die Be-
schwerdeführerin nie in den Kosovo zurückgekehrt, falls dem im Jahre
2010 aber so gewesen sei, wüssten sie davon nichts. Zu ihren in [ande-
res Land] lebenden Eltern pflege die Beschwerdeführerin aufgrund der
erwähnten Probleme keinen Kontakt mehr, zu ihren ebenfalls in [anderes
Land] lebenden Schwestern aber schon. Bei einem Besuch der/des Bot-
schaftsmitarbeiter/s im Hotel [Name des Hotels] seien D._______ und
I._______ angetroffen worden. D._______ habe sich zunächst nicht mehr
an den Namen der Beschwerdeführerin erinnert, sodann jedoch ausge-
führt, dass es sich um eine Geliebte [von I._______] gehandelt habe und
er sie fast nicht kenne. I._______ habe dann bestätigt, mit ihr von 200(…)
bis 200(…) zusammen gewesen zu sein. Sie hätten niemals Probleme
gehabt und hätten sich schliesslich ohne einschlägigen Grund getrennt.
Er pflege keinen Kontakt mehr zu ihr, sie habe ihn aber vor ein paar Mo-
naten von (…) aus angerufen. D._______ habe einige Jahre in (…) ge-
wohnt und führe nun das [Hotel], welches im Jahre 200(..) eröffnet wor-
den sei. Letztes Jahr hätten sie 120 [Anlässe] durchgeführt. I._______
pendle zwischen [anderes Land] und Kosovo; er habe spontan ausge-
führt, dass er ein Vermögen von (…) Millionen Euro besitze. Sie würden
beide nicht verstehen, weshalb die Beschwerdeführerin sich auf den
Standpunkt stelle, ein Verhältnis mit D._______ gehabt zu haben, obwohl
sie mit I._______ zusammen gewesen sei. Schliesslich ergab die Bot-
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Seite 9
schaftsabklärung, die Polizei in B._______ habe die Registrierung eines
Vorfalles vom [Sommer] 2010 bestätigt, wobei die Beschwerdeführerin
im Café "[Name]" in B._______ von (…) Männern attackiert worden sei.
Gemäss Abklärung der Botschaft sei das Hotel [Name] nicht in einem Zu-
sammenhang mit Prostitution bekannt bei der Polizei.
4.2 Der Inhalt der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung (vgl. oben
Bst. G) deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen der am 27. Dezember
2011 eingereichten und mit Eingaben vom 31. Dezember 2011 und 4. Ja-
nuar 2012 ergänzten Rechtsmittelschrift. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen werden daher an dieser Stelle nur diejenigen Vorbringen der Stel-
lungnahme behandelt, die in direktem Zusammenhang mit der Bot-
schaftsabklärung stehen; auf die übrigen Ausführungen wird in den die
Beschwerde betreffenden Erwägungen eingegangen (E. 6.4 ff.). Die Be-
schwerdeführerin führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, [im Frühling]
2010, nach ihrer Rückkehr in die Stadt C._______, welche "bezüglich
Klatsch und Tratsch offenbar eher ein Dorf sei", habe sie sich dort als Hu-
re bezeichnen lassen müssen. Wenn sie früher mit ihrem [Verwandten
E._______] im öffentlichen Raum unterwegs gewesen sei, habe sie das
Gerede stets herunterspielen müssen. Daher habe sie bei ihrer [Verwand-
ten] Unterschlupf gesucht (Stellungnahme zur Botschaftsabklärung S. 14
f.). Sie bezweifle, dass die Aussagen so ausgefallen seien, wie in der
Botschaftsabklärung festgehalten werde. So pflege sie durchaus Kontakt
zu ihren Eltern und anderen Geschwistern (a.a. O. S. 17). Ihres Wissens
sei die Beziehung zu D._______ nach dem "offiziellen" Abbruch kein
Thema mehr gewesen; über Zwangsprostitution sei nie gesprochen wor-
den (a.a.O. S. 16). Sie habe eine Beziehung zu D._______ und nicht zu
I._______ gepflegt. Jener habe es aber wohl als zweckmässig erachtet,
die Beziehung I._______ "zuzuschieben." Zudem sei D._______ nicht
verpflichtet, sich selbst zu belasten (a.a.O. S. 19). Die Rechtsvertreterin
fügte in eigenem Namen hinzu, falls die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin unterstellen wolle, diese habe sich freiwillig als Prostituierte betätigt,
sei festzuhalten, dass deren Gebrochenheit nicht gespielt sei (a.a.O.
S. 21). Schliesslich moniert sie, eine substanzielle Kommentierung der
Abklärungen sei nicht möglich, solange der Bericht vom BFM geheim
gehalten und nicht offengelegt werde. Ihrer Eingabe legte sie acht öffent-
lich zugängliche Berichte über die Lage im Kosovo bei (unter anderem
von Amnesty International und dem American Council for Kosovo; Beila-
gen 1 – 8; vgl. Beilagen zu B 22/24).
E-6973/2011
Seite 10
4.3
4.3.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides
vom 24. November 2011 im Wesentlichen aus, der kosovarische Staat sei
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, da er über eine funktionieren-
de und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge. Auch in der neuen kosovari-
schen Verfassung, die nach der Unabhängigkeit des Kosovo in Kraft ge-
treten sei, sei eine internationale und militärische Präsenz vorgesehen.
Die European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) umfasse
Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internati-
onalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) würden Sicherheit
garantieren und seien weitgehend in der Lage, die Bevölkerung zu schüt-
zen. Somit hätte sich die Beschwerdeführerin an die Behörden wenden
können, zumal gemäss ihren eigenen Aussagen ihre Peiniger wegen
[Strafdelikt] bereits mehrmals im Gefängnis gewesen seien und sie aus-
serdem über einen Freund Kontakte zur KFOR verfüge. Zudem sei davon
auszugehen, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familie – insbesondere
ihres [Verwandten E._______] – hätte zählen können, da dieser die Be-
ziehung zu D._______ ohnehin habe unterbinden wollen. So habe die
Beschwerdeführerin nach dem Vorfall im [Sommer] 2010 auch die Polizei
gerufen und diese habe sich ihrer angenommen. Eine formelle Be-
schwerde liege jedoch gemäss Botschaftsbericht nicht vor. Schliesslich
sei hinzuzufügen, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Si-
cherheit zu garantieren. Der erforderliche adäquate Schutz durch den
Heimatstaat sei jedoch vorhanden, womit die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Übergriffe Dritter nicht asylrelevant seien. Die Be-
schwerdeführerin habe bereits mehrere Wochen bei ihrer [Verwandten] in
F._______ verbracht. Weiter verfüge die Beschwerdeführerin bei ihren
[Verwandten] in (...) und (...) über eine Aufenthaltsalternative, die sie je-
doch nicht habe wahrnehmen wollen, weil es sich bei diesen Orten um
kleine Dörfer handle. Zudem fehle es auch am zeitlichen Kausalzusam-
menhang zwischen den geltend gemachten Fluchtgründen und ihrer Aus-
reise, da sich die angeblichen Behelligungen ihrer früheren Peiniger auf
die Zeit vor ihrer ersten Ausreise beziehen würden und sie seit ihrer
Rückkehr nach B._______ im Frühjahr 2010 keine solchen mehr geltend
gemacht habe. Insgesamt fehle es den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin daher an Asylrelevanz.
4.3.2 Zudem seien ihre Aussagen widersprüchlich ausgefal-
len. Beispielsweise gebe die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr [Ver-
wandter E._______] habe gewusst, dass sie mit D._______ im Kontakt
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Seite 11
gestanden habe beziehungsweise eine Beziehung pflege (B7 S. 7, B12
S. 8 und 13). Der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 8. No-
vember 2011 hingegen sei zu entnehmen, dass sie den Kontakt zu
D._______ offiziell abgebrochen habe und die Beziehung vor ihrem [Ver-
wandten E._______] fortan habe geheim halten müssen (B22 S. 5, 6, 10
und 16). An der Anhörung habe sie geltend gemacht, bei ihrer Rückkehr
im Jahr 2010 nur drei Mal ausgegangen zu sein (B12 S. 10), aus weiteren
Aussagen – beispielsweise in der Stellungnahme vom 8. November 2011
(B22 S. 14 f.) – lasse sich jedoch eruieren, dass sie mehrere Male aus-
gegangen sei. Diese widersprüchlichen Angaben liessen Zweifel an ihren
Aussagen aufkommen, gemäss welchen sie das Haus praktisch nie habe
verlassen können; es sei davon auszugehen, dass sie sich in B._______
frei habe bewegen können, ohne von ihren früheren Peinigern behelligt
worden zu sein. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin daher die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.4
4.4.1 In ihrer Beschwerde und den weiteren Eingaben wiederholte die
Beschwerdeführerin die anlässlich des dritten Asylgesuchs vorgetragenen
Asylgründe, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen im Folgenden
nur zusammenfassend eingegangen wird und lediglich ihre Ergänzungen
ausgeführt werden: Zunächst formulierte sie die Bitte, ihre weiteren Ge-
schwister (mit Ausnahme ihrer Schwester […]) und ihre übrigen Verwand-
ten nicht mit ihren Schilderungen zu konfrontieren; mit ihrem Verhalten
als "Hure" habe sie die Familie entehrt und daher wolle sie alles vermei-
den, was ihre Angehörigen in Schwierigkeiten bringen könne. Sie habe
von 1998 bis 2001 mit ihrer Familie, die Flüchtlingsstatus genossen habe,
in [anderes Land] gelebt. Im Hinblick auf die geplante Repatriierung der
Familie in den Kosovo sei sie dann mit den (…) Geschwistern in den Ko-
sovo zurückgekehrt. (…). Daher habe sie dann mit ihrem [Verwandten
E._______] und ihrer (…) Schwester im Kosovo im gleichen Haushalt
gewohnt. Dann habe sie D._______ kennen gelernt und ihre Beziehung
vorerst als Liebesbeziehung mit Zukunftsaussichten betrachtet. Auf Druck
ihres [Verwandten E._______], der gegen Ehepläne (…) gewesen sei,
habe die Beschwerdeführerin die Beziehung dann aber "offiziell" beendet
und hinter dem Rücken des [Verwandten E._______] weitergeführt. Dann
aber sei sie von D._______ zum Beischlaf mit anderen Männern, die
D._______s "Kunden" gewesen seien, gezwungen worden. Sie habe
nicht fliehen können, denn der Druck sei zu gross gewesen: D._______
habe ihr gedroht, ihrem [Verwandten E._______] würde "etwas passie-
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Seite 12
ren", falls sie etwas verraten würde, was angesichts seiner kriminellen
Machenschaften bedrohlich erschienen sei. Zudem habe sie am Beispiel
ihrer Schwester gesehen, wohin Widerstand gegen die männliche Domi-
nanz führen könne. In den Augen der Gesellschaft sei sie entehrt und
rechtlos geworden, gleichgültig ob sie die Prostitution freiwillig oder er-
zwungen ausgeübt habe. Prostitution sei im Kosovo eine strafbare Hand-
lung, und Opfer sexueller Ausbeutung würden als Huren gelten und stig-
matisiert. Auf den Strassen von B._______ sei sie stets als Prostituierte
angesprochen und nach ihrem Preis gefragt worden; dieses Stigma wür-
de bei einer Rückkehr an ihr haften, unabhängig davon, ob sie auf dem
Land oder in der Stadt wohne, zumal sie an verschiedenen Orten gear-
beitet habe und sich Klatsch und Tratsch in Windeseile verbreite (Eingabe
vom 31. Dezember 2011 S. 22).
Weiter sei sie Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes vom
23. März 2007 (OHG, SR 312.5). Die weit verbreitete Korruption und das
fehlende Vertrauen in die Justiz habe es ihr erschwert, ihre Peiniger an-
zuzeigen. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass die Polizei und Jus-
tiz im Bereich des organisierten Verbrechens lediglich die Spitze des Eis-
bergs bekämpfe; die EULEX habe gemäss Recherchen der Rechtsvertre-
terin nur einen einzigen Fall von Menschenhandel beurteilt. Auch sei der
Kosovo im Zusammenhang mit dem Tod eines geschützten Zeugen in
Kritik geraten. Es sei daher kein effektiver Schutz der Zeugen vor (tödli-
chen) Repressalien der Angeschuldigten gewährleistet, womit die Be-
schwerdeführerin begründete Furcht habe, D._______ anzuzeigen. Sie
könne sich vor D._______ nirgends im Kosovo verstecken. Falls sie als
anonyme Zeugin aufgetreten wäre, hätte dies aus prozessualen Gründen
nicht zu einer Verurteilung geführt. Die Kapazität der vorhandenen
Schutzeinrichtungen für Opfer im Kosovo sei sehr beschränkt; der Auf-
enthalt sei auf einige Monate befristet und angeboten werde nur psycho-
logischer Beistand, keine ambulant-psychiatrische Therapie. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz sei im Hinblick auf Menschenhandel
und Kriminalität im Kosovo somit kein wirksamer Schutz gewährleistet.
Grundsätzlich stelle die sexuelle Ausbeutung eines weiblichen Opfers ei-
nen frauenspezifischen Fluchtgrund dar. Zudem sei eine dauernde Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ("Prostituierte") als Flucht-
grund plausibel dargetan worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der
Europäische Menschengerichtshof (EGMR) im Urteil Rantsev gg. Zypern
vom 7. Januar 2010 festgehalten habe, dass auch Menschenhandel unter
Art. 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
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schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) falle. Somit könnte
der fehlende Schutz seitens der Schweiz bei nicht konventionsgemässer
Verpflichtung des Heimatlands Kosovo als Menschenrechtsverletzung
ausgelegt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kosovo internatio-
nale Konventionen und Vertragswerke soweit ersichtlich nicht unterzeich-
net habe, weshalb die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Ko-
sovo biete der Beschwerdeführerin wirksamen und adäquaten Schutz, ei-
ne pauschalisierende Verallgemeinerung darstelle. Weiter verpflichte Art.
7 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels (Palermo-Protokoll) dazu, geeignete Vorkehrungen zu
treffen. Das gelte auch für Opfer von strafbaren Handlungen ausserhalb
der Schweiz; die Schweiz könne sich dem nicht einfach entziehen, indem
sie Opfer zurückschicke. So bleibe die Beschwerdeführerin ohne Rechts-
schutz, weil im Kosovo eine Verurteilung aus prozessualen Gründen (sie-
he oben) nicht möglich sei. Die fehlende Aussagebereitschaft der Be-
schwerdeführerin schwäche die Bereitschaft der Schweiz, ein Strafverfah-
ren einzuleiten; aufgrund der Tatsache aber, dass sie sich durch eine
Aussage in einem hängigen, aufzunehmenden Strafverfahren ein hiesi-
ges Aufenthaltsrecht hätte erwirken können, dies aber unterlassen habe,
sei sie diskriminiert.
Zudem argumentiere die Vorinstanz nicht logisch, wenn sie einerseits
ausführe, die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Jahr keine Ver-
folgungen seitens ihres Peinigers mehr geltend gemacht, und anderer-
seits festhalte, sie hätte um staatlichen Schutz ersuchen sollen. Denn ge-
rade weil sie nichts vorgenommen habe, habe ihr Peiniger sie in Ruhe
gelassen. Vielmehr aber sei der psychische Druck unerträglich geworden,
weshalb sie erneut geflüchtet sei; somit sei die Kausalität der Ausreise zu
den Übergriffen aus den Jahren 2005 bis 2009 gegeben. So werde auch
im Arztbericht vom (…) Dezember 2011 festgehalten, dass die Diagnose
im Einklang mit den traumatischen Erlebnissen der vergangenen Jahre
stehe. Die Glaubhaftigkeitserwägungen der Vorinstanz würden am Kern
der Sache vorbei gehen, denn es sei zu berücksichtigen, dass traumati-
sierte Opfer bei der Abrufung der Ereignisse eine Retraumatisierung erle-
ben würden und allenfalls bestimmte Ereignisse daher nicht immer in
identischer Weise darstellen würden; von den geschulten Befrager/innen
seien die Ausführungen nämlich im Kern als wahrheitsgemäss wahrge-
nommen worden. Ob ihr [Verwandter E._______] tatsächlich davon aus-
gegangen sei, die Beziehung mit ihrem Freund sei beendet, sei eine Fra-
ge der Sichtweise des [Verwandten E._______] und nicht ein Unglaub-
würdigkeitskriterium zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Ob sie wäh-
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rend ihres rund (…)monatigen Aufenthalts bloss drei Mal oder mehrere
Male ausgegangen sei, vermöge ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern.
Sie habe ausserdem ausgesagt, sie habe sich "eingeschlossen", im Sin-
ne von "unfrei", gefühlt, damit aber nicht gemeint, dass es ihr nicht mög-
lich gewesen sei, sich im öffentlichen Raum zu bewegen (Beschwerde-
eingabe vom 31. Dezember 2011 S. 24). Schliesslich sei sie von nieman-
dem dazu aufgefordert worden, gegen D._______ strafrechtlich auszusa-
gen, vielmehr sei sie von ihrem Freund H._______ mit finanziellen Mitteln
ausgestattet worden, um dieser organisierten Kriminalität zu entrinnen.
Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt, dass
D._______ sie nur solange in Ruhe habe lassen können, wie seine Dro-
hungen nachgewirkt hätten. Aufgrund der Botschaftsabklärungen sei
D._______ nun jedoch signalisiert worden, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin offenbart habe, womit er aus Gründen des "mafiösen Geheimhal-
tungsinteresses" werde reagieren müssen, selbst wenn er nicht mehr an
ihrer sexuellen Ausbeutung interessiert sei. Daher sei die Beschwerde-
führerin erheblicher Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Bemer-
kung [von I._______], wonach er ein Vermögen von (…) Millionen Euro
besitze, mute etwas seltsam an; diese Summe sei mit dem Hotel, wel-
ches seit [ein paar] Jahren bestehe, nicht zu erwirtschaften gewesen.
Vielmehr sei dem Botschaftspersonal damit vorgeführt worden, dass die
Besitzer eine wirtschaftliche Macht inne hätten, die das Budget der Stadt
B._______ bei weitem übersteige, womit sinngemäss erstellt sei, dass
[D._______ und I._______] kriminellen Machenschaften nachgingen.
4.4.2 Den Eingaben wurden zahlreiche Beweismittel beigelegt. So wurde
zunächst ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Rechtvertreterin eingereicht.
Dies ist angesichts der gutgeheissenen Fristerstreckungsgesuche (vgl.
Bst. N) mittlerweile nicht mehr weiter beachtlich. Sodann wurden
vorinstanzliche Akten (Beilage [nachfolgend: B] 2,6 gemäss Beilagenver-
zeichnis vom 27. und 31. Dezember 2011), bereits beim Bundesverwal-
tungsgericht erfolgte Eingaben (B 3-5) sowie namentlich folgende Unter-
lagen eingereicht: Informationen zu Zwangsprostitution, mehrere Geset-
zestexte (Palermoprotokoll, in B 13), der Entwurf zum Zeugenschutzge-
setz (B 40), das Übereinkommen des Europarats über die Bekämpfung
des Menschenhandels (B 41), zahlreiche Internetausdrucke zu Gesetzen
und Übereinkommen (inklusive Bericht des Bundesrats), Berichte zu
Menschenhandel, wie beispielsweise der Bericht des ehemaligen Bun-
desamtes für Flüchtlinge (BFF) "Kosovo; wirtschaftliche und soziale Lage"
vom 15. März 2004 (B 8A), das Factsheet der Koordinationsstelle gegen
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Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM; B 9), die "Swiss
Guidelines for internationally effective measures for the prevention of traf-
ficking in persons and for protection of the victims" zur European Confe-
rence on Preventing and Combating Trafficking in Human Beings vom 18-
20 September 2002 (B 10), ein Rundschreiben der KSMM vom 2. August
2004 "Aufenthaltsregelung für die Opfer von Menschenhandel" (B 11), ein
Factsheet der KSMM "Menschenhandel – Eine moderne Form der Skla-
verei" vom November 2010 (B 16), die "Safe-Country"-Liste des Bundes-
rats vom März 2009 (B 17), zahlreiche Ausdrucke aus dem Internet zu
Menschenhandel, Korruption, Zeugenschutz, geschlechtsspezifischer
Verfolgung und Unterdrückung und der allgemeinen Lage im Kosovo (B
18, 19, 19A, 21, 22, 23, 25A, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 36A, 37,
38, 41, 42, 45, 48, 49/1- 49/4, 50, 51, 53, 54), ein Bericht von Dr. Andreas
Kley "Zeugenschutz im internationalen Recht", erschienen in der AJP
2/2000 (B14), ein Bericht der Anti-trafficking action (ASTRA) "Human Traf-
ficking in the Republic of Serbia – Report for the Period 2000-2010" (B
15), und weitere diesbezügliche Berichte (B 18A, 20, 24, 25, 28, 29, 38,
44, 45, 46, 47, 52, 56, 59), Datensticks mit weiteren Informationen (B 57,
58), ein Internetausdruck über das Hotel [Name] (B 12), ein Internetaus-
druck betreffend das kosovarische Dorf (...) (B 43), ein Bericht von Rainer
Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), erschienen in der Zeit-
schrift Asyl 2010/3 "COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftslän-
derinformationen (COI) in Entscheiden der Asylinstanzen" (B 8), eine
Warnung des EJPD vom 7. November 2011 "Trojaner mit Absender
EJPD" (B 56), die ausgedruckte Adresse der Ärztin (B 60), Informationen
zum Medikament Venlafaxin (B 61) und ein Bericht der SFH vom 1. Sep-
tember 2010 zur medizinischen Versorgung im Kosovo (B 62).
4.5 Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 führte das BFM aus, dass
die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte (lediglich) generelle In-
formationen enthalten würden, die nicht im direkten Zusammenhang mit
dem vorliegenden Fall stehen würden. Zudem habe das BFM bereits zum
Zeitpunkt des Entscheides Zugriff zu solchen Informationen gehabt. Die
Beschwerdeführerin beziehe sich wiederholt auf zahlreiche Berichte, wo-
bei es ihr nicht gelinge, einen direkten Bezug zum Fall herzustellen. Das
vorliegende Asylgesuch sei unter dem Aspekt von Art. 7 und Art. 3 AsylG
umfassend und schlüssig gewürdigt worden. Die in der Beschwerde an-
geführten Argumente liessen das vorliegende Gesuch auch im Hinblick
auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in keinem anderen
Licht erscheinen. Zur geltend gemachten Krankheit führte das BFM aus,
dass es der Beschwerdeführerin schon während des ordentlichen Asyl-
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verfahrens möglich gewesen wäre, ein Arztzeugnis einzureichen. Es wer-
de zwar nicht in Abrede gestellt, dass sie an gesundheitlichen Problemen
leide, indessen seien ihre Vorbringen im Asylverfahren als unglaubhaft
eingeschätzt worden, womit kein Zusammenhang zu den von der Ärztin
in ihrem Zeugnis vom 26. Dezember 2011 aufgeführten Problemen er-
stellt werden könne. Zudem sei aufgrund der Ausführungen im Arztzeug-
nis nicht ersichtlich, welche Angaben auf der subjektiven Schilderung der
Beschwerdeführerin beruhen würden und was von der Ärztin objektiv ha-
be verifiziert werden können. Eine allfällige weitere Behandlung sei aus-
serdem im Kosovo grundsätzlich gewährleistet.
4.6
4.6.1 Mit Replikeingaben vom 2. und 3. April 2012 monierte die Be-
schwerdeführerin zunächst, das BFM verhalte sich widersprüchlich, in-
dem es einerseits seine eigene Länderpraxis – welche zumindest teilwei-
se aus denselben Informationsquellen bestehe wie die eingereichten Be-
weismittel – als entscheidbildend erachte, andererseits der Beschwerde-
führerin anlaste, sie bringe in ihrer Beschwerde Informationen vor, welche
generell seien und keinen direkten Zusammenhang zum vorliegenden
Fall begründen würden und somit nicht entscheidrelevant seien. Entwe-
der habe das BFM diese Beweismittel als "Erschwernisse im Zusammen-
hang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" zu beachten, oder
es berücksichtige seine eigene Länderpraxis eben gerade nicht. Dem
BFM sei es aber verwehrt, sich auf Informationen der eigenen Länderpra-
xis zur stützen, welche der Partei nicht zugänglich seien. Dies sei sinn-
gemäss eine Verletzung der "Waffengleichheit" nach Art. 6 EMRK. Zudem
verhalte sich das BFM eher wie eine Anklagebehörde als eine – der Ob-
jektivität verpflichtete – Untersuchungsbehörde (Eingabe vom 2. April
2012 S. 14). Schliesslich sei unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäs-
sigkeit fragwürdig, dass der Bundesrat die Festlegung der Sicherheit ei-
nes bestimmten Landes ("safe country") der Verwaltung (dem BFM) über-
lasse und somit seine innenpolitische Verantwortung nicht wahrnehme.
Damit setze das BFM seine Regeln selbst fest, welche allerdings nicht ei-
ne allgemeingültige Rechtsnorm seien, sondern als Länderregel eine
Frage der Rechtsanwendung bleiben sollten. Schliesslich sei die Ent-
scheidung, dass der Kosovo ein Safe Country sei, erst anfangs 2009 ge-
fallen; die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin hätten sich somit vorher
ereignet, womit ihnen auch die Asylrelevanz nicht von Vornherein abge-
sprochen werden könne. Die Annahme des BFM, die Beschwerdeführerin
könne bei einer Rückkehr wirksamen Polizeischutz vor Übergriffen Dritter
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erfahren, sei Ausdruck einer Idealvorstellung, da sie Gefahr laufe, selbst
als Anwerberin in die kriminellen Machenschaften der mutmasslichen Tä-
terschaft eingebunden zu werden. Es sei unklar, wie die Beschwerdefüh-
rerin sich betreffend Menschenhandel engagieren solle, wenn es selbst
Fedpol und die Bundespolizei nicht angemessen täten. Der Kosovo kön-
ne gar nicht als "vollwertig europäischen Standards entsprechendes"
Land gelten, da er die EMRK nicht anerkannt habe. Im Übrigen wurden
die bereits in den Beschwerdeeingaben gemachten Vorbringen wieder-
holt.
4.6.2 Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf das der Eingabe vom
2. April 2012 beigelegte ärztliche Schreiben von Dr. med. K._______ vom
(…) März 2011 (recte: (…) März 2012; Beilage 1), welches sich zur Ar-
gumentation der Vorinstanz äusserte. Darin wurde festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin der behandelnden Ärztin von Betreuern des Asyl-
zentrums aus psychiatrischen Gründen notfallmässig zugewiesen worden
sei, was schon sehr aussergewöhnlich sei. Die Ärztin führte im Bericht
aus, sie habe keinen Grund zu denken, dass die Beschwerdeführerin die
Krankengeschichte gefälscht habe, denn sie habe zu diesem Zeitpunkt
noch gar kein Wissen davon gehabt, dass ihr diese im Asylverfahren
nützlich sein könnte. Die Beschwerdeführerin bemerkte diesbezüglich,
dass sie daher auch nicht zu Beginn des Verfahrens ein Arztzeugnis ein-
gereicht habe. Die Ärztin hielt in ihrem Bericht weiter fest, es sei absurd,
davon auszugehen, dass die offensichtlich kranke Beschwerdeführerin
über ein Jahr lang ihre Krankheitsgeschichte erfolgreich bei einer erfah-
renen Ärztin fälsche. Somit seien ihre Vorbringen im Asylverfahren als
völlig glaubhaft zu werten und die im Arztzeugnis gemachten Ausführun-
gen nicht zu bestreiten. Symptome, die unter dem Begriff "Diagnose" auf-
geführt würden, seien zudem keine Schilderungen, sondern Feststellun-
gen aufgrund des psychiatrischen Status. Zudem sei sinngemäss eine
Retraumatisierungsgefahr aus medizinischer Sicht einleuchtend, womit
die Behandlung im Kosovo nicht durchführbar sei, auch wenn das Ange-
bot vorhanden wäre. Schliesslich seien die ärztlichen Ausführungen nie
von Seiten der Beschwerdeführerin inhaltlich beeinflusst worden, so wie
dies das BFM behaupte. Sinngemäss könne das BFM nur mit einem
fachkundigen Arztbericht und dem Beizug eines Vertrauensarztes die im
Arztbericht enthaltenen Überlegungen widerlegen.
4.6.3 Den Eingaben wurden weitere Beweismittel, wie strafrechtliche Ak-
ten der Beschwerdeführerin und ein darauf bezogener Zeitungsbericht
(Beilagen 2, 3, 6 – 9), eine Fristenliste der Rechtvertreterin (Beilage 4)
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und ein Internetausdruck betreffend Sex-Sklavinnen aus dem Jahre 2011
(Beilage 5) beigelegt.
5.
Die Rügen der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
und ihr Recht auf Akteneinsicht seien verletzt worden, wurden bereits in
der Beschwerdeinstruktion des vorliegenden Verfahrens behandelt; im
Wesentlichen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
20. März 2012 das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, ihr
sei Einsicht in die der Länderpraxis des BFM zugrunde liegenden Lage-
berichte und Artikel zu gewähren, ab; das Akteneinsichtsrecht beziehe
sich nur auf tatsächlich argumentativ beigezogene Erkenntnisquellen, die
als Grundlage für den Entscheid konkret genannt würden und nicht auf ir-
gendwelche nicht konkret benannten Dokumente. Sodann wurde der Be-
schwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2012 Einsicht
in die vom BFM zu Unrecht als "interne Akten" qualifizierten Dokumente
gewährt. Das Gericht hielt schliesslich hinsichtlich der Botschaftsabklä-
rung fest, dass das BFM der Beschwerdeführerin diese zulässigerweise –
da an der Geheimhaltung der Namen der beteiligten Personen überwie-
gende Interessen im Sinne von Art. 27 VwVG bestehen würden – nicht
vollständig offengelegt, sondern den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis ge-
geben habe. Auf diese Erwägungen, wonach das BFM Akteneinsicht in
korrekter Weise gewährt hat, sei an dieser Stelle verwiesen.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu Recht erfolgt sind. Die
vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitserwägungen – auf die zur Vermeidung
von Wiederholungen vollständig verwiesen wird (vgl. oben E. 4.3.2) –
werden bestätigt. Das Gericht geht ebenfalls, wie nachfolgend dargelegt,
davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver-
folgungssachverhalt nicht glaubhaft ist:
6.2 Zunächst erschüttert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs in der Schweiz ihre Vorbringen kom-
plett erfand und eine nicht wahrheitsgemässe Identität vortäuschte, dem-
gegenüber aber die angeblich wahren Verfolgungsgründe, die sie erlebt
haben soll, mit keinem Wort erwähnte, ihre Glaubwürdigkeit bereits nach-
haltig. Die anlässlich des dritten, in der Schweiz gestellten Asylgesuchs
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Seite 19
geäusserte Aussage, sie habe damals Angst gehabt, zurückgeschickt zu
werden (B7 S. 8) und sie habe Angst gehabt, die Wahrheit zu erzählen,
da man ihr sowieso nicht glauben würde (B12 S. 7), kann als Rechtferti-
gung nicht überzeugen, zumal das Erfinden einer Geschichte nicht dem
Verhalten einer verfolgten Person entspricht. Dass sie im Weiteren nicht
erklären konnte, weshalb sie eine falsche Identität angegeben habe, und
ausführte, sie habe einfach nicht gewusst, was sie habe sagen sollen
(B12 S. 8), unterstreicht die Vermutung, sie habe sich darum bemüht, ih-
rer Geschichte asylrelevante Elemente beizufügen. Ihr Beschwerdeargu-
ment, sie habe nicht richtig reden können, weil die Schilderung des Erleb-
ten einen retraumatisierenden Effekt gehabt habe, vermag nicht zu über-
zeugen; diese Aussage hätte sie bereits anlässlich des dritten Asylge-
suchs machen können; sie muss – da erst auf Rechtsmittelebene erfolgt
– als offensichtlich nachgeschoben und daher nicht glaubhaft gelten.
Dasselbe ist festzuhalten betreffend die erst auf Beschwerdeebene vor-
gebrachte Erklärung, das Nennen falscher Personalien müsse für ein Op-
fer von Menschenhandel, das eine Identifizierung zu befürchten habe, als
üblich gelten (Eingabe vom 31. Dezember 2011 S. 7 f.).
6.3 Zudem sind ihre Aussagen wenig substanziiert und widersprüchlich:
Zunächst entzieht sie mit ihrer im Jahr 2010 erfolgten Anzeige bei der Po-
lizei, die im Rahmen der Botschaftsabklärung bestätigt wurde, ihrem
Hauptvorbringen, wonach sie D._______ nicht angezeigt habe, weil die
kosovarische Polizei korrupt und (zumindest was D._______ angehe)
nicht schutzfähig sei, die Grundlage. Bei der Anzeige der Männer hätte
sie nämlich angesichts der Zugehörigkeit D._______s zu einem "Mafia-
ring" (B7 S. 7) damit rechnen müssen, dass D._______ mit den angezeig-
ten Männern im Kontakt gestanden habe und angesichts der erfolgten
Anzeige Repressionen ausüben würde, zumal sie ausführte, die Männer
hätten sie wohl gekannt, weil sie sie sonst nicht angesprochen hätten,
weshalb sie diese Männer mit D._______ und seinen Bekannten in Ver-
bindung bringe (B12 S. 11). An der Befragung führte sie zur erfolgten An-
zeige aus, sie habe bei einer Gegenüberstellung mit den Tätern die An-
zeige zurückgezogen, weil sie Angst gehabt habe (B7 S. 7), gab aber an
der Anhörung zu Protokoll, sie habe die beiden Personen in Begleitung
der Polizei gesucht, aber nicht gefunden (B12 S. 11). Solche widersprüch-
lichen Äusserungen sind als unglaubhaft einzustufen. Die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin sich im Kosovo in Bezug auf D._______ nicht um
Rechtsschutz bemühte, betreffend die beiden Männer aber schon, lässt
sodann am Zwangscharakter der Prostitution und somit auch an den Re-
pressionen und Drohgebärden seitens D._______ zweifeln. Zudem hätte
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sich die Beschwerdeführerin spätestens in der Schweiz, würde der erleb-
te Sachverhalt tatsächlich Menschenhandel umfassen, an die Strafverfol-
gungsbehörden wenden können, erachtete sie die Schweiz ja als ihr
Fluchtland, womit sie von der Schutzfähigkeit der hiesigen Behörden hät-
te ausgehen können. Ein solches Verhalten hätte sodann bereits anläss-
lich des im Jahr 2009 in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahrens erwar-
tet werden können.
6.4 Ihren Angaben fehlt es weiter an zeitlicher Kongruenz und Plausibili-
tät: So weist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Bot-
schaftsabklärung darauf hin, dass sie bereits vor der Vergewaltigung ihre
Beziehung zu D._______ "formell" abgebrochen habe (B23 S. 5), an der
Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe auch später noch ihrem
[Verwandten E._______] gegenüber gesagt, sich mit D._______ zu tref-
fen (B12 S. 8). An der Befragung führte sie aus, sie habe ihr Ansehen ver-
loren und es sei ihr peinlich gewesen, wenn Personen, mit denen sie zu
tun gehabt habe, sie in Anwesenheit ihres [Verwandten E._______] auf
der Strasse angesprochen hätten (vgl. B7 S. 7). Im Zusammenhang mit
einer erlebten Vergewaltigung und dem damit zwingend einhergehenden
grossen Leid wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Gefühle der Be-
schwerdeführerin über die Intensität einer "Peinlichkeit" hätten hinausge-
hen müssen. Schliesslich entspricht auch die Aussage, sie wolle mit den
Leuten im Kosovo nichts mehr zu tun haben, nicht einer überzeugenden
Wortwahl zur Schilderung einer drohenden Verfolgung. An der Anhörung
scheinen ihre Bemerkungen, dass sie sehr Schlimmes erlebt habe, sich
sodann primär auf ihren Gefängnisaufenthalt in der Schweiz zu beziehen
(vgl. B12 S. 2). Unplausibel ist weiter, dass ein Freund von ihr mit einem
[Bekannten] zusammen, den sie kaum gekannt habe, ihre Ausreise finan-
ziert haben soll (B12 S. 9), ohne dass sie eine Gegenleistung verlangt
hätten. Dieser Umstand bleibt trotz der umfangreichen Ausführungen auf
Beschwerdeebene unerklärt. Sodann wirkt der von ihr angeführte Grund
der Ausreise, sie habe sich das Leben nicht so vorgestellt, und sie habe
nicht ihre Ruhe gefunden und immer aus dem Gepäck gelebt (B12 S. 10),
im Kontext einer angeblichen Zwangsprostitution ungereimt. Die Ausfüh-
rungen lassen insgesamt den Eindruck entstehen, dass die Beschwerde-
führerin möglicherweise als Prostituierte tätig war, was allenfalls die Er-
kenntnisse aus der Botschaftsabklärung erklären könnte, dass der [Ver-
wandte E._______] den Kontakt zu ihr habe abbrechen wollen; allerdings
gelang es der Beschwerdeführerin nicht, den Zwangscharakter der Prosti-
tution geltend zu machen. Damit konnte die Beschwerdeführerin eine Ver-
folgungssituation im Zusammenhang mit D._______ nicht glaubhaft ma-
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chen; daher kann auch ihrem Vorbringen, D._______ habe sie nur so
lange in Ruhe gelassen, wie seine Drohungen nachgewirkt hätten, ange-
sichts der erfolgten Botschaftsabklärung sei er jedoch alarmiert und sie
sei nun grösster Gefahr ausgesetzt, kein Glaube geschenkt werden.
6.5 Auch das Arztzeugnis ist nicht geeignet, diese Vorbringen glaubhaft
zu belegen. Aus diesem geht nämlich nicht nachvollziehbar hervor, wor-
auf die Diagnose der PTBS basiert und worin die Retraumatisierungsge-
fahr besteht. Zunächst fehlt im Arztzeugnis die Anamnese, sodann bleibt
der pauschale Verweis auf die Retraumatisierungsgefahr durch "z.B. täg-
liche Begegnung mit Kosovo-Männern" einsilbig und vermag nicht zu
überzeugen, zumal sich auch in der Schweiz kosovarische Männer befin-
den. Weder das Arztzeugnis noch das ärztliche Schreiben sind somit,
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dazu geeignet, die
geltend gemachte Vergewaltigung und Zwangsprostitution zu beweisen.
Der im Schreiben vertretene Standpunkt, es sei absurd zu denken, dass
die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte während eines Jahres
gefälscht hätte, weshalb ihre Darstellung als völlig glaubhaft zu gelten
habe (S. 2), und die Diagnose des Arztzeugnisses können die durch eine
eingehende Prüfung erwogene Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
umstossen. Somit ist, um die im Arztbericht und im ärztlichen Schreiben
festgehaltenen Erlebnisse als unglaubhaft qualifizieren zu können, auch
kein Beizug eines Vertrauensarztes erforderlich (wie von der Beschwer-
deführerin im Sinne eines Gegenbeweises als notwendig erachtet).
6.6 Zusammenfassend erachtet es das Gericht durchaus als möglich,
dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig gewesen ist, der As-
pekt des Zwangscharakters jedoch bleibt unglaubhaft. Die ausführlichen
und detailreichen Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt
nicht dazu, den Vorbringen der Beschwerdeführerin einen glaubhaften
oder asylrelevanten Charakter zu verleihen und glaubhaft aufzuzeigen,
dass die Beschwerdeführerin Opfer von Zwangsprostitution geworden
sei.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, im Zusammenhang mit der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft auf die Erwägungen des BFM zur Kausalität
der Ausreise und zu möglichen Fluchtalternativen weiter einzugehen. Zu-
dem erweist es sich nach dem Gesagten als obsolet, auf die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Menschenhan-
delsproblematik im Kosovo, auf den Nicht-Beitritt des Kosovo zur EMRK,
die Qualifikation des Kosovo als "Safe Country" durch den Bundesrat,
E-6973/2011
Seite 22
das OHG, den Opfer- und Zeugenschutz in Strafverfahren zu Menschen-
handel, den im Asylverfahren nicht einschlägigen Art. 6 EMRK und die
diesbezüglich eingereichten Beweismittel (siehe E. 4.4.2) weiter einzuge-
hen, zumal ein Grossteil der Rügen der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit dem departementsinternen Verfahren im Vorfeld eines Bun-
desratsbeschlusses betreffend Safe Country und das angebliche Nicht-
engagement der mit Menschenhandel befassten Behörden wie Bundes-
polizei und Fedpol lediglich Behördenkritik darstellen, die den vorliegend
massgeblichen Streitgegenstand sprengt.
6.7 Schliesslich ist betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. oben
E. 4.2) und die im Beschwerdeverfahren (E. 4.4.2 und 4.6.2)
eingereichten Beweismittel festzuhalten, dass es sich dabei entweder um
Akten handelt, die dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind, oder um
öffentlich zugängliche Berichte, die keinen individuellen Bezug zum vor-
liegenden Verfahren herstellen; es ist daher nicht weiter darauf einzuge-
hen. Dies gilt auch für die als Vermutungen formulierten individuellen Be-
züge zu den Beweismitteln: So liess die Beschwerdeführerin unter Ver-
weis auf einen Bericht von Dick Marty verlauten, dass D._______ mögli-
cherweise ein Mitglied des Kelmendi-Clans sei, der in einem kriminellen
Netzwerk operiere. Zudem legte sie einen Bericht ins Recht, aus dem
hervorgeht, dass in einem Mordprozess im Kosovo ein Richter zugunsten
der Angeschuldigten agiert hat, und führte dazu aus, dass es sich bei die-
sem Richter möglicherweise um den korrupten Onkel von D._______
handle (Eingabe vom 31. Dezember 2011 S. 11 und S. 34 ff., 37 f.). Die-
jenigen Beweismittel mit individuellem Bezug zur Beschwerdeführerin,
wie das Arztzeugnis (E. 4.4.2) und das ärztliche Schreiben (vgl. E. 4.6.2),
wurden oben bereits behandelt. Ergänzende Abklärungen sind nicht not-
wendig, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist.
6.8 Insgesamt sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin einerseits nicht glaubhaft und anderer-
seits nicht asylrelevant sind, zu stützen. Das Bundesamt hat nach dem
Gesagten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zu-
treffender Begründung abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-6973/2011
Seite 23
7.2 Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung ver-
fügt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Rüge der Beschwerdefüh-
rerin, die angefochtene Verfügung lasse eine Abwägung von Interessen
vermissen (Eingabe vom 31. Dezember 2011, S. 8) geht fehl; die Anord-
nung einer Wegweisung nach Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
Abweisung des Asylgesuchs entspricht vielmehr der gesetzlich statuierten
Regelfolge.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin – worauf die Vorinstanz in
ihrer Verfügung zutreffend hinwies – die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK. Aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten
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Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.2.2 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss im Wesentlichen gel-
tend, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unzumutbar, da im Dorf,
wo sie herkomme, immer noch der Kanun, das albanische Gewohnheits-
recht, Geltung habe, wonach Frauen nicht als gleichwertig anerkannt sei-
en und nur sehr eingeschränkte Rechte besitzen würden (Beschwerde-
eingabe vom 31. Dezember 2011 S. 28). Aus einem EULEX-Urteil gehe
hervor, unter welchen Bedingungen Frauen im Kosovo zu leben hätten.
Einerseits seien die finanzielle Last und die soziale Missbilligung, die mit
der Aufnahme einer "Hure" einhergehe, ihren Verwandten kaum zuzumu-
ten. Andererseits stehe die Entscheidung über eine Aufnahme in der
Kompetenz der Ehemänner ihrer Schwestern, was angesichts ihrer Lage
unwahrscheinlich erscheine. Zudem hätten die sie aufnehmenden Ver-
wandten Repressalien seitens D._______ zu befürchten. Diese Situation
könnte zu Ehrenmorden zwischen [ihrer Familie und der Familie von
D._______] (durch die männlichen Mitglieder) führen. Auch sei ein Weg-
weisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, da es sich
bei der Beschwerdeführerin nicht um eine junge und gesunde Frau hand-
le, wie die Vorinstanz behaupte (Beschwerdeschrift vom 31. Dezember
2011 S. 29 ff.). Es würden sich bei ihr die Symptome einer Borderline-
Erkrankung mit erheblicher Depression und Angstzuständen zeigen. Ge-
mäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______, [Fachärztin],[Ort],
leide sie unter einer PTBS, weswegen sie seit ihrer Zuweisung in den
Kanton (...) im Januar 2011 unter andauernder, ambulant-therapeutischer
und medikamentöser-antidepressiver Behandlung stehe. Bereits während
ihres Aufenthalts im Kosovo habe sie das Medikament "[Name]" einneh-
men müssen, um die Misshandlung von D._______ überhaupt ertragen
zu können. Während ihrer Ausschaffungshaft in der Schweiz im Zusam-
menhang mit dem ersten Asylgesuch habe sie unter massiven Ängsten
und Depressionen mit Suizidgedanken gelitten. Die optimistische Ein-
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schätzung der Vorinstanz, die sich nicht einmal dahingehend festlegen
wolle, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei oder
nicht, halte gegenüber den medizinischen Einschätzungen von
Dr. K._______ nicht stand. Im ärztlichen Bericht werde festgehalten, dass
mehrjähriger sexueller Missbrauch mit fortbestehender Bedrohungssitua-
tion vorliege und dieser Umstand erhebliche Traumata bewirkt habe. Eine
Rückführung sei für die Beschwerdeführerin retraumatisierend und ihr
psychischer Zustand würde sich dadurch verschlechtern. Zudem sei die
einzige institutionelle Anbieterin, das Center for Protection of Victims and
Prevention of Trafficking in Human Beeings (MVPT/PVPT; vgl. Beilage
36), finanziell in Bedrängnis und würde sich bei einem Nachfrageüber-
schuss wohl eher jüngeren, weniger traumatisierten Opfern annehmen.
Die Beschwerdeführerin verwies dabei im Wesentlichen auf öffentlich zu-
gängliche Berichte, die belegen würden, dass die gesundheitliche Ver-
sorgung für psychische Krankheiten unzureichend sei.
9.2.3 Zu prüfen ist zunächst die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs unter dem gesundheitlichen Aspekt: Das Vorliegen einer psychi-
schen Erkrankung der Beschwerdeführerin wird vom Gericht nicht in Ab-
rede gestellt, da genügend entsprechende Hinweise vorliegen und die
ärztliche Diagnose nicht in Zweifel gezogen wird. Eine Borderline-
Erkrankung wird indessen ärztlicherseits nicht diagnostiziert. Die Be-
schwerdeführerin leidet an einer PTBS und an einer Depression, weshalb
sie eine Behandlung und Medikamente benötigt. Betreffend Behand-
lungsmöglichkeiten stellte sich die Beschwerdeführerin insgesamt auf den
Standpunkt, im Kosovo beständen infolge Kapazitätsengpässen keine
ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen
Krankheiten. Indessen steht nach Erkenntnissen des Gerichts fest, dass
im Kosovo für eine Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin entspre-
chende Institutionen zur Verfügung stehen, wenn auch nicht dem Niveau
der medizinischen Versorgung in der Schweiz entsprechend (was jedoch
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht; vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die medizinische Grundversorgung im Kosovo ist
– auch in psychotherapeutischer und medikamentöser Hinsicht – sicher-
gestellt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2), womit sich eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar erweist.
9.2.4 Schliesslich ist in Bezug auf die allgemeinen Wegweisungsvollzugs-
kriterien – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen – festzuhal-
ten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau handelt,
die ihren Angaben gemäss über einen [Schulabschluss] verfügt, den Be-
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ruf der (...) erlernt hat, mit Diplom abgeschlossen hat und über Prakti-
kumserfahrung verfügt (B7 S. 3 und Beschwerdeschrift S. 4). Zwar mach-
te sie geltend, sie verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Ko-
sovo, da sie von ihrer Familie verstossen worden sei. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin, wonach kein Kontakt zu ihrer Familie bestehe, ste-
hen aber im Widerspruch zur aktenkundigen Tatsache, dass sie in der
Schweiz bei ihren [Verwandten] lebt (vgl. Strafakten, Beilage 6 zur Einga-
be vom 3. April 2012; oben E. 4.6.3). Die Botschaftsabklärung hat aller-
dings ergeben, dass der [Verwandte E._______] den Kontakt mit ihr ab-
gebrochen hat. Daher geht das BFM fehl, wenn es in seiner Verfügung
erwägt, die Beschwerdeführerin könne zum [Verwandten E._______] zu-
rückkehren. Jedoch machte der [Verwandter E._______] keine Repressi-
onen seitens D._______ geltend, womit – da die diesbezüglichen Vor-
bringen als unglaubhaft qualifiziert worden sind – nicht davon auszuge-
hen ist, ihre Familie müsste wegen der Anwesenheit der Beschwerdefüh-
rerin solche befürchten. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Be-
schwerdeführerin – unabhängig eines allfällig geltenden frauenfeindlichen
Gewohnheitsrechts – bei ihrer Rückkehr im Jahre 2010 bei ihrer [Ver-
wandten] gewohnt, womit davon auszugehen ist, dass sie über ein trag-
fähiges soziales Netz verfügt. Schliesslich gehört sie als Albanerin im Ko-
sovo der Bevölkerungsmehrheit an. Nach dem Gesagten sind keine
Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.
9.2.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin in den Kosovo daher als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wie darge-
legt (vgl. E. 3) - die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bei
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG). Deshalb können die Ausführungen der Beschwerde-
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führerin zu ihrer Integration in der Schweiz und die diesbezüglich einge-
reichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind mit dem am 11. Januar 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auf-
erlegt. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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