B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6973/2014
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
unbekannter Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2013
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen am 7. Februar 2014 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen am 24. Juni 2014 angab, er sei chinesischer Staatsange-
höriger tibetischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz
B._______ im Kloster C._______ als Mönch gelebt,
dass die chinesische Polizei am (…) 2012 an einer Gebetsversammlung
im Kloster erschienen sei und von den Mönchen Fingerabdrücke verlangt
habe,
dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sich daktyloskopieren zu
lassen, da er für ein freies Tibet einstehe und er mit der Abgabe der Fin-
gerabdrücke die Besitzansprüche Chinas an Tibet hätten anerkennen müs-
sen,
dass es in der Folge zu einem Tumult zwischen der chinesischen Polizei
und den Mönchen gekommen sei und er hinausgestürmt und direkt zu sei-
nem Onkel mütterlicherseits gegangen sei, der ihm geraten habe, zu flie-
hen, da sein Leben nun in Gefahr sei,
dass er mit der Hilfe seines Onkels über Lhasa nach Nepal geflohen und
anschliessend auf dem Luftweg über ihm unbekannte Orte, mit ihm unbe-
kannten Fluggesellschaften und Zügen schliesslich in die Schweiz einge-
reist sei,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Reise- o-
der Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass im Auftrag des SEM am 21. Februar 2013 mittels eines Telefoninter-
views eine Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua (sog. Lin-
gua-Analyse) durchgeführt wurde,
dass die Lingua-Analyse ergab, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht
in Tibet, sondern ausserhalb von China sozialisiert worden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt wurde und er
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mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 eine entsprechende Stellungnahme
einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
30. Oktober 2014 (eröffnet am 31. Oktober 2014) ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, unter Aus-
schluss des Vollzugs der Wegweisung nach China,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Be-
schwerdeführer weder anlässlich des Telefoninterviews noch der Befra-
gungen gelungen, seine Sozialisation und Herkunft aus der von ihm gel-
tend gemachten Region darzulegen,
dass zudem auch seine Asylvorbringen widersprüchlich ausgefallen seien,
weshalb sie als unglaubhaft qualifiziert werden müssten und er somit keine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe glaubhaft machen
können,
dass er deshalb nicht als Flüchtling anerkannt und sein Asylgesuch abge-
lehnt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2014 (Post-
stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei
beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe –
subeventualiter infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung – in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 4. Dezember 2014 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässi-
gen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung – und das SEM diese auch nicht (in Anwendung
von Art. 55 Abs. 2 VwVG) entzogen – hat und sich eine asylsuchende Per-
son gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten darf, weshalb den Antrag um aufschiebende Wirkung
der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht vorliegend – nach Prüfung der Akten – zum Schluss ge-
langt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind
und damit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei in der
Volksrepublik China sozialisiert worden,
dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, welche Gemeinden an
seinen Herkunftsort grenzen und er zudem auch nichts Spezifisches über
seine Region auszusagen vermochte (Akten SEM, A6, S. 6),
dass die Lingua-Analyse feststellt, der Beschwerdeführer sei eindeutig in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden,
dass diese Analyse zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) darstellt, ihr aber
erhöhter Beweiswert zukommt, sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7
und EMARK 1998 Nr. 34),
dass die Lingua-Analyse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
überzeugend begründet und – soweit feststellbar – nach wissenschaftli-
chen Kriterien erarbeitet worden ist,
dass der Beschwerdeführer bis heute weder Ausweisepapiere noch irgend-
welche Beweismittel eingereicht hat, die geeignet wären, zur Klärung sei-
ner Identität und seines Heimat- oder Herkunftslandes beizutragen,
dass auch sein in diesem Zusammenhang vorgebrachter Einwand, er
wisse weder die Adresse respektive Telefonnummer seiner Eltern noch
könne er die Telefonnummer des Klosters ausfindig machen, vom SEM
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richtigerweise als unbehelflich bezeichnet wurde (vgl. Akten SEM, A14/13,
F4–F6, F64–F66), da dies der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht,
dass im Übrigen in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt
wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft
und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden können und an dieser
Stelle daher – zur Vermeidung von Wiederholungen – ohne Weiteres auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen ist,
mit der Feststellung, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
nicht in Tibet erfolgt sei, sei den geltend gemachten Ausreise- beziehungs-
weise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen,
dass das Staatssekretariat sodann überzeugend ausführte, weshalb es
auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, die im
Allgemeinen sehr vage und detailarm ausgefallen sind sowie zahlreichen
Widersprüche bezüglich der Gebetsversammlung enthalten, als unglaub-
haft erachtete,
dass es dabei den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert hatte, den
Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzustellen und dem Be-
schwerdeführer hierzu auch zielgerichtete Fragen stellte (vgl. Akten SEM
A14/13, F27–28, F33–F36, F50), es dem Beschwerdeführer dennoch nicht
gelang, die Asylgründe substanziiert widerzugeben,
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht mit den Ar-
gumenten der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen
darauf beschränkt, diese lediglich pauschal zu bestreiten und seine Asyl-
gründe erneut zu schildern,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass nach dem Gesagten auch der Eventualantrag, wonach er wegen sub-
jektiven Nachfluchtgründen aufzunehmen sei, abzuweisen ist, da vorlie-
gend davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht – weder legal
noch illegal – aus tibetischem respektive chinesischem Staatsgebiet aus-
gereist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Un-
tersuchungspflicht ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des BVGer
E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2),
dass der Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend festgehalten – einer-
seits keine Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat (und sich auch auf
Beschwerdeebene nicht darum bemüht hat, Papiere beizubringen) und an-
dererseits seine Angaben hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen
Sozialisation unglaubhaft ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer deshalb seine Mitwirkungspflicht verletzt hat,
dass er die Folgen der Pflichtverletzung soweit zu tragen hat, als seitens
der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Wegweisung an den bis-
herigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da er keine konkreten und
glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr sprechen wür-
den (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.10 und E. 6),
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vorinstanz-
lichen Entscheid vom SEM korrekterweise ausdrücklich ausgeschlossen
worden ist (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.11),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Ausführungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) daher abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses an-
gesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: