B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6973/2015
Ur t e i l vom 3 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterinnen Emilia Antonioni Luftensteiner und
Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
ammann + rosselet rechtsanwälte,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1510/2014 und E-7610/2014 vom 29. September 2015 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom 1. Juni 2008, welches
er im Wesentlichen damit begründet hatte, kurdischer Ethnie zu sein und
sein ganzes Leben in Mosul gelebt zu haben, wies das BFM aufgrund eines
so genannten Lingua-Sprachtests, welcher ergeben hatte, dass die über-
wiegende Sozialisation "sicher nicht" in Mosul, "sicher" im kurdischen Mi-
lieu in Kurdistan/Irak und "sehr wahrscheinlich" in der Umgebung von
B._______ stattgefunden habe, mit Verfügung vom 13. Juli 2010 ab. Die
dagegen am 13. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene
Beschwerde wies das Gericht mit Urteil E-5771/2010 vom 25. Mai 2012 ab,
womit die Verfügung des BFM rechtskräftig wurde.
A.b Mit am 21. Juni 2012 beim BFM eingereichter, mit "Asylgesuch resp.
Wiedererwägungsgesuch bzw. Revision" überschriebener Eingabe bean-
tragte der Gesuchsteller, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM
vom 13. Juli 2010 in Wiedererwägung zu ziehen respektive revisionsweise
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig und un-
zumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Sein zweites Asylgesuch
begründete er im Wesentlichen damit, zum Christentum konvertiert zu sein.
Christen und insbesondere Konvertiten würden gemäss islamischem
Recht mit dem Tod bestraft. Konvertierte Christen würden im Irak verfolgt.
Sein Wiedererwägungsgesuch ("bzw. Revision") begründete er im Wesent-
lichen mit angeblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften im ersten
Asylverfahren sowie mit neuen Tatsachen und Beweismitteln, die er im ers-
ten Verfahren nicht habe vorbringen können und die belegten, dass er aus
Mosul stamme. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 stellte das BFM er-
neut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch neuerlich ab, wies ihn erneut aus der Schweiz weg
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die Verfü-
gung des BFM vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
seien die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er unter
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dem Titel "Revision nach Art. 66 Abs. 2 Bst. 1 VwVG", die dargebotenen
Beweismittel seien im Rahmen einer Revision in Erwägung zu ziehen.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 20. März 2014 als
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 (Ver-
fahren E-1510/2014) sowie als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom
25. März 2012 (E-7610/2014) entgegen, trat auf das Revisionsgesuch mit
Urteil vom 29. September 2015 nicht ein; gleichzeitig wies es die Be-
schwerde ab.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2015 ersuchte der
Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision seines Urteils
E-1510/2014 vom 29. September 2015 und beantragte in der Sache, das
Urteil E-1510/2014 sei zu revidieren, dem Gesuchsteller sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und ihm demzufolge in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] fest-
zustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er darum, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ihm selber sei zu bewilligen, den Ausgang des Asylverfahrens
bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und die
Vorinstanz sei daher anzuweisen, auf alle Vollzugsvorkehren zu verzich-
ten. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche
Beigabe der Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des versehentlichen
Nichtberücksichtigens von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens ist ohne Weiteres ersichtlich. Auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche Tatsachen bei den Akten lie-
gen sollen, welche das Bundesverwaltungsgericht aus Versehen nicht be-
rücksichtigt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen übt
er Urteilskritik, beruft sich auf in früheren Verfahren eingereichte Beweis-
mittel (deren Behandlung durch das Gericht er kritisiert) sowie auf durch
das Gericht bereits behandelte Vorbringen.
3.2 Als neu erfahrene Tatsache ruft der Gesuchsteller Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts an, die angeblich in ähnlich gelagerten Fällen zu einer
diametral anderen Lageeinschätzung gelangt seien. Urteile in anderer Sa-
che respektive, was er damit konkludent rügt, mangelnde Koordination der
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Rechtsprechung stellt indes, soweit die Kritik überhaupt gerechtfertigt sein
sollte, keinen Revisionsgrund und insbesondere keine neu erfahrene er-
hebliche Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne dar.
3.3 Ohne den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzurufen,
hält er ferner an bereits behandelten Vorbringen fest, so an seiner angeb-
lichen Herkunft aus Mosul sowie der angeblichen Blutfehde. Zum Nach-
weis dieser bis anhin unbewiesen gebliebenen Vorbringen beruft er sich
auf die bisher eingereichten Beweismittel und legt als neues Beweismittel
einzig die Kopie eines Deutschzertifikats ins Recht. Entgegen dem Revisi-
onsgesuch stellt diese Beilage zum Nachweis seiner angeblichen Herkunft
aus Mosul indes kein erhebliches Beweismittel dar. Darüber hinaus ist es
offenkundig verspätet im Sinne von Art. 46 VGG, da es bereits im letzten
Beschwerdeverfahren hätte eingereicht werden können.
3.4 In Übrigen übt der Gesuchsteller lediglich Urteilskritik und bringt eine
wesentliche Verschlechterung der Lage im Nordirak vor. Diese Vorbringen
können im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die übrigen Beweis-
mittel (allgemeine Lageberichte) tun ebenso wenig etwas zur Sache.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 ist demzufolge abzuwei-
sen.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aus-
sichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um
unentgeltliche Beigabe einer Anwältin in Anwendung von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen sind. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Rirchter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer