Abtei lung V
E-6975/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
und ihre Kinder (...), Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6975/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
31. Juli 2009 beim BFM für seine Mandanten um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung ausführte, der Ehemann seiner Mandantin,
B._______, sei von den türkischen Behörden vor 18 Monaten wegen
Verdachts auf Unterstützung der PKK und Beihilfe zu einem Tö-
tungsdelikt festgenommen worden und seither in Diyarbakir inhaftiert,
dass er am 14. Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 9
Monaten verurteilt worden sei und sein Anwalt Rekurs gegen dieses
Urteil eingelegt habe, weil er zwar die PKK mit Lebensmitteln unter-
stützt habe, jedoch nicht an einem Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei,
dass der Rechtsvertreter einen Auszug des entsprechenden Urteils
einreichte und die Nachreichung einer Übersetzung ankündigte,
dass der Familienclan (...) bis zu diesen Ereignissen im Dorf
C._______, nahe der Kreisstadt D._______, gelebt habe, und
abgesehen von dieser Familie niemand aus dem Dorf die PKK
unterstützt habe, sondern dass dort vielmehr ein striktes Regime von
Dorfschützern herrsche und das Militär regelmässig Kontrollen
vornehme,
dass E._______, der Bruder von B._______ und Schwager der
Beschwerdeführerin, inzwischen nach D._______ umgezogen sei und
aus der Familie (...) nur noch die Beschwerdeführenden im Dorf
lebten,
dass sowohl die Sicherheitskräfte als auch die Dorfbewohner die Be-
schwerdeführerin massiv belästigten,
dass sie systematisch kontrolliert werde, wenn sie in der nahe ge-
legenen Stadt D._______ Lebensmittel einkaufe, und exakt Auskunft
geben müsse, ob sie die eingekaufte Menge tatsächlich benötige, da
man sie verdächtige, ebenfalls die PKK zu unterstützen,
dass sie auch mit Kontrollen zu rechnen habe, sobald sie nachts das
Licht anzünde, wobei es immer wieder zu tätlichen Übergriffen komme,
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dass sie sich auch sonst nirgends in der Türkei aufhalten könne, da sie
umgehend mit den selben Vorwürfen und Behelligungen konfrontiert
wäre, sobald sie sich irgendwo anmelden würde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
11. August 2009 das Gerichtsurteils vom 14. Mai 2009 betreffend
B._______ und die entsprechende Berufungsschrift in deutscher
Übersetzung nachreichte,
dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben
vom 17. August 2009 ersuchte, mit der Beschwerdeführerin eine An-
hörung durchzuführen, und diese am 25. September 2009 stattfand,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, seit vier Per-
sonen bei einem Angriff der PKK getötet worden seien, würden sie im
Dorf von den Bewohnern und Dorfschützern wie Feinde behandelt,
dass ihr Ehemann, der bei der DHP (Devrimci Halk Partisi, Revolutio-
näre Volkspartei) sei, im Zusammenhang mit jenem PKK-Angriff in-
haftiert und verurteilt worden sei,
dass sie selbst nie politisch oder religiös aktiv gewesen sei,
dass sie mit ihren Kindern seit der Inhaftierung ihres Ehemannes be-
lästigt werde, indem zwei- bis dreimal wöchentlich nachts sieben bis
acht Personen, darunter Dorfschützer und Angehörige der beim Angriff
der PKK Getöteten, um ihr Haus herumgingen und sie verbal mit dem
Tode bedrohten,
dass diese Personen auch an die Tür klopften, das Haus jedoch nicht
beträten und auch keine Fragen stellten,
dass seit der Inhaftierung ihres Ehemannes ihr Schwager, der inzwi-
schen in die Stadt D._______ umgezogen sei, finanziell für sie auf-
komme, obwohl es ihm wirtschaftlich nicht gut gehe,
dass ihre Eltern, drei ihrer Brüder und eine ihrer Schwestern im zur
Kreisstadt D._______ gehörigen Dorf F._______ wohne, wohin sie
aber mit den Kindern nicht ziehen könne, da es den Eltern finanziell
nicht gut gehe,
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dass ein verheirateter Bruder in G._______ (D._______) und zwei wei-
tere Schwestern in H._______ und in I._______ leben,
das die Schweizerische Botschaft in Ankara das Protokoll der Befra-
gung am 25. September 2010 mit einem kurzen Kommentar dem BFM
übermittelte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte und ihre Asylge-
suche ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der von der Be-
schwerdeführerin geschilderte Druck stelle aufgrund seiner Art und
Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne Verfolgungsbegriffs dar,
weshalb die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Schutz-
bedürftigkeit nicht erfüllten,
dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin hervorgehe,
dass seitens der türkischen Justiz ihr selbst gegenüber nichts vorliege,
und sie sich den geschilderten Belästigungen seitens der lokalen Be-
hörden und Dorfbewohner, bei welchen es sich um Beeinträchtigungen
von relativ geringer Eingriffsdauer und -intensität handle, durch einen
Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei entziehen könne,
dass allfällige soziale oder wirtschaftliche Erschwernisse, die sich aus
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ergäben, für die Einreise
nicht relevant seien und es den zahlreichen in der Türkei lebenden
Verwandten der Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, im
Bedarfsfall für diese aufzukommen,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
9. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die BFM-Verfügung vom 14. Oktober 2009 sei aufzu-
heben, den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zu
gestatten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren,
dass er eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an das BFM
nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführenden begehrte,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihnen im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme die Einreise für die Dauer des Beschwerde-
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verfahrens zu gestatten, und die unentgeltliche Verfahrensführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass er zur Begründung ausführte, das BFM habe den Sachverhalt
weder vollständig noch richtig festgestellt, weil es sich mit dem Urteil
gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin kaum befasst und die-
ses auch nicht in den richtigen Zusammenhang mit der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Gefährdung gestellt habe,
dass den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsalternative in der
Türkei zur Verfügung stehe, da überall schnell bekannt werden würde,
dass ihr Mann wegen Beihilfe zu einem schweren Tötungsdelikt der
PKK verurteilt worden sei, weshalb sie überall Racheakten ausgesetzt
wären und nirgendwo Schutz finden könnten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 17. November 2009 die Anträge auf Bewilligung
der Einreise zwecks Aufenthalts für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung
und Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden auf-
forderte, bis am 1. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 600.– einzuzahlen,
dass er zur Begründung ausführte, die Beschwerde erweise sich als
aussichtslos, weil die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die
Schutzbedürftigkeit nicht zu erfüllen schienen,
dass für die weitere Begründung auf die entsprechende Zwischenver-
fügung verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Dezember 2009
geltend machten, das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Gefähr-
dungslage verkannt, insbesondere missachtet, dass die Beschwerde-
führerin als Ehefrau eines verurteilten "PKK-Terroristen" ungleich stär-
ker gefährdet sei als etwa ihr Schwager,
dass sie kritisierten, mit der Zwischenverfügung werde ein Endent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichtes faktisch vorweggenommen,
dass die Zwischenverfügung vom 17. November 2009 in Wiederer-
wägung zu ziehen, und den Beschwerdeführenden die Einreise in die
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Schweiz zu gestatten sei, und dass der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden sei,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Dezember 2009 seine in der Zwischenverfü-
gung vom 17. November 2009 vorgenommene Einschätzung bekräf-
tigte und das Wiedererwägungsgesuch abwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und offenkundig fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e asylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um ein solches handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Bemerkung des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme
vom 1. Dezember 2009, wonach mit der Begründung der Zwischen-
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verfügung der Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts faktisch
vorweggenommen werde, nicht mit einem formellen Antrag – nament-
lich einem Ausstandsbegehren – verbunden ist, weshalb diese Be-
merkung als blosse Kritik am Gesetzgeber (bezüglich Art. 65 Abs. 1
VwVG) zu verstehen und, unter Hinweis auf die Mitwirkung eines zwei-
ten Richters am vorliegenden Urteil, nicht näher darauf einzugehen ist,
dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG asylsuchenden Personen,
die ihr Gesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen,
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist und damit die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob den asylsuchenden Personen der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3; EMARK 1997 Nr. 15),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch unter anderem
dann ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen kann (vgl. Art. 3 und 7 AsylG),
dass eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt,
wenn eine Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken, gelten und frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und sie glaubhaft ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält (Art. 7 AsylG),
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dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollständig
noch richtig abgeklärt, unbegründet ist,
dass vorab nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM seiner Verfügung
nicht den in den Eingaben des Rechtsvertreters vom 31. Juli und vom
11. August 2009 und anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin
vom 25. September 2009 geltend gemachten Sachverhalt zu Grunde
gelegt oder wesentliche Vorbringen übersehen haben sollte,
dass das BFM insbesondere den Umstand, dass der Ehemann der Be-
schwerdeführerin zu 13 Jahren und 9 Monaten Gefängnis verurteilt
worden ist wegen Unterstützung der PKK und wegen Beihilfe zu einem
von derselben Organisation begangenen Tötungsdelikt, weder in Frage
gestellt noch in der Begründung ungewürdigt gelassen hat,
dass zu Unrecht behauptet wird, das BFM habe mit der Formulierung,
der Ehemann der Beschwerdeführerin sei "wegen angeblicher Beihilfe
zu einem von der PKK begangenen Tötungsdelikt verurteilt worden"
verkannt, dass die Verurteilung wegen Beihilfe erfolgt sei,
dass das BFM mit dem Wort "angeblich" ausdrücken wollte, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin seine Schuld bestritt,
dass das BFM zudem den Zusammenhang zwischen der Verurteilung
des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der von ihr geltend ge-
machten Gefährdung sehr wohl herstellt, indem es etwa ausdrücklich
anerkennt, dass das türkische Militär die Beschwerdeführerin mög-
licherweise kontrolliere oder "aufgrund der angeblichen Verbindungen
ihres Ehemannes zur PKK" belästige und schikaniere, wodurch sie
einem gewissen psychischen Druck ausgesetzt sei,
dass sich die Rüge formeller Fehler insgesamt als unbegründet er-
weist, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz abzuweisen ist,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, die
Beschwerdeführenden vermöchten keine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG darzutun,
dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit
der Inhaftierung und Verurteilung ihres Ehemannes und Vaters be-
gründen, aus welcher sie eine Reflexverfolgung ableiten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht – in Weiterführung der Praxis der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – davon
ausgeht, in der Türkei würden staatliche Repressalien gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten angewandt, die als so genannte
Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG
sein können, wobei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfol-
gung zu werden, vor allem dann erheblich sei, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, es bestünden enge Kontakte zur gesuchten Person,
dass sich diese Wahrscheinlichkeit erhöht, wenn ein nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der
Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. mit Hinweisen),
dass eine solche Konstellation vorliegend offensichtlich nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Hinweis, man ver-
dächtige auch sie der Unterstützungstätigkeit für die PKK, keine eige-
nen Asylgründe darzutun vermag, zumal sie angegeben hatte, nie po-
litisch aktiv gewesen zu sein,
dass es den geltend gemachten Schikanen und Belästigungen zudem
an Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG qualifiziert zu werden, wie das BFM zutreffend festhält,
dass schliesslich auf die verschiedenen zumutbaren Möglichkeiten der
Beschwerdeführerin hinzuweisen ist, innerhalb der Türkei einen ande-
ren Aufenthaltsort für sich und ihre Kinder zu wählen, um sich den
Belästigungen zu entziehen,
dass es sich bei den umschriebenen Behelligungen offensichtlich um
lokal beschränkte Beeinträchtigungen handelt, bei denen die Rache-
gefühle der vom PKK-Delikt betroffenen Personen im Vordergrund ste-
hen, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könn-
ten sich durch einen Wegzug aus ihrem Dorf den Belästigungen ent-
ziehen beziehungsweise würden an einem anderen Ort hinreichend
Schutz finden,
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dass die von der Beschwerdeführenden geltend gemachten wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun,
dass ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
und den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. November und 3. Dezember 2009 verwiesen wird,
dass das BFM demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert beziehungsweise die Asylgesuche ab-
gelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind und
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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