Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6975/2011
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Algerien,
mit diversen AliasIdentitäten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N (…).
E6975/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. August 2005 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz stellte und sich dabei als ein in Libyen (…) geborener und
aufgewachsener, papierloser algerischer Staatsangehöriger präsentierte,
der von 1996 bis 2000 in Algerien und sonst in Libyen wohnhaft gewesen
sei,
dass das mit Verfolgungen sowohl in Algerien als auch in Libyen
begründete Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2005
unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzuges abgelehnt wurde,
dass das BFM in der Begründung erwog, die Verfolgungsvorbringen
würden den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines
flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts nicht genügen, die
Wegweisung stelle die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
dar und es seien keine Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Algerien schliessen lassen könnten,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28.
Oktober 2005 mit Urteil der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 14. November 2005 im vereinfachten
Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, wobei das
Richtergremium insbesondere erkannte, die Identität des
Beschwerdeführers stehe nicht fest und es sei davon auszugehen, er
wolle den Behörden seine Identitätspapiere vorenthalten,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2007 nach Algerien zurückgeführt
wurde, zu welchem Zweck das BFM vorgängig auf dem Algerischen
Konsulat in Genf ein auf den Beschwerdeführer lautendes "Laissez
Passer" hatte ausstellen lassen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2011
erneut in die Schweiz einreiste und am 21. Mai 2011 ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Mai 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum Vallorbe, der gleichentags durchgeführten
Anhörung zu den Asylgründen und der Ergänzungsanhörung vom 17.
November 2011 im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
E6975/2011
Seite 3
dass er bei seiner Rückführung nach Algerien im (…) 2007 am Flughafen
in Algier festgenommen, der Inhaberschaft der libyschen
Staatsangehörigkeit beschuldigt und nach zwei Tagen beziehungsweise
einer Woche nach Libyen ausgeschafft worden sei,
dass die libyschen Behörden ihn sogleich in Haft genommen und ihn der
Kontaktpflege mit der Muslimbruderschaft im Exil beschuldigt, nach
seinem Aufenthalt in der Schweiz und seiner Verwandtschaft befragt
sowie bedroht und misshandelt hätten,
dass sein algerischer Reisepass und seine algerische Identitätskarte
seither beziehungsweise schon seit dem Jahre 1997 im Besitze der
libyschen Behörden seien,
dass er nach über zwanzig Tagen Haft und Unterzeichnung
verschiedener Papiere unbekannten Inhalts entlassen, jedoch fortan vom
Sicherheitsdienst beschattet und in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt
worden sei,
dass er dennoch im Jahre 2009 beziehungsweise 2010 in Libyen
eingebürgert worden sei, wie er von seinen dort ansässigen
Familienangehörigen erfahren habe,
dass er im Jahre 2009 mehrere Monate in Italien erwerbstätig gewesen
und in der Folge nach Libyen zurückgekehrt sei, dieses Land aber Mitte
beziehungsweise Ende 2009 beziehungsweise im März 2011 wieder
verlassen habe, um abermals nach Italien zu gelangen beziehungsweise
er im Jahre 2009 nach Tunesien ausgereist und nie mehr nach Libyen
zurückgekehrt sei,
dass er zwischenzeitlich in Milano gelebt habe und in der Folge illegal in
die Schweiz gelangt sei,
dass er nicht nach Algerien zurückkehren wolle, weil dieses Land ihn
nicht wolle, und eine Rückkehr nach Libyen solange nicht in Frage
komme, wie das GaddafiRegime an der Macht sei,
dass der Beschwerdeführer weder Beweismittel noch
Identitätsdokumente beibrachte und einer am 21. Mai 2011 ergangenen
schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit
Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörungen
zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
E6975/2011
Seite 4
dass er zur Erklärung geltend machte, keine Dokumente beschaffen zu
können, da er keinen libyschen Reisepass habe, sich seine algerischen
Ausweise bei den libyschen Behörden befänden beziehungsweise sein
algerischer Reisepass zu Hause in Libyen sei, er sich aber um die
Beschaffung seiner libyschen Geburtsurkunde, seiner libyschen
Niederlassungsbewilligung und seiner Einbürgerungsdokumente
bemühen werde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. November 2011 – eröffnet am 28. November 2011 – ablehnte
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen würden und er mithin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die angeblichen Benachteiligungen durch die algerischen Behörden,
die behauptete Ausschaffung nach Libyen und der seitherige Aufenthalt
dort offenkundig ungereimt und insbesondere mit zahlreichen
Widersprüchen versehen seien, weshalb von einem
Sachverhaltskonstrukt ausgegangen werden müsse und sich eine
Prüfung der Asylrelevanz erübrige,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Algerien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder
Behandlung ersichtlich seien,
dass ferner weder die politische Situation in Algerien noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der
Beschwerdeführer gesund sei, in Algerien seinen Militärdienst geleistet
habe und dort über eine Schwester verfüge,
E6975/2011
Seite 5
dass es ihm zudem freistehe, von Algerien nach Libyen weiter zu reisen,
zumal er selber in der Anhörung eine freiwillige Rückkehr dorthin
ausdrücklich in Aussicht gestellt habe, sobald das GaddafiRegime
gefallen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass es angesichts des Erwogenen irrelevant erscheine, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich die libysche Staatsbürgerschaft besitze,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im
Wegweisungspunkt, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die
Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
dass er sich in der Begründung hauptsächlich auf zwei nun vorlegbare
Beweismittel (in Kopie) beruft, welche sein Bruder zwischenzeitlich bei
den libyschen Behörden habe "nachmachen" lassen und die er
baldmöglichst im Original und mit Übersetzungen nachreichen werde,
dass es sich beim einen Dokument um eine Bestätigung der libyschen
Behörden betreffend seine Geburt in diesem Land und betreffend die
libysche Staatsbürgerschaft seiner Familie mütterlicherseits handle,
dass es sich beim anderen Dokument um eine unwiderrufliche libysche
Niederlassungsbewilligung handle,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Algerien unzumutbar erscheine, weil
er nur wenige Jahre dort gelebt habe, kein Französisch spreche und
keinen Bezug zu diesem Land habe, zumal er bei der Einbürgerung in
Libyen wahrscheinlich die algerische Staatsbürgerschaft ohnehin verloren
habe, andernfalls er nicht von den algerischen Behörden nach Libyen
ausgeschafft worden wäre,
dass sich sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Libyen befinde, wo auch
der Grossteil seiner Familie lebe, ein Wegweisungsvollzug dorthin aber
E6975/2011
Seite 6
aufgrund der "momentan herrschenden Zustände" ebenfalls unzumutbar
sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember
2011 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des
Beschwerdeverfahrens feststellte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E6975/2011
Seite 7
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen Verfügung (dort
Ziff. 1 und Ziff. 2 [1. Abschnitt]) bei der Wiedergabe der
Verfahrenschronologie von Amtes wegen gleich mehrere
Redaktionsversehen festzustellen sind (Datum Urteil ARK, Datum Eintritt
Rechtskraft und Datum zweites Asylgesuch), diese jedoch weder in den
zeitlichen Ausmassen gravierend noch für den Verfahrensausgang
erheblich sind und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht
beanstandet werden,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass diese Erkenntnis vom Beschwerdeführer substanziell nicht bestritten
wird,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
E6975/2011
Seite 8
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einzig den
Wegweisungsvollzug nach Algerien, nicht aber nach Libyen geprüft hat
und diese Einschränkung insofern durchaus zutreffend ist, als der
Beschwerdeführer zwar – in offensichtlicher Verletzung der ihm
diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 insb.
Bstn. a und b AsylG – keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere mit
schlüssigen Hinweisen auf seine Staatszugehörigkeit(en) vorgelegt hat,
aber klare Indizien für eine nur algerische und nicht auch eine libysche
Staatsbürgerschaft bestehen,
dass der Beschwerdeführer nämlich den behaupteten Erwerb der
libyschen Staatsbürgerschaft, mit welchem er gleichzeitig den Verlust der
algerischen glaubhaft zu machen versucht, nicht nur höchst unplausibel
dargelegt hat (z.B. Widerspruch betreffend Erwerbsjahr; Kenntnisnahme
vom Erwerb nur vom Hörensagen statt durch ein offizielles Dokument),
sondern die aktuelle Inhaberschaft einer libyschen
Niederlassungsbewilligung klar gegen eine libysche Staatsangehörigkeit
spricht, andernfalls der Niederlassungsausweis keinen Sinn ergäbe,
dass auch die nunmehr als Beweismittel vorgelegte Bestätigung der
libyschen Behörden gemäss Inhaltsangabe des Beschwerdeführers nur
eine Staatsbürgerschaftsbestätigung betreffend seine Familie
mütterlicherseits (Mutter und Grosseltern) beinhaltet, gerade aber nicht
betreffend seine eigene Person,
dass daneben auch der Umstand, dass die algerischen Behörden im
Jahre 2007 ein "LaissezPasser" auf seinen Namen ausgestellt haben,
auf die algerische Staatsbürgerschaft hindeutet, zumal er selber
unbestrittenermassen Inhaber algerischer Reisepässe (gewesen) sei,
dass die mit dem "LaissezPasser" verbundene Einreisebewilligung aus
Sicht der algerischen Behörden keinen Sinn machen würde, wenn für
diese zum Vornherein klar ist, der Aufenthalt der Person im Land sei
mangels algerischer Staatszugehörigkeit und infolge Bestehens einer
anderen Staatsbürgerschaft unerwünscht,
dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen bei der Angabe der
Personendaten in seiner Beschwerde (dort S. 1) selber als algerischen
Staatsangehörigen bezeichnet,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
E6975/2011
Seite 9
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass auch diese Erkenntnis vom Beschwerdeführer substanziell nicht
bestritten wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen
lassen,
dass diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden kann und die dagegen erhobenen Einwände des
Beschwerdeführers (wenige Aufenthaltsjahre in Algerien; fehlende
Französischkenntnisse, geringe Bezugsnähe zum Land) offensichtlich
unbehelflich und jedenfalls nicht geeignet sind, die Annahme einer
existenziellen Notlage hervorzurufen,
E6975/2011
Seite 10
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer abgesehen davon nicht nur frei steht, von
Algerien aus die Weiterreise nach Libyen, welchem Land er sich deutlich
näher verbunden fühle, anzutreten, sondern es ihm in keiner Weise
verwehrt ist, von der Schweiz aus freiwillig direkt nach Libyen zu reisen
und im Bedarfsfall das BFM oder die kantonale Behörde um
Unterstützung bei der Reisevorbereitung (Papierbeschaffung etc.) zu
ersuchen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien
– im Übrigen offenbar auch nach Libyen – schliesslich möglich ist, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist und die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel
(Originaldokumente und Übersetzungen) mangels Entscheiderheblichkeit
nicht abzuwarten sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der (bisher bloss behaupteten)
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
E6975/2011
Seite 11
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E6975/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: