B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6976/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Anlässlich der illegalen Einreise in die Schweiz vom (…) gab der Be-
schwerdeführer gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung an, am
(…) geboren zu sein. Nachdem er am gleichen Tag um Asyl nachgesucht
hatte, bestätigte er auf dem Personalienblatt das angegebene Geburtsda-
tum und machte somit geltend, minderjährig zu sein.
A.b Die am (…) im Auftrag des SEM durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung nach Greulich-Pyle ergab ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren
oder mehr.
A.c Am 22. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im B._______
summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten
[…]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geltend gemachten Minder-
jährigkeit führte er aus, er sei gemäss den Aussagen seiner Eltern und der
Kopie seiner eingereichten Taskara (…) (gregorianischer Kalender: […])
geboren. Er habe schon vorher erwähnt, dass er (…) Jahre alt sei. Der
Vorhalt, er sei älter, weil er (…) Jahre zur Schule gegangen sei, treffe nicht
zu, weil er die (…) Klasse noch nicht abgeschlossen habe. Das SEM teilte
ihm daraufhin mit, es bestünden starke Zweifel an der geltend gemachten
Minderjährigkeit, weshalb er für volljährig gehalten werde. Für den weiteren
Verlauf des Asylverfahrens werde deshalb keine Vertrauensperson aufge-
boten und sein Geburtsdatum mit (…) neu erfasst. Seine eigenen Angaben
würden als Nebenidentität aufgenommen, bis er dem SEM rechtsgenügli-
che Ausweispapiere nachreichen könne, die den Entscheid revidieren
könnten. In seiner Stellungnahme antwortete der Beschwerdeführer, dies
sei kein Problem, er werde Dokumente beschaffen; einen Reisepass aller-
dings nicht, weil er als Minderjähriger kein solches Dokument erhalte.
B.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 zeigte die Rechtsvertreterin unter Ver-
weis auf eine beigelegte Vollmacht vom 9. August 2016 die Übernahme der
rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Akten-
einsicht nach Abschluss der Untersuchung und spätestens mit Eröffnung
des Entscheides. Des Weiteren führte sie aus, als weitere Beilage werde
das Original der Taskara ihres Mandanten eingereicht. Die erste Zusen-
dung der Tazkara aus Afghanistan sei beim Beschwerdeführer nicht ange-
kommen, weshalb das Dokument wieder zurückgeschickt worden sei. Der
zweite Zustellversuch habe geklappt. Der Taskara könne entnommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer (…) (…) (…) Jahre alt gewesen und somit
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heute (…) Jahre alt sei. Er habe sein genaues Geburtsdatum in Erfahrung
bringen können. Es sei der (…) respektive nach gregorianischem Kalender
der (…). Somit handle es sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjähri-
gen Asylsuchenden. Gestützt auf die Angaben auf der Taskara werde be-
antragt, das Geburtsdatum auf den (…) zu ändern.
C.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin zur Stüt-
zung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (…) Beweismittel ein und
ersuchte unter Verweis auf ihre Eingabe vom 18. August 2016 und die ein-
gereichte Taskara im Original erneut um Anpassung des Geburtsdatums.
D.
Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte das SEM der Rechtsvertre-
terin mit, die Prüfung der Akten ihres Mandanten habe ergeben, dass er
am (…) in (…), am (…) in (…) und am (…) in (…) den (…) als sein Ge-
burtsdatum angegeben habe. Bei der BzP habe er angegeben, (…) gebo-
ren zu sein. Er erhalte hiermit die Gelegenheit, sich dazu bis zum 26. Sep-
tember 2016 schriftlich zu äussern.
E.
In der Stellungnahme vom 26. September 2016 führte die Rechtsvertrete-
rin unter anderem aus, ihr Mandant habe erklärt, ein Schlepper in
C._______ habe ihm gesagt, er solle in Europa angeben, dass er am (…)
geboren sei. Nur so sei sichergestellt, dass er jeweils weiterreisen könne
und nicht in ein Zentrum für Minderjährige gebracht werde. Dies sei ihm
später von mehreren Schleppern immer wieder so gesagt worden. In (...)
sei er daraufhin mit diesem Geburtsdatum registriert und dieses auf einem
Papier festgehalten worden, woraufhin die (…) Behörden ihm gesagt hät-
ten, er könne nun weiterreisen. In den anderen Ländern hätten die Behör-
den jeweils eine Kopie dieses Papiers gemacht und ihn weiterreisen las-
sen. Deshalb sei er in (...) und (...) ebenfalls mit dem Geburtsdatum (…)
registriert worden. Dieses Papier habe er der Polizei bei seiner Ankunft in
D._______ abgegeben. Bei der BzP habe er korrekterweise angegeben,
(…) geboren zu sein. Damals habe er den genauen Monat und den ge-
nauen Tag seines Geburtsdatums noch nicht gekannt, das genaue Datum
habe er erst später bei einem Telefongespräch mit seiner Mutter erfahren,
die ihrerseits bei (…) nachgefragt habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, er
sei am (…) (nach gregorianischem Kalender am […]) geboren. Aus diesem
Grund sei er in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum im Nachhinein ge-
nau anzugeben.
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F.
Mit am 13. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016
lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und
hielt fest, die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten lauteten
wie bis anhin.
Zur Begründung führte es aus, bei der Ankunft im EVZ habe der Beschwer-
deführer auf dem Personalienblatt angegeben, am (…) geboren zu sein.
Folglich wäre er zu diesem Zeitpunkt mit (…) Jahren und rund (…) Monaten
minderjährig gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Altersangabe
in (...), (...) und (...), wo er den (...) als sein Geburtsdatum angegeben habe.
Bei der BzP habe er geltend gemacht, (…) geboren zu sein. Seine im Rah-
men des rechtlichen Gehörs erfolgten Erklärungen seien nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie vielmehr zeigten, dass
der Beschwerdeführer offenbar bereit sei, sein Alter aus Opportunitäts-
gründen der jeweiligen Asylpraxis des Landes, in dem er sich gerade be-
finde, anzupassen. Zudem habe er bei der BzP weitere widersprüchliche
Angaben zu seiner Schulzeit gemacht. So habe er ausgesagt, im Alter von
(…) Jahren eingeschult worden zu sein, (…) Jahre die Schule besucht und
(…) oder (…) Monate vor der BzP mit der Schule aufgehört zu haben. Auf
Vorhalt hin, er könne nicht (…) Jahre alt sein, wenn er mit (…) Jahren die
Schule angefangen und diese dann während (…) Jahren besucht habe,
habe er erwidert, die (…) Klasse übersprungen zu haben. Damit wäre er
aber bis zum (…) Lebensjahr zur Schule gegangen. Auch diesen Angaben
zufolge könne er im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht – wie von
ihm behauptet – (…) Jahre alt gewesen sein. Seine Erklärungsversuche
vermöchten nicht zu überzeugen.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am (…) einer radiologischen Alters-
bestimmungsanalyse unterzogen worden. Die Analyse habe ergeben, dass
bei ihm zu diesem Zeitpunkt ein Skelettalter von mindestens (…) Jahren
oder mehr vorgelegen sei. Auch die von ihm eingereichte Taskara vermöge
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen, zu-
mal ein solches afghanisches Dokument erfahrungsgemäss leicht ge-
fälscht und in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könne. Aufgrund dieser Erwägungen werde deshalb am festgelegten Ge-
burtsdatum (…) festgehalten und der Beschwerdeführer weiterhin als voll-
jährige Person betrachtet.
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G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2016 gelangte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Gutheissung des
Gesuchs um Berichtigung der Personendaten und die Änderung des Ge-
burtsdatums auf den (…). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als
Beilagen liess er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Primar-
schule einreichen.
Zur Begründung liess er anführen, mittlerweile sei es ihm gelungen, ein
Bestätigungsschreiben seiner Primarschule zu erlangen, das seine Anga-
ben in Bezug auf sein Alter und seine Schulzeit ebenfalls bestätige. Er habe
bereits seine Taskara im Original eingereicht, der entnommen werden
könne, dass er im Jahr (…) (…) (…) Jahre alt gewesen und somit aktuell
(…) Jahre alt sei. Als er das Personalienblatt ausgefüllt habe, habe er sein
genaues Geburtsdatum nicht gekannt, sondern nur sein Alter, was bei af-
ghanischen Gesuchstellern üblich sei. Dies, weil dem genauen Geburtsda-
tum oft keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Er habe aber zu ei-
nem späteren Zeitpunkt mit seiner Mutter gesprochen, die ihm erklärt habe,
dass er am (…) ([…] gemäss gregorianischem Kalender) geboren sei. Die
Angaben auf der Taskara seien identisch mit dem angegebenen Alter, wes-
halb die Taskara als wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Altersangabe zu
werten sei.
Er habe in (...) ein nicht korrektes Geburtsdatum angegeben, das auf einem
Papier registriert und in den nachfolgenden Ländern übernommen worden
sei. Dies, weil ihm der Schlepper gesagt habe, er könne nur als volljährige
Person weiterreisen, ansonsten er als minderjährige Person in speziellen
Zentren für Minderjährige untergebracht würde. Die falsche Altersangabe
sei deshalb nachvollziehbar. Gerade Minderjährige leisteten den Anwei-
sungen von Schleppern oft Folge, ohne sich differenzierter damit auseinan-
derzusetzen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aus Op-
portunitätsgründen sein Alter bewusst der jeweiligen Asylpraxis des Lan-
des, in dem er sich gerade befinde, anpasse. Er habe bei seiner Ankunft in
(…) den Polizisten das Dokument aus (...) abgegeben und somit von An-
fang an alles offengelegt.
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Des Weiteren treffe nicht zu, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner
Schulzeit gemacht habe. Er sei nicht (…) Jahre zur Schule gegangen, son-
dern bis in die (…) Klasse, wo er lediglich das erste Semester habe besu-
chen können. Er habe bereits bei der BzP erklärt, dass er die (…) Klasse
übersprungen habe. Seiner Rechtsvertreterin gegenüber habe er ergän-
zend ausgeführt, dass er sich nach dem Abschluss der (…) Klasse im
Selbststudium auf die Prüfung der (…) Klasse vorbereitet und diese auch
bestanden habe. Deshalb habe er die (…) Klasse auslassen und gleich mit
der (…) Klasse fortfahren können.
Es sei ihm mit der Hilfe seines (…) möglich gewesen, eine Bestätigung
seiner Primarschule zu erhalten. Sie sei vom (…) und von verschiedenen
Behördenmitgliedern unterzeichnet. Dem Schreiben könne entnommen
werden, dass er vom (…) (…) bis am (…) (…) die Primarschule (1. bis
[…]. Klasse) besucht habe. Als er mit der ersten Klasse begonnen habe,
sei er noch (…) Jahre und (…) Monate nach Schulbeginn (…) Jahre alt
gewesen. Darin stehe auch, dass er bei Schulbeginn (…) Jahre alt gewe-
sen sei. Dies sei rechnerisch nicht korrekt, weil er bei Schulbeginn noch
(…)jährig gewesen und erst kurze Zeit später (…) Jahre alt geworden sei.
Er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung erklärt, dass in Afghanistan
nicht immer auf das genaue Geburtsdatum geschaut werde, sondern le-
diglich auf das Geburtsjahr. So werde beispielsweise auf der Taskara nur
ein Alter und ein Jahr vermerkt und nicht das genaue Geburtsdatum. Er
habe somit von Anfang (…) bis Anfang (…) die Primarschule (nach afgha-
nischem Kalender 1. Klasse […], 2. Klasse […], 3. Klasse […], 4. Klasse
[…], 5. und 6. Klasse […]), von Anfang (…) bis Anfang (…) (…) Jahre lang
die Sekundarschule ([…]. bis […]. Klasse) und in den Jahren (…) für (…)
Semester die (…). Klasse in einem technischen Institut besucht. Anfang
(…) habe er das erste Semester der (…). Klasse besucht. Am (…) (…) sei
er aus Afghanistan ausgereist. Bei der BzP vom 22. Dezember 2015 habe
er korrekt angegeben, (…) oder (…) Monate vor der BzP mit der Schule
aufgehört zu haben. Er habe somit korrekt ausgeführt, bis zur (…). Klasse
die Schule besucht zu haben, im Alter von (…) respektive (…) und (…)
Monaten mit der Primarschule angefangen und beim Verlassen der
(…). Klasse sowie bei der Einreise in die Schweiz (…) Jahre alt gewesen
zu sein. Seine Aussagen würden somit klar für die Glaubhaftigkeit der Min-
derjährigkeit sprechen.
Zur vom SEM veranlassten Handknochenanalyse zur Altersbestimmung,
die ein Knochenalter von (…) Jahren oder mehr ergeben habe, sei festzu-
stellen, dass der Rechtsvertretung die genauen Ergebnisse der Analyse
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nicht vorlägen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
gelte die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen –
nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre betrage – als In-
diz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährig-
keit. Im Fall des Beschwerdeführers betrage der Unterschied zwischen
dem angegebenen und dem festgestellten Alter weniger als drei Jahre. Vor
diesem Hintergrund könnten aus der Knochenaltersanalyse keine annä-
hernd verlässlichen Schlüsse auf sein tatsächliches Alter gezogen werden.
Die Argumentation des SEM, die Knochenaltersbestimmung spreche ge-
gen seine Minderjährigkeit, sei somit vorliegend nicht beachtlich. Als Fazit
könne deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhalts-
punkte nicht von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden. Sein Alter sei
folglich entsprechend seinen Angaben anzupassen und er sei im weiteren
Verfahren als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln.
H.
H.a Am 15. November 2016 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin
den Eingang der Beschwerde.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 hiess die Instrukti-
onsrichterin den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeig lud sie
die Vorinstanz ein, sich bis zum 29. Dezember 2016 zur Beschwerde und
insbesondere auch zum eingereichten fremdsprachigen Dokument verneh-
men zu lassen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2016 führte die Vorinstanz er-
gänzend aus, zu den Aussagen des Beschwerdeführers in Punkt (…) der
Beschwerde und zum Bestätigungsschreiben der Primarschule sei festzu-
stellen, dass allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Afghanistan
leicht käuflich respektive ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden
müsse. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Bestä-
tigungsschreibens in der Beschwerdeschrift nochmals korrigieren, damit
seine Angaben zu seinem angeblichen Geburtsdatum und jene zu den ab-
solvierten Schuljahren rechnerisch übereinstimmten. Im Übrigen werde auf
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die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen
vollumfänglich festgehalten werde.
J.
In der Replik führt die Rechtsvertreterin zur inhaltlichen Korrektur des Be-
stätigungsschreibens in der Beschwerdeschrift an, der Beschwerdeführer
sei bei Schulantritt (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen. Das Bestäti-
gungsschreiben müsse jedoch im afghanischen Kontext, wo regelmässig
nur das Geburtsjahr berücksichtigt werde, betrachtet werden. Dass eine
solche Ungenauigkeit üblich sei, zeige sich auch bei den Altersangaben
auf einer Taskara, wo lediglich ein Jahr als Altersangabe stehe. Der Ge-
burtstag habe auch bei der Familie des Beschwerdeführers keinen hohen
Stellenwert. Deshalb sei es auch verständlich, dass er bei der BzP eben-
falls angegeben habe, bei Schulbeginn (…) Jahre alt gewesen zu sein, was
rein rechnerisch nicht zutreffe. Er habe den (…) noch fehlenden Monaten
bis zur Vollendung des (…) Lebensjahres kulturbedingt keine Bedeutung
beigemessen. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde gutzuheissen.
K.
Mit Eingabe vom 5. September 2017 liess der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel zu seiner Integration in der Schweiz zu den Akten reichen und
machte unter anderem geltend, seit dem (…) erwerbstätig zu sein und ei-
nen monatlichen Nettolohn von Fr. (…) zu verdienen, womit sich seine fi-
nanziellen Verhältnisse verändert hätten. Im Übrigen mahnte er insbeson-
dere einen baldigen Entscheid an, damit er bald Gelegenheit erhalte, seine
Asylgründe darzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 9
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der
Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3
ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen
sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
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Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3,
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom
17. August 2015 E. 4.3).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er-
höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be-
weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom
27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfassten
Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In-
teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In-
teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie-
sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe-
rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies-
send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra-
genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen
sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge-
kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als
wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese
zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen
Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent-
scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan-
zen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
E-6976/2016
Seite 11
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Mau-
rer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar,
3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).
4.
4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der
aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers kor-
rekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend ge-
machte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli-
cher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der
sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ei-
ner unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der mögli-
chen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere
Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaf-
fung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvoll-
ziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betref-
fend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt,
dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Per-
sonendaten eingetragen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet,
Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS ein-
zutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten,
sondern stützt sich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, den
geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente (Taskara, Bestätigung
Primarschule), sein Erscheinungsbild und die eingeholte Handknochen-
analyse. Sie kommt vorliegend zum Schluss, dass die behauptete Minder-
jährigkeit unglaubhaft sei.
5.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, weist das Ergebnis ei-
ner radiologischen Knochenaltersanalyse nach der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von
der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren
liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar
keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten
Person gezogen werden; sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung
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Seite 12
jedoch zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise
Volljährigkeit (Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1,
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom
26. Oktober 2015 S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt den (…) als sein Ge-
burtsdatum an. Bei der BzP vom 22. Dezember 2015 führte er an, nach
dem afghanischen Kalender (…) und nach dem gregorianischen Kalender
(…) geboren zu sein, ohne ein genaues Geburtsdatum zu nennen. Dem-
gegenüber ergab die Handknochenanalyse vom (…), zu der dem Be-
schwerdeführer bei der BzP das rechtliche Gehör gewährt wurde, ein wahr-
scheinliches Alter von (…) Jahren oder mehr. Das vom Beschwerdeführer
behauptete Alter liegt somit im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren. Folglich kön-
nen zwar aus der Handknochenanalyse keine verlässlichen Schlüsse auf
das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden, aber sie
bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung immerhin zu berücksichtigen-
des Indiz für seine Volljährigkeit.
5.3 Aus dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokument
der griechischen Behörden ergibt sich, dass er in (...) den (...) als sein Ge-
burtsdatum angab. Seine Argumentation, ein Schlepper in C._______
habe ihm gesagt, er solle in Europa angeben, dass er am (...) geboren sei,
weil nur so sichergestellt sei, dass er jeweils weiterreisen könne und nicht
in ein Zentrum für Minderjährige gebracht werde, vermag nicht zu überzeu-
gen. Dies schon deshalb, weil er mit einem solchen fiktiven Geburtsdatum
zum Zeitpunkt seiner Erfassung durch die (…) Behörden Anfang (…) noch
minderjährig gewesen wäre, weshalb eine solche Altersangabe gerade kei-
nen Sinn machen würde. Das weitere Vorbringen, er habe den genauen
Monat und den genauen Tag seines Geburtsdatums bei der BzP noch nicht
gekannt, erst später habe ihm seine Mutter, die auch noch bei (…) nach-
gefragt habe, telefonisch mitgeteilt, er sei am (…) (nach gregorianischem
Kalender am […]) geboren, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal es sich
dabei um eine nicht weiter substanziierte und zudem realitätsfremde Be-
hauptung handelt. Auch im afghanischen Kontext ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sich der Beschwerdeführer erst im Alter von (…) Jahren bei seiner
Mutter nach seinem genauen Geburtsdatum erkundigt hätte und diese es
dann auch noch bei (…) hätte erfragen müssen.
E-6976/2016
Seite 13
Die zu den Akten gereichten Dokumente (…) sind mangels Beweiswerts
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Mangels stich-
haltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene und zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung
verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwer-
deführer habe den Inhalt des Bestätigungsschreibens der Primarschule in
der Beschwerde auch noch korrigieren müssen, damit seine Angaben zu
seinem angeblichen Geburtsdatum und jene zu den absolvierten Schuljah-
ren rechnerisch übereinstimmten. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer
habe als guter Schüler die (…) Klasse auslassen und gleich mit der (…)
Klasse fortfahren können, vermag nichts zu bewirken, zumal sich aus dem
Bestätigungsschreiben der Primarschule nicht die geringsten Anhalts-
punkte für die Richtigkeit dieser nicht weiter substanziierten Behauptung
ergeben.
5.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des eingetragenen Ge-
burtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Auf-
grund aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Knochenalters-
bestimmung durch Handknochenanalyse, Taskara, Bestätigung Primar-
schule) steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des Asylgesuchs deutlich wahrscheinlicher ist als die behauptete
Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) ist daher
unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdefüh-
rers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das
lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und statt-
dessen praxisgemäss der (…) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht ver-
meiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4,
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli
2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist somit unverändert zu be-
lassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde der Antrag auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
E-6976/2016
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– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Vorliegend haben sich die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers nachträglich verändert. Gemäss dem
mit Eingabe vom 5. September 2017 eingereichten Arbeitsvertrag vom (…)
ist der Beschwerdeführer seit dem (…) erwerbstätig und verdient einen mo-
natlichen Nettolohn von Fr. (…), womit er prozessual nicht mehr bedürftig
ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2016 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. (…)
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6976/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers (…) mit einem Bestreitungsvermerk zu verse-
hen.
3.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 14. Dezem-
ber 2016 wird aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfah-
renskosten von Fr. (…) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek-
retariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
E-6976/2016
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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