B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6976/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (…).
E-6976/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ (Distrikt Mullaitivu [Vanni-Gebiet]) stammende Be-
schwerdeführer suchte am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nach, wobei er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezem-
ber 2015 sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, sein Bruder
sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, wofür das
Criminal Investigation Department (CID) Beweise habe. Im Jahr 2013 habe
er einen (später gewählten) Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA)
im Vorfeld der Nordprovinz-Wahlen unterstützt, weshalb er Probleme mit
dem CID bekommen habe. Ferner sei er Mitglied in einem Bürgerkomitee
gewesen, welches sich dafür engagiert habe, verschollene Personen aus-
findig zu machen. Im Februar 2015 sei er deshalb zu Hause von CID-Leu-
ten festgenommen und am 9. März 2015 gegen Bestechung freigelassen
worden, woraufhin er sich bis zur Ausreise bei seiner Tante in Karanavai
(Jaffna) versteckt habe.
A.b Anlässlich der Anhörung vom 12. September 2016 trug er ergänzend
vor, nach Kriegsausbruch von B._______ nach C._______ und später
nach D._______ geflüchtet und im Oktober 2008 von den LTTE zwangs-
mässig rekrutiert worden zu sein. Nach seiner Rekrutierung sei er während
zirka dreier Monate in deren politischer Abteilung eingesetzt worden. An-
lässlich eines Warentransports nach E._______ sei ihm die Flucht zu sei-
ner Familie gelungen, wobei sich die Gesamtfamilie kurze Zeit später dem
Militär ergeben habe und im Februar 2009 ins Flüchtlingslager in
F._______ gebracht worden sei. Im Flüchtlingslager seien sie von Militär-
personen wiederholt aufgefordert worden, allfällige LTTE-Mitgliedschaften
zu nennen. Seine Familie habe damals mitgeteilt, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers bei den LTTE gewesen und getötet worden sei, hingegen
dessen längere Mitgliedschaft sowie die gute Position verschwiegen.
Nachdem bekannt geworden sei, dass ehemalige LTTE-Leute aus dem La-
ger entführt worden seien, sei seine Familie mit Hilfe eines Brokers Mitte
April 2009 nach G._______ in H._______ geflüchtet. 2011 seien sie an ih-
ren ursprünglichen Ort in B._______ zurückgekehrt. Nach seiner Fest-
nahme durch das CID am 5. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer zum
Bruder, der sich 1999 den LTTE angeschlossen und den er im Jahr 2004
letztmals gesehen habe, befragt worden. Gleichzeitig sei ihm selbst eine
Tätigkeit zugunsten der LTTE vorgeworfen worden.
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Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
Zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde seines Bru-
ders, ein Original-Schreiben des Rates der Nordprovinz bezüglich seiner
Unterstützung der TNA sowie mehrere Fotoaufnahmen zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 7. November 2017 – eröffnet am
8. November 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und, als Folge davon, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm MLaw Cora Dubach als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner beantragte sie die Fest-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D.
Am 14. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschieben-
den Wirkung ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren
Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993/3 E. 3 S. 13).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
6.1.1 Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer weder die Zwangs-
rekrutierung noch seine Tätigkeiten für die LTTE erwähnt. Ferner seien die
Schilderungen zu seiner angeblichen Festnahme beziehungsweise zu den
Haftorten, zu den Umständen der Verhaftung und zu den Verlegungen wi-
dersprüchlich ausgefallen. Das späte Interesse seitens der Behörden er-
scheine zudem nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer im Jahr
2009 zur LTTE-Tätigkeit seines Bruders befragt worden sei und die ent-
sprechenden Fragen bereits damals hätten gestellt werden können. Man-
gels Glaubhaftigkeit der Vorbringen (eigene Zwangsrekrutierung durch die
LTTE und Haft aufgrund der LTTE-Tätigkeit seines Bruders) bestünden we-
der Anhaltspunkte dafür, er habe aufgrund dessen in seinem Heimatstaat
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten noch dafür, er habe deswegen
künftige flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten.
6.1.2 Die geltend gemachten Propaganda-Aktivitäten zugunsten der TNA
seien sodann asylrechtlich nicht relevant, da einerseits die TNA seit 2015
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in der Regierung vertreten und deren Oppositionsführer offiziell anerkannt
sei und der Beschwerdeführer andererseits keine Behelligungen nach den
Wahlen 2013 geltend gemacht habe. Auch die vor den Wahlen beendete
Mitgliedschaft bei einem Bürgerkomitee sei asylrechtlich nicht relevant. Da
die allenfalls zum Ausreisezeitpunkt bestandenen Risikofaktoren kein Ver-
folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht hätten und der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen
bezüglich seiner Person zwischen 2009 und seiner Ausreise 2015 habe
glaubmacht machen können, bestehe kein begründeter Anlass zur An-
nahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest. Allgemein sei hervorzuheben, dass er
während der BzP und der Anhörung sehr ausführliche, kohärente und
schlüssige Aussagen dazu gemacht habe, weshalb er Sri Lanka habe ver-
lassen müssen, keine Widersprüche festzustellen seien und er seine Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden äusserst nachvollziehbar geschildert
habe (S. 8). Dass er erst während der Anhörung von seiner Zwangsrekru-
tierung durch die LTTE erzählt habe, dürfe nicht dahingehend ausgelegt
werden, es handle sich um einen nachgeschobenen Grund, zumal er wäh-
rend der BzP ermahnt worden sei, sich kurz zu halten und nur die Haupt-
probleme zu nennen. Er habe mit der Erzählung der aktuellsten Probleme
in Sri Lanka begonnen und die Zwangsrekrutierung deshalb nicht erwähnt,
da diese bereits weit zurück liege. Hingegen habe er während der Anhö-
rung sehr detailliert Auskunft zu seinen Tätigkeiten für die LTTE, zu seiner
Rekrutierung oder der Organisation geben können. Während seiner Haft
im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer vor allem zu seinem Bruder befragt
worden, welcher einen hohen Rang bei den LTTE innegehabt habe. Unter
Folter habe er schliesslich auch zugegeben, selbst bei den LTTE gekämpft
zu haben. Was der Orte seiner Gefangenschaft betreffe, habe er diese erst
im Nachhinein und mit Hilfe seines Onkels rekonstruieren können. Die Aus-
sagen zur Haft seien detailliert, plausibel und stringent. Auch die Erklärun-
gen zum späten Interesse der sri-lankischen Behörden seien nachvollzieh-
bar. Zum Zeitpunkt, als er im Flüchtlingslager aufgefordert worden sei, die
Verbindungen zur LTTE offen zu legen, sei der Krieg gerade erst vorbei
gewesen, die Entwicklung der Menschenrechtssituation und die Frage, wie
es ehemaligen LTTE-Mitgliedern ergehen würde, unklar, weshalb er aus
Angst seine Zwangsrekrutierung verschwiegen habe. Weshalb er das Inte-
resse der Behörde erneut erweckt habe, wisse er nicht genau, doch könne
von ihm nicht verlangt werden, das Motiv seiner Verfolger zu kennen.
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Es sei Berichten zufolge nicht unüblich, dass LTTE-Mitgliedschaften ver-
schwiegen worden seien, unzählige Menschen aus den Flüchtlingslagern
verschwunden und damit dem Screening der Behörden und der Rehabili-
tation entkommen waren. Bis heute würden Leute, die ihre Verbindung zur
LTTE offenlegen, Gefahr laufen, entführt und gefoltert zu werden, so dass
der Beschwerdeführer gute Gründe gehabt habe, sich nach Kriegsende
nicht zur Rehabilitation gemeldet zu haben. Im Weiteren erfülle er diverse
Risikofaktoren (LTTE-Verbindungen, seine tamilische Ethnie und insbe-
sondere seine Herkunft aus dem Norden, der Auslandsaufenthalt sowie
das durchlaufene Asylverfahren in der Schweiz), weshalb der Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung, Inhaf-
tierung und Folter habe
6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind im Ergebnis zu bestätigen. Das
SEM hat zutreffend und hinreichend begründet, weshalb den Schilderun-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Zwangsrekrutierung und
die vorgebrachte LTTE-Tätigkeit die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Zu
bestätigen ist ebenfalls die Unglaubhaftigkeit seiner Haft im 2015 und die
Asylirrelevanz in Bezug auf die vorgetragene TNA-Tätigkeit und die Mit-
gliedschaft bei einem Bürgerkomitee. Die Rechtsmitteleingabe enthält
keine stichhaltigen Argumente, welche die festgestellten Ungereimtheiten
zu entkräften beziehungsweise den Entscheid umzustossen vermöchten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf die vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. II Ziff. 1 und 2 der an-
gefochtenen Verfügung).
6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, anlässlich der BzP aufgefor-
dert worden zu sein, sich kurz zu halten, nicht explizit nach Unterstützungs-
handlungen zugunsten der LTTE gefragt worden zu sein oder die Zwangs-
rekrutierung aufgrund der seither vergangenen Zeit nicht genannt zu ha-
ben, ist dem entgegenzuhalten, dass er ausdrücklich auf die Mitwirkungs-
pflicht im Asylverfahren und die zwingende Erwähnung allfälliger LTTE-
Verbindungen hingewiesen wurde (A3 S. 2). Betreffen derartige Unstim-
migkeiten ein Kernvorbringen, lassen sich diese nicht mit dem summari-
schen Charakter der Erstbefragung erklären. Eine weitergehende Frage-
pflicht kann im Übrigen schon allein deshalb nicht verlangt werden, weil
dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit solcher Verbindungen zu den LTTE
offensichtlich bekannt war, ansonsten er nicht die Mitgliedschaft seines
Bruders erwähnt hätte. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass er
diese zwar angab, aber seine angeblich eigene Tätigkeit nicht erwähnte.
Entsprechend läuft auch der Erklärungsversuch fehl, den Ablauf der
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Zwangsrekrutierung oder die Tätigkeiten für die LTTE anlässlich der Anhö-
rung detailliert beschrieben zu haben, wobei anzumerken bleibt, dass es
auch diesen an Substanziiertheit mangelt. So trug er in äusserst pauscha-
ler Weise vor, wie er von der Spezialeinheit abgeholt worden sein soll (A13
F79 ff.), begründete fehlende Antworten in Bezug auf die Organisation oder
die Struktur der politischen Abteilung hauptsächlich mit dem Ausnahmezu-
stand während des Krieges (A13 F90/92 ff.) und konnte keine plausible Er-
klärung dafür geben, weshalb er nicht an der Front eingesetzt worden sein
soll (A13 F85).
6.3.2 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Be-
schwerdeführer aus den spärlichen Erklärungsversuchen zu seiner angeb-
lichen Verhaftung im Jahr 2015. Vorab ist festzuhalten, dass er anlässlich
der Befragung und Anhörung durch das SEM zu keinem Zeitpunkt geltend
machte, während der Befragungen in Haft gefoltert worden zu sein oder
bei den LTTE gekämpft zu haben. Er trug hinsichtlich der Tätigkeiten für
die LTTE einzig vor, für Hilfsarbeiten eingesetzt (A13 F84 und 95) worden
zu sein, und in Haft sei er lediglich zu seinem Bruder befragt worden (A13
F116 ff.). Diese aufbauschenden Ausführungen auf Beschwerdeebene tra-
gen nichts zu seiner Glaubwürdigkeit bei. Was die vom SEM festgestellten
Widersprüche im Zusammenhang mit den Haftorten betrifft, ist dem Be-
schwerdeführer beizupflichten, dass er zwar übereinstimmend die Ort-
schaften B._______, I._______, J._______ und K._______ angab, was in-
dessen nichts an deren unterschiedlichen Bezeichnungen als Polizeipos-
ten beziehungsweise Militärcamp ändert, obschon eine Differenzierung er-
wartet werden darf (A3 Ziff. 7.01; A13 F25 ff.). Es sind keine Gründe er-
kennbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Jahren, in denen er unbe-
helligt an seinem ursprünglichen Wohnort leben konnte, ein derartiges be-
hördliches Interesse ausgelöst haben soll. Weder die (als unglaubhaft zu
qualifizierende) verschwiegene Zwangsrekrutierung noch die den Behör-
den angeblich fehlenden Informationen über die Position seines Bruders
innerhalb der LTTE oder die Mutmassung, der Beschwerdeführer sei durch
andere Mitglieder der LTTE verraten worden, welche in den Jahren nach
dem Krieg verhört oder als Spitzel zur Regierung übergelaufen seien, über-
zeugen, zumal – wie bereits erwähnt – die angebliche LTTE-Tätigkeit als
nachgeschoben erachtet wird. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammen-
hang zurecht festgestellt, die Fragen zum Bruder hätten zu einem wesent-
lich früheren Zeitpunkt gestellt werden können, zumal der Beschwerdefüh-
rer im Flüchtlingslager mehrmals befragt worden sei (A13 F102 ff.) und da-
mals schon mitgeteilt haben will, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen
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sei. Seine Antwort, die Behörden hätten sich erst im Jahr 2015 für den Be-
schwerdeführer interessiert, nachdem sie von seinem Bruder erfahren hät-
ten (A13 F121), erscheint dazu im Widerspruch. Auch ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Behörden im Jahr 2009 wenig Interesse gezeigt ha-
ben sollen (A13 F104), wohingegen sie im Jahr 2015 angeblich plötzlich
grosses Interesse zeigten. Das späte Behördeninteresse erscheint auch
deshalb unglaubhaft, weil während der Befragungen im Flüchtlingslager al-
lein die Aussage, ein Familienmitglied gehöre den LTTE an, bereits ausge-
reicht haben soll, die Behörden von einem allfälligen Verdacht auf LTTE-
Tätigkeiten weiterer Familienangehöriger abzulenken (A13 F106 ff.). Nach-
dem die Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer erst nach
sechs Jahren ins Visier der sri-lankischen Behörden gekommen sein soll,
als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist der geschilderten Haft die Grund-
lage entzogen.
6.3.3 Was schliesslich die vom SEM als nicht flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Vorbringen hinsichtlich der getätigten Wahlpropaganda zugunsten ei-
nes TNA-Politikers im Jahr 2013 sowie die Mithilfe in einem Bürgerkomitee
betrifft, beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf blosse Wiederholungen
des Sachverhalts. Das kurzzeitige Engagement für die TNA, hauptsächlich
durch Mundpropaganda (A13 F61/63 f.), und die deswegen erfolgen Ein-
schüchterungen beziehungsweise die Aufforderungen des CID, die Partei
nicht zu unterstützen (A13 F66 ff.), weisen nicht die von Art. 3 AsylG ver-
langte Intensität auf, besonders da nach den Wahlen keine Drohungen
mehr erfolgt seien (A13 F70). Gleiches gilt in Bezug auf seine Mitglied-
schaft im Bürgerkomitee, da er eigenen Aussagen zufolge lediglich für ge-
wisse Meldungen zu Händen des Präsidenten zuständig war und er über-
dies ausschliesslich vortrug, L._______ habe aufgrund der Arbeit im Komi-
tee Probleme bekommen (A13 FF128 ff.).
6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine zum Ausreisezeitpunkt bestehende Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft darzulegen, noch darzu-
tun, inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt flüchtlingsrelevanten Nachteilen
ausgesetzt sein sollte. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach
zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
8.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
8.3 Sodann ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch
aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Selbst
unter Berücksichtigung der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders, besteht im
Falle des Beschwerdeführers kein Grund zur Annahme, diese familiäre
LTTE-Verbindung stelle ein erhöhtes Risiko für den für ihn dar. Einerseits
besteht seit Jahr 2004 kein Kontakt mehr (A3 Ziff. 3.01; A13 F56 f.) und
andererseits verneinte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung ex-
plizit Probleme aufgrund der LTTE-Angehörigkeit seines Bruders und trug
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in der Hauptsache seine Zwangsrekrutierung vor, ohne dass er die beiden
Sachverhalte in irgendeinen Zusammenhang brachte („Da mein Bruder bei
den Rebellen war, hatte ich keine Probleme. Aber in D._______ haben die
Rebellen mich zwangsmässig rekrutiert“ [A13 F19]). Daraus ist zu schlies-
sen, dass er keine der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Refe-
renzurteil publiziert) erwähnten risikobegründenden Faktoren erfüllt. Al-
leine aus der Tatsache, dass der aus der tamilischen Ethnie stammende
Beschwerdeführer, der im Übrigen seinen Heimatstaat mit dem eigenen
Pass verliess, nach einer zweijährigen Landesabwesenheit sowie einem
durchlaufenen Asylverfahren aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt,
kann er keine Gefährdung ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt –
über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung
von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte, sind nicht ersicht-
lich. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht
annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des
EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu
EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde
Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der
Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
8.4.2 In Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht
nach eingehender Analyse zum Schluss, auch ein Wegweisungsvollzug in
diese Region sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zu-
mutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im
Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im All-
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Seite 12
gemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhande-
nen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicher-
heitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein
Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe
die Situation im Vanni zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungs-
vollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort,
einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aus-
sicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als
zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
8.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort B._______,
wo er – bis auf einen Unterbruch während der Kriegszeiten – bis kurz vor
seiner Ausreise auch gelebt hat, weiterhin über ein grosses familiäres und
soziales Netzwerk, einschliesslich seiner Mutter, einer Schwester sowie ei-
nem Onkel und einer Tante (A3 Ziff. 3.01; A13 F15). Davon, dass er bei
einer Rückkehr nicht von diesen unterstützt würde, ist mithin nicht auszu-
gehen. Im Gegenteil ist von der entsprechenden Unterstützung auch ge-
rade deshalb auszugehen, weil die Familie über zwei Grundstücke verfügt,
welche unter Umständen eine Einnahmequelle darstellen können (diese
seien ab und zu verpachtet worden [A13 F13 f.]) und Hilfestellungen finan-
zieller Art besonders auch vom Onkel in M._______ (Distrikt Jaffna) zu er-
warten sind, welcher in der Vergangenheit vermehrt in finanziellen Angele-
genheiten aufgekommen war (Finanzierung der Reise des Beschwerde-
führers [A13 F6 f.], Bezahlung des Brokers sowohl für die Flucht aus dem
Flüchtlingslager und des Bestechungsgeldes [A13 F115, F30/37]). Darüber
hinaus verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine solide
schulische Ausbildung mit einem Abschluss auf dem A-Level (A3
Ziff. 1.17.04) und Berufserfahrung in der (…) und als (…), womit er bis zu
25‘000 Rupien verdiente (A13 F10 ff.).
8.5 Nach dem Gesagten liegen begünstigende Faktoren vor, weshalb sich
der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet auch in individueller Hinsicht als
zumutbar erweist.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerde hat nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten,
womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 1 VwVG) und der unentgeltlichen
Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewäh-
rung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung
sind folglich abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: