B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6977/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 12. September 2016 wurde er zur Person befragt
(BzP) und am 22. November 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo er mit seiner Mutter
und seinem Bruder von der Landwirtschaft gelebt habe. Die Schule habe
er bis zur sechsten Klasse besucht. Wegen der allgemeinen Lage in Eritrea
und der Angst, einmal in den Militärdienst gehen zu müssen, habe er sein
Heimatland verlassen. Er habe dort nicht frei nach seinen Vorstellungen
leben können und befürchte bei einer Rückkehr aufgrund seiner illegalen
Ausreise die Todesstrafe. Eines Tages habe er sich mit den Tieren auf der
Weide aufgehalten. Diese habe er freigelassen, dann sei er über die nah
gelegene Grenze nach Äthiopien und weiter über den Sudan und Libyen
nach Italien gereist. Im Rahmen des Relocation-Programmes sei er
schliesslich in die Schweiz gekommen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, weder die allgemeine Lage im Hei-
matstaat noch die Befürchtung, irgendwann in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden, stellten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich nicht asylrelevant. An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
Folglich vermöge die illegale Ausreise aus Eritrea alleine keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen (mit Verweis auf
das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein
Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig,
zumutbar und möglich.
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D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Punkten 4 und 5
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, der
ihm drohende Militärdienst sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG (SR 142.20). Ferner stelle der Zwang zum
Militärdienst in Eritrea eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK
dar. Sein Vater sei im Militärdienst gestorben (SEM-Akte A11 F34). Nach
seiner illegalen Ausreise sei der Familie das Agrarland weggenommen
worden (SEM-Akte A11 F22 ff.), weshalb diese nun lediglich mit der Tier-
haltung auskommen müsse.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2017 nach.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 gewährte die Instruktions-
richterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Sachverhalt Bst. E), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist
aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III
614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichts-
los zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
4.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des
SEM vom 6. November 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung
in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). Damit ist praxisgemäss
auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprü-
fen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach
einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
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durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, der Weg-
weisungsvollzug sei angesichts der ihm drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3
und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren
(vgl. oben Sachverhalt Bst. D).
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung,
bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plau-
sibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Seite 6
5.2.2 Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen. Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folter-
verbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK).
5.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu de-
cken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbeson-
dere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung des
Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen National-
dienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig
entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unver-
hältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den
Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden,
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dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko aus-
gesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu
verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich
ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshand-
lungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächende-
ckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
5.2.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der geltend gemachte Tod des Vaters des Beschwerdeführers
während dessen Militärdienst (SEM-Akte A11 F34) vermag an den obigen
Ausführungen und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im
Grundsatzurteil E-5022/2017 nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
5.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
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Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
5.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im
erwerbsfähigen Alter, der über Schulbildung bis zur sechsten Klasse und
Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Zudem ist er gesund, nach-
dem seine Erkrankung bei der Einreise in der Schweiz erfolgreich behan-
delt worden ist (SEM-Akte A17). In seiner Heimat kann er auf ein familiäres
Beziehungsnetz (Mutter, ein Bruder und Verwandte) und eine gesicherte
Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Fa-
milie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Dies wird der Familie auch
möglich sein, wenn ihr, wie an der Anhörung ausgeführt, Agrarland wegge-
nommen worden sei (SEM-Akte A11 F20 ff.), zumal sie sich nach wie vor
mit der Tierhaltung versorgen kann (SEM-Akte A11 F16–18, F24). Dem-
nach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten würde.
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 9
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Der
amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das
amtliche Honorar aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der massge-
blichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 450.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 450.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: