Abtei lung V
E-6978/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6978/2009
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2009 wurde
vom BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2009 abgewiesen und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen
diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juni 2009 eingereichte Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli
2009 vollumfänglich abgewiesen.
B.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2009 – vorab glei-
chentags per Telefax – ersuchte die Beschwerdeführerin um wieder-
erwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me. Zur Begründung verwies sie zum einen darauf, dass sich die all-
gemeine Situation für Tamilen in Sri Lanka und namentlich in Colombo
seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens weiter verschärft
habe. Wie in Berichten verschiedener Organisationen hervorgehoben
werde, habe sich die Lage nach der Beendigung der Kampfhand-
lungen keineswegs entspannt. Vielmehr sei die tamilische Bevölkerung
in Colombo einem erhöhten Risiko, Opfer von willkürlichen Polizei-
massnahmen zu werden, ausgesetzt. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht habe in jüngeren Urteilen diese Feststellung bestätigt und fest-
gehalten, dass eine Rückkehr von Tamilen aus dem Norden in den
Grossraum Colombo in erhöhtem Mass in Frage gestellt sei. Ferner
seien erhebliche Veränderungen im familiären Beziehungsnetz der Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat eingetreten. Der Aufenthaltsort ihres
bisher in A._______ wohnhaften Ehemannes sei ungewiss. Gemäss
Zeugenberichten halte er sich eventuell in der Gegend von Jaffna auf.
Ihr in Colombo wohnhafter Bruder habe aus Angst vor den politischen
Entwicklungen seine Wohnung aufgegeben und halte sich mit seiner
Familie nun an wechselnden Orten auf. Die Nichte, aufgrund deren
Warnung sie ausgereist sei, sei aus Angst, ebenfalls gesucht zu
werden, aus Colombo geflohen.
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte seine Verfügung
vom 19. Mai 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob das
Bundesamt eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer all-
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fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. November 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die
vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. Mai 2009 und 7. Oktober 2009
seien aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe-
sentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vor-
bringen reichte die Beschwerdeführerin Ausdrucke verschiedener auf
der Website TamilNet publizierter Artikel über die Lage in Colombo ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 hielt die Vorinstanz
an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin
von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 einge-
räumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Ausführungen
in der Beschwerdeeingabe fest.
H.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin
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eine Faxkopie eines Bestätigungsschreibens ihres Bruders vom
30. November 2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
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ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Juli 2009 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern.
4.3 Da die Beschwerdeführerin sowohl im Wiedererwägungsgesuch
als auch in der Beschwerde ausdrücklich einzig betreffend die Frage
des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt hat,
beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälli-
ger Vollzugshindernisse.
5.
5.1 Das Bundesamt vertrat in der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen die Auffassung, die allgemeine Lage für Personen tamili-
scher Ethnie in Colombo habe sich seit dem Ergehen des Beschwer-
deurteils vom 8. Juli 2009 nicht derart verändert, dass der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar bezeichnet werden müsste.
Das Profil der Beschwerdeführerin entspreche nicht den Personen-
gruppen, welche in den von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen
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und Länderberichten als besonders gefährdet bezeichnet würden.
Auch die Umstände, dass ihr Ehemann derzeit vermisst werde und
eine Nichte von Colombo nach B._______ umgezogen sei, stelle keine
erhebliche Veränderung der Sachlage dar. Es könne weiterhin davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Colombo über
ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Beim Vorbringen, dass ihre in
Colombo ansässigen Verwandten aufgrund der unsicheren Lage
immer wieder ihren Wohnort wechseln würden und auch sie ihre Woh-
nung wahrscheinlich nicht halten könnte, handle es sich um eine
Behauptung, welche nicht plausibel begründet werde. Es sei nicht
plausibel, weshalb seit langem in Colombo ansässige tamilische Fami-
lien plötzlich gezwungen sein sollten, ihre Häuser aufzugeben und bei
Bekannten Zuflucht zu suchen.
5.2 Auf Beschwerdeebene argumentierte die Beschwerdeführerin,
dass sie aufgrund ihrer Kontakte zu ihrem bis ins Jahr 2008 in
A._______ lebenden Ehemann sowie der früheren Kontakte ihrer
Angehörigen zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) besonders
gefährdet sei. Zudem könne sie aufgrund der finanziellen Unterstüt-
zung durch ihre im Ausland lebenden Kinder zu einem Opfer von
Erpressungsversuchen werden. Das öffentliche Interesse an einem
Vollzug der Wegweisung sei klein, da sie auch in der Schweiz vollum-
fänglich durch ihren Sohn unterstützt werde. Gemäss aktuellen
Berichten besteht im Übrigen für Tamilen in Colombo ein erhöhtes
Risiko, Opfer von willkürlichen Massnahmen der Sicherheitskräfte zu
werden. Schliesslich hielt sie daran fest, dass ihr Bruder aus sicher-
heitspolitischen und wirtschaftlichen Gründen gezwungen sei, alle drei
Monate seinen Wohnort zu wechseln und in keiner Weise in der Lage
sei, sie zu unterstützen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.4
6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.4.2 Mit Urteil vom 8. Juli 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht
rechtskräftig fest, das es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Somit kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin im ordentlichen Verfahren noch aus den Akten des Wiedererwä-
gungsverfahrens konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 wurde
der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin im Lichte der in
BVGE 2008/2 formulierten Praxis als zumutbar erachtet. Nach Auffas-
sung des Gerichts ist diese Praxis nach wie vor gültig, und es besteht
– ohne die nach wie vor sehr angespannte Lage in Colombo und das
Risiko von Übergriffen durch die Sicherheitskräfte zu verkennen – kein
Anlass, von einer derartigen Verschlechterung der allgemeinen Situ-
ation auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Colombo als
generell unzumutbar bezeichnet werden müsste. Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage in
Colombo geboren wurde und dort, mit Ausnahme des Zeitraums von
(...) bis (...), stets gewohnt hat. Sie ist zudem dort registriert und ver-
fügt über eine in Colombo ausgestellte Identitätskarte. Somit dürfte sie
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von den srilankischen Behörden als eine aus Colombo stammende
Tamilin betrachtet werden. Zudem handelt es sich bei ihr um eine älte-
re Frau ohne besondere, für die Behörden erkennbaren Verbindungen
zur LTTE. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der neusten Ent-
wicklungen in Colombo davon auszugehen, dass sie nicht über ein
exponiertes Profil verfügt, welches zu einer besonderen Gefährdung
führen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in
Sri Lanka, welche keinen konkreten Bezug zu ihrer Situation haben,
nichts zu ändern.
6.5.3 Im Weiteren kann, da die Beschwerdeführerin aus Colombo
stammt und zumindest während der letzten (...) Jahre dort an dersel-
ben Adresse wohnhaft war, davon ausgegangen werden, dass sie dort
ein über ihre engeren Familienangehörigen hinausgehendes Netz von
Freunden und Bekannten aufbauen konnte. So hat sie anlässlich der
Anhörung vom 4. Februar 2009 einen Nachbarn C._______ erwähnt,
welcher sie gewarnt haben soll (vgl. Akten BFM A13 S. 5). Da sie sich
erst gut ein Jahr in der Schweiz aufhält, dürfte sie nach wie vor auf
diese Beziehungen zurückgreifen können. Zudem ergeben sich aus
den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin auf er-
hebliche Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen war. Bei dieser
Ausgangslage kann im Vorbringen, dass der in Colombo wohnhafte
Bruder der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein soll, ihr
Unterstützung zu bieten, keine massgebliche Veränderung der Sach-
lage erblickt werden, welche es rechtfertigen würde, den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar zu bewerten. Auch die geltend gemach-
ten Umstände, dass der Aufenthaltsort ihres Ehemanns derzeit unbe-
kannt und die vormals in Colombo wohnhafte Nichte fortgezogen sei,
vermag zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit
zu führen, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in
den letzten Jahren in Colombo alleine gelebt hat und auf finanzielle
Unterstützung durch ihre Angehörigen im Ausland zählen kann.
6.6 In Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im
Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage geltend ge-
macht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in Rechtskraft
erwachsenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009
verwiesen werden kann.
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6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Ver-
änderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2009 in Wieder-
erwägung zu ziehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
indessen mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 ihr Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre
finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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