Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6979/2011
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
angeblich China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, tibetischer Volkszugehörigkeit, ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. April 2011 auf den
Landweg über Nepal verliess, von dort am 22. Mai 2011 auf dem Luftweg
weiterreiste und am 24. Mai 2011 in die Schweiz gelangte, wo sie
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte,
dass sie am 7. Juni 2011 im EVZ befragt und am 23. Juni 2011 durch das
BFM zu ihrem Asylgesuch angehört wurde,
dass sie im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus einem kleinen Dorf
in der Provinz Ütsang in Tibet und habe am 15. April 2011 zusammen mit
einer Freundin in der Bezirkshauptstadt protibetische Plakate aufgehängt,
dass sie sich am Tag darauf erneut in die Bezirkshauptstadt begeben
habe, um die Reaktionen auf die Plakataktion zu beobachten und ihre
dort lebende Schwester zu besuchen,
dass einige Stunden später sie ihr Bruder aufgesucht und über die
Festnahme ihrer Freundin im Dorf informiert habe,
dass die Freundin wohl den Namen der Beschwerdeführerin verraten
habe, da die Geheimpolizei auch bei ihr zu Hause aufgetaucht sei und
nach ihr gesucht habe,
dass sie sich mit Hilfe eines Onkels umgehend nach Lhasa abgesetzt
habe, wenige Tage später nach Nepal gelangt sei und sich bis zur
Weiterreise am 22. Mai 2011 bei einem Freund des Onkels in Kathmandu
aufgehalten habe,
dass das BFM über die Fachstelle "LINGUA" einen Experten damit
beauftragte, eine Analyse über die Herkunft der Beschwerdeführerin zu
erstellen,
dass zu diesem Zweck am 29. Juni 2011 ein telefonisches Gespräch mit
der Beschwerdeführerin geführt wurde,
dass mit dem Expertenbericht vom 19. August 2011 im Resultat
festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation der
Beschwerdeführerin habe "eindeutig nicht" in dem von ihr genannten
Sozialisierungsraum stattgefunden,
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dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 17. November
2011 Gelegenheit gegeben wurde, zum wesentlichen Inhalt und den
Resultaten der Prüfung der HerkunftsAnalyse schriftlich Stellung zu
nehmen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. November 2011 eine
Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 7. Dezember 2011 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass in Anbetracht des Ergebnisses der durchgeführten landeskundlich
kulturellen Analyse sowie aufgrund der unglaubhaften Aussagen der
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen davon ausgegangen werden
müsse, dass sie nie in Tibet/China gelebt habe und die geltend gemachte
behördliche Bedrohung in Tibet/China dazu diene, eine Wegweisung zu
verunmöglichen,
dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz folge,
dass die amtliche Prüfungspflicht der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person finde und es nicht
Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere
und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit
bestehen würden,
dass insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der
Nichtrückschiebung) nicht anwendbar sei und sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit auch zu schliessen
sei, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch möglich sei, selbst
wenn die wahre Identität oder Nationalität verheimlicht werde,
dass die Verfügung des BFM der Beschwerdeführerin am 9. Dezember
2011 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM (Eingang BFM
vom 19. Dezember 2011 und Übermittlung an das
Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2011) gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die
angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben,
dass sie sinngemäss vorbringt, bei einer Rückkehr in den Tibet
ernsthaften, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein,
dass sie weiter beantragt, ihr zumindest eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Dezember
2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht
genügen,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in
ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und zu bestätigen
sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in
entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig keine andere Beurteilung
zulassen,
dass bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin Folgendes in
Erwägung zu ziehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht LinguaAnalysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art.
19 VwVG), ihnen indessen sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34) und LinguaAnalysen grundsätzlich
geeignet sind, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl.
EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d),
dass die vorliegende LinguaAnalyse fundiert, sehr differenziert und in
allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. November 2011, mit welcher
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt der Analyse
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in umfassendem Umfang wiedergegeben und damit den Grundsätzen
des rechtlichen Gehörs und des fairen Prozesses Genüge getan hat
(EMARK 2003 Nr. 14 E. 9),
dass die LinguaAnalyse mit hinreichender Aussagekraft erkennen lässt,
dass die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich in dem von ihr
genannten geografischen Raum und somit nicht in Tibet sozialisiert
wurde,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang
mit der Herkunft der Beschwerdeführerin auch nicht nur ansatzweise
Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, wenn bloss vorgebracht wird,
das BFM wüsste, dass sie aus dem Tibet stamme, und dies der
Aktenlage widerspricht,
dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend
wahrscheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts und einer
erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der ihre
gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. a AsylG)
verletzenden Beschwerdeführerin zeichnen,
dass die Beschwerdeführerin demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
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Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, die
amtliche Prüfungspflicht bezüglich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges finde ihre vernünftigen Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person und es sei nicht
Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und
keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit
bestehen würden,
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dass auf die weitere zutreffende Begründung in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich
möglich ist, da in objektiver Hinsicht keine Vollzugshindernisse erkennbar
sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der
Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auf
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: