B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6979/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess die Türkei
eigenen Angaben zufolge im Jahr (…), schloss sich der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan) an und reiste in den Irak. Im (…) habe er die Organi-
sation verlassen und sei ins Flüchtlingslager von C._______ (Irak) gekom-
men. Am 1. August 2014 sei er von dort nach Istanbul und in einem LKW
in die Schweiz gelangt, wo er am 8. August 2014 ein Asylgesuch einreichte.
Am 14. August 2014 wurde er zur Person und summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt, am 27. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei im Jahr 1995 drei oder vier Mal für jeweils ein bis zwei Tage
festgenommen worden, da er die PKK unterstützt habe. Weil deshalb sein
Leben in Gefahr gewesen sei, habe er sich der PKK angeschlossen. Bald
nachdem er der PKK beigetreten sei, sei er verletzt worden und habe im
Iran behandelt werden müssen. Danach sei er in den Irak zurückgekehrt
und habe die PKK im Bereich der (…) unterstützt. Aufgrund seiner Verlet-
zungen habe er nur bis (…) mithalten können. Danach habe ihm die PKK
erlaubt, nach C._______ zu gehen. Nun sei die Organisation Islamischer
Staat (IS) in der Gegend, und C._______ existiere wegen des IS nicht
mehr. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, weil die türkischen Behör-
den von Zeit zu Zeit bei seiner Familie nach ihm fragen würden. (…) seien
seinetwegen schon festgehalten und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr
drohe ihm lebenslange Haft, es existiere bestimmt auch ein Datenblatt über
ihn. Ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei, wisse er nicht, (…) hätten ihm
aber mitgeteilt, dass er gesucht werde.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Familienregisteraus-
zug, Kopien der Nüfus Cüzdanı (Identitätskarten) von (…) sowie Fotos aus
der Zeit bei der PKK ein.
A.c Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 – eröffnet am 31. Oktober 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die straf-
rechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei rechtsstaatlich legitim,
weshalb dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen
seien nicht asylrelevant.
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B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 28. November 2014 anfechten. Er beantragte in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) festzustellen und ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie einer Bestätigung des
Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi), Provinz B._______,
vom (…) ein.
C.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember
2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom
18. Dezember 2014 sowie das Original der eingereichten Bestätigung des
IHD zu den Akten.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und führte aus, beim eingereichten Be-
weismittel handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, und es würden
nach wie vor keine Polizei- oder Prozessakten aus der Türkei vorliegen,
weshalb nur gemutmasst werden könne, ob und weshalb nach dem Be-
schwerdeführer gesucht werde.
E.
Am 4. März 2015 replizierte der Beschwerdeführer, es handle sich bei der
eingereichten Bestätigung des IHD nicht um ein Gefälligkeitsschreiben,
und hielt an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Als Beweismittel
reichte er mehrere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Behörde ist im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungs-
verfahren – aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet,
von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen
und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen
(BVGE 2008/47 m.w.H.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30, N 5).
Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren
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erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Um-
stände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-NER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3.
Aufl., 2013, Rz. 1043).
3.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht im vor-
liegenden Verfahren Anlass zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt voll-
ständig abklärte.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend, er habe sich im Jahr (…) der PKK angeschlossen und sei bis (…) bei
dieser Organisation geblieben. Danach sei er in einem Flüchtlingslager im
Irak gewesen. Seine Familienangehörigen in der Türkei seien seinetwegen
von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und (…) mehrmals fest-
genommen und auch gefoltert worden. Bestimmt gebe es über ihn ein Da-
tenblatt in der Türkei, da er mehrmals festgehalten worden sei und sich
danach der PKK angeschlossen habe (vgl. Akten SEM A7/12 S. 6).
3.3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen aus, die Tätigkeiten aus dem Jahr 1995 könnten nicht für die Ausreise
im Jahr 2014 ausschlaggebend gewesen sein und seien daher nicht asyl-
relevant. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe nicht in die Türkei zurück-
kehren können, da die Behörden ihn immer wieder – zuletzt im Jahr 2013
– gesucht hätten, erwog die Vorinstanz, es könne nicht vollkommen aus-
geschlossen werden, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise nach
ihm erkundigt hätten. Dass er die vorgebrachten Tätigkeiten für die PKK
ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert seien,
genüge indessen nicht, um eine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer wisse nicht mit Sicherheit, ob
er fichiert worden sei, sondern nehme dies lediglich an. Es seien keine
Gründe ersichtlich, wieso sich die türkischen Behörden bei einer allfälligen
Strafverfolgung nicht an die türkische Strafprozessordnung halten sollten.
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Diese Vorbringen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant. Überdies be-
stünden erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, aktuell im Heimatstaat
noch gesucht zu werden, insbesondere zumal er seit über achtzehn Jahren
nicht mehr dort gewesen und seit (…) nicht mehr für die PKK tätig sei. Er
habe nicht plausibel darlegen können, wieso die türkischen Behörden nach
wie vor ein Interesse an ihm haben sollten, und wie oft oder wann zuletzt
sie bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten. Auf eine vertiefte Prüfung
der Glaubhaftigkeit könne in casu aber verzichtet werden, da seine Vor-
bringen nicht asylrelevant seien.
3.3.3 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der
Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1994 respektive 1995 politisch aktiv
geworden und infolgedessen ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Er
sei ein paar Mal festgenommen worden und Gefahr gelaufen, getötet zu
werden. Deshalb habe er sich der PKK angeschlossen. Daraufhin hätten
die türkischen Behörden Druck auf seine Familie ausgeübt. Die Repressi-
onen würden immer noch anhalten; letztmals sei im Juni 2013 (…) festge-
nommen worden. Das eingereichte Schreiben des IHD bestätige dies.
Seine Aktivitäten von 1995 und 1996 seien zwar nicht ausschlaggebend
gewesen für die Ausreise, sie seien jedoch Bestandteil seiner ganzen Ge-
schichte. Er sei in die Schweiz geflohen, weil er nicht in die Türkei zurück-
kehren könne, da die türkischen Behörden wüssten, dass er sich der PKK
angeschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr würde er mit Sicherheit in-
haftiert und wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation ange-
klagt werden. Gemäss türkischem Strafrecht hätte er eine Gefängnisstrafe
von mindestens fünf Jahren zu erwarten. Es sei in solchen Fällen kaum
möglich, die behördliche Suche mit einem Haftbefehl zu belegen, jedoch
sei bekannt, dass jemand, der sich der PKK angeschlossen habe, im Falle
einer Rückkehr festgenommen werde.
Die vorinstanzliche Behauptung, der Beschwerdeführer könne einen fairen
Prozess erwarten, treffe nicht zu. An der Menschenrechtslage in der Türkei
habe sich ausser einigen kosmetischen Gesetzesänderungen nichts geän-
dert, und es komme in Polizeihaft und in den Gefängnissen immer noch zu
Folter. Die türkischen Justizbehörden würden sich besonders bei Personen
mit Verbindungen zur PKK nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprin-
zipien halten. Es könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3417/2009 vom 24. Juni 2010 verwiesen werden. Im Übrigen verweise er
auf den Bericht des IHD für die Jahre 2011, 2012 und 2013.
3.4
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3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vorinstanzliche
Verfügung innert relativ kurzer Zeit (gut zweieinhalb Monate nach der Asyl-
gesuchstellung) und ohne weitere behördliche Abklärung getroffen worden
ist. Den SEM-Akten kann zwar entnommen werden, dass das Dossier of-
fenbar vorübergehend beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) war. Es
findet sich in den Akten jedoch kein Hinweis darauf, ob in diesem Zusam-
menhang eine Überprüfung stattfand und zu welchem Ergebnis der NDB
allenfalls gekommen wäre. Zudem fiel die Anhörung vom 27. August 2014
mit einer Dauer von 135 Minuten (inklusive Pause und anschliessender
Rückübersetzung) auffallend kurz aus. Dies führt freilich nicht ohne Weite-
res zur Feststellung, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachver-
halt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Es ist aber darüber hinaus fest-
zustellen, dass sie verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers un-
vollständig abgeklärt hat, so insbesondere bezüglich des (angeblichen)
Vorliegens eines Datenblattes und des drohenden Strafverfahrens, sowie
hinsichtlich des Vorbringens, seine Familie sei seinetwegen wiederholt be-
helligt worden. Eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft in der Türkei,
wie sie das SEM in ähnlichen Fällen üblicherweise durchführt, wurde nicht
vorgenommen, und insbesondere wurde das Bestehen eines Datenblattes
nicht überprüft.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz, ihre Erwägungen auf eine pauschali-
sierende Ansicht zu stützen, ohne die sich offensichtlich aufdrängenden
vertieften Abklärungen vorzunehmen, kann vom Gericht nicht gestützt wer-
den.
3.4.2 Zudem greift die pauschale Begründung, der türkische Staat sei ver-
pflichtet, rechtsstaatliche und faire Strafverfahren durchzuführen, und es
seien keine Gründe ersichtlich, wieso die Strafbehörden sich im Fall des
Beschwerdeführers nicht an die Strafprozessordnung halten sollten, zu
kurz. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und dessen
aktueller Rechtsprechung ist trotz der verbesserten Menschenrechtslage
nicht ausgeschlossen, dass auch zum heutigen Zeitpunkt aktuelle oder
ehemalige PKK-Mitglieder beziehungsweise ihre Angehörigen in der Türkei
misshandelt und gefoltert werden oder zumindest begründete Furcht ha-
ben, Opfer von asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2013/25 E. 5.2 und 5.4.). Dieser Situation wurde im angefochtenen Ent-
scheid mit dem Hinweis auf die Pflicht des türkischen Staates, Strafverfah-
ren rechtsstaatlich korrekt zu führen, nicht genügend Rechnung getragen.
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Seite 8
3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechts-
genüglich abgeklärt.
Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachver-
halt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt
entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Über-
dies liesse sich die Entscheidungsreife vorliegend nicht mit lediglich gerin-
gem Aufwand herstellen.
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung sowie die eingereichten Doku-
mente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sache
des Staatssekretariats sein wird, sich damit zu befassen.
3.6 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache
einen neuen Entscheid zu fällen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub
Versand: