Abtei lung V
E-6980/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Kosovo,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Juli
2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6980/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Albaner aus B._______, Gemeinde
C._______, reichte am 21. Juni 1999 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Verfügung vom 25. Februar 2000 stellte das Bundes-
amt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die dagegen eingereichte Be-
schwerde vom 20. März 2000 trat die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. April 2000 wegen
nur teilweiser Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Das gegen
diesen Nichteintretensentscheid am 5. Juli 2000 eingereichte Revisi-
onsgesuch hiess die ARK mit Urteil vom 7. September 2000 gut, hob
das Urteil vom 14. April 2000 auf und wies die Beschwerde vom 20.
März 2000 ab.
B.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2000 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der
Wegweisung ein. Mit Verfügung vom 2. Februar 2001 wies das Bun-
desamt das Gesuch ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies
die ARK mit Urteil vom 23. Januar 2002 ab. In der Folge reiste der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz aus.
C.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 12. April
2002 erneut sein Heimatland und gelangte am 15. April 2002 in die
Schweiz, wo er am 16. April 2002 ein zweites Asylgesuch einreichte.
Am 22. April 2002 wurde er in der Empfangsstelle D._______ befragt.
Das Bundesamt hörte ihn am 13. Mai 2002 direkt zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auf-
grund des Krieges traumatisiert. Am 16. März 2002 habe er die
Schweiz verlassen und sei in den Kosovo zurückgekehrt. Am 21. März
2002 sei er auf dem Nachhauseweg von den Feldern von zwei ihm un-
bekannten, bewaffneten und maskierten Personen angehalten worden.
Diese hätten ihm vorgeworfen, in der Schweiz Geld für die LDK ge-
sammelt zu haben. Dabei hätten sie ihn geschlagen und ihm gedroht
für den Fall, dass er die Polizei über das Vorkommnis orientieren wür-
de. Zwei Tage später habe er sich in E._______ aufgehalten. Erneut
sei er von zwei maskierten, bewaffneten Unbekannten angehalten,
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geschlagen und bedroht worden. Namentlich sei ihm mit der Tötung
seines Vaters gedroht worden, falls er sich an die Polizei wenden
sollte. In der Nacht vom 27. oder 28. März 2002 hätten Unbekannte
einen Stein in sein Schlafzimmer geworfen. Am Stein sei ein Schreiben
befestigt gewesen, in welchem er aufgefordert worden sei, den Kosovo
zu verlassen. Er habe sich deshalb zur erneuten Ausreise
entschlossen.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 5. August 2002 an die damals zuständige ARK
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
Verfügung vom 4. Juli 2002 sei aufzuheben und die Sache zur Abklä-
rung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventu-
ell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar
sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2002 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
der in Aussicht gestellten Beweismittel sowie zur Entbindung der be-
handelnden Ärzte von der Schweigepflicht.
G.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht von Dr. F._______, G._______, vom 14. August 2002
sowie die Entbindungserklärung vom 16. August 2002 ein. Ferner
ersuchte er um Akteneinsicht in zwei ärztliche Berichte, welche dem
Bundesamt am 18. Juli 2002 zugegangen seien.
H.
Am 27. September 2002 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
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chen Bericht von Dr. H._______, B._______, vom 25. März 2002 samt
deutscher Übersetzung zu den Akten.
I.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 29. November
2002 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 23.
April 2003 unterbreitete die neu zuständige Instruktionsrichterin der
ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik
ein. Ferner gab er ein Schreiben von Professor Dr. med. I._______,
G._______, vom 16. April 2003 sowie ein Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 5. Mai 2003 an das G._______ zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 25. August 2003 reichte der Beschwerdeführer
einen medizinischen Rapport von Dr. med. J._______, G._______,
vom 20. Mai 2003 ein.
K.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte das Bundes-
amt am 10. Januar 2006 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am
17. Januar 2006 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwer-
deführer die Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme ohne
Replikrecht.
L.
Am 19. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses. Am
13. April 2006 reichte er einen Arztbericht von Dr. K._______, vom 10.
April 2006, ein.
M.
Am 9. Mai 2006 unterbreitete der zwischenzeitlich neu zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK die Akten im Rahmen eines weiteren Schrif-
tenwechsels der Vorinstanz zur Prüfung, ob eine schwerwiegende per-
sönliche Notlage vorliege. In seiner Antwort vom 14. September 2006
beantragte das BFM - gestützt auf den kantonalen Bericht vom 31. Au-
gust 2006 - weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischen-
verfügung vom 18. September 2006 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Antwort des BFM vom 14. September 2006 zur
Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwer-
deführer seine Stellungnahme sowie zahlreiche Lohnabrechungen zu
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den Akten. Weitere Beweismittel stellte er in Aussicht und ersuchte um
entsprechende Fristansetzung.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 stellte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer den bis anhin nicht zur Kenntnis ge-
brachten kantonalen Bericht und Antrag vom 31. August 2006 zur Stel-
lungnahme zu. Fristgerecht liess sich der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 18. Oktober 2006 dazu vernehmen und reichte gleich-
zeitig eine Bestätigung des Betreibungsamts L._______ vom 9.
Oktober 2006, eine Bestätigung des M._______ vom 28. September
2006, ein Arbeitszeugnis der Firma N._______ vom 26. August 2002,
eine Arbeitsbestätigung der Firma O._______ vom 4. Oktober 2006
sowie drei Referenzschreiben von Privatpersonen zu den Akten.
O.
Am 8. April 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die geltend gemachten Vor-
kommnisse könnten nicht den Behörden im Kosovo zugeschrieben
werden, sondern stellten Übergriffe Dritter dar. Die United Nations Mis-
sion in Kosovo (UNMIK) würden solche Handlungen weder anregen
noch tolerieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die UNMIK
gewendet. Ferner sei festzuhalten, dass er weder politisch aktiv gewe-
sen sei noch je Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe.
Seite 6
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe be-
treffend den Asylpunkt die Begründungspflicht verletzt sowie betref-
fend den Wegweisungsvollzug den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Zur Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an-
lässlich der beiden Befragungen zweimal ausgesagt, dass er von mas-
kierten Männern geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei für
den Fall, dass er sich an die Sicherheitskräfte wenden würde. Er habe
weiter angegeben, dass dies geschehen sei, weil die Männer der An-
sicht gewesen seien, er hätte im Krieg die LDK unterstützt und in der
Schweiz Geld für dieselben gesammelt. Auf diese individuellen Vor-
bringen gehe der angefochtene Entscheid nicht ein. Ein Minimum an
Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerde-
führers seitens des BFF wäre indes notwendig gewesen, um der ihm
obliegenden Begründungspflicht nachzukommen.
4.3
4.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129
I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungs-
dichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesge-
richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht
es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt (BGE 112 Ia 110).
4.3.2 Vorliegend hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung
festgestellt, dass die beiden geltend gemachten Vorkommnisse nicht
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den Behörden im Kosovo zugeschrieben werden könnten, sondern
Handlungen Dritter seien, welche die UNMIK weder anrege noch tole-
riere. Sodann habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich an die
UNMIK zu wenden und sie um Schutz zu ersuchen. Damit hat es,
wenn auch in knapper, so aber dennoch in rechtsgenüglicher Weise
dargelegt, aus welchen Gründen es die Voraussetzungen zur Anerken-
nung als Flüchtling nicht gegeben erachtete. Entsprechend war es
dem Beschwerdeführer offensichtlich auch möglich, sich über die Trag-
weite der Verfügung ein Bild zu machen und - wie die eingereichte
Rechtsmitteleingabe zeigt - eine sachgerechte Beschwerdeschrift ein-
zureichen. Das Bundesamt hat demnach die Begründungspflicht nicht
verletzt, mithin erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend.
4.4
4.4.1 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, kaum sei der
Beschwerdeführer in den Kosovo zurückgekehrt, hätten sich seine Be-
fürchtungen bewahrheitet. Es sei daher klar, dass er die Drohungen
sehr ernst genommen und sich um sein Leben sowie dasjenige seiner
Eltern grosse Sorgen gemacht habe. Sodann sei bekannt, dass die
UNMIK im Kosovo nicht genügend Macht habe, die Bürger in einem
geeigneten Rahmen zu schützen. Aufgrund der konkreten Drohungen
habe der Beschwerdeführer von einer ernsthaften Gefahr ausgehen
müssen. Da er sich erst kurz im Kosovo aufgehalten habe, sei es ihm
nicht möglich gewesen, sich vom genügenden Schutz der UNMIK
überzeugen zu können. Zudem sei der traditionelle Weg über den
Schutz durch die Familie dem Beschwerdeführer dadurch genommen
worden, dass auch seine Familie mit dem Tod bedroht worden sei.
4.4.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Juli 2002. Zu diesem
Zeitpunkt galt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechen-
barkeitstheorie. In einem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 vollzog die
ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts den
Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl. EMARK
2006 Nr. 18). Demnach kann heute auch die private Verfolgung im
schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein. Gemäss der
Schutztheorie ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, wel-
che im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Um-
ständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen,
wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt
werden kann. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch
durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten
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Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Or-
ganisationen. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem
institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine
(Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis wäre jedenfalls
nicht als ausreichend zu beurteilen (a.a.O. E. 10.2).
4.4.3 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad
von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die
bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine
faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen
Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen:
Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger je-
derzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine
funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht,
wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe
sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effekti-
ve Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objek-
tiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Ge-
schlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Min-
derheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch indivi-
duell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn
der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weite-
rer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch
über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzel-
fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3.1 und 10.3.2).
4.4.4 Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdefüh-
rer offensichtlich keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
oder den internationalen Sicherheitskräften geltend. Ebenso wenig
machte er persönliche Probleme mit irgendwelchen Gruppen, Parteien
oder Organisationen geltend. Als Ausreisegrund führte er die Bedro-
hungen durch ihm unbekannte Drittpersonen an. Gemäss dem vorge-
nannten Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 vermögen Übergriffe
und Nachstellungen Dritter erst dann Asylrelevanz zu entfalten, wenn
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im Heimatland kein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gefunden
werden kann (Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im
Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglich-
keiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor.
Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventi-
ven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähig-
keit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheits-
behörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS)
und der Kosovo Force (KFOR), ausgegangen werden (Zur Frage der
Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.3, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und
21).
Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als
ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich die
Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitser-
klärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus
dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des
Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Be-
stimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich
zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche
Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien un-
abhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar
2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsulari-
sche Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in
Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. In Anbetracht dieser
neusten Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten, dass der albanisch-
stämmige Beschwerdeführer die objektive Möglichkeit hat und es ihm
subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden
und diese um Schutz vor Belästigungen unbekannter Dritter zu ersu-
chen.
Im Übrigen ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise nicht bemüht hat, bei den zuständigen Sicherheitskräften um
Schutz nachzusuchen, obschon ihm dies bereits damals ohne weiteres
möglich als auch zumutbar gewesen wäre. Der Einwand, er habe sich
in der kurzen Zeit seines Aufenthalts im Kosovo kein Bild über die
Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte machen können, vermag jeden-
falls nicht zu überzeugen und ist als blosse Schutzbehauptung zu qua-
Seite 10
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lifizieren. Immerhin hat die Familie des Beschwerdeführers den Kosovo
nie verlassen und ist demzufolge über die Schutzfähigkeit und den
Schutzwillen der internationalen Sicherheitskräfte informiert, mithin
hätte sich der Beschwerdeführer über seine Familie ein Bild von den
Verhältnissen machen können.
4.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der jüngsten
Entwicklung im Kosovo von einem schutzwilligen und -fähigen Ord-
nungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, das vom Be-
schwerdeführer bei Übergriffen unbekannter Dritter angegangen und
in Anspruch genommen werden kann.
4.5 Das Bundesamt hat somit zu Recht erwogen, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 3 AsylG zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Seite 11
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3
6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit der Zu-
mutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, aus den frü-
heren Verfahren des Beschwerdeführers sei hinlänglich bekannt, dass
dieser anerkanntermassen unter psychischen Problemen leide. Nach-
dem im vorherigen Verfahren die Frage einer notwendigen medizini-
schen Behandlung im Kosovo zentrales Thema gewesen sei, hätte er-
wartet werden dürfen, dass der diesbezügliche Sachverhalt im vorlie-
genden Verfahren näher abgeklärt worden wäre. Namentlich hätten an-
lässlich der Direktanhörung durch das Bundesamt entsprechende Fra-
gen gestellt werden müssen. Die Vorinstanz habe sich jedoch weder
nach dem vom Beschwerdeführer konsultierten Arzt erkundigt, noch
sich die Frage einer erneuten Traumatisierung gestellt. Solche Abklä-
rungen wären vorliegend indes indiziert gewesen. Damit habe das
Bundesamt den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.
6.3.2 In der Vernehmlassung führt das Bundesamt aus, anlässlich der
Direktanhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seit der erneu-
ten Einreise in die Schweiz keinen Arzt oder Psychiater aufgesucht zu
haben. Sein Gesundheitszustand habe sich verbessert. Aufgrund der
Akten ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai
2002 einen Termin am G._______ (_______) wahrgenommen habe.
Bei dieser Sachlage sei es verständlich, dass das Bundesamt
diesbezüglich nicht weitere Abklärungen getätigt habe. Sodann werde
eine vorläufige Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen nur dann
angeordnet, wenn das Leben des Betroffenen aus gesundheitlichen
Gründen ernsthaft gefährdet sei. Eine bloss im Verhältnis zur Schweiz
weniger gute medizinische Versorgung genüge jedenfalls nicht.
Vorliegend sei es nicht erwiesen, dass der Vollzug der Wegweisung
das Leben des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen
gefährde. Bei einer Verschlimmerung des psychischen Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers könne er sich in seinem
Heimatstaat, beispielsweise an der O._______ in P._______ behan-
deln lassen. Dieses Spital wie auch das Q._______ von E._______
seien sodann in der Lage, den Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit seiner Tuberkuloseerkrankung zu behandeln. Namentlich sei das
Medikament Rimifon auch im Kosovo erhältlich. Schliesslich habe der
Seite 12
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Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Gesuch um medizinische Rück-
kehrhilfe zu stellen.
6.3.3 In der Replik wird festgehalten, im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung hätten fünf, teilweise ausführliche ärztliche Zeugnisse zur
komplizierten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vor-
gelegen. Da das Bundesamt den Sachverhalt zur gesundheitlichen Si-
tuation des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt habe, könne es
nicht schliessen, dass keine ausserordentliche gesundheitliche Situati-
on vorliegen würde, welche eine vorläufige Aufnahme ausschliesse.
Sodann habe gemäss dem ärztlichen Schreiben von Dr. med.
I._______ vom 16. April 2003 erst kürzlich festgestellt werden können,
dass der Beschwerdeführer unter der seltenen Wilsonkrankheit leide,
welche spezialärztlich behandelt werden müsse, ansonsten ein tödli-
cher Verlauf drohe. Diese Krankheit kombiniert mit den bereits beste-
henden Krankheiten mache es notwendig, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen einer spezialisierten Behandlung ständig unter Kontrolle
stehe und behandelt werde. Eine Medizin in diesem Spitzenbereich sei
im Kosovo nicht vorhanden. Seit anfangs des Jahre 2003 sei der Be-
schwerdeführer zufolge der Verschlechterung seines psychischen Ge-
sundheitszustandes in ambulanter Behandlung in der R._______ in
L._______.
6.3.4 Im Schreiben vom 25. August 2003 wird auf den ärztlichen Be-
richt von Dr. med. J._______, G._______, vom 20. Mai 2003 verwiesen
und ausgeführt, aufgrund der neu diagnostizierten Wilsonerkrankung
sei der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens auf die im Arztbericht
erläuterte Behandlung angewiesen, ansonsten schwerwiegende
Schädigungen der Leber und des Gehirns drohen würden. Zusätzlich
sei der Beschwerdeführer nach wie vor auf eine psychiatrische
Behandlung seines posttraumatischen Stresssyndroms angewiesen.
Es liege eine ausserordentlich komplexe gesundheitliche Situation
beim Beschwerdeführer vor.
6.3.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vom 10. Januar 2006
hielt das BFM fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche eine
Änderung seines bisherigen Standpunktes bewirken könnten.
6.3.6 In der Stellungnahme vom 13. April 2006 wird unter anderem
ausgeführt, gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. K._______ vom
10. April 2006 erfordere die diagnostizierte Krankheit regelmässig
aufwändige und kostspielige Untersuchungen sowie Kontrollen. Ein
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Abbruch der Behandlung könne unter anderem zu schwersten und
bleibenden Schäden und somit zu einer konkreten Gefährdung führen.
6.4 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
6.4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., m.w.H.).
6.4.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer be-
reits während des ersten Asylverfahrens gesundheitliche, namentlich
psychische Probleme geltend machte. Aus dem Arztzeugnis von Dr.
med. S._______ vom 14. Dezember 2000 geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer seit Juli 2000 wegen seelischer Probleme in Behand-
lung war. Am 1. Dezember 2000 diagnostizierte Dr. med. T._______
vom U._______ das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Diese Diagnose (ICD-10 F43.1) bestätigte der Arzt
im Bericht vom 9. Januar 2001 unter Beilage eines ärztlichen Berichts
vom 31. Mai 2000. Am 25. April 2001 diagnostizierte Dr. V._______
vom W._______ eine Anpassungsstörung, Angst und depressive
Reaktion (ICD-10 F43.22), nicht näher bezeichnete chronische
halluzinatorische Psychose (ICD10 F28.0) sowie Opfer von
Verbrechen (ICD-10 Z65.4).
Seite 14
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In ihrem Urteil vom 23. Januar 2002 erachtete die ARK den Vollzug der
Wegweisung - wie bereits zuvor das Bundesamt - als zumutbar, da im
Kosovo verschiedene psychiatrische Zentren zur Verfügung stehen
würden, an welchen sich der Beschwerdeführer behandeln lassen kön-
ne. Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer weiterhin psychische Probleme geltend (vgl. B1, S. 5; B12, S. 7),
führte indes keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen an.
Insbesondere erklärte er anlässlich der Direktbefragung, er nehme
zwar nach wie vor Medikamente, es gehe ihm aber besser. Sodann
verneinte er - obwohl nicht den Tatsachen entsprechend -, seit der er-
neuten Einreise in die Schweiz einen Arzt aufgesucht zu haben. Nach-
dem der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
durchlaufen sowie verschiedenste Arzt- beziehungsweise Therapieter-
mine wahrgenommen hatte, mithin mit den diesbezüglichen Gegeben-
heiten vertraut war, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er
sich, sollte er tatsächlich unter ernsthaften psychischen Problemen lei-
den, an die entsprechenden Stellen gewendet und einer ärztlichen Be-
handlung unterzogen hätte. Ebenso hätte erwartet werden können,
dass er - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - sein gesundheitliches
Befinden sowie die von ihm wahrgenommenen ärztlichen Termine zu
Protokoll gibt. In Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers
sowie seiner Aussagen anlässlich der Direktbefragung bestand, entge-
gen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, keine Veran-
lassung zu weiteren Abklärungen seitens des BFM. Es kann der
Vorinstanz somit nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht voll-
ständig festgestellt zu haben. Die erhobene Rüge erweist sich dem-
nach als unzutreffend.
6.5
6.5.1 Dem auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 25. August 2003
eingereichten Arztzeugnis vom 20. Mai 2003 ist erstmals zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer an Morbus Wilson leidet. Diese Diag-
nose der Wilson-Krankheit wurde am 10. April 2006 von Dr. med.
K._______ bestätigt. Gemäss beiden ärztlichen Berichten ist der
Beschwerdeführer lebenslänglich auf eine Behandlung mit Penicillamin
und regelmässige Kontrollen im Abstand von ein bis drei Monaten an-
gewiesen. Weiter halten beide Ärzte fest, dass ohne fachgerechte Be-
handlung schwerwiegende Schädigungen der Leber und des Gehirns
drohen.
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6.5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die ARK damals aufgrund der neu
diagnostizierten Krankheit die Akten der Vorinstanz zu einem weiteren
Schriftenwechsel unterbreitet hat. Das BFM hat sich in der ergänzen-
den Vernehmlassung mit keinem Wort zur neu festgestellten Krankheit
und deren Behandelbarkeit im Kosovo geäussert, sondern beantragte
unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen weiterhin die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat keine gesetzlich statuierte
Pflicht, sich im Rahmen eines Schriftenwechsels zu äussern. Aller-
dings hätte vorliegend eine Stellungnahme zur Behandlungsmöglich-
keit der Wilson-Krankheit im Kosovo der weiteren Sachverhaltsabklä-
rung gedient. Indem das BFM den Vollzug der Wegweisung auch in
Anbetracht der neu diagnostizierten Krankheit als zumutbar erachtet
hat, geht es - ohne weitere Begründung - offenbar von der Behand-
lungsmöglichkeit im Kosovo aus. Für das Bundesverwaltungsgericht ist
es demgegenüber fraglich, ob im Kosovo das erforderliche medizini-
sche Wissen sowie Instrumentarium vorhanden ist, um den Beschwer-
deführer adäquat zu behandeln.
6.5.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts han-
delt es sich bei Morbus Wilson um eine seltene erblich bedingte Er-
krankung des Kupferstoffwechsels im Körper, die auf einen Gen-De-
fekt zurückzuführen ist. Bei Patienten mit Morbus Wilson können die im
Körper durch die tägliche Nahrungsaufnahme anfallenden überzähli-
gen Kupfermoleküle nicht in ausreichender Menge ausgeschieden
werden, so dass es zu einer langsamen Anhäufung von Kupfer in ver-
schiedenen Organen (z.B. Gehirn, Auge und Leber), mithin zu einer
„Kupfervergiftung“ kommt. In der Leber kommt es dabei zu einer Funk-
tionseinschränkung und später einem bindegewebigen Umbau ("Zir-
rhose"). Im Gehirn resultiert aus den oxidierend wirkenden Kupferabla-
gerungen ein Untergang von bestimmten Zellen vor allem in den
Basalganglien, einem Areal, das insbesondere für die Bewegungskont-
rolle zuständig ist. Aber auch andere Gebiete im Gehirn können durch
die vermehrten Kupfereinlagerungen geschädigt werden. Zur Behand-
lung werden D-Penicillamin und Trientin eingesetzt. Namentlich Penicil-
lamin hat aber zahlreiche Nebenwirkungen wie die Schädigung der
Niere oder die Beeinträchtigung der Blutbildung. Die Behandlung der
Morbus Wilson-Erkrankung erfolgt lebenslang und bedarf einer fun-
dierten Betreuung durch einen erfahrenen Arzt. Bei einem allfälligen
Leberversagen, insbesondere bei einem akuten Versagen, ist wegen
der hohen Sterblichkeit der Betroffenen als letzte Behandlungsmög-
lichkeit eine Lebertransplantation nötig. Unbehandelt führt Morbus
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Wilson innerhalb von fünf bis sieben Jahren zum Tod des Patienten
(vgl. zum Ganzen /ch/neuro/klinik/patienten/ag_bewe -
gungsstoerungen/index/info/Morbus_Wilson/Morbus_Wilson.htm , www.
/pdf/2006/2006-07/2006-07-058.PDF ; letztmals besucht am 14.
April 2008).
6.5.4 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwer-
deführer an der seltenen Krankheit Morbus Wilson leidet. Er ist zeitle-
bens auf eine medikamentöse Behandlung durch einen in diesem Be-
reich erfahrenen Arzt angewiesen. Weiter steht fest, dass eine nicht
fachgerechte Behandlung oder eine Unterbrechung derselben zu
schweren Schädigungen der Gesundheit des Betroffenen führen. Den
dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo ist zu entneh-
men, dass aufgrund der schwachen Behandlungskapazitäten schwere-
re oder komplexere Erkrankungen im Kosovo nicht behandelt werden
können. Namentlich können Nierenversagen mit der Notwendigkeit
einer Organtransplantation nicht mit Erfolg behandelt werden. Hinzu
kommt, dass oft prekäre hygienische Verhältnisse herrschen. Entspre-
chend empfehlen die Ärzte vor Ort, bei komplexen und langwierigen
Behandlungen diese im Ausland vornehmen zu lassen (vgl. SFH,
Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update vom 7. Juni
2007). In Anbetracht dieser allgemeinen Umstände im Kosovo sowie
namentlich der Tatsache, dass es sich bei Morbus Wilson um eine sel-
tene Krankheit handelt, ist davon auszugehen, dass die Ärzte vor Ort
keine Erfahrung in der Behandlung von Morbus Wilson haben. Hinzu
kommt, dass es im Kosovo weder eine Krankenversicherung noch eine
Arbeitslosenversicherung gibt. Dies bedingt wiederum, dass die ärztli-
che und medikamentöse Behandlung in der Regel vom Betroffenen
beziehungsweise dessen Familie selbst bezahlt werden muss, was
wiederum ein regelmässiges Einkommen voraussetzt. Vor dem Hinter-
grund, dass im Kosovo eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht, ist nicht
gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein
regelmässiges Einkommen zur Finanzierung der Behandlung verfügen
wird. Zwar könnte er einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stel-
len. Damit wäre er indes nur für eine Zeit von maximal sechs Monaten
finanziell abgesichert (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
mithin wäre die Finanzierung der lebenslangen medizinischen Be-
handlung nicht gewährleistet. Schliesslich ist auch mitzuberücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits wegen Tuber-
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kulose sowie psychischer Probleme medizinisch behandelt wurde, mit-
hin mehrfache somatische und psychische Beschwerden vorliegen. In
Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung sich im
jetzigen Zeitpunkt als insgesamt unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG erweist. Nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden
können, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
6.5.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung (Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, AS 2005 4745 ff.) eine vorläufi-
ge Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht
mehr zu prüfen ist.
6.6 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiese-
nen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von
neuem zu prüfen sind.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht
festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt
hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegwei-
sung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2002
ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben
und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem hälftigen Obsiegen des
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Beschwerdeführers auszugehen. Er hat demnach reduzierte Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 8. April 2008 eine Kos-
tennote in der Höhe von Fr. 4'884.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu
den Akten gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand von 19.38 Stun-
den und Barauslagen von Fr. 81.70 aus. Der zeitliche Aufwand - mit
Ausnahme des Zeitaufwands für die Erstellung der Kostennoten und
der beiden Besprechungen mit dem Beschwerdeführer - sowie die gel-
tend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen und not-
wendig im Sinne des Gesetzes. Ausgehend von einem zeitlichen Auf-
wand von 18.13 Stunden und in Anwendung von Art. 8, 9 und 11
VGKE sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stunden-
ansatzes von Fr. 230.-- ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'574.70
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem
hälftigen Obsiegen auf Fr. 2'287.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzu-
weisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern als Parteientschädi-
gung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend; weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Zustel-
lung des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'287.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______(in Kopie)
- das X._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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