B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-698/2015
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimat-
staat am 19. März 2013 und hielten sich darauf in der Türkei auf, bis sie
am 5. November 2013 legal in die Schweiz einreisten, wo sie am 26. No-
vember 2013 um Asyl nachsuchten. Am 10. Dezember 2013 wurden die
volljährigen Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ zur Person befragt (Kurzbefragungen). Am 2. Juli 2014 wurden
sie zu ihren Fluchtgründen vertieft angehört (Anhörungen). An den Kurz-
befragungen erklärten beide übereinstimmend, ausdrücklich und auch auf
Nachfragen hin, ausschliesslich wegen des Bürgerkriegs in Syrien geflo-
hen zu sein, wobei beide zu Protokoll gaben, vom Krieg bislang noch nicht
persönlich konkret betroffen gewesen zu sein. Beide verneinten ausdrück-
lich ein politisches Engagement oder Probleme mit Behörden, ausser dass
der volljährige Beschwerdeführer im Jahre 2004 für vier Tage inhaftiert wor-
den sei, wobei er einräumte, dass dies keine weiteren Konsequenzen ge-
habt habe. Weiter gab er an, zwar keine Probleme, aber Angst vor der PKK
gehabt zu haben. An der Anhörung brachte er dagegen einen Vorfall mit
der PKK bzw. der YPG drei Tage vor seiner Ausreise bzw. am Tag seiner
Ausreise vor und machte geltend, wenn er nicht geflohen wäre, getötet o-
der entführt worden zu sein. Zusammen mit 2000 –4000 weiteren Perso-
nen habe er auf dem Präsidentenplatz das Newrozfest begangen, wobei
die Statue des Präsidenten gestürzt worden sei. An der Organisation der
Feier sei er lediglich insoweit beteiligt gewesen, als er zusammen mit ei-
nem Freund das Feuer angezündet habe. Darauf seien sieben bis acht
Fahrzeuge der YPG vorgefahren. Die YPG habe ihnen die Feier auf dem
Platz untersagt, da sie diesen für sich selber in Anspruch genommen habe.
Nach einer Drohgebärde der YPG (in die Luft schiessen) sei bei den Fei-
ernden Panik ausgebrochen und sie seien geflüchtet. Er habe sich bei sei-
nem (…) versteckt. In seiner Abwesenheit sei er bei seiner Familie zu
Hause von vermummten PKK-Anhängern gesucht worden. Im weiteren
Verlauf der Anhörung schilderte er einen früheren Zwischenfall mit der PKK
im Jahre 2012, anlässlich dessen sein Sohn verunfallt sei, indem er von
einem Motorrad angefahren worden sei, und weitere ältere Vorfälle. Die
Beschwerdeführerin schilderte an der Anhörung die Suche nach ihrem
Ehemann im Jahre 2013 und den Zwischenfall mit dem Motorrad im Jahre
2012.
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B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – am 7. Januar 2015 eröffnet – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer vom 26. November 2013 ab und wies sie aus der Schweiz
weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung
(einschliesslich Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).
D.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die
Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführer wegen
verschiedener Widersprüche für unglaubhaft. So habe der volljährige Be-
schwerdeführer an der Kurzbefragung im Jahre 2004 vier Tage Inhaftie-
rung, an der Anhörung dagegen sechs bis sieben Tage geltend gemacht.
An der Kurzbefragung habe er ausdrücklich verneint, sich politisch enga-
giert zu haben; an der Anhörung habe er dagegen angegeben, an mehre-
ren Demonstrationen und Newroz-Feiern teilgenommen zu haben und ein-
mal von einem Sicherheitsbeamten gewarnt worden zu sein. An der Kurz-
befragung habe er angegeben, vor der PKK Angst zu haben und wegen
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des Bürgerkriegs geflohen zu sein; an der Anhörung habe er aber vorge-
bracht, bei seiner Ausreise von der PKK gesucht worden zu sein, was er
an der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Seine Ehefrau habe
an der Kurzbefragung ebenfalls angegeben, allein wegen des Bürgerkriegs
geflohen zu sein. Erst an der Anhörung sei von den Problemen ihres Man-
nes mit der PKK die Rede gewesen. Wegen dieser Widersprüche seien die
geschilderten Vorkommnisse nicht glaubhaft. Die eingereichten Fotogra-
fien vermöchten daran nichts zu ändern, da damit zwar die (...)verletzung
des Sohnes, nicht aber der Kontext der Verletzung, zwar die Teilnahme des
Beschwerdeführers an einer Demonstration, nicht aber die anschliessen-
den Probleme mit der PKK belegt seien. Der Bürgerkrieg sei kein asylrele-
vanter Fluchtgrund.
5.2 Auf Beschwerdeebene macht der volljährige Beschwerdeführer allge-
meine Ausführungen zur Lage der Kurden in Syrien und bietet zu den vo-
rinstanzlich monierten Widersprüchen in seinen Angaben Erklärungen an.
So führt er an, an der Kurzbefragung habe er ausgesagt, vor der PKK Angst
zu haben; an der Anhörung habe er dazu nähere Ausführungen gemacht.
Deshalb liege kein Widerspruch vor. Die Teilnahme an Demonstrationen
erachte er nicht als politische Aktivität. Daher liege darin kein Widerspruch
zu seiner Aussage an der Kurzbefragung, sich politisch nicht engagiert zu
haben. Was die Warnung des Sicherheitsdienstes betreffe, so sei in der
ersten Befragung immer wieder erwähnt worden, dass es sich nur um eine
summarische Befragung handle; in der Anhörung habe er auch nur davon
erzählt, weil er danach befragt worden sei. In Bezug auf die widersprüchli-
chen Angaben zur Haftdauer macht er geltend, es sei lange her und seither
viel passiert, so dass er sich nicht mehr "so gut" erinnern könne.
5.3 Für den Einwand des Beschwerdeführers, in der Kurzbefragung sei im-
mer wieder erwähnt worden, dass es sich nur um eine summarische Be-
fragung handle, lässt sich im Protokoll keine Basis finden. Vorliegend ist
indes unerheblich, ob die vom Beschwerdeführer angebotenen Erklärun-
gen für die vorinstanzlich monierten Widersprüche zu überzeugen vermö-
gen und ob einzelne vorgetragene Sachverhaltselemente geglaubt werden
können. Entscheidend ist vielmehr, dass beide volljährigen Beschwerde-
führer an der Kurzbefragung – voneinander unabhängig und übereinstim-
mend – ausdrücklich erklärt haben, ausschliesslich wegen des Bürger-
kriegs geflohen zu sein, wobei sie bislang vom Krieg nicht persönlich kon-
kret betroffen gewesen seien, und (bis auf die Inhaftierung im Jahre 2004)
mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Dass sie dann an der
Anhörung einen Zwischenfall mit der YPG bzw. der PKK als unmittelbaren
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Fluchtgrund angaben und geltend machten, der volljährige Beschwerde-
führer wäre, wenn er nicht geflohen wäre, von der PKK getötet oder ent-
führt worden, kann unter diesen Umständen entgegen der Beschwerde
nicht mit dem summarischen Charakter der Kurzbefragung erklärt werden,
zumal er dort zwar auf den angeblichen Vorfall mit der PKK im Jahre 2012
zu sprechen kam, den jüngeren Vorfall dagegen mit keinem Wort erwähnte.
Vielmehr muss das gänzlich neue Vorbringen als nachgeschoben erachtet
werden, um dem Asylgesuch, welches bislang keine asylrechtlich relevan-
ten Fluchtgründe enthielt, mehr Gewicht zu verleihen. Selbst wenn der
nachgeschobene Vorfall am Newroz-Fest und die anschliessende Suche
durch die PKK geglaubt werden sollten, ist es den Beschwerdeführern in-
des nicht gelungen, die konkrete und aktuelle Gefahr einer gezielten Ver-
folgung von asylbeachtlicher Intensität und mit asylbeachtlichem Motiv
substanziiert darzutun. Insbesondere das Verfolgungsinteresse der PKK ist
nicht ansatzweise ersichtlich geworden, zumal die Beschwerdeführer ein
sehr niedriges politisches Profil aufweisen, die Teilnahme am Newroz-Fest
nicht als politische Manifestation gegen die YPG bzw. die PKK verstanden
werden kann und der Beitrag des volljährigen Beschwerdeführers sich
nach eigenen Angaben auf die rein technische Aufgabe, für das Feuer zu
sorgen, beschränkt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die PKK von
den 2000-4000 Teilnehmern und sieben bis acht physisch exponierten Per-
sonen gerade ihn verfolgen sollte. An der Anhörung ist er die Antwort auf
diese Frage schuldig geblieben bzw. hat selber keine gezielte Verfolgung
geltend gemacht. Gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung spricht
auch, dass die volljährige Beschwerdeführerin ausgesagt hat, nicht zu wis-
sen, ob sie seit der Ausreise bei ihrer Schwester gesucht worden seien; die
Schwester habe es nicht erwähnt. Offenbar messen auch die Beschwer-
deführer der Suche durch die PKK kein grosses Gewicht zu. Gegen eine
objektive Verfolgungsgefahr spricht ferner der Umstand, dass die in Syrien
zurückgebliebenen Angehörigen bislang unbehelligt geblieben sind. Die
geltend gemachten Vorfälle im Jahre 2012 und früher sind offenkundig
nicht kausal für die Flucht, wie der volljährige Beschwerdeführer selber ein-
räumt, wenn er angibt, dass sie keine weiteren Konsequenzen gehabt hät-
ten bzw. er sie nicht erzählt hätte, wenn er nicht danach gefragt worden
wäre. Der Bürgerkrieg als Fluchtgrund ist nicht asylbeachtlich; ihm ist mit
der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Die Ausführungen
zur allgemeinen Lage der Kurden in Syrien sind unbehelflich. Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und die Asylgesuche abgelehnt.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstan-
den (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: