B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-698/2016
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger, tschetscheni-
scher Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______ – reichte am 25. Februar
2012 in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli
2012 lehnte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) dieses ab
und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Eine dagegen im Voll-
zugspunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-4193/2012 vom 28. September 2012 ab. Zwei nachfolgend einge-
reichte Wiederwägungsgesuche vom 30. Mai 2013 und 18. Dezember
2014 wurden vom SEM abgelehnt. Die dagegen erhobenen Beschwerden
wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November
2014 (E-6366/2014) und vom 4. März 2015 (E-1103/2015) abgewiesen. Am
22. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat rück-
überführt.
B.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 reichte er in der Schweiz schriftlich ein
zweites Asylgesuch ein.
Darin wurde geltend gemacht, dass er infolge seiner zwanghaften Aus-
schaffung und widerrechtlichen Trennung von seiner Familie am 22. Juni
2015 bei der Ankunft in Moskau von der Flughafenpolizei festgehalten und
während ungefähr drei Stunden befragt worden sei. Ausserdem seien ihm
die Fingerabdrücke abgenommen worden. In der Folge habe er sich zum
Bahnhof begeben, wo er von zwei tschetschenischen Männern angespro-
chen worden sei. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie geschickt worden
seien, um ihn abzuholen. Er habe sich über diese Mitteilung gewundert, sei
den beiden Männern aber trotzdem gefolgt. Er sei mit dem Auto aufs Land
gebracht worden. Dort hätten sich die beiden Männer kurz entfernt, worauf
er die Gelegenheit genutzt habe, um zu entkommen. Er sei mit dem Taxi
zurück in die Stadt gefahren und habe einen Bekannten angerufen, wel-
cher ihm eine Adresse angegeben habe, wo er übernachten könne. Am
nächsten Tag sei er nach Brest gefahren, um die Grenze nach Polen zu
überqueren. Er sei mehrmals an der Einreise nach Polen gehindert wor-
den, bevor sie ihm am 6. August 2015 schliesslich gelungen sei. Von da
sei er später selbstständig in die Schweiz weitergereist. Seit seiner Rück-
kehr und aufgrund der Befragung durch die Flughafenpolizei habe sich sein
psychischer Zustand erheblich verschlechtert. Dasselbe gelte für die Si-
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cherheitslage in Tschetschenien seit dem Jahr 2014. Weiter sei die Be-
handlung psychischer Erkrankungen gemäss dem neusten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Tschetschenien nicht gewähr-
leistet. Die Behandlungsmöglichkeiten ausserhalb von Tschetschenien
seien stark limitiert. Zudem sei eine Wohnsitzalternative in der Russischen
Föderation nur zumutbar, wenn ein tragfähiges Beziehungsnetz bestehe.
Dies sei vorliegend nicht gegeben.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 wurde zudem ein entsprechender
Arztbericht der (…) vom 24. November 2015 eingereicht. Daraus geht her-
vor, dass wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nur wenige
Gespräche hätten stattfinden können. Es sei eine (…) diagnostiziert wor-
den, welche mit antidepressiver Medikation behandelt worden sei. Die
Symptomatik könne zudem auf eine mögliche Posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) hinweisen.
C.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – am 4. Januar 2016 eröffnet –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch vom 27. Oktober 2015 ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauf-
tragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung ent-
zogen. Schliessich wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. – erhoben.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2016
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer
Massnahme einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abschlägigen Entscheid im Wesentlichen
mit der mangelnden Asylrelevanz der geschilderten Vorkommnisse, welche
sich nach der Rücküberführung in den Heimatstaat ereignet haben sollen.
So habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Befra-
gung am Flughafen diesen ohne weitere Auflagen wieder verlassen kön-
nen. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer
gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn am Flughafen festge-
nommen und nicht einfach wieder freigelassen hätten. Dies spreche gegen
ein "Verfolgungsinteresse" der russischen Behörden. Die nachfolgende
Mitnahme durch zwei tschetschenische Männer stehe zudem in keinem
nachweislichen Zusammenhang mit der Befragung am Flughafen. Im Üb-
rigen sei nicht ersichtlich, was die beiden Männer vom Beschwerdeführer
gewollt hätten. Die Tatsache, dass sie ihn unbeaufsichtigt gelassen hätten,
spreche indes, selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit, nicht für ein
"Verfolgungsinteresse" der beiden unbekannten Männer am Beschwerde-
führer. Zudem seien die erlittenen Nachteile offenkundig nicht von einer
asylrelevanten Intensität.
Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet.
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5.2 Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorab die Ver-
folgungsgeschichte seines ersten rechtskräftig abschlägig beurteilten Asyl-
gesuches und die Verfahrensgeschichte im Zusammenhang mit den zwei
ebenfalls abschlägig beurteilten Wiedererwägungsgesuchen entgegen
(vgl. Beschwerde, S. 2 bis 5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet indes lediglich die Frage der Beurteilung der nach der Rücküberfüh-
rung in seinen Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen,
weshalb sich diese einleitenden Ausführungen als unbeachtlich erweisen
und auf sie nicht weiter einzugehen ist.
Zum vorinstanzlichen Vorhalt, die neu geltend gemachten Asylgründe
seien nicht asylrelevant, führt der Beschwerdeführer aus, er habe in sei-
nem zweiten schriftlich eingereichten Asylgesuch "verheimlicht", dass
seine Festhaltung durch die Flughafenpolizei durch die Familie des zusam-
men mit ihm ausgeschafften C._______ seinen Bekannten und sehr ein-
flussreichen Leuten in Moskau mitgeteilt worden sei. Diese hätten eine
grosse Summe Geld bezahlt, um ihn unter der Bedingung der Verschwei-
gung dieser Zahlung "auszulösen". Im Übrigen beschränken sich die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift weitgehend auf das bereits im zweiten
Asylgesuch Vorgebrachte: Unter Hinweis auf diverse SFH-Berichte wird er-
neut geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen
im Dezember 2014 in Grosny massiv verschlechtert habe, dass für tschet-
schenische Rückkehrer generell eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Bedrohung durch den russischen Inlandgeheimdienst FSB bestehe, und
dass in Tschetschenien die nötige psychiatrische Behandlung seiner (…)
nicht gewährleistet sei. Neu bringt er zudem vor, dass das Haus der Familie
in B._______ konfisziert worden sei, so dass es keinen Ort gebe, wohin sie
zurückkehren könnten. Er bemühe sich, diesen Sachverhalt zu beweisen,
was aber schwierig sei und noch dauern könne, weil alle Angst hätten, sol-
che Dinge zu bezeugen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der Aktenlage
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen
ist, mit der Schilderung der Vorkommnisse nach seiner Rücküberführung –
sei es die Befragung durch die Flughafenpolizei oder die Mitführung durch
zwei ihm unbekannte Männer (Asylgesuch) beziehungsweise seine "Aus-
lösung" durch einflussreiche (vermutungsweise tschetschenische) Be-
kannte (Beschwerdeschrift) – keine asylrelevante Verfolgung beziehungs-
weise Gefährdung glaubhaft zu machen. Zwar führt das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung unpräzise aus, dass aufgrund seiner Vorbringen von
keinem "Verfolgungsinteresse" weder von staatlicher noch privater Seite
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auszugehen sei. Das Gericht stellt aber an dieser Stelle fest, dass weder
die Befragung noch der "Kontakt" mit den Tschetschenen (unter welchen
Umständen auch immer) so zu beurteilen sind, dass der Beschwerdeführer
damit eine asylrelevante Verfolgung erlitten hat. Auch erkennt das Gericht
keine aus diesen Vorkommnissen resultierende objektiv begründete
Furcht, der Beschwerdeführer könnte in unmittelbarer Zukunft asylrelevan-
ten Nachteilen ausgesetzt werden. An dieser Feststellung vermögen auch
die unsubstantiierten – soweit nun plötzlich geltend gemacht wird, er sei
einzig durch Bezahlung einer Geldsumme freigekommen offenkundig auch
nachgeschobenen – Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nichts zu än-
dern, zumal die in den zitierten Stellen der SFH-Berichte erwähnten Per-
sonen, die bereits anlässlich der obligaten Befragung durch die Flughafen-
polizei asylrelevanten Nachteilen (Verhaftung, Folter etc.) ausgesetzt ge-
wesen waren, verdächtigt wurden, Aufständische oder illegale bewaffnete
Gruppierungen zu unterstützen. Dass der Beschwerdeführer für die staat-
lichen Stellen in dem Sinne als unbescholtener Bürger gilt, ist aufgrund der
Befragung, anlässlich welcher es offensichtlich nicht zu Übergriffen gekom-
men ist und der danach folgenden Freilassung mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen.
Zusammenfassend hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemei-
ner Gewalt vor, und es deuten auch keine individuellen Gründe auf seine
konkrete Gefährdung hin. So hat die Vorinstanz zu Recht betreffend sein
Gesundheitsvorbringen darauf hingewiesen, dass sich sowohl das SEM
wie auch das Bundesverwaltungsgericht in den vorgängigen Wiedererwä-
gungsverfahren ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers beziehungsweise seiner Familienangehörigen auseinanderge-
setzt hätten. Dabei sei jeweils festgehalten worden, dass die vorgebrach-
ten gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandelbar seien. Im
kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezem-
ber 2015 (E-6943/2015) im Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau und Kin-
der habe das Bundesverwaltungsgericht befunden, dass der Gesundheits-
zustand der Familienangehörigen, welche teilweise ähnliche Diagnosen
aufweisen würden wie der Beschwerdeführer, (…), nicht gegen einen Voll-
zug der Wegweisung spreche. Die bei ihm diagnostizierte (…) sei zudem
nicht als von der Rechtsprechung geforderte medizinische Notlage zu qua-
lifizieren, was heisse, dass eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7564/2014 vom
3. Juni 2015, E. 4.4.4) stellte das SEM weiter fest, es seien in der Heimat-
region des Beschwerdeführers in Tschetschenien grundsätzlich Gesund-
heitseinrichtungen auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten
vorhanden. Zumindest die diagnostizierte (…) könne demnach sicherlich
behandelt werden. Was die mögliche PTBS betreffe, bestehe in Tschet-
schenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser
Erkrankung, hingegen seien Behandlungsmöglichkeiten andernorts in der
Russischen Föderation durchaus erhältlich. Seit Januar 2011 sei zudem
ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung in Kraft,
wonach Versicherte unter Vorweis der Versicherungspolice in jeder Stadt
des Landes medizinische Dienstleistungen erhalten könnten. Daraus er-
gebe sich, dass die vorgebrachten psychischen Beschwerden den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Diese
zutreffenden Erwägungen sind vollumfänglich zu stützen. Die neu auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte Konfiszierung des Hauses der Familie
ist weder substantiiert vorgebracht noch belegt, weshalb sich vorliegend
eine Auseinandersetzung damit offensichtlich erübrigt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 10
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug offen-
sichtlich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten
deutet im Übrigen nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
treffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwer-
deinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endent-
scheid gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Endentscheid ebenfalls gegenstandslos gewor-
den.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hingegen ist abzuweisen, da sich die Be-
schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan