Abtei lung V
E-6982/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin
Regula Schenker Senn, Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Walter Stöckli (Abteilungspräsident), Richter Vito
Valenti,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, Irak,
vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. November 2002 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6982/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus Suleimaniya im
Nordirak. Am 1. Juni 1999 verliess er sein Heimatland Richtung Iran
und gelangte via Türkei und andere, ihm unbekannte Länder mit dem
LKW am 23. Juni 1999 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags in der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juli 1999 an der Empfangsstelle
Basel vom BFF summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Die kan-
tonale Fremdenpolizei führte am 3. September 1999 eine Anhörung
durch. Am 11. September 2002 wurde der Beschwerdeführer ein zwei-
tes Mal durch das BFF angehört. Anlässlich dieser Anhörungen mach-
te der Beschwerdeführer folgende Angaben zu seiner Person und sei-
nen Fluchtgründen:
Seit 1995 sei er Mitglied der Kommunistischen Partei Kurdistans (Hizbi
Schuyii Kurdistani Irak, KCP-I). Deren Ziel sei die Entmachtung der ira-
kischen Regierung, die Stärkung der Frauenrechte sowie die Verhinde-
rung der Gründung einer islamischen Republik gewesen. Zwei Monate
vor seiner Ausreise sei er Schana-Leiter geworden und habe als sol-
cher eine Gruppe von sechs Parteimitgliedern geleitet. Am 29. Mai
1999 hätten er und sein Bruder an einem von der islamischen Frauen-
union von Suleimaniya organisierten öffentlichen Seminar zum Thema
"Gerechtigkeit und Rechte der Frauen im Islam" teilgenommen. Zu
Ende des Seminars hätten sich die Teilnehmenden an der Diskussion
beteiligen können. Nach einigen Äusserungen von Islamisten habe er
das Wort ergriffen und Kritik an der Unterdrückung und Benachteili-
gung der Frauen im Islam, an der Polygamie sowie an Zwangsheiraten
geübt. Seine Bemerkungen hätten für Aufruhr gesorgt und man habe
ihm das Mikrofon weggenommen. Von einigen Fundamentalisten seien
Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen worden, so dass er den
Saal aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen. Er sei nicht
mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich zum Sitz seiner Partei
begeben und dort auch die Nacht verbracht. Am nächsten Tag sei in
Form einer Fatwa einer islamistischen Partei (Harakai Islam, heute
Jund al-Islam), zu welcher auch die Frauenunion gehöre, zu seiner Tö-
tung aufgerufen worden, weil er durch seine Äusserungen gegen die
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Scharia verstossen habe. Dieser Mordaufruf sei im Radio und in
einigen Moscheen verlesen sowie an politische Parteien und
Organisationen verschickt worden. Sein Vater habe ihm geraten, nicht
mehr nach Hause zurückzukehren, da die Islamisten in ihrem Quartier
stark organisiert seien. Auch aus Angst um seine als kommunistisch
bekannte und politisch denkende Familie habe er die Stadt und am
folgenden Tag Kurdistan Richtung Iran verlassen. Ein Aufenthalt in
einer anderen Region Nordiraks sei nicht möglich gewesen, da sowohl
die Baathisten als auch die Islamisten überall aktiv seien, und auch im
von der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) kontrollierten Teil
Nordiraks keine Demokratie und kein Schutz herrsche. Aus der Türkei
wäre er ausserdem wieder in den Irak zurückgeschoben worden.
Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte zu den Akten.
C.
Am 28. Januar 2000 und am 9. November 2000 gingen beim BFM je
ein Bestätigungsschreiben der KCP-I ein.
D.
Mit Schreiben vom 15. April 2002 wies sich die damalige Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers mittels Vollmacht aus und reichte die Ko-
pie eines fremdsprachigen Dokuments der Islamischen Bewegung zu
den Akten.
Sie machte weiter geltend, dass sowohl die Patriotische Union Kurdis-
tans (PUK), die die Heimatregion des Beschwerdeführers kontrolliere,
als auch die Islamisten von Teheran unterstützt würden. Aus diesem
Grund habe sich der Beschwerdeführer nicht um Schutzgewährung
vor den Islamisten an die PUK wenden können, da es sich diese nicht
mit ihrem Geldgeber habe verderben wollen. Als Mitglied der Kommu-
nistischen Partei Kurdistans sei er zudem ein erklärter Feind des
Saddam-Regimes gewesen und habe folglich keinen Schutz vom iraki-
schen Staat erwarten können.
E.
Mit Eingabe vom 15. November 2002 machte die Rechtsvertreterin auf
den bevorstehenden Krieg im Irak aufmerksam und verwies auf die
Abhängigkeit der PUK und der KDP von ausländischer Hilfe und die
Unterstützung der Islamisten durch andere arabische Staaten und
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Iran, was es der PUK nicht erlaube, gegen die islamische Bewegung
vorzugehen.
F.
Mit Verfügung vom 27. November 2002 verneinte das BFF die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch
ab. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug indessen als
unzulässig und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz an.
Als Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, der Schutzwille
der PUK, der machthabenden Partei in der Region des Beschwerde-
führers, sei zu bejahen. Die Partei des Beschwerdeführers habe – im
Gegensatz zu anderen kommunistischen Parteien – nie spezifische
Probleme mit den PUK-Behörden gehabt; sie habe vielmehr eine kons-
truktive Vermittlerrolle zwischen den rivalisierenden kurdischen Partei-
en eingenommen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Probleme
mit der PUK geltend gemacht. Angesichts der geltend gemachten Ex-
ponierung des Beschwerdeführers erscheine die Schutzfähigkeit der
PUK-Behörden gegenüber islamistischen Übergriffen jedoch fraglich,
womit dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Deshalb erachte das BFF den Vollzug der Wegweisung als nicht
zulässig und sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2002 (Poststempel: 30. Dezember
2002) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der
Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
H.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 forderte die ARK den Beschwerde-
führer auf, die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen
Schreiben und Zeitungsausschnitte in eine Amtssprache übersetzen
zu lassen. Gleichzeitig verzichtete sie aufgrund des Sicherheitskontos
des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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I.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer die an-
geforderten Übersetzungen zu den Akten.
J.
Am 5. März 2003 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Ver-
nehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 30. März 2003 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorins-
tanzlichen Vernehmlassung und hielt vollumfänglich an seiner Be-
schwerde fest.
L.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2005, 17. Juli 2005 und 24. Juli 2006 er-
kundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens.
M.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hän-
gige Verfahren von der ARK.
N.
Mit Mandatsanzeige vom 22. Februar 2007 wies sich der neue Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht aus.
O.
Mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 27. April 2007
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine aktuelle
Bedrohungslage in seinem Heimatstaat darzulegen.
P.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zu seiner allfälligen Rückschaffung in den Nordirak.
Q.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 26. September
2007 (Poststempel) aufforderungsgemäss seine Kostennote zu den
Akten.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie
auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerde und mittels der eingereichten Dokumente
zeichnete der Beschwerdeführer folgendes Bild seiner Bedrohungsla-
ge: In der auf das Frauenseminar folgenden Nacht sei das Haus seiner
Familie von Islamisten durchsucht und seine Familie bedroht worden.
Zwei Tage später, nachdem der Beschwerdeführer Kurdistan schon
verlassen habe, habe sich sein Vater schriftlich an die Asaish, die Si-
cherheitsbehörde der PUK, gewandt und um Schutz ersucht. In ihrem
Antwortschreiben hätten die Behörden festgehalten, dass es ihnen
nicht gelungen sei, Informationen über die Verfolger beizubringen. Der
Beschwerdeführer müsse sich jedoch in Acht nehmen und bei einem
allfälligen Übergriff versuchen, die Gruppe zu identifizieren und sie der
Asaish melden, damit sie festgenommen werden könnten.
Der Beschwerdeführer hielt fest, dieses Schreiben erhelle, dass die Si-
cherheitsbehörden der PUK nicht gegen die Morddrohung der Islamis-
ten und ihre politischen Aktivitäten hätten vorgehen wollen, da sie kei-
ne Anstrengungen gegen die Bedrohungen unternommen hätten. Die
Asaish, welche die Funktion einer Polizei in den von der PUK kontrol-
lierten Gebieten einnehme, hätte sich zumindest vor Ort ein Bild ma-
chen und die Urheber des Mordaufrufs zur Rede stellen sollen. Indem
die Sicherheitsbehörde nicht einmal gegen den Aufruf protestiert, bei
der islamistischen Bewegung interveniert oder dem Beschwerdeführer
und seiner Familie Schutz angeboten habe, habe sie die Übergriffe ta-
tenlos hingenommen und implizit sogar gebilligt. Vor diesem Hinter-
grund sei vorliegend die publizierte Feststellung der ARK nicht an-
Seite 7
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wendbar, wonach aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen
zwischen der PUK und der islamistischen Bewegung im Halabja-Ge-
biet nicht geschlossen werden könne, dass die Übergriffe der Islamis-
ten von der PUK gebilligt würden (Entscheide und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2002 Nr. 16 E. 5.c.bb S. 132 f.). Diese ausschliesslich
militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PUK und den Isla-
misten könnten im Übrigen nicht in jedem Fall als Hinweis dienen,
dass die PUK auch politisch ihren polizeilichen Pflichten nachkomme
und den Willen habe, öffentlich gegen die Islamisten vorzugehen.
Als Mitglied einer kommunistischen Partei, deren Ziel die Errichtung
eines "demokratisch-sozialistischen Systems" sei und welche die gel-
tenden hierarchisch-feudalistischen Machtverhältnisse in Frage stelle,
sei der Beschwerdeführer immer wieder darauf aufmerksam gemacht
worden, dass den machthabenden Parteien (KDP und PUK) nicht zu
trauen sei. Die Schutzunfähigkeit der PUK und ihr mangelnder Wille
einzugreifen sei durch verschiedene Übergriffe von Islamisten gegen
Kommunisten bestätigt worden. Im Übrigen habe auch die ARK festge-
stellt, dass in Bezug auf den Willen und die Fähigkeit der PUK (und
der KDP), Schutz gegen Verfolgungen oder Bedrohungen durch isla-
mistische Gruppen zu gewähren, Vorbehalte angezeigt seien. So seien
namentlich im PUK-kontrollierten Gebiet islamistische Kreise in der
Regierung mitvertreten, und es bestehe mit Rücksichtnahme auf irani-
sche Interessen ein gewisser Druck, islamistische Aktivitäten zu tole-
rieren (EMARK 2000 Nr. 15 E. 11d S. 127).
Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die islamistische Bewe-
gung sei asylrechtlich relevant. Die mittelbare Verfolgung werde vom
machthabenden Quasistaat gebilligt und tatenlos hingenommen, wes-
halb dem Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Verfolgung in der
Schweiz Asyl zu gewähren sei.
4.2 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, es
treffe nicht zu, dass die Asaish die islamistischen Übergriffe gegen den
Beschwerdeführer implizit gebilligt hätten. Eine solche Interpretation
des Schreibens der Behörde an den Vater des Beschwerdeführers
werde dem Wortlaut des Textes nicht gerecht. Diesem sei unmissver-
ständlich zu entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden sehr wohl die
Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu schützen und nach
der Identifikation die Angreifer zu verhaften. Der Schutzwille der PUK-
Behörden müsse daher eindeutig bejaht werden.
Seite 8
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4.3 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner Position fest,
dass es den PUK-Sicherheitsbehörden sowohl am Schutzwillen als
auch an der Schutzfähigkeit mangele. Durch den Brief seines Vaters
– der einem Strafantrag gleichkomme – sei die Behörde sehr wohl in-
formiert gewesen, welche Islamistengruppe für den Überfall auf das
Haus seiner Familie verantwortlich gewesen sei. Dennoch habe die
Asaish nicht reagiert, wie man das von einer Sicherheitsbehörde bei
Kenntnisnahme einer Straftat erwarten würde, denn es seien keine
Untersuchung eingeleitet und keine Schutzmassnahmen angeboten
worden.
4.4 In seiner abschliessenden Eingabe hielt der Beschwerdeführer
fest, dass die Lage im Jahr 2007 im Nordirak nach wie vor sehr ange-
spannt sei und die soziale Situation von Unsicherheit und Angst ge-
prägt sei. Bombenanschläge, schwerste Misshandlungen sowie Tot-
schlag auf offener Strasse ohne Einschreiten der lokalen Polizei präg-
ten das Bild im Nordirak. Es gebe nach wie vor keine öffentliche Si-
cherheit und es bestehe kein effektiver Schutz seitens der Polizei vor
Verfolgung.
5.
5.1 Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, festzustellen, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, als er-
stellt im Sinne der oben geschilderten Fluchtgeschichte zu erachten
sind. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid denn auch in keiner Weise
die Glaubhaftigkeit der Asylbegründung in Frage gestellt, erachtete sie
doch einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat als unzulässig, da Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
ihm im Falle einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung
oder Strafe (gemäss Art. 3 EMRK) drohe. Der nachfolgenden Beurtei-
lung werden daher die im Asylverfahren geltend gemachten Flucht-
gründe zugrunde gelegt.
5.2 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der
Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Ent-
scheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Derge-
mäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat
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ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die
Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland –
unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nicht-
staatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem
Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann
sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden.
Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem
Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als aus-
reichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die
Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch
Billigung der Verfolgung durch private Dritte (in casu Islamisten) – wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erübrigt, da nicht mehr un-
tersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staat-
lichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Be-
schwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat
Schutz finden kann.
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
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prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S.
203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstin-
stanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht
mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten
Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und
EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an
der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staat-
lichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ih-
ren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung
wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.; zu den staatlichen Strukturen im
Nordirak vgl. die folgenden Ausführung in E. 6.1).
5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist –
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Fra-
ge nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
5.5 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen
sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In die-
sem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordira-
kisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz
vor Verfolgung zu gewähren. Zu diesem Zweck wird in den nachste-
henden Erwägungen die politische Lage im Nordirak einer eingehen-
den Analyse unterzogen.
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Zur Lageanalyse wurden Quellen von schweizerischen und ausländi-
schen Regierungs- und Verwaltungsstellen, der UNO und des UNHCR,
von verschiedenen Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen,
wissenschaftlichen Instituten und aus der Tagespresse herangezogen.
Inbesondere folgende Dokumente wurden der Lageeinschätzung zu-
grunde gelegt:
- UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007;
- GUIDO STEINBERG, Der Irak zwischen Föderalismus und Staatszer-
fall, Stiftung Wissenschaft und Politik in Berlin (SWP), Juli 2007;
- Human Rights Watch (HRW), Caught in the Whirlwind – Torture
and Denial of Due Process by the Kurdistan Security Forces, Juli
2007;
- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak-Update, 22. Mai
2007;
- UK-Home Office, Country of Origin Information Report – Iraq, 30.
April 2007;
- International Crisis Group (ICG), Iraq and the Kurds: Resolving
the Kirkuk Crisis, Middle East Report N° 64, 19. April 2007;
- European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Guidelines
on the Treatment of Iraqi Asylum Seekers and Refugees in Euro-
pe, April 2007;
- UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report,
1 January - 31 March 2007;
- Institute for War and Peace Reporting (IWPR), Above the Law,
Iraq Crisis Report (ICR) 215, 16. März 2007;
- Minority Rights Group International (MRGI), Assimilation, Exo-
dus, Eradication: Iraq's minority communities since 2003, 16. Fe-
bruar 2007;
- IWPR, When Warriors Become Politicians, ICR 210, 1. Februar
2007;
- UNHCR-Hinweise zu den Schutzbedürfnissen und Möglichkeiten
der Rückkehr von Irakern, die sich ausserhalb des Irak aufhalten,
18. Dezember 2006;
- UNHCR-Guidelines Relating to the Eligibility of Iraqi Asylum-
Seekers, Oktober 2005;
- UNHCR-Country of Origin Information – Iraq (COI), Oktober
2005;
- ICG, Iraq and the Kurds: The brewing battle over Kirkuk, Middle
East Report N° 56, 18. Juli 2006.
Seite 12
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6.
Die generelle Lage im kurdischen Nordirak stellt sich folgendermassen
dar:
6.1 In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimani-
ya, die seit 1992 die Autonome Region Kurdistan bilden, leben ca. 4
Millionen Menschen, von denen der überwiegende Teil kurdischer Eth-
nie und sunnitischen Glaubens ist. Daneben finden sich kleine Minder-
heiten von Arabern, Assyrern, Chaldäern, Turkmenen und Armeniern.
Die schnell wachsende Bevölkerung der Region ist sehr jung: Über
50 % sind weniger als 20 Jahre alt, und nur gerade 4 % der Bevölke-
rung sind älter als 64 Jahre.
Der politische Umsturz im Zentral- und Südirak, der mit der Interventi-
on der US-Armee und ihren Verbündeten sowie mit der anschliessen-
den Besetzung einherging, rüttelte nicht am autonomen Status der
drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (vgl.
dazu schon EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208). Artikel 117 der im Jah-
re 2005 in Kraft getretenen neuen irakischen Verfassung anerkennt
Kurdistan denn auch als eine föderale Region Iraks, womit diese drei
Provinzen gemeint sind. Faktisch üben die regionalen kurdischen Be-
hörden jedoch ihre Macht auch in Teilen der angrenzenden Provinzen
Diyala, Ninewa (inklusive der Stadt Mossul) und Kirkuk aus (s. dazu
unten E. 6.3).
Das im Januar 2005 gewählte kurdische Parlament ist zuständig zur
Rechtsetzung in allen Gebieten ausser jenen der Aussenpolitik und di-
plomatischen Vertretungen, Sicherheit und Peschmerga (Verteidigung)
sowie des Steuerwesens inklusive der Währung, welche dem National-
staat vorbehalten sind. Das Parlament wird durch die beiden grossen
kurdischen Parteien (Kurdistan Democratic Party [KDP] und Patriotic
Union of Kurdistan [PUK]), die als Democratic Patriotic Alliance of Kur-
distan mit mehreren kleinen Gruppierungen (u.a. kurdisch-moderate
Islamisten, Kommunisten, Chaldäer und Assyrer) eine Listenverbin-
dung eingingen, dominiert: Die Allianz hält 104 der 111 Parlaments-
sitze, während sechs Sitze an kurdische Islamisten (Islamic Group of
Kurdistan) und einer an die Arbeiterpartei (Kurdistan Toilers Party) gin-
gen. Gemäss Wahlgesetz müssen mindestens ein Viertel aller Parla-
mentarier Frauen sein; an den Wahlen im Januar 2005 wurden – ge-
mäss Homepage der Regionalregierung – 29 Frauen gewählt, was ei-
nen Anteil am Gesamtparlament von 27% ausmacht.
Seite 13
E-6982/2006
In der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government
[KRG]) mit Sitz in Erbil stehen die beiden grossen Parteien gemäss ei-
ner Abmachung vom Mai 2006, mit der ihre langjährige Rivalität zu-
mindest offiziell beigelegt wurde und die die Absicht verfolgt, eine inte-
grierte kurdische Regierung zu bilden, je 14 Ministerien vor. Einige Mi-
nisterien (Finanzen, Peschmerga, Justiz und Inneres) werden noch
doppelt geführt, gemäss Übereinkommen zwischen der PUK und der
KDP sollen sie jedoch innert Jahresfrist vereinigt werden – ein Vorha-
ben, welches bis heute noch nicht vollständig umgesetzt wurde. Isla-
misten, Turkmenen und Chaldo-Assyrer leiten die restlichen fünf Minis-
terien; soweit ersichtlich werden zwei Ministerien von Frauen ange-
führt. Als Präsident des irakischen Kurdistans amtet Massoud Barzani,
langjähriger Anführer der eher national-konservativen und tribal-tradi-
tionellen KDP; Premierminister der KRG ist sein Neffe Nechirvan Idris
Barzani. Der Gründer und Führer der progressiveren PUK, Jalal Tala-
bani, seinerseits wurde am 6. April 2005 zum ersten kurdischen Präsi-
denten Iraks gewählt.
Angesichts der schwierigen Situation ergibt sich für den Nordirak ins-
gesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden staatlichen
Institutionen (Regierung und Parlament). Die Rivalität der beiden
grossen Parteien KDP und PUK konnte im Grossen und Ganzen in
den Hintergrund gestellt werden. Ihre Dominanz führt jedoch dazu,
dass Parteimitglieder Privilegien und Bevorteilungen, insbesondere
auf dem Arbeitsmarkt und in der Ausbildung, geniessen (MRGI, S. 20;
Home Office, Z. 17.03). Überdies gibt es Vorwürfe, wonach Richter
gegenüber Nichtparteimitgliedern nicht unvoreingenommen urteilen
würden. Ausserdem bringt es die demographische Struktur der kurdi-
schen Gesellschaft (wie auch generell im Nahen und Mittleren Osten)
mit sich, dass sich ein Grossteil der Bevölkerung (Junge, aber auch
Frauen) in den Institutionen nicht vertreten fühlt. In Kurdistan wird
dieses Phänomen noch durch die Tatsache verstärkt, dass die verant-
wortungsvollen Posten von aktiven oder ehemaligen Peschmerga-
Kämpfern besetzt werden (IWPR, ICR 210).
6.2 Die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak stellt sich um einiges
stabiler und ruhiger dar als im Rest des Landes. Der Fall des Saddam-
Regimes zeitigte keine unmittelbaren Auswirkungen, dennoch ist die
Situation im Norden von gewissen Spannungen geprägt. Die Sicher-
heitskräfte in den drei Provinzen, die als gut ausgebildet und ausge-
rüstet sowie sehr wachsam gelten, haben strenge Sicherheitsvorkeh-
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rungen getroffen. Insbesondere haben die kurdischen Behörden zwi-
schen den grösseren kurdischen Städten und auf den Verbindungs-
strassen in den Zentralirak sowie in die Türkei zahlreiche permanente
Checkpoints eingerichtet. Die "grüne Linie" im Süden an der Grenze
zum Zentralirak sowie die irakisch-türkische Grenze im Norden gelten
als straff kontrolliert (Home Office, Z. 8.63 m.w.H.). Besonderes Au-
genmerk wird auf arabische Männer gerichtet, um so den befürchteten
Import von Extremismus und Terrorismus zu unterbinden. Damit sollen
einerseits ein Überschwappen der Gewalt aus dem Zentralirak, insbe-
sondere aus den Regionen um Mossul und Kirkuk, und andererseits
(Selbstmord-) Anschläge von (islamistischen) Terror-Organisationen ge-
gen Einrichtungen der KRG oder der regierenden kurdischen Parteien
verhindert werden (Home Office, Z. 22.05 ff.; SFH, Irak-Update, S. 8).
Folge dieser Sicherheitsmassnahmen ist eine Beschränkung der Be-
wegungsfreiheit in den kurdischen Gebieten des Irak und der Zugang
zu diesen. Trotz aller Vorkehrungen kam es dennoch zu Anschlägen
mit zahlreichen Todesopfern in den Städten von Erbil, Suleimaniya und
Dohuk, gesamthaft jedoch in weitaus geringerer Anzahl und weniger
zerstörerischem Ausmass als in anderen Gebieten des Landes. Für
die meisten dieser Bomben- und Selbstmordanschläge haben ver-
schiedene islamistische Terrororganisationen die Verantwortung über-
nommen. Diese betrachten die Kurden und die kurdischen Behörden
als Kollaborateure der USA und ihrer Verbündeten sowie als Unterstüt-
zer der Invasion und Besetzung des Iraks.
6.3 Die Sicherheitslage hängt wesentlich auch von den Entwicklungen
ausserhalb der drei autonomen kurdischen Regionen ab. Der Fall des
Saddam-Regimes hat in den nordirakischen, traditionell gemischten
Städten Mossul und insbesondere im Erdöl-reichen Kirkuk ethnische
Spannungen ausgelöst. Verschiedene ethnische und religiöse Gruppen
sowie politische Parteien beanspruchen die Vorherrschaft über die
südlich der kurdischen Nordprovinzen liegenden und von überwiegend
von Kurden besiedeltem Gebiet umgebenen Städte. Das in der iraki-
schen Verfassung (Art. 140) vorgesehene, bis Ende 2007 durchzufüh-
rende Referendum über die Zugehörigkeit Kirkuks birgt beträchtlichen
Zündstoff. Im Dezember 2007 wurde die Volksabstimmung auf Vor-
schlag der Vereinten Nationen von der Kurdistan National Assembly je-
doch um sechs Monate hinausgeschoben (vgl. NZZ vom 10. Dezember
2007 und Pressemitteilung der KRG vom 28. Dezember 2007: Kur-
distan's parliament approves Kirkuk referendum delay). Kurdische
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Peschmerga- und Sicherheitskräfte haben faktisch die Kontrolle über
Kirkuk errungen, schiitische Milizen haben jedoch grosse Truppenbe-
stände in den Norden verschoben. Um die 100'000 Kurden sind in die
Stadt Kirkuk zurückgekehrt, um die Arabisierungspolitik des Baath-Re-
gimes unter Saddam Hussein rückgängig zu machen und haben sich
offiziell als Bewohner Kirkuks registrieren lassen. Um im Hinblick auf
das Referendum vollendete Tatsachen zu schaffen, sollen die KDP und
PUK ausserdem Hunderte von Turkmenen und sunnitischen Arabern
aus Kirkuk in die kurdischen Nordprovinzen verschleppt und dort in
geheime Haftanstalten überführt haben. Dieses Phänomen sei zuneh-
mend auch in Mossul zu beobachten (MRGI, S. 18; UNHCR-COI, S.
75 ff.; Home Office, Z. 8.58; ICG, Middle East Report N° 56 und 65;
UNHCR's Eligibility Guidelines 2007, S. 29 ff.). Die Ausdehnung des
kurdischen Einflusses in den Süden, um die Städte Mossul und Kirkuk,
stösst jedoch auf den Widerstand anderer ethnischer Gruppierungen
in der Region, insbesondere der Turkmenen und der Araber (vgl. NZZ
vom 18. Juli 2007). Wegen der täglichen Übergriffe durch sunnitische
Araber auf die kurdische Bevölkerung in Mossul sollen Zehntausende
von Kurden die Stadt Richtung Irakisch-Kurdistan verlassen haben
(New York Times, In North Iraq, Sunni Arabs Drive Out Kurds, 30. Mai
2007).
Für Spannungen in der Region sorgt auch die Drohung der Türkei, ei-
nen Zuschlag Kirkuks zum kurdischen autonomen Gebiet nicht zu ak-
zeptieren und allenfalls – angeblich auch zum Schutz der zahlreichen
Turkmenen in der Region – beim südlichen Nachbarn militärisch zu in-
tervenieren. Dahinter steht die Befürchtung (welche im Übrigen vom
Iran und von Syrien geteilt werden dürfte) eines zu starken und weitge-
hend unabhängigen Irakisch-Kurdistans, welches den Kurden im eige-
nen Land Motivation für weitere separatistische Aktivitäten sein könn-
te. Zum angespannten Verhältnis zwischen den beiden Ländern trägt
ausserdem die Anwesenheit von mehreren Tausend PKK-Kämpfern in
ihrem Rückzugsgebiet an der Grenze auf irakischem Boden bei, was
zur Verlegung von grossen Truppenbeständen der türkischen Armee
an (und über) die Grenze zum Nordirak geführt hat (Steinberg, S. 9 ff.
und 23 ff.; UNHCR-Hinweise, S. 6; NZZ vom 21. Juni 2007 und vom
23./24. Juni 2007). Im Juni 2007 wurden Hunderte von irakischen Kur-
den gezwungen, ihre Häuser und Dörfer zu verlassen, nachdem es zu
Angriffen der türkischen Armee gegen die PKK gekommen ist. Ausser-
dem wurden Familien durch PKK-Kämpfer aus ihren Häusern vertrie-
ben, damit sie den Rebellen als Ausgangsort für Angriffe und Trai-
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ningsbasen dienen können (Iraq: Hundreds flee homes as Turkish
forces battle Kurdish fighters, IRIN, 21. Juni 2007). Zur Zeit fliegt die
türkische Luftwaffe Angriffe auf irakisches Territorium und beschiesst
PKK-Stellungen. Seitens der politischen und der militärischen Führung
der Türkei wird regelmässig mit dem Einmarsch von Truppen in den
Nordirak gedroht; dazu wurde die Armee mit einem Beschluss der tür-
kischen Regierung inzwischen auch ermächtigt.
6.4 Die Polizei- und Sicherheitskräfte sowie die gerichtlichen Instan-
zen sind nach wie vor stark entlang der Parteigrenzen organisiert. Auf
das Gerichts- und Rechtssystem üben zudem traditionelle Strukturen
noch einen grossen Einfluss aus (zum Folgenden vgl. Home Office,
Z. 10.82 ff., 12.46 ff., 13.10 ff. m.w.H.; SFH, Irak-Update, S. 15 f.).
Für die Sicherheit in den kurdischen Provinzen ist die um die 100'000
Mitglieder zählende, als sehr diszipliniert und gut organisiert geltende
Peschmerga (Milizen der kurdischen Parteien) verantwortlich, die zur
offiziellen Armee Irakisch-Kurdistans wurde. Gegenwärtig laufen Be-
mühungen, sie in die Strukturen der irakischen Armee zu integrieren,
was sich angesichts der Tatsache, dass sich die kurdischen Kämpfer in
erster Linie den kurdischen Führern verpflichtet fühlen und in arabi-
schen Gebieten überdies als Aussenseiter betrachtet werden, als nicht
einfach erweist. Als Teil der nationalen Armee unterstützen die Pesch-
merga unter anderem die US-amerikanischen Truppen im Zentralirak.
Die Peschmerga gelten im Allgemeinen als wirkungsvoller und schlag-
kräftiger als andere Einheiten der irakischen Streitkräfte. Einen Einsatz
der irakischen Polizei oder Armee in der kurdischen Region schliessen
die kurdischen Führer demgegenüber ausdrücklich aus; das irakische
Innenministerium hat denn auch offiziell keine Kompetenzen im Nord-
irak.
Neben der Peschmerga unterhalten die kurdischen Parteien eigene
Polizeikorps (sog. Asaish) und Geheimdienste (KDP: Parastin, PUK:
Zaniary), welche nicht denselben ethnischen Spannungen ausgesetzt
sind wie die vergleichbaren Institutionen im Zentralirak. Im Grossen
und Ganzen begegnet die kurdische Bevölkerung den auf 60'000 An-
gehörige geschätzten Sicherheitskräften mit einem gewissen Vertrau-
en, obwohl auch Meldungen bekannt sind, wonach es zu menschen-
rechtswidrigen und gewalttätigen Übergriffen gegenüber und willkürli-
chen Festnahmen und Inhaftierungen von Angehörigen von nicht-kur-
dischen Minderheiten, Unruhestiftern, politischen Oppositionellen,
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PKK-Mitgliedern und Sympathisanten islamistischer Gruppierungen
kam oder kommen kann. Dies wird insbesondere aus den von den je-
weiligen Polizei- und Geheimdiensten eigens betriebenen Haftanstal-
ten berichtet, wo Personen ohne richterliche Genehmigung, ohne Zu-
gang zu einem Anwalt und ohne Anklage für längere Zeit festgehalten
und Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden können. Diese Ge-
fängnisse unterstehen denn auch kaum einer politischen oder gericht-
lichen Kontrolle, sondern vielmehr jener der jeweils zuständigen Partei.
Menschenrechtsorganisationen und das IKRK haben nur Zugang zu
den von der Asaish betriebenen Gefängnissen, die inoffiziellen Haftan-
stalten der Geheimdienste bleiben für internationale Beobachter nicht
zugänglich. Besonders gefährdet sind Personen, die wegen Verdachts
auf terroristische Aktivitäten festgenommen und in Gefängnissen der
Geheimdienste festgehalten werden. Trotz Bemühungen der Regie-
rung, der Korruption und den gewalttätigen Übergriffen durch die Si-
cherheitskräfte Einhalt zu gebieten und trotz konkreten Eingeständnis-
sen durch die KRG, dass Personen in inoffiziellen Haftanstalten fest-
gehalten werden, ist mangels spezifischen zuständigen Behörden und
infolge fehlenden Einflusses der beiden Ministerien für Menschenrech-
te in Erbil und Suleimaniya nach wie vor davon auszugehen, dass Per-
sonen in Machtpositionen in vielen Fällen keine strafrechtliche Verfol-
gung zu gewärtigen haben (vgl. u.a. UNHCR-Hinweise, S. 7; Home Of-
fice, Z. 14.28 ff., 15.21 ff.; UNAMI, Z. 72 ff.; HRW, S. 25 ff.).
Seit der faktischen Autonomie der drei kurdischen Provinzen im Jahre
1991 vom irakischen Zentralstaat und infolge der Zweiteilung der kur-
dischen Gebiete Mitte der 1990er-Jahre haben sich zwei unterschiedli-
che Gerichts- und Rechtssysteme entwickelt, das eine in den KDP-
kontrollierten Provinzen Dohuk und Erbil, das andere in der PUK-Pro-
vinz Suleimaniya. Aufgrund der im Mai 2006 getroffenen Regierungs-
vereinbarung zwischen den beiden grossen Parteien sollen ihre jewei-
ligen Justizministerien ebenfalls zusammengelegt werden – und somit
auch die Gerichts- und Rechtsstrukturen vereinheitlicht werden, was
sich jedoch in Anbetracht der unterschiedlichen Entwicklung der
Rechtsprechung als problematisch erweisen dürfte. Vorderhand beste-
hen parallele Gerichtsinstitutionen auf je drei Niveaus: Fachgerichte
auf erster Instanz (Straf-, Arbeits-, Zivil- und andere Gerichte), Beru-
fungs- oder Kassationsgerichte auf zweiter Instanz sowie je ein obers-
ter Gerichtshof. Gemäss erhältlichen Berichten gab es Ende 2006 in
den Provinzen Erbil und Dohuk insgesamt 27 Gerichte mit knapp 100
Richtern. Zu Suleimaniya sind keine entsprechenden Daten erhältlich.
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In Erbil und Dohuk werden zivilrechtliche Angelegenheiten in der Re-
gel gestützt auf das Personenrecht (Personal Status Law) geregelt,
welches bei Lücken auf die Scharia verweist; für andere religiöse,
nicht-muslimische Gruppen gelten, sofern vorhanden, deren jeweilige
Gesetze. In Suleimaniya gilt derweil in personenrechtlichen Streitigkei-
ten nur die Scharia, während das Personenrecht lediglich auf Anders-
gläubige (neben deren eigenen Gesetzen) anwendbar ist. Für die Mit-
glieder der kurdischen Streitkräfte bestehen separate Peschmerga-Ge-
richte. Neben der staatlichen Gerichtsbarkeit ist die traditionelle Stam-
mesjustiz nach wie vor von grosser Bedeutung, da zahlreiche Men-
schen den Gerichten und Richtern gegenüber misstrauisch sind und
ihre Unabhängigkeit und Integrität in Frage stellen. Insbesondere in
ländlichen Gebieten geniessen die Stammesführer demgegenüber
nach wie vor bedeutende Autorität. Der Schutz vor Racheakten des
Opfers einer Straftat oder seiner Familie ist für manche Straftäter mit
ein Grund, den Streitfall auf traditionelle Art und Weise zu regeln, da
hier das Opfer – anders als in einem regulären Strafverfahren – in den
Entscheid mit einbezogen wird und der Täter sich nach einer allfälligen
Haftentlassung nicht vor Übergriffen zu fürchten hat. Aufgrund der wei-
ten Verbreitung der Stammes-Versöhnung haben die grossen Parteien
eigens sog. Sozialbüros eingerichtet, die seither in Hunderten von Fäl-
len vermittelt haben (IWPR, ICR 215).
6.5 Als Zwischenfazit kann an dieser Stelle – unter Bezugnahme auf
die oben dargestellte Schutztheorie (s. E. 5.2) – festgehalten werden,
dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der
Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls
eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind
gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und
Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die
traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem kann davon aus-
gegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt
werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann
entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gespro-
chen werden. Diese verhalten positive Bestandesaufnahme soll aber
nicht von zahlreichen Unzulänglichkeiten ablenken, die insbesondere
gegenüber Personen manifest werden, die von der durch die PUK und
KDP definierten politischen Hauptrichtung abweichen (vgl. dazu
sogleich).
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6.6 Die Menschenrechtslage stellt sich insgesamt ebenfalls, wie die
Sicherheitslage, in den kurdischen Provinzen im Nordirak besser dar
als im Süd- und Zentralirak. Es kann keine Gruppenverfolgung von eth-
nischen oder religiösen Minderheiten durch die kurdischen Behörden
festgestellt werden. Für gewisse Bevölkerungsgruppen ist das Risiko
jedoch beträchtlich höher, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu ge-
raten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Be-
handlung ausgesetzt zu werden (vgl. nachfolgende Erwägungen).
6.6.1 In Anbetracht der relativen Ruhe im Nordirak brachten sich Tau-
sende von irakischen Arabern (sowie auch Christen) in den kurdischen
Gebieten in Sicherheit. Bei vielen von ihnen handelt es sich um Freibe-
rufliche wie Ärzte, Professoren und Ingenieure, jedoch befinden sich
auch arme Arbeiter unter ihnen. Paradoxerweise entziehen sich auch
ehemalige Regimeangehörige den anti-baathistischen Tendenzen an-
derswo im Irak durch einen Wegzug nach Kurdistan. Der Zustrom von
Arabern löst bei den Kurden jedoch gemischte Gefühle aus und nährt
die alten kurdisch-arabischen Spannungen, da Araber als mögliche
Agenten der irakischen aufständischen Gruppen oder als ehemalige
Baathisten betrachtet werden. Viele intern Vertriebene (sogenannte
IDPs) konnten anfangs auf – wenn auch bescheidene – finanzielle
oder materielle Unterstützung durch die kurdischen Behörden zählen,
zahlreiche Zuzüger aus dem Süden fanden im Norden auch eine Ar-
beit. Weiterhin unterstützt vom Finanzministerium (welches von einem
christlichen Politiker geleitet wird) werden christliche Familien (Home
Office, Z. 31.13 ff.).
Zuzüger in die Provinz Erbil, die ursprünglich aus dieser Provinz stam-
men, können frei einreisen, sich niederlassen und bewegen. Nicht-Kur-
den bedürfen zur Einreise jedoch einer Gewährsperson und müssen
sich zur Legalisierung ihres Aufenthalts bei den lokalen Behörden re-
gistrieren lassen. Ihnen ist es zudem – im Gegensatz zu kurdischen
IDPs – untersagt, Grundeigentum zu erwerben. Der Miete von Wohn-
raum steht jedoch nichts im Wege. Die Mehrzahl aller IDPs, fast 70
Prozent, bringen sich in der Provinz Dohuk in Sicherheit, wobei die
meisten von ihnen Christen sind, die ursprünglich aus der Region
stammen. Seit November 2006 verlangten die Behörden von Arabern
und alleinstehenden Männern zur Einreise und für den Aufenthalt in
Dohuk offiziell ebenfalls eine Gewährsperson. In der Praxis jedoch
wurde bei alleinstehenden Männern darauf verzichtet, wenn Abklärun-
gen ergaben, dass diese Männer kein Sicherheitsrisiko darstellten und
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an ihrem Herkunftsort gefährdet waren. Ein Fünftel der intern vertrie-
benen Iraker sucht Zuflucht in Suleimaniya (davon ca. zwei Drittel Ara-
ber und ein Drittel Kurden). Für die Niederlassung und den Aufenthalt
wird ebenfalls eine Gewährsperson verlangt (mit der Ausnahme von
Ärzten, Unternehmern und Universitätsprofessoren); für die Woh-
nungs- und Arbeitssuche sind keine offiziellen behördlichen Hindernis-
se bekannt. Zum Teil werden Kurden aus Kirkuk an der Einreise gehin-
dert, um auf diese Weise die dortige demografische kurdische Mehr-
heit vor dem Referendum nicht zu gefährden. In allen drei Provinzen
sind die Nahrungsmittelversorgung und minimale Dienstleistungen
(wie Wasserversorgung, Gesundheits- und Schulwesen) gewährleistet
(vgl. Rapid Needs Assessments des UNCHR zu den drei Provinzen,
Januar 2007; SFH, Irak-Update, S. 26).
Die Einreisebestimmungen infolge der massiven Einwanderung haben
die Niederlassung und Arbeitssuche für IDPs jedoch erschwert, wobei
Kurden bevorzugt behandelt werden und Arabern am wenigsten Unter-
stützung zuteil wird, sodass die Ärmsten unter ihnen auf der Strasse
leben müssen (Home Office, Z. 31.13 ff.; UNHCR's Eligibility Guide-
lines 2007, S. 107 f.). Demgegenüber gibt es auch Berichte, wonach
viele Araber, die während der Herrschaft Saddam Husseins im Rah-
men der baathistischen Arabisierungspolitik im Norden angesiedelt
wurden, Kurdistan wieder verlassen.
Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass im
Norden – trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und
Südirak – jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies
Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen
nahestehenden Gruppierungen haben oder über ein familiäres oder
gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfügen. Für
Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere Männer) kann
jedoch nicht automatisch vom Bestehen der innerstaatlichen Nieder-
lassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Be-
hörden ausgegangen werden; diese Konstellationen bedürfen einer
Einzelfallprüfung.
6.6.2 Die Medien im kurdischen Nordirak sind stark beeinflusst durch
die politischen Parteien. Öffentliche Kritik an den herrschenden Partei-
en und Berichte über Korruption in der Verwaltung und Demonstratio-
nen von Bürgern werden grundsätzlich nicht toleriert und können zu
körperlichen Übergriffen, Festnahme und Haft führen. Offiziell übt die
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KRG keine Zensur aus, unliebsame Berichterstattung wird jedoch ver-
mehrt durch Anklagen wegen Verleumdung und übler Nachrede zu
verhindern versucht. Die Chefredakteure der beiden unabhängigen
Zeitungen in der Region (Awene und Hawlati) wurden beide schon zu
bedingten Gefängnisstrafen verurteilt. Es wurden auch Festnahmen
von Journalisten wegen Verdachts auf Spionage und Unterstützung
des Terrorismus bekannt. Andererseits beklagen Regierungsvertreter
den oft unzureichenden Standard der Berichterstattung sowie das
mangelnde Berufsethos vieler Journalisten, die falsche oder nicht veri-
fizierte Informationen veröffentlichten. Die Meinungsäusserungs- wie
auch die Pressefreiheit sind Gegenstand von Beratungen im kurdi-
schen Parlament. Weiter soll es zu Disziplinarverfahren und Versetzun-
gen von fehlbaren Polizeibeamten, die Journalisten festgenommen
und misshandelt hatten, gekommen sein (vgl. UNHCR-Hinweise, S. 7;
UNHCR-Guidelines 2005, S. 19 f.; UNHCR's Eligibility Guidelines
2007, S. 116; Home Office, Z. 18.32 ff. m.w.H.; SFH, Irak-Update,
S. 24; UNAMI, Z. 33 ff.).
6.6.3 Politische Oppositionelle, vor allem Anhänger von extremistisch-
islamistischen Gruppierungen, sind wegen Verdachts der Verstrickung
in terroristische Handlungen besonders im Visier der kurdischen Be-
hörden. Berichte sprechen von Angriffen, willkürlichen Festnahmen
und langen Inhaftierungen ohne formelle Anklage, häufig begleitet von
Folter. Hervorzuheben sind an dieser Stelle insbesondere die in der
Provinz Suleimaniya bei Halabja an der iranischen Grenze aktive
Ansar al-Islam (Jund al-Islam) und die Ansar al-Sunna, welchen Bezie-
hungen zu Al-Kaida und zum Iran nachgesagt und die für zahlreiche
(Selbstmord-) Attentate in Nordirak verantwortlich gemacht werden
(UNHCR-Hinweise, S. 7 f. m.w.H.; UNHCR-Guidelines 2005, S. 17;
UNHCR's Eligibility Guidelines 2007, S. 108; Home Office, S. 223 ff.;
UNAMI, Z. 72 ff.; Terrorism Monitor, The Hidden Hand of Iran in the
Resurgence of Ansar al-Islam, V/11, 7. Juni 2007, S. 8 ff.). Nach ihrem
Austritt aus der kurdischen Koalition sei es auch zu Übergriffen gegen-
über der Kurdistan Islamic Union gekommen. Mitglieder der Kurdistan
Islamic Group seien willkürlich festgenommen und gefoltert worden
(SFH, Irak-Update, S. 25; UNHCR's Eligibility Guidelines 2007, S. 109).
Den herrschenden Parteien (wie auch schon dem Saddam-Regime)
steht auch die in Kurdistan domizilierte Worker Communist Party of
Iraq (WCPI) kritisch gegenüber, die von der PUK wie auch von der
KDP als illegal erklärt wurde. Die WCPI stellt sich auf politischer
Ebene inbesondere gegen den (rückschrittlichen) kurdischen Nationa-
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lismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark ge-
gen Ehrenmorde und für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert
den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Is-
lamisten verärgert hat (Home Office, S. 212). In den letzten Jahren
kam es vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive
WCPI-Anhänger. Von der WCPI zu unterscheiden ist die Kurdistan
Communist Party (KCP-I), welche 2005 zusammen mit der Iraqi Com-
munist Party an den Wahlen teilgenommen hat.
6.6.4 Ehemalige Baathisten kurdischer Ethnie sind seitens der kurdi-
schen Behörden nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt. Der
Ruf von Überlebenden und Angehörigen von Opfern der Anfal-Operati-
on, dass kurdische Kollaborateure von damals zur Verantwortung ge-
zogen werden sollen, wird allerdings immer lauter. Stammes- oder
Selbstjustiz kann in Fällen, wo Familienmitglieder umgekommen sind
und der Täter bekannt ist, nicht ausgeschlossen werden. Demgegen-
über sind auch viele Fälle bekannt, wo arabischen ehemaligen Baath-
Mitgliedern in den kurdischen Gebieten Zuflucht gewährt wurde, so-
fern diese eine kurdische Gewährsperson haben (SFH, Irak: Rückkehr-
gefährdung früherer kurdischer KollaborateurInnen in die Autonome
Region Kurdistan, 7. Dezember 2006; ECRE, S. 18).
6.6.5 Aus Unzufriedenheit mit der mangelhaften Infrastruktur, fehlen-
den Dienst- und Fürsorgleistungen und der anhaltenden Korruption
der Regionalregierung haben in verschiedenen Städten Demonstratio-
nen von Bürgern stattgefunden, obwohl diese zum Teil von den Sicher-
heitskräften zu verhindern versucht worden waren. Mehrfach wurden
die Manifestationen mit Gewalteinsatz seitens der Polizei aufgelöst
und es kam zu Todesopfern, Verletzten sowie wahllosen Verhaftungen
von friedlichen Demonstrationsteilnehmern (UNHCR-Hinweise, S. 7;
UNHCR's Eligibility Guidelines 2007, S. 109; Home Office, Z. 17.10 ff.;
Terrorism Monitor, Intra-Kurdish Disputes in Northern Iraq, V/9, 10. Mai
2007, S. 10 f.).
6.6.6 Gemäss Artikel 2 der irakischen Verfassung ist der Islam die offi-
zielle Staatsreligion des Landes. Gleichzeitig wird die Religionsfreiheit
für alle Personen garantiert, namentlich für Christen, Yeziden und
Mandäer-Sabier (Art. 2 und 42). Nicht-Muslime machen einen Anteil
von rund drei Prozent an der Gesamtbevölkerung des Iraks aus, wo-
von es sich bei den meisten um Christen (römisch-katholische Chal-
däer, Assyrer u.a.) handelt. Es gibt Vorwürfe, wonach religiöse Minder-
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heiten durch die KRG diskriminiert werden, indem beispielsweise ihr
Land entschädigungslos konfisziert und mit Siedlungen bebaut werde
oder sie vor Gericht willkürlich behandelt oder Urteile zu ihren Guns-
ten von den Behörden nicht durchgesetzt würden (MRGI, S. 20; Home
Office, Z. 21.42). Die traditionellen christlichen Gemeinschaften in Ira-
kisch-Kurdistan (wie zum Beispiel die Assyrer und Chaldäer) können
im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen
und werden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert. Seit dem
Sturz des Saddam-Regimes wurden einige christlich-evangelische Kir-
chen nach westlichem Vorbild gegründet, welche aufgrund ihrer Be-
kehrungstätigkeit jedoch auf Ablehnung sowohl der Muslime als auch
der alteingesessenen Christen – welche Missionierungen stets abge-
lehnt hatten – stossen (Home Office, Z. 21.60 ff.). In den Norden (ins-
besondere in die Region um Mossul, südlich der grünen Linie) zurück-
kehrende Christen, die unter Saddam vertrieben wurden und nun ihre
Besitzansprüche anmelden, machen ausserdem Schwierigkeiten mit
PUK- und KDP-Anhängern geltend (MRGI, S. 20; UNHCR's Eligibility
Guidelines 2007, S. 66).
6.6.7 Turkmenen (ca. 2-3 Prozent der Bevölkerung), die sich für die
Durchsetzung der Grundrechte ihrer Bevölkerungsgruppe engagierten,
beklagen sich über willkürliche Untersuchungen oder Verhaftungen
durch die kurdischen Behörden. Angespannt ist das Verhältnis insbe-
sondere zwischen der von der Türkei unterstützten "Iraqi Turkmen
Front" (ITF), die sich gegen die kurdische Ausdehnung in Kirkuk stellt,
und der KRG (Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Turkmenen: Seit
Jahrhunderten im Nordirak beheimatet, Juni 2007; Home Office,
Z. 22.23 ff.). Der PUK und der KDP wird vorgeworfen, sie wollten die
demographische Zusammensetzung jener Gebiete systematisch ver-
ändern, in welchen die Turkmenen traditionellerweise gelebt hätten
(MRGI, S. 18 f.).
6.6.8 Nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren
2000 bis 2002 im Herrschaftsgebiet der PUK und der KDP können sich
Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von häuslicher Gewalt
oder von Ehrenmorden nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschlies-
sende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden sind sich des
Problems der Ehrendelikte gegen Frauen bewusst und sensibilisieren
entsprechend das öffentliche Bewusstsein. In den traditionell und tribal
geprägten kurdischen Gebieten kam es nach offiziellen Angaben den-
noch zu einem deutlichen Anstieg der Todesfälle von Frauen infolge
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Unfalls oder Verbrechens. So wurden im ersten Halbjahr 2006 allein in
den Provinzen Erbil und Suleimaniya 112 respektive 163 Fälle von ge-
töteten Frauen bekannt, wobei ein Grossteil der Fälle statistisch als
Brandunfälle deklariert wurde. Von verschiedener Seite wird jedoch be-
tont, dabei handle es sich entweder um Ehrenmorde oder um Selbsttö-
tungen, mit denen die betroffenen Frauen die Ehre ihrer Familien wie-
der herstellen oder einem gegen sie gerichteten Mordanschlag durch
ein Familienmitglied zuvorkommen wollten. So gilt der Nordirak neben
Jordanien als die Region mit der höchsten Zahl an Ehrenmorden im
Nahen Osten. Den wenigen Frauenhäusern in der Region bleibt häu-
fig, da die Frauen dort für längere Zeit Unterschlupf suchen müssen
oder eine Rückkehr in die Familie trotz Mediationsversuchen als zu ge-
fährlich betrachtet wird, keine andere Möglichkeit, als die betroffenen
Frauen in abgelegene Dörfer, in welchen sie niemand kennt, oder so-
gar ins Ausland zu bringen. Trotz aller Aufklärungsbemühungen ist die
Polizei im Allgemeinen unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen
Übergriffen (vgl. UNHCR-Guidelines 2005, S. 21; UNHCR's Eligibility
Guidelines 2007, S. 123 ff.; Home Office, Z. 25.36 ff.; SFH, Irak-Up-
date, S. 24; UNAMI, Z. 49 ff.).
Mehr als im Zentral- und Südirak wird im kurdischen Norden die Geni-
talverstümmelung an Mädchen und jungen Frauen ausgeübt. Trotz der
Unterstrafstellung dieser Praktiken werden diese im Geheimen in den
Dörfern weiterhin durchgeführt (ECRE, S. 18; Home Office, Z. 25.48
ff.).
6.6.9 Ferner ist private Verfolgung vor allem von islamistischen Extre-
misten zu befürchten, beispielsweise von Jund al-Islam oder Ansar al-
Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-
Herrschaft einführten (Segregation von Männern und Frauen, Aus-
schluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Kör-
perstrafen etc.). Allerdings ist unklar, wie stark die Gruppierungen
nach der US-Invasion noch sind (UNHCR-COI, S. 66 f.; UNHCR-
Guidelines 2005, S. 19).
6.7 Nach dem Gesagten kann zusammenfassend Folgendes festge-
halten werden: Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens,
den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälli-
ger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe
jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitglie-
dern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung
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durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Par-
tei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teil-
weise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn
eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht.
Einer solchen sind – gestützt auf die vorstehende Darstellung – insbe-
sondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamis-
ten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische
Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen
Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen,
ausgesetzt.
Sofern die Verfolgung von privater Seite droht, muss ebenfalls nach
dem geltend gemachten Verfolger unterschieden werden: Einerseits ist
an dieser Stelle an die im Grenzgebiet zu Iran operierenden Islamisten
zu denken. Gemäss offiziellen Verlautbarungen der KRG kann davon
ausgegangen werden, dass diese das Gebaren dieser Terroristengrup-
pen nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht. Eine vertiefte Einzellfallab-
klärung zur Feststellung der Schutzgewährung – insbesondere in Be-
zug auf deren Effektivität – ist in diesen Konstellationen indes uner-
lässlich. Andererseits kann die private Verfolgung auch von der Familie
oder dem Clan ausgehen, wobei vor allem an Ehrenmorde – wovon in
erster Linie Frauen betroffen sind – zu denken ist. Trotz der staatlichen
Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen ist aber infolge
mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach
wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen,
entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder die-
sen umfassend nachzugehen.
Eine innerkurdische Fluchtalternative, das heisst die Schutzsuche in
einer der anderen nordirakischen Provinzen, ist infolge des Zusam-
menwachsens der PUK- und der KDP-Verwaltung nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Die Behörden der einen Partei dürften es aus (poli-
tischer) Rücksicht gegenüber der anderen Partei ablehnen, einer von
dieser Partei verfolgten Person Schutz zu gewähren. Allein die Zuge-
hörigkeit zu einer der beiden grossen kurdischen Parteien in einem
von der anderen Partei dominierten Gebiet dürfte aufgrund des fort-
schreitenden Zusammenwachsens der beiden Parteiadministrationen
nicht zu Übergriffen durch die lokal vorherrschende Partei oder deren
Mitglieder führen; diesbezügliche Einzelfallabklärungen sind jedoch
unerlässlich.
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Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und
Südirak und die nur unzureichende Fähigkeit zur Schutzgewährung
der dortigen Behörden dürfte eine Fluchtalternative im Zentral- und
Südirak ebenfalls verneint werden.
7.
7.1 Gestützt auf die vorstehende Lageanalyse wird im Folgenden zu
untersuchen sein, inwieweit der Beschwerdeführer – wie von ihm gel-
tend gemacht – bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründe-
te Furcht vor allfälliger asylrelevanter Verfolgung hat (Art. 3 AsylG).
7.2 Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
Mitglied der Kommunistischen Partei Kurdistans (KCP-I) gewesen und
habe sich an einer Veranstaltung einer Frauenunion gegen die Unter-
drückung der Frauen in der kurdischen und islamischen Gesellschaft
ausgesprochen. Daraufhin habe eine islamistische Partei zu seiner
Tötung aufgerufen. Die Sicherheitsbehörden, insbesondere die Asaish,
hätten ihn weder schützen können noch wollen.
7.3 Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Morddrohung stammt
nach seinen Angaben von der islamistischen Gruppierung "Harakai Is-
lam", welche später ihren Namen in "Jund al-Islam" geändert hat und
heute als "Ansar al-Islam" bekannt ist. Nach Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts sind diese Parteien aus der Islamistischen Be-
wegung Kurdistans hervorgegangen. Sie waren inbesondere im Grenz-
gebiet zu Iran tätig und wurden für zahlreiche Anschläge in Nordirak
verantwortlich gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c fest-
gehalten wurde, ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch
neuere Quellen bestätigen, dass Dutzende von Ansar-Kämpfern in Ge-
fängnissen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdi-
schen Behörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den
US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unter-
stützt. Unklar ist jedoch, wie stark der Einfluss der Islamisten heute
noch ist. Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem
Anschein nach jedoch nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den
Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu
vertreiben oder sie andersweitig auszuschalten. Aufgrund der Spreng-
stoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wur-
den, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit
der islamistischen Gruppierungen auszugehen. Sofern die Extremisten
von der Rückkehr oder Anwesenheit des mit einer Morddrohung
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belegten Beschwerdeführers erfahren würden, ist ein erneuter Über-
griff gegen ihn jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen.
7.4 Im vorliegenden Einzelfall kann nicht mit ausreichender Sicherheit
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer durch die
kurdischen Behörden angemessener Schutz vor einer allfälligen Verfol-
gung durch die Islamisten geboten würde. Wie dargestellt wurde, ist
die Regionalregierung zwar darum bemüht, Ehrenmorde an und Be-
schneidungen von Frauen zu unterbinden und die Gleichstellung der
Geschlechter voranzutreiben. Die Umsetzung dieser Absichtserklärun-
gen an der Basis, das heisst bei den lokalen Polizei- und Sicherheits-
kräften, hat jedoch noch nicht stattgefunden und eine entsprechende
Sensibilität für diese Problematik fehlt noch weitgehend. So ist es un-
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, würde er vor Ort um
Schutz ersuchen, auf offene Ohren stossen würde – wurde doch die
Todesdrohung gegen ihn gerade wegen seiner Kritik an der Unter-
drückung und Benachteiligung der Frauen in der islamischen Gesell-
schaft ausgesprochen. In diesem Sinn stellte auch die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung fest, es gebe konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, also ein "real risk", drohe.
Angesichts der geltend gemachten – und als glaubhaft erachteten –
Exponierung des Beschwerdeführers erscheine die Schutzfähigkeit
der Behörden gegenüber islamistischen Übergriffen fraglich. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen dürfte sich die Situation heute, fünf
Jahre nach der erstinstanzlichen Lageeinschätzung, nicht dergestalt
verändert haben, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus-
geschlossen werden könnte; diese stellt nach wie vor eine aktuelle Be-
drohung dar.
Nicht zugunsten einer adäquaten Schutzgewährung für den Beschwer-
deführer spricht auch seine Parteizugehörigkeit (und jene seiner Fami-
lie) zur Kommunistischen Partei Kurdistans (KCP-I). Die Vorinstanz hat
in zutreffender Weise festgehalten, dass es sich dabei um eine ge-
mässigte Partei handle, welche keine spezifischen Probleme mit den
herrschenden Parteien PUK und KDP habe; vielmehr habe sie eine
vermittelnde Rolle zwischen den beiden rivalisierenden Parteien ein-
genommen. Tatsächlich ist sie für die Wahlen im Jahr 2005 der Allianz
der grossen kurdischen Parteien beigetreten. Dennoch weichen die
Positionen der kommunistischen Partei wesentlich von jenen der Mehr-
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heitsparteien PUK und der KDP ab. Als Kurde mit einem kommunisti-
schen Hintergrund gehört der Beschwerdeführer zu einer Minderheit
im Nordirak, die nicht mit derselben Schutzgewährung rechnen kann
wie ein Anhänger der etablierten machthabenden Parteien. Dies umso
weniger, als die in klarer Weise geäusserte Kritik des Beschwerdefüh-
rers an den herrschenden Gesellschaftsstrukturen in seiner Heimat
auch als Kritik an der PUK und KDP verstanden werden muss, die für
sich in Anspruch nehmen, die Politik im Nordirak umfassend zu be-
stimmen, und die abweichenden Meinungen bisweilen intolerant ge-
genüber stehen.
7.5 Eine alternative Schutzsuche kommt im vorliegenden Einzelfall für
den aus Suleimaniya stammenden Beschwerdeführer in den nordiraki-
schen Provinzen Erbil oder Dohuk nicht in Frage. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm die KDP-Behörden in Erbil und Dohuk
umfassenderen Schutz gewähren könnten und wollten, als dies durch
die PUK in Suleimaniya der Fall ist. Gemäss glaubhaften Aussagen
des Beschwerdeführers, die im Übrigen auch von der Vorinstanz unwi-
dersprochen geblieben sind, wurde die gegen ihn ausgesprochene To-
desdrohung per Radio im gesamten nordirakisch-kurdischen Gebiet
bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer könnte sich folglich auch in
den beiden anderen Provinzen vor Übergriffen der Islamisten nicht si-
cher fühlen. Ausserdem könnte er weder auf die Unterstützung noch
den Schutz durch seine Angehörigen zählen, die alle in der Provinz
Suleimaniya niedergelassen sind. Dieser Umstand erschwert zudem
die Einreise in die Nachbarprovinzen sowie den Zugang zu bestimm-
ten Grunddienstleistungen sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt
(vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines 2007, S. 171 ff.).
7.6 Angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und des Unver-
mögens der irakischen Behörden, im Zentral- oder Südirak Schutz zu
gewähren, braucht eine allfällige Schutzsuche des Beschwerdeführers
in diesen Gebieten nicht weiter geprüft zu werden.
7.7 Aufgrund des Vorstehenden kommt das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr in den Irak Verfolgung durch Islamisten zu befürchten hat,
welche von ihrer Intensität her als ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG anzuerkennen wäre. Die bereits erfolgte Verfolgungshand-
lung (Mordaufruf) und die in Zukunft zu befürchtenden Übergriffe rich-
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teten sich gezielt gegen den Beschwerdeführer. Seine Furcht vor ei-
nem Übergriff durch die Islamisten war sowohl sachlich als auch zeit-
lich kausal für seine Ausreise. Im konkreten Fall kann nicht von einer
angemessenen Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden aus-
gegangen werden. Ob es bei den KRG-Behörden am Schutzwille oder
an der Schutzfähigkeit mangelt, ist heute – nach dem Wechsel von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (s. dazu oben E. 5.2) – bedeu-
tungslos geworden. Eine alternative Schutzgewährung ist weder in den
kurdischen Nachbarprovinzen noch im Zentral- oder Südirak ersicht-
lich.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Er ist als Flüchtling
anzuerkennen.
8.
Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl aus-
schliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ver-
fügung des BFF vom 27. November 2002 aufzuheben. Das BFM ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der aktuelle Rechtsvertreter weist in sei-
ner Kostennote vom 26. September 2007 einen Aufwand von insge-
samt Fr. 325.-- aus. Der Aufwand der vorherigen Rechtsvertreterin wird
vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE auf
Fr. 1'600.-- geschätzt.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl.
Auslagen und MwSt) wird demgemäss auf Fr. 1'925.-- festgesetzt
(Art. 14 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 27. November 2002 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'925.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in Ko-
pie, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (...)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Andreas Felder
Versand:
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