Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6984/2011
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2011
(Eingangsstempel 23. Januar 2011) bei der Schweizer Botschaft in
Khartum/Sudan um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im (…) 2005 zur militärischen
Ausbildung eingezogen worden, und habe im (…) 2007 desertiert und
sich in seine Herkunftsstadt begeben, wo er mit Glaubensgenossen den
christlichen Glauben gelebt und die Bibel gelesen habe,
dass die Gruppe am (…) 2007 während des Gebets von Geheimagenten
festgenommen und ins Gefängnis abgeführt worden sei,
dass ihm im Oktober 2010 die Flucht in den Nachbarstaat Sudan
gelungen sei und er sich danach im Flüchtlingslager B._______ des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
habe registrieren lassen,
dass es im Lager jedoch an Nahrungsmitteln und medizinischer
Versorgung gemangelt habe, weshalb er sich nach Khartum begeben
habe, wo die Lebensbedingungen allerdings auch schwierig seien, weil
es keine Arbeitsmöglichkeiten, keine Bewegungsfreiheit und keine
Ausbildung gebe und zudem eine stete Bedrohung durch die Polizei oder
andere Behörden bestehe,
dass die Botschaft dem BFM das Asylgesuch mit Begleitnotiz vom
24. Januar 2011 zur weiteren Behandlung überwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai
2011 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazitäts und Sicherheitsgründen
auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet, ihn aber
dazu aufforderte, ergänzende schriftliche Angaben zu den Akten zu
reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2011 fristgerecht
seine ergänzenden Ausführungen und auch die Fotokopie einer
Bestätigung der (…) Kirche in Khartum vom 26. Juni 2011 zu den Akten
reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (eröffnet am 22.
November 2011) die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen
des Beschwerdeführers im Asylgesuch vom 21. Januar 2011 sowie in der
Stellungnahme vom 28. Juni 2011 würden zwar auf beachtliche
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden schliessen, aufgrund einer
Regelvermutung sei aber davon auszugehen sei, er habe im Drittstaat
Sudan bereits Schutz gefunden,
dass die Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, als
unbegründet zu bezeichnen sei, zumal auch die Schweizer Botschaft im
Sudan das Risiko einer Verschleppung für vom UNHCR registrierte
Eritreer als gering einstufe,
dass der Beschwerdeführer vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugeteilt
worden sei, wo er sich aufzuhalten habe und die nötige Versorgung
erhalte, und es ihm daher nötigenfalls zuzumuten sei, wieder in dieses
Flüchtlingslager zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer somit keinen subsidiären Schutz der Schweiz
benötige, es ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verweilen, weshalb das
Gesuch um Bewilligung der Einreise und das Asylgesuch abzulehnen
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 13. Dezember
2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Eingabe in der
Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragte, der Entscheid des
BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im
Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu bewilligen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen auf die Vorbringen aus dem
erstinstanzlichen Verfahren verwies, und ergänzte, besonders fürchte er
sich nun vor einer Deportation nach Eritrea, weil vor einigen Monaten
mehr als 300 Eritreer in ihre Heimat deportiert worden seien,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung indessen
praxisgemäss verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann,
dass auf die frist und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung
eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden
entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass
hier eine solche Beschwerde vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs.
3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
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beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 13. Dezember
2011 keine prozessualen Rügen erhob,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gegeben sein
könnte,
dass er sich jedoch bereits seit mehr als einem Jahr im Sudan aufhält,
was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu
prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der
Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR
gemeldet und dieses habe ihm Schutz gewährt,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein Verbleib im Sudan sei für ihn
nicht zumutbar und ausserdem befürchte er eine Deportation nach
Eritrea, wo er verfolgt sei,
dass die Argumente des Beschwerdeführers jedoch nicht derart sind,
dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan
objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der
Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen,
dass es ihm unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR
zu wenden und er grundsätzlich in der Tat die Möglichkeit hat, sich
wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich
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an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht
hinreichend sicher fühlen sollte,
dass zwar in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in
den Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den UNHCRBericht "Dismay at
new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011
/print/4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]),
dass sich angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen
Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch
keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch
kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das
ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte,
dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz unter
Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine
persönliche Beziehung zur Schweiz konkretisiert hat (in der Eingabe vom
28. Juni 2011 erwähnte er bloss einen – namentlich nicht genannten –
Verwandten, dessen Adresse ihm aber nicht bekannt sei),
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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