B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6984/2016
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre beiden Töchter
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Burundi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).
E-6984/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juli 2016 für sich und ihre beiden
Töchter in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Juli 2016 wurde sie summa-
risch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zu ihrem Gesund-
heitszustand und zur Zuständigkeit Italiens sowie der Wegweisung dorthin
gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(Visum Italien, gültig vom 28. Juni 2016 bis 11. August 2016) ersuchte das
SEM am 12. August 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der
Beschwerdeführerin und ihrer Töchter. Innert Frist liessen sich die italieni-
schen Behörden nicht vernehmen, bestätigten jedoch mit Schreiben vom
25. Oktober 2016, sie würden der Überstellung der Beschwerdeführerin
und ihrer beiden Töchter – alle namentlich und mit Geburtsdatum aufge-
führt und als „nucleo familiare“ bezeichnet – nach Italien (Flughafen
Catania) zustimmen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (eröffnet am 8. November 2016) trat
das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus
der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte
sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 11. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin mit
ihren beiden Töchtern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben.
E.
Mit Eingabe vom 15. November 2016 wurde diese Beschwerde auf elekt-
ronischem Weg nachgereicht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. November 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
E-6984/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
E-6984/2016
Seite 4
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
In ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2016 hält die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 14. Juli 2016 keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen
die Zuständigkeit Italiens sprechen würden. Nach Massgabe der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE
2015/4) hätten die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 zugesichert, dass jede überstellte Familie in einer kindge-
rechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit
aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der
Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration des ita-
lienischen Innenministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sis-
tema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste sei
durch ein Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitglied-
staaten zugänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen
Behörden erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den. Diese von Italien erstellte Liste garantiere an sich bereits die erforder-
liche kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit (vgl.
Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015). Am 15. Februar 2016
und am 12. Oktober 2016 habe Italien den Dublin-Staaten eine aktualisierte
Liste der Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze
zugestellt. Auf das Übernahmeersuchen hin, auf dem die Personalien de-
tailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden die
Beschwerdeführerin und ihre Töchter eindeutig als Familie registriert. Es
würden auch keine Gründe vorliegen, nach denen die Beschwerdeführerin
in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Fer-
ner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO zu erkennen. Es würden keine Gründe vorliegen, die
die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. Die Be-
schwerdeführerin sei schwanger und der errechnete Geburtstermin falle
auf den 10. Februar 2017. Sollte eine Überstellung vor der Geburt stattfin-
den, werde dem Umstand der Schwangerschaft Rechnung getragen. Ita-
lien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei ver-
pflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Zudem
E-6984/2016
Seite 5
werde das SEM die italienischen Behörden im Sinne von Art. 32 Dublin-III-
VO vor der Überstellung über den aktuellen Gesundheitszustand informie-
ren, sodass die entsprechenden Dispositionen getroffen werden könnten.
5.
5.1 Zunächst ist klarzustellen, dass die italienischen Behörden in einem
Dublin-Aufnahmeverfahren – wie vorliegend – innert zwei Monaten über
das schweizerische Aufnahmegesuch zu entscheiden haben (Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, wird
die Zustimmung fingiert (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend hat Ita-
lien seine Zuständigkeit durch die zuerst stillschweigende sodann explizite
Zusage vom 25. Oktober 2016 anerkannt, womit diese feststeht. Bei Über-
stellungsverfahren von Familien nach Italien müssen – als Besonderheit –
zwar individuelle Garantien in schriftlicher Form vorliegen (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeitsvoraus-
setzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Anerkennung der
Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren.
5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, in Italien würden viele Asylsuchende
auf der Strasse leben, weil der Staat über zu wenig Unterkunft verfüge.
Ohnehin könne eine Familie mit Kindern gemäss dem Urteil Tarakhel nur
noch nach Italien zurückgeschickt werden, wenn entsprechende Garantien
einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Anhand-
nahme vorliegen würden. Hierzu – auch unter Berücksichtigung von Art. 3
EMRK – gilt das Folgende. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf
das Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-
Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien, von den italienischen
Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodali-
tät dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus
inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung
der italienischen Behörden nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3
EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom
SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Na-
mens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit wel-
cher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des
Kindes) entsprechende Unterkunft der Familie in Italien zur Verfügung
E-6984/2016
Seite 6
steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende
System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe
sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf
allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form
von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend be-
zeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Pub-
likation vorgesehen]). Mit individuellem Schreiben der italienischen Behör-
den vom 25. Oktober 2016 werden die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Töchter mit vollständigem Namen und Geburtsdatum und Herkunftsland
explizit erwähnt (SEM-Akten, A15). Ebenso erkennt Italien die Einheit die-
ser Familie und bezeichnet die drei aufgeführten Personen als „nucleo fa-
miliare“ (Kernfamilie). Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zu-
sicherungen (Anerkennung als „nucleo familiare“ mit Namensnennung und
Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) und
es wird keine weitere Zusicherung benötigt. Die Überstellung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Töchter ist auch aus völkerrechtlicher Sicht zu-
lässig.
5.3 Die Beschwerdeführerin fordert ferner auf Beschwerdeebene die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Hiernach
kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und
kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder inter-
nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Italien ist
Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Eu-
ropäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend
gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie).
E-6984/2016
Seite 7
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder ernied-
rigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK), weshalb kein An-
lass zum sogenannten Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen be-
steht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid der Vorinstanz zu, und es greife nur ein, wenn die
Vorinstanz das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 nicht zur Anwendung. Der auf Be-
schwerdeebene aufgeführte Art. 16 Dublin-III-VO ist nicht anwendbar, weil
es hierfür bereits an entsprechenden Personen fehlt, auf deren Unterstüt-
zung die Beschwerdeführerin zurückgreifen könnte. Soweit die Schwan-
gerschaft – trotz der behaupteten Fehlgeburt – noch aktuell sein sollte, so
ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche in der ange-
fochtenen Verfügung zusichert, dass gemäss Art. 32 Dublin-III-VO die ita-
lienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter informiert werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der Beschwer-
deführerin nicht geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestim-
mungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen
und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6984/2016
Seite 8
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6984/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: