Abtei lung V
E-6987/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______ (angeblich),
Guinea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6987/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Guinea eigenen Angaben zufolge Mitte
Juli 2008 verliess und am 24. September 2008 in die Schweiz gelang-
te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am
13. Oktober 2008 durch das BFM angehört wurde,
dass der angeblich minderjährige Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs angab, Anfang (...) seien katholische Missionare
in sein Heimatdorf gekommen und hätten ihn gefragt, ob er ihnen
helfen könne, die Kinder des Dorfes in ihre Kirche zu bekommen,
dass er dies abgelehnt habe, da alle Leute in seinem Dorf Muslime
seien, sich jedoch damit einverstanden erklärt habe, den Missionaren
die Dörfer der Region zu zeigen,
dass er eines Tages mit einem der Missionare auf dem Markt Fleisch
einkaufen gewesen sei, als Leute herbeigekommen seien, welche Stei-
ne und Macheten auf sich getragen hätten,
dass sie gesagt hätten, die Missionare seien schuld daran, dass die
Kinder den Eltern nicht mehr gehorchten und in die Koran-Schule ge-
hen wollten,
dass die Leute den Missionar so lange mit Steinen beworfen und mit
den Macheten auf ihn eingeschlagen hätten, bis dieser tot gewesen
sei,
dass sie daraufhin begonnen hätten, auch auf den Beschwerdeführer
einzuschlagen, dieser jedoch habe fliehen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 - eröffnet am
31. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, bei der Glaubhaftmachung
der geltend gemachten Minderjährigkeit gehe es um eine Gesamtbe-
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urteilung aller Elemente, die für oder gegen die Angaben einer Asyl
suchenden Person sprechen würden,
dass sowohl sein Aussehen als auch das Alter seiner Mutter und der
Umstand, dass er aus seiner Heimat geflohen sei, ohne seine Familie
darüber zu informieren, nicht glaubhaft seien,
dass die durchgeführte Knochenaltersanalyse auf ein Alter von über
19 Jahren hinweise, was ebenfalls dafür spreche, dass der Beschwer-
deführer volljährig sei,
dass seine Schilderung der Reise und seine Angaben zum angeblich-
en Verlust seiner Identitätskarte völlig realitätsfremd und offensichtlich
unglaubhaft seien,
dass davon ausgegangen werden müsse, dass er mit seinen Reise-
papieren legal nach Europa gereist sei und zwecks Verschleierung
seiner wahren Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Ak-
ten gereicht habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Schilderung seiner Asylgründe sehr kurz, vage und stereotyp
ausgefallen sei,
dass seine Begründung, weshalb er den Missionaren geholfen habe,
und ebenso seine Beschreibung des Vorfalles auf dem Markt sowie
der anschliessenden Flucht realitätsfremd seien,
dass der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und keine weiteren Abklärungen nötig seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um den Erlass des Kostenvorschus-
ses und der Verfahrenskosten ersucht, zudem sei ihm eine angemes-
sene Parteientschädigung auszurichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlich-
er Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung gilt,
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dass die Vorinstanz vorliegend in zutreffender Weise dargelegt hat,
weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum
(...) nicht glaubhaft erscheint,
dass zufolge der Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für
die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten innert 48 Stunden seit
Einreichung des Asylgesuchs ersichtlich sind,
dass insbesondere die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer
seine Identitätskarte in Libyen verloren haben soll, stereotyp ist und
nicht geglaubt werden kann,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zu schützenden
Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden kann,
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner - vom BFM im Entscheid
aufgeführten - durchwegs unglaubhaften Aussagen die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen
nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Frage einer Partei-
entschädigung nicht stellt und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwä-
gungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde
handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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