B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6987/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 von Italien herkommend in
die Schweiz einreiste und am 29. Oktober 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 5. November 2013 ins-
besondere ausführte, nach dem Tod seines Vaters habe er in seinem
Heimatstaat keinen ökonomischen Rückhalt mehr gehabt,
dass er und seine Ehefrau Nigeria deshalb im Jahre 2006 verlassen hät-
ten und über Niger nach Libyen gereist seien, wo sie sich mehrere Jahre
aufgehalten hätten, bis sie infolge des Kriegsausbruchs im August 2011
nach Italien gelangt seien und Asylgesuche gestellt hätten,
dass sie beide im Dezember 2012 eine permesso di soggiorno erhalten
hätten und im April 2013 aufgefordert worden seien, das Aufnahmezent-
rum für Asylbewerber in B._______ zu verlassen, weshalb sie kurz darauf
aus Italien ausgereist seien,
dass sich seine Frau und seine in B._______ geborene Tochter in Helsin-
ki aufhalten würden, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), sowie zur
Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, er wolle nicht, dass sein Asylgesuch
durch die italienischen Behörden geprüft werde, da er in Italien weder Ar-
beit noch Unterkunft noch Geld habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. November 2013 zudem
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf-
grund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Finnlands gemäss der
Dublin-II-Verordnung und der Überstellung nach Finnland gewährte,
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dass er in diesem Zusammenhang angab, er wolle mit seiner Frau und
seiner Tochter zusammen sein und habe deshalb keine Einwände gegen
die Zuständigkeit Finnlands,
dass das BFM am 15. November 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. c
Dublin-II-Verordnung die italienischen Behörden um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass diese das Gesuch am 22. November 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2013 – eröffnet am
4. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug
anordnete und den Beschwerdeführer unter Androhung der zwangswei-
sen Überstellung aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides festhielt,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Ita-
lien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig, da sich aus einem Abgleich der Fingerabdrü-
cke mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass er am 1. August 2011 ein
Asylgesuch zu Handen der italienischen Behörden eingereicht habe, und
diese seiner Rückübernahme zugestimmt hätten,
dass die Überstellung nach Italien sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich sei und – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung – bis spätestens am 22. Mai 2014 zu erfolgen habe,
dass die Vorinstanz zur Zumutbarkeit der Überstellung insbesondere aus-
führte, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und der
Beschwerdeführer könne sein Anliegen (Gewährung von Unterkunft in Ita-
lien) an die zuständigen Stellen in Italien richten,
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dass in keinem der Dublin-Staaten eine Garantie auf eine bezahlte Ar-
beitsstelle existiere,
dass betreffend eine mögliche Zusammenführung mit seiner Ehefrau und
seiner Tochter in Finnland festzuhalten sei, dass er und seine Angehöri-
gen Italien freiwillig verlassen und sich damit für eine Trennung entschie-
den hätten,
dass seine Ehefrau und sein Kind in naher Zukunft gestützt auf die Be-
stimmungen der Dublin-II-Verordnung von Finnland nach Italien überstellt
werden dürften,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM Beschwerde
erhob und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM
sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Dezember
2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verord-
nung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber
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erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass – wie vorliegend – im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprü-
fung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches
insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von
Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den
in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), oder Art. 3 des Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien um Asyl
nachsuchte und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst wur-
de,
dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 16 Abs. 2 Bst. c Dublin-II-
VO die italienischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte (vgl. die vorinstanzliche Akte A15/5),
dass diese mit Schreiben vom 22. November 2013 ihre ausdrückliche Zu-
stimmung zur Wiederaufnahme erteilten (vgl. A17/1),
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dass somit grundsätzlich Italien zur Durch- respektive Weiterführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit nicht bestreitet, jedoch
das Bestehen von Überstellungshindernissen geltend macht,
dass er im Wesentlichen vorbringt, nach Erteilung der permesso di soggi-
orno sei ihm und seiner Familie im April 2013 mitgeteilt worden, dass sie
nun für sich selbst aufkommen müssten,
dass sie abgesehen von 1'000 EUR Anfangshilfe keinerlei Unterstützung
erhalten und keine Arbeit gefunden hätten, und ihr Gesuch um Verlänge-
rung des Aufenthalts in der Unterkunft in B._______ abgelehnt worden
sei, was sie in die Obdachlosigkeit getrieben habe,
dass sie sich aufgrund der unerträglichen Lebensumstände zur Weiterrei-
se entschlossen hätten und von einer freiwilligen Trennung, wie vom BFM
in der angefochtenen Verfügung behauptet, keine Rede sein könne,
dass er seiner Frau und seinem Kind nach Finnland habe folgen wollen,
es aus finanziellen Gründen aber nur bis in die Schweiz geschafft habe,
dass das BFM, insbesondere in Anbetracht der prekären Situation für
Flüchtlinge in Italien sowie gestützt auf Art. 8 EMRK, verpflichtet gewesen
wäre, die finnischen Behörden anzufragen, ob sie das Selbsteintrittsrecht
ausgeübt und sich für das Asylgesuch seiner Frau und seiner Tochter für
zuständig erklärt hätten,
dass bei einem Selbsteintritt der finnischen Behörden gestützt auf Art. 8
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung eine ihn betreffende
Überstellungsanfrage an Finnland zu richten wäre,
dass Italien mit der hohen Anzahl der Flüchtlinge offensichtlich überfor-
dert sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die italieni-
schen Behörden kein entsprechendes Verfahren an die Hand nehmen
würden,
dass zusammenfassend der Sachverhalt ungenügend erstellt sei,
dass sich das BFM (eventualiter) gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung für die Prüfung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären
habe, da die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Schutzbedürftige
in Italien äusserst prekär seien und das italienische Aufnahmesystem sys-
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tematische Mängel aufweise, so dass eine Überstellung nach Italien eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne,
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 ("Ita-
lien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden") und ein Urteil
des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 bezieht,
dass er ferner darauf hinweist, dass die EU-Kommission am 24. Oktober
2012 ein Vertragsverletzungsverfahren, unter anderem betreffend die
Aufnahmerichtlinie sowie die Dublin-II-Verordnung, gegen Italien eingelei-
tet habe und sich die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) mit einer Beschwerde gegen eine Überstellung
nach Italien gemäss der Dublin-II-Verordnung befasse,
dass er schliesslich aufgrund starker Schmerzen (…) zur Abklärung an
das Kantonsspital C._______ überwiesen worden sei, in Italien mangels
eines regulären Wohnsitzes jedoch keinen Zugang zum Gesundheitssys-
tem haben werde,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass sich weder aus der Dublin-II-Verordnung noch aus der EMRK eine
Verpflichtung des BFM zur Vornahme von Abklärungen bei den finnischen
Behörden ableiten lässt und eine ungenügende Feststellung des Sach-
verhalts durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist,
dass Italien im Übrigen Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist
und gemäss der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnah-
mebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts
und der Gesundheit gewährleisten,
dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – derzeit nicht ge-
schlossen werden kann, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen in genereller Weise nicht nach beziehungsweise verstosse in völ-
kerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner aktuellen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
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stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die
allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass sich auch aus dem Bericht der SFH keine hinreichend konkreten
Hinweise dafür ergeben, dass Italien betreffend Personen, die sich – wie
der Beschwerdeführer – in einem Asylverfahren befinden, seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren oder namentlich Art. 3
EMRK nicht beachten würde (vgl. auch das Urteil E-5944/2013 vom 19.
November 2013 E. 6.2.3),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien
aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde,
dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines
angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um eine nicht näher be-
gründete und – trotz der Einreichung eines Formulars betreffend einen
Arzttermin vom 6. Dezember 2013 – unbelegte Behauptung handelt, die
kein Überstellungshindernis zu begründen vermag,
dass somit kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) besteht,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
die gestellten Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine
der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: