B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6987/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
E-6987/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Kurden aus der Provinz Al-Ha-
saka mit letztem Wohnsitz in Damaskus – verliessen eigenen Angaben zu-
folge ihren Heimatstaat am (…) 2014 mit dem Auto legal über die syrisch-
libanesische Grenze und gelangten von Beirut aus auf dem Luftweg über
eine ihnen unbekannte deutsche Stadt am (…) 2014 in die Schweiz, wo sie
am 4. April 2014 Asylgesuche stellten. Am 11. April 2014 wurden
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ summarisch zu ihrer Person, zum Reiseweg und zu ihren Ge-
suchsgründen befragt. Am 10. März 2015 führte das SEM eine einlässliche
Anhörung dieser beiden Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen
durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte als Grund seiner Ausreise aus Syrien
geltend, sein Bruder und er seien im Januar oder Februar 2012 während
ihrer Arbeit auf einer Plantage in E._______ bei Damaskus durch unbe-
kannte bewaffnete Männer aufgesucht und aufgefordert worden, sich ihrem
Kampf gegen die syrische Regierung anzuschliessen. Man habe ihnen un-
ter Gewaltandrohung befohlen, auf militärische Kontrollposten zu schies-
sen; sie hätten sich aber geweigert. Der Bruder des Beschwerdeführers
habe diesen Männern zudem gesagt, sie nicht mehr auf der Plantage se-
hen zu wollen. Es sei zu Wortgefechten und Handgreiflichkeiten gekom-
men. In der Folge sei der Bruder, wohl durch eben diese Männer, auf bru-
tale Weise ermordet worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer
aus Furcht vor weiteren Gewalttaten dieser Männer an seinen Heimatort in
der Provinz Al-Hasaka zurückgezogen, bevor er sich aus Erwerbsgründen
wieder in die Region Damaskus – und kurzzeitig auch in den Nordirak so-
wie in die Türkei – begeben habe. Ende des Jahres 2013 beziehungsweise
Anfang 2014 sei den Beschwerdeführenden dank der in der Schweiz le-
benden Schwester des Beschwerdeführers die legale Ausreise mit einem
humanitären Visum gelungen.
Nebst der Verfolgung durch die erwähnten Personen machte der Be-
schwerdeführer auch eine Verfolgung seitens der Regierung geltend. So
sei er während seines Militärdienstes im Jahr (…) beziehungsweise (…) 13
Mal inhaftiert worden. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem
Araber, sei er wegen Beschimpfung des damaligen Präsidenten Hafis Al-
Assad von Polizisten festgenommen und gefoltert worden und man habe
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sein Fahrzeug in Brand gesetzt (zur Festnahme und zum Fahrzeugbrand
reichte er eine polizeiliche Bestätigung zu den Akten; vgl. nachstehend).
Daraufhin sei sein Militärdienst um (…) Tage verlängert und eine Strafzah-
lung von (…) Lira gegen ihn verhängt worden. Im Jahr 2009 oder 2010 sei
er vom syrischen Geheimdienst zudem aufgefordert worden, als deren
Spitzel zu arbeiten, was er indes abgelehnt habe.
Der Beschwerdeführer sei seit 2013 aktives Mitglied der Demokratischen
Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) und habe in seiner Heimat unter anderem
an Demonstrationen teilgenommen. Sein politisches Engagement für die
Rechte der syrischen Kurden habe er in der Schweiz fortgesetzt.
A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe
geltend, sondern schilderte die Verfolgungsgeschichte des Beschwerde-
führers und verwies hinsichtlich der einzelnen Vorbringen auf dessen Aus-
führungen.
A.d Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den folgende Beweismittel beim SEM ein (vgl. A3/1; A25):
ihre beiden syrischen Identitätskarten im Original;
ihr Familienbüchlein im Original;
Fotos des ermordeten Bruders des Beschwerdeführers;
eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS aus dem Jahr 2013 (in
Kopie; ohne Übersetzung);
ein Polizeibericht (in Kopie; ohne Übersetzung; gemäss Einschät-
zung des Beschwerdeführers aus dem Jahr […]);
zwei Reservistenkarten (in Kopie; ohne Übersetzung; gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers aus den Jahren […] und […]);
ein Auszug aus dem syrischen Militärstrafgesetzbuch (in Kopie;
ohne Übersetzung)
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 – eröffnet am 30. September 2015
– wies das SEM das Asylgesuch vom 4. April 2014 ab, stellte fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden,
und wies sie aus der Schweiz weg. Hingegen schob es den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte es
im Wesentlichen an, den Vorbringen der Beschwerdeführenden fehle es an
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Asylrelevanz. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneinte es
mangels Qualifiziertheit der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten.
C.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden focht den Entscheid des
SEM mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den
Ziffern 1 bis und mit 4 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihre Asylgesu-
che seien gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung
des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 hiess das Gericht die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gut, ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2015 äusserte sich die Vorinstanz
zu den Vorbringen auf Beschwerdeebene. Im Übrigen verwies sie auf die
Erwägungen ihres Entscheids, an welchen sie vollumfänglich festhielt.
F.
In ihrer Replik vom 17. Dezember 2015 nahmen die Beschwerdeführenden
Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten an ihren bishe-
rigen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Zwischen den gel-
tend gemachten Behelligungen durch unbekannte Leute und dem Tod des
Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 2012 sowie der Ausreise Ende
des Jahres 2013 beziehungsweise Anfang 2014 lägen über eineinhalb
Jahre. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich
fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise sei demnach nicht gegeben.
Ferner habe er gemäss eigenen Aussagen unmittelbar vor seiner Ausreise
mehrere Monate lang erneut auf einer Plantage in der Region Damaskus
gelebt, die sich bloss eine Stunde und zwanzig Minuten von E._______,
dem Ort der Verfolgung, entfernt befunden habe. Mit den Verfolgern habe
er nie wieder Kontakt gehabt, obwohl er sogar gehofft habe, diese wieder
anzutreffen. Seine Ausreise sei denn auch nicht erfolgt, weil die angebli-
chen Verfolger einen hohen, unerträglichen Druck auf ihn ausgeübt hätten,
sondern vielmehr wegen die Möglichkeit, durch seine in der Schweiz le-
benden Schwester humanitäre Visa zu erhalten und weil die Kinder ernst-
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haft krank gewesen seien. Zudem seien die kurzzeitigen Auslandaufent-
halte in Nordirak und in der Türkei nicht aus Verfolgungsgründen erfolgt,
sondern, wie der Beschwerdeführer eigens zu Protokoll gegeben habe, um
seine Familie zu ernähren. Somit sei ein Kausalzusammenhang zwischen
den geltend gemachten Ereignissen in E._______ sowie der Ausreise auch
in sachlicher Hinsicht zu verneinen.
Weiter seien dem Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, er sei vom syri-
schen Geheimdienst aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, und
habe dies abgelehnt, keine asylrelevanten Nachteile entstanden, zumal er
eigens erklärt habe, es sei nicht zu einem grossen Problem gekommen und
es sei ein Dorfproblem gewesen. Demnach fehle jeglicher Kausalzusam-
menhang zwischen diesem Vorbringen und der Ausreise des Beschwerde-
führers.
Die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren (…) und (…) während
des Militärdiensts des Beschwerdeführers seien ebenso wenig asylrele-
vant, da der Militärdienst bereits vor über zehn Jahren vor der Ausreise
beendet worden sei und mithin auch hier keinerlei Kausalzusammenhang
zur Ausreise gegeben sei.
Im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten in Syrien als Mitglied
der PDKS und zuvor als Sympathisant der Familie Barzani habe der Be-
schwerdeführer keine (erlebten oder befürchteten) Nachteile geltend ge-
macht. Ferner sei auch in der – angeblich aufgrund seiner Parteimitglied-
schaft erlebten – Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt mangels Intensität
keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken.
Schliesslich seien aufgrund der Akten keine Hinweise ersichtlich, die ange-
sichts der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geeignet wä-
ren, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen.
Nach der demnach offensichtlich fehlenden Asylrelevanz beziehungsweise
den fehlenden Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG in den Vorbringen der Beschwerdeführenden könne darauf verzich-
tet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen ein-
zugehen.
3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde der bereits aktenkundige Sachver-
halt summarisch vorgetragen und erneut betont, dass der Beschwerdefüh-
rer als aktives Mitglied der PDKS auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert wor-
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den sei, er dies indes in Kauf genommen haben, weil er an die demokrati-
sche Zukunft der Region geglaubt habe. Diese politischen Aktivitäten seien
in der Schweiz fortgesetzt worden. Der Beschwerdeführer wohne regel-
mässig Parteisitzungen bei und sammle Spenden beziehungsweise Klei-
der für Unterstützungsbedürftige in Syrien. Weiter nehme er an Demonst-
rationen teil (in diesem Zusammenhang wurde auf die als Beweismittel ein-
gereichten Fotografien hingewiesen). Es sei allgemein bekannt, dass die
syrischen Geheimdienste Landsleute ausserhalb Syriens überwachen und
Informationen über deren politische Aktivitäten sammeln respektive besit-
zen würden. So sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer bei den entsprechenden Diensten auch wegen seinen
Aktivitäten in der Schweiz fichiert sei beziehungsweise überwacht werde.
In Anbetracht der Brutalität des syrischen Regimes gegenüber Regime-
kritikern, könne ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Beschwerde-
führer sowie seine Angehörigen an Leib und Leben gefährdet wären, soll-
ten sie nach Syrien zurückkehren müssen. Die ungewisse Situation betref-
fend einer möglichen Rückschaffung nach Syrien habe zudem direkte Aus-
wirkungen auf die Psyche der Beschwerdeführenden. Sie seien sich be-
wusst, dass ihnen bei einer allfällige Rückkehr nach Syrien bestenfalls eine
unmenschliche Behandlung und schlimmstenfalls Folter drohe. Die Furcht,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat rekrutiert oder ermordet wer-
den könnte, sei als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren.
Im Lichte der Ereignisse vom 2012 und 2013 (Ermordung des Bruders und
Rekrutierungsbemühungen gegenüber dem Beschwerdeführer) sowie der
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien die
Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung im vorliegenden Fall als
gegeben zu erachten. Die Vorinstanz verkenne somit, dass die bis heute
anhaltenden politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers glaubhaft ge-
worden seien und habe das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung be-
ziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint.
3.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde zu den auf Beschwer-
deebene neu vorgebrachten Teilnahme an Demonstrationen in der
Schweiz entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Teilnahme
an Demonstrationen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht übersteige.
Angesichts der Tatsache, dass Tausende syrische Landsleute an Kundge-
bungen teilnehmen und sich dabei oftmals fotografieren lassen würden, sei
nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes
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Interesse an seiner Person bestehen könnte. Aus den Akten sei nicht er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer als ausserordentlich engagierter und
exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Schliesslich sei wenig
wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste angesichts des herr-
schenden Bürgerkriegs sowie der grossen Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Länder geflüchtet seien, über genügend logistische Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen würden, um sämtliche regimekritischen exilpo-
litischen Tätigkeiten ihrer Landsleute im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Am Rande sei zu erwähnen, dass dem SEM keine Fotos vorliegen
würden, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonst-
ration in der Schweiz zeigen würden; allerdings würde auch das Vorliegen
solchen Bildmaterials an den vorstehenden Erwägungen nichts ändern.
Das dem SEM vorliegende Bildmaterial vermöge auch nichts an den Erwä-
gungen betreffend die Parteiaktivitäten des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland zu ändern, da diese Erwägungen sich auf die Asylrelevanz und
nicht auf die Glaubhaftigkeit der genannten Aktivitäten beziehen würden.
Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, der Mord seines Bruders
habe als Einschüchterung für andere dienen sollen, sei festzuhalten, dass
zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien in den Libanon
und dem geltend gemachten Tod seines Bruders weder in zeitlicher noch
in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe.
Entsprechend erscheine in diesem Zusammenhang eine Furcht vor künfti-
ger Verfolgung als unbegründet.
3.4 In der Replik wurde auf die dem Rechtsvertreter bekannte Praxis ver-
wiesen, wonach syrische Kurden, die im Heimatland politisch aktiv seien,
regelmässig Asyl bekommen würden. So sei allgemein bekannt, dass Kur-
den in Syrien diskriminiert, willkürlich verfolgt, inhaftiert, gefoltert und getö-
tet würden. Erneut wurde auf die politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers hingewiesen, welche auch im Internet ersichtlich seien und weswe-
gen ihm und seinen Angehörigen Verfolgung in Syrien drohe. Der
Beschwerdeführer verfolge ferner weiterhin die Absicht, sich für die DPK
beziehungsweise PDKS zu engagieren. Dass er ein ausserordentlich en-
gagierter Regimegegner sei, habe er nicht zu beweisen, da ein strikter Be-
weis nahezu unmöglich sei. Mit einem gesicherten Aufentshaltsstatus be-
stünden für die Beschwerdeführenden bessere Möglichkeiten auf dem Ar-
beitsmarkt und die Sozialwerke würden entlastet.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjekti-
ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1;
BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaub-
haft darzulegen, dass sie in ihrem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben müssen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in den Jahren (…) und
(…) von den syrischen Polizeibehörden mehrmals verhaftet worden, da-
nach aber ordentlich entlassen und seither nicht mehr behördlich gesucht
worden (vgl. A26/22 S. 14 F82 ff.). Weiter hätten im Jahr 2012 Angehörige
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Seite 10
einer regierungsfeindlichen Gruppierung ihn und seinen Bruder aufgefor-
dert, sich dieser Bewegung anzuschliessen. Nachdem sich sein Bruder
ausdrücklich dagegen ausgesprochen gehabt habe, sei dieser ermordet
worden. Wie das SEM richtig festgestellt hat, fehlt es vorliegend an einem
ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den erwähnten Ereig-
nissen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Eine starre zeitliche
Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat,
lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch
allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Aus-
reise verhindert haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weite-
ren Hinweisen). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeit-
spanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeit-
liche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl.
BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 745 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde-
führer verliess seine Heimat Ende des Jahres 2013 beziehungsweise an-
fangs 2014, somit über eineinhalb Jahre nach der letztgenannten Drohung.
Für diese Zeitspanne werden aus den Schilderungen der Beschwerdefüh-
renden keine Umstände erkennbar, die sie dauerhaft an einer Ausreise ver-
hindert hätten. Der Beschwerdeführer habe damals in seiner Heimatregion
weiterhin in der Landwirtschaft gearbeitet und sei daneben parteipolitisch
aktiv gewesen. Eine anhaltende Furcht vor Verfolgung seit der Ermordung
seines Bruders bis zur Ausreise ist vorliegend zu verneinen. Es liegen so-
mit keine Gründe vor, welche die zeitlich stark verzögerte Ausreise der Be-
schwerdeführenden zu erklären vermöchten. Mangels zeitlicher Kausalität
sind die bis ins Jahr 2012 reichenden Ereignisse – ungeachtet ihrer Glaub-
haftigkeit – in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Im Übrigen
konnte der Beschwerdeführer seine Verfolger ohnehin nicht genauer zu
umschreiben oder zumindest politisch einzuordnen, sondern sprach stets
von ihm unbekannten Personen (vgl. A26/22 S. 8 F39 f.).
5.2.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel zu den Akten ge-
reichte aus Syrien stammende polizeiliche Bestätigung und die zwei
Reservistenkarten vermögen an den vorstehenden Erwägungen nichts zu
ändern, da diese Dokumente, direkt an den fraglichen Vorbringen anknüp-
fen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits im Zeitraum zwi-
schen den Jahren (…) und (…) ausgestellt worden sind (vgl. A26/22 S. 3
F7 ff.). Im Zusammenhang mit den Reservistenkarten ist zudem festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer seit deren Ausstellung bis zu seiner Aus-
reise im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 nicht mehr in den Militärdienst
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aufgeboten worden ist. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Befragung hierzu vortrug, dass man bei Besitz einer
sogenannten Generalreservistenkarte im Kriegsfall den nächstgelegenen
Stützpunkt anrufen müsse, er indes selbst trotz Kriegsbeginn im Jahr 2011
nicht eingerückt ist beziehungsweise individuell aufgeboten wurde (vgl.
A26/22 S. 3 F8). Die fraglichen Dokumente erweisen sich folglich mangels
Aktualität als nicht asylrelevant.
5.3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei in seiner Heimat
aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei diskriminiert
worden. So habe man ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert. Des
Weiteren habe der Geheimdienst ihn für Spitzeldienste gewinnen wollen.
Er habe sich jedoch von ihm ferngehalten, und es sei nicht zu grösseren
Problemen gekommen (vgl. A26/22 S. 15 F93 ff.). Diese Vorbringen sind,
wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, mangels Intensität der gel-
tend gemachten Nachteile ebenso asylirrelevant wie die bereits beurteilten.
Im Zusammenhang mit der Teilnahme an regimefeindlichen Demonstratio-
nen im Heimatland wurden keine relevanten Verfolgungsmassnahmen vor-
gebracht. Insbesondere sind gemäss Aktenlage keine Hinweise dafür ge-
geben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner parteipolitischen Akti-
vitäten der syrischen Regierung in einem besonderen Masse als Regime-
gegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Eine Identi-
fizierung des Beschwerdeführers als möglicher Regimegegner im Sinne
der geltenden Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.5 bis 5.8) ist bei gegebener Sachlage zu verneinen.
Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers wären damit keine gezielten
Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte aus flücht-
lingsrechtlich relevanten Gründen zu befürchten.
5.4 Zusammenfassend kann in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen festgehalten werden, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe
sich mangels zeitlicher Kausalität respektive mangels Intensität der Verfol-
gungsmassnahmen als nicht asylrelevant im Sinne Art. 7 AsylG erweisen,
weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu vernei-
nen ist.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exil-
politischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die
syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlings-
eigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
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6.2 Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grund-
sätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuel-
len Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug
genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr
der Beschwerdeführenden.
6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss
Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30] vorbehalten bleibt).
6.4 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer
begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur,
wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der
syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über
Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Da-
für müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individu-
alisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffent-
lichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl.
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
6.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei seit dem Jahr 2013 akti-
ves Mitglied PDKS. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, die Partei
finanziell unterstützt sowie Leute angeworben und für Aktionen mobilisiert
(vgl. A26/22 S. 2 F4, S. 18 F99 f.). Sodann habe er seine parteipolitischen
Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt, indem er regelmässig Parteisitzun-
gen beiwohne, Spenden beziehungsweise Kleider für Unterstützungsbe-
dürftige in Syrien sammle und an Demonstrationen teilnehme (vgl. A26/22
E-6987/2015
Seite 13
S. 18 F99, F102 f. und Beschwerde vom 26. Oktober 2015 S. 4). Als Be-
weismittel zur Beschwerde wurden fünf auf Papier ausgedruckte Farbfotos
eingereicht, die ihn bei seiner Parteiarbeit zeigen (Demonstration, Sitzun-
gen oder Treffen mit Parteikollegen). In der Beschwerdeeingabe wird hin-
gegen nichts Näheres zur Herkunft und zum Inhalt der fraglichen Fotos
ausgeführt. Mit diesen Fotos wird offenbar lediglich ein Nachweis über das
politische Engagement des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise er-
bracht. Hinsichtlich der Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten in der
Schweiz sind dagegen keine Beweismittel aktenkundig. Der Beschwerde-
führer macht in seiner Beschwerdeeingabe lediglich in pauschaler Weise
geltend, er habe seine parteipolitischen Aktivitäten in der Schweiz weiter-
geführt. Gestützt auf die Aktenlage kann somit höchstens von einem einfa-
chen exilpolitischen Engagement in der Schweiz ausgegangen werden.
Für den Beschwerdeführer ist demnach – mangels entsprechender Anga-
ben und Hinweise in den Akten – kein Profil erkennbar, das ihn ins Visier
des syrischen Geheimdiensts bringen könnte. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person besteht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinrei-
chung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive
Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013, a.a.O.,
E. 6.4.3 m.w.H.).
6.6 Somit ergibt sich, dass auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe
die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu
erfüllen vermögen.
6.7 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 29. September 2015 angeordnete vorläu-
fige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. No-
vember 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgelt-
licher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zulasten der
Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensaus-
gang nicht zuzusprechen.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist somit durch die Gerichts-
kasse zu vergüten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE),
der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a
AsylG (praxisgemäss Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte)
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf ins-
gesamt Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1'400.–
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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