Abtei lung V
E-6990/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Schürch,
Richter Weber,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
1. A._______
2. B._______
und deren Kinder
3. C._______
4. D._______
alle Republik Jemen,
alle vertreten durch Barbara Tschopp, ELISA,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6990/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen Jemen eigenen Angaben zufolge am
23. August 1999 per Flugzeug Richtung Frankreich, reisten von
Frankreich aus am 26. August 1999 auf dem Landweg in die Schweiz
ein und stellten am selben Tag bei der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) des damals zuständigen BFF in
Genf ein Asylgesuch. In der Empfangsstelle wurden sie am 1.
September 1999 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und
zum Reiseweg befragt, worauf sie mit Entscheid gleichen Datums für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn
zugewiesen wurden. In der Folge führte die zuständige kantonale
Behörde am 12. und 30. November 1999 die Anhörung zu den
Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1
im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Offizier der
südjemenitischen Armee gewesen, welcher er ab 1971 angehört habe.
Im Jahre 1986 sei er der Sozialistischen Partei Jemens (YSP)
beigetreten, als deren Mitglied er in der Folge nach Ablauf einer
Probezeit im Jahre 1988 definitiv aufgenommen worden sei. Er sei bis
1990, als für sein „Militärareal“ zuständiger stellvertretender Sekretär
der YSP, für die Verbreitung der Ziele der Partei unter den
Angehörigen dreier militärischer Abteilungen verantwortlich gewesen.
Ab 1990 seien Militärangehörigen politische Aktivitäten für die YSP
untersagt gewesen, weshalb er zwar Mitglied der YSP geblieben sei,
sich aber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Partei betätigt habe.
Kurz nach dem Ende des Bürgerkriegs zwischen Süd- und Nordjemen
sei er von nordjemenitischer Seite am 10. Juli 1994 festgenommen
worden; in einem Militärlager in Aden habe man ihn misshandelt, um
Informationen aus ihm herauszupressen. Aufgrund einer generellen
Amnestie sei er am 20. Juli 1994 freigelassen worden. Gleichzeitig sei
er aber ohne jede Entschädigung aus der Armee entlassen worden.
Trotz der Amnestie sei er nach seiner Freilassung als ehemaliger
Angehöriger der südjemenitischen Armee und Mitglied der YSP sowohl
von Seiten der nordjemenitischen Kongresspartei als auch von Seiten
der islamistischen Islah-Partei unter Druck gesetzt worden. Ausserdem
habe er auch Racheakte von Angehörigen nordjemenitischer Sippen
befürchten müssen. Sein Leben sei deshalb in Gefahr gewesen. Im
August 1994 sei er von den Sicherheitsdiensten ein erstes Mal zu
Seite 2
E-6990/2006
einer Einvernahme vorgeladen worden. Im Verlauf dieser Einvernahme
sei er provoziert und erniedrigt worden. Einer zweiten Vorladung im
Oktober 1994 habe er keine Folge geleistet; er sei stattdessen
untergetaucht. Daraufhin sei ein Suchbefehl gegen ihn ergangen. Er
sei bis zur Ausreise aus Jemen versteckt geblieben, abwechselnd in
Aden, bei einer seiner Schwestern, und in Laheg, bei einer Tante. In
seiner Abwesenheit sei sein Haus im Jahre 1995 insgesamt etwa drei-
bis viermal durchsucht worden.
Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes (des
Beschwerdeführers 1), die auch sie zur Ausreise aus Jemen
veranlasst hätten. Persönlich sei sie von den Sicherheitsdiensten nicht
belästigt worden; sie seien aber oft zu ihr nach Hause gekommen, um
nach ihrem Ehemann zu suchen. Die letzte Hausdurchsuchung habe
eine Woche vor der Ausreise stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit sei
ihr gesagt worden, dass man einen ihrer Söhne verhaften würde, falls
man bis zum Jahr 2000 ihren Ehemann immer noch nicht gefunden
haben sollte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 unter
anderem drei fremdsprachige Schreiben zu den Akten, bei denen es
sich gemäss seinen Angaben beziehungsweise gemäss den von ihm
eingereichten Übersetzungen um folgende Dokumente handelt: einen
Parteiausweis der YSP, eine am 20. September 1994 ausgestellte
Bestätigung für den Ausschluss aus der Armee (Kopie), eine vom 8.
November 1994 datierende Vorladung des (...), einen Haftbefehl vom
9. Februar 2000.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 - am 4. Januar 2002 eröffnet -
lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete
gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
beziehungsweise denjenigen an die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
C.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres
damaligen Rechtsvertreters vom 4. Februar 2002 (Datum des
Seite 3
E-6990/2006
Poststempels) bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl in der Schweiz; eventualiter sei ihre vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie unter anderem um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 18. Februar 2002 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen; entsprechend wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2002 reichten die Beschwerdeführer
folgende weitere fremdsprachige Dokumente - samt deutscher
Übersetzung - zu den Akten: zwei Suchbefehle vom 6. Mai 2001
beziehungsweise 7. Juli 2001 in Kopie; zwei Schulbescheinigungen
vom 13. Januar 2002 betreffend die beiden Kinder der
Beschwerdeführer E._______ und F.______; einen Brief des
Schwagers des Beschwerdeführers 1 vom 5. Februar 2002.
F.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ersuchte das BFF - mit
Zustimmung der ARK - die schweizerische Botschaft in Riad (Saudi-
Arabien) mit Schreiben vom 27. März 2002, durch den Honorarkonsul
in Sana'a Abklärungen im Zusammenhang mit dem hängigen
Beschwerdeverfahren vornehmen zu lassen. Unter Hinweis auf den
bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten
Haftbefehl vom 9. Februar 2000 sowie die beiden im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Suchbefehle wurden der
schweizerischen Vertretung folgende Fragen gestellt:
„1. Trifft es zu, dass von Dokumenten wie Haftbefehlen etc. Abschriften
angefertigt werden?
2. Wie beurteilen Sie die Authentizität der eingereichten Dokumente?“
G.
Am 1. April 2002 reisten drei weitere Kinder der Beschwerdeführer, die
Seite 4
E-6990/2006
inzwischen volljährigen Söhne G.______, E.______ und F._______ in
die Schweiz ein und stellten in der Folge am 10. April 2002 ebenfalls
ein Asylgesuch. Ihre Asylgesuche wurden mit Verfügungen des BFM
vom 23. Juni 2005 beziehungsweise 29. Juni 2005 abgelehnt. Die
gegen diese Verfügungen bei der ARK erhobenen Beschwerden,
deren Beurteilung am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen worden ist, sind nach wie vor hängig (Verfahren Nr. [...]).
H.
Mit Eingabe vom 24. April 2002 wurde ein Attest von lic. phil.
P._______, Psychologin der (...), vom 8. April 2002 betreffend die
Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
I.
Mit Schreiben vom 15. September 2002 und 25. März 2003 liess die
schweizerische Botschaft in Riad dem BFF die Ergebnisse der in
Jemen vorgenommenen Abklärungen zukommen. Diese Abklärungen
ergaben im Wesentlichen, dass es sich bei den von den
Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten (Haftbefehl, zwei
Suchbefehle; vgl. vorne, Bstn. A und E) um Fälschungen handle.
J.
Zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte das BFF den Kindern der
Beschwerdeführer G.______, E.______ und F._______, soweit sie
sich selbst zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die von ihrem Vater
(dem Beschwerdeführer 1) geltend gemachte Verfolgung berufen
hatten, am 10. Februar 2004 das rechtliche Gehör. Diese nahmen in
der Folge mit Eingabe beim BFF vom 7. April 2004 zu den Berichten
der schweizerische Botschaft in Riad vom 15. September 2002 und 25.
März 2003 Stellung. Mit derselben Eingabe wurde im Übrigen unter
anderem auch ein ärztlicher Bericht von Dr. med. Q._______, (...), vom
4. März 2004 betreffend den Beschwerdeführer 1 eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2004 zeigte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer der ARK ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig
wurden zwei weitere fremdsprachige Dokumente - samt französischer
Übersetzung - zu den Akten gereicht: ein Brief des Bruders des
Beschwerdeführers und ein als Haftbefehl beziehungsweise
Durchsuchungsbefehl bezeichnetes, vom 8. April 2003 datierendes
Schriftstück (Kopie).
Seite 5
E-6990/2006
L.
Mit einer weiteren Eingabe vom 15. April 2005 wurde ein
fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, bei dem es sich gemäss der
gleichzeitig eingereichten französischen Übersetzung um einen Artikel
der Online-Ausgabe der Zeitung „Houd“ vom 23. Mai 2004 handelt.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 hielt das BFF an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es ging dabei im Einzelnen auf die Ergebnisse der
Abklärungen in Jemen (Berichte der schweizerischen Botschaft in
Riad vom 15. September 2002 und 25. März 2003) ein, setzte sich mit
den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme der Kinder der
Beschwerdeführer G.______, E.______ und F._______ vom 7. April
2004 (vgl. vorne, Bst. J) auseinander und würdigte schliesslich auch
weitere, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte
Dokumente (unter anderem auch die unter Bstn. H, J und K
genannten Schriftstücke).
N.
In ihrer Replik vom 19. Juli 2005 hielten die Beschwerdeführer an ihren
Begehren fest. Mit der Replik wurde unter anderem ein weiterer Brief
des Bruders des Beschwerdeführers 1 samt französischer
Übersetzung eingereicht, den dieser am 14. oder 15. Mai 2005
erhalten habe.
O.
Mit Eingaben vom 12. August 2005 beziehungsweise 12. September
2005 wurde ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten gereicht, bei
welchem es sich gemäss der gleichzeitig eingereichten französischen
Übersetzung um eine Bestätigung des Präsidenten des Gerichts erster
Instanz von R._______ vom 29. Juli 2005 handelt. Überdies wurde ein
Schreiben des Präsidenten der X._______ (Parteiname) vom 2.
August 2005 eingereicht, der unter anderem die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers 1 bei dieser Gruppierung bestätigt.
P.
Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens prüfte das
BFM das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im
Sinne der damals noch geltenden, inzwischen allerdings (mit Wirkung
seit dem 1. Januar 2007) aufgehobenen asylgesetzlichen Regelung.
Es holte in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme durch die
Seite 6
E-6990/2006
zuständige kantonale Behörde ein, die in ihrem Bericht vom 23.
Dezember 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer
beantragte. Das BFM folgte diesem Antrag nicht, sondern hielt in der
diesbezüglichen Vernehmlassung vom 6. Februar 2006 am Vollzug der
Wegweisung fest. Darüber hinaus äusserte es sich auch zum
Beweiswert der mit der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. August
2005 beziehungsweise 12. September 2005 eingereichten Dokumente
(vgl. Bst. O).
Q.
Zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 6. Februar
2006 äusserten sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.
Februar 2006.
R.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 wurden zum einen verschiedene
Schriftstücke zu den Akten gereicht, welche die Aktivitäten des
Beschwerdeführers 1 für die X._______ dokumentieren sollen; in
diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die (...) hingewiesen.
Schliesslich wurden zwei Communiqués der X._______ vom 26. Mai
2006 und 9. Juli 2006 sowie eine Meldung der jemenitischen
Nachrichtenagentur Al-Sahwa Net vom 29. September 2005
eingereicht, welche die Verfolgung von Aktivisten der X._______ in
Jemen und im Ausland belegen sollen.
S.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 wurde ein weiteres Communiqué
der X._______ vom 18. September 2006 zu den Akten gereicht.
T.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die
Übernahme des hängigen Verfahrens per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
U.
Mit Eingabe vom 22. August 2007 wurden folgende weitere Dokumente
eingereicht: Ein Schreiben der Hauptsektion der X._______ vom 5.
Februar 2007, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 1
(Parteifunktion) der schweizerischen Sektion dieser Organisation sei;
ein Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 21. Juni 2007 an den
Direktor des BFM, in welchem er sich selbst als (Parteifunktion) der
schweizerischen Sektion der X._______ bezeichnet und in dieser
Seite 7
E-6990/2006
Funktion anhand beigelegter Berichte der X._______ die
Zielsetzungen dieser Organisation sowie die allgemeine politische
Situation in Jemen beschreibt.
V.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 wurde ein fremdsprachiges
Schriftstück zu den Akten gereicht, bei dem es sich gemäss
gleichzeitig eingereichter französischer Übersetzung um eine am 11.
September 2007 auf den Internetseiten von „U._______“ erschienene
Erklärung handelt, die vom Beschwerdeführer 1 zusammen mit
weiteren in der Schweiz lebenden Südjemeniten unterzeichnet worden
sei.
W.
Auf entsprechende Aufforderung mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 hin machten die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2007 nähere
Angaben zu U._______ (Art und Charakter dieses
Medienerzeugnisses) sowie ergänzende Ausführungen zum
politischen Engagement des Beschwerdeführers 1 und anderer
Familienangehöriger in der Schweiz. Im Weiteren wurden ein
Internetausdruck der Ausgabe von U._______ vom 24. November
2007 sowie ein Artikel der International Herald Tribune vom 26. August
2007 eingereicht. Überdies reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den
anfechtbaren Entscheiden gehören damit auch Verfügungen des BFM
auf dem Gebiet des Asyls (vgl. auch Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 8
E-6990/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es
zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem
Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005
anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs.
1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Seite 9
E-6990/2006
Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies muss feststehen, dass die
von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., mit
weiteren Hinweisen).
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr
Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG;
zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S.
270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 304 ff.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
gestützt auf Art. 7 AsylG zum Schluss, dass die Vorbringen des
Seite 10
E-6990/2006
Beschwerdeführers 1, mit denen er eine an Ereignisse vor seiner
Ausreise aus Jemen anknüpfende persönliche Gefährdung geltend
gemacht hat, von der Vorinstanz mit insgesamt zutreffender
Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet worden sind. Zwar
ist hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer 1 ab 1971 Offizier
der südjemenitischen Armee war und 1988 Mitglied der YSP wurde,
was von der Vorinstanz denn auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.
Es erscheint aber als unglaubhaft, dass er in der Zeit zwischen Mitte
1994 und seiner Ausreise Ende August 1999 in der von ihm
geschilderten Weise verfolgt worden sein soll.
4.2 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer 1 anlässlich der Empfangsstellenbefragung und bei
der kantonalen Anhörung in wesentlichen Punkten voneinander
abweichende Aussagen gemacht hat. Tatsächlich hatte er in der
Empfangsstelle noch erklärt, er sei nach Beendigung des Bürgerkriegs
von 1994 in die Armee der Republik Jemen (die er freilich als „l'armée
de Sana'a“ beziehungsweise „l'armée gagnante“ bezeichnete, also mit
den im Bürgerkrieg siegreichen Verbänden der nordjemenitischen
Streitkräfte gleichsetzte) eingegliedert worden, sei aber als Südjemenit
wiederholt Verdächtigungen und Diskriminierungen, so etwa auch bei
der Entlöhnung, ausgesetzt gewesen, was für ihn schliesslich
unerträglich geworden sei und ihn zur Ausreise bewogen habe (vgl.
BFM act. A 1/4). Eine grundlegend andere Darstellung ergibt sich
dagegen aus seinen Schilderungen anlässlich der kantonalen
Anhörung. Hier erklärte er, nach dem Bürgerkrieg ohne jede
Entschädigung aus der Armee ausgeschlossen worden zu sein und
sich in der Folge aufgrund einer ihm von Seiten der jemenitischen
Behörden drohenden Verfolgung mehrere Jahre lang, das heisst bis
zur Ausreise Ende August 1999, versteckt gehalten zu haben (vgl.
BFM act. A 5/4 bzw. 8 ff.).
In der Beschwerdeschrift wird nicht bestritten, dass der
Beschwerdeführer 1 zu einem zentralen Punkt seiner Darstellung
grundlegend divergierende Aussagen gemacht hat. Es wird aber unter
Hinweis auf den bloss summarischen Charakter der
Empfangsstellenbefragung der Standpunkt vertreten, dass ihm „seine
Aussage in der Empfangsstelle über eine Wiedereingliederung in die
Armee nicht „so zum Nachteil gereichen“ könne, dass seine Aussagen
als unglaubhaft zu betrachten wären. Der besondere Charakter der
Empfangsstellenbefragung (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1993 Nr. 3
Seite 11
E-6990/2006
E. 3 S. 13 f.) vermag indessen für sich allein eine fundamentale
Abweichung zu späteren Aussagen bei der kantonalen Anhörung, wie
sie beim Beschwerdeführer 1 aufgrund der Akten festzustellen ist,
nicht hinreichend zu erklären. Ein plausibler Grund für diese
Abweichung liesse sich auch nicht in sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 erblicken,
hat er doch vielmehr erklärt, die bei der Empfangsstellenbefragung
und der kantonalen Anhörung anwesenden Dolmetscher jeweils gut
verstanden zu haben (vgl. BFM act. A 1/6, A 5/2 und 14).
Damit kommt der bei den Akten liegenden, vom 20. September 1994
datierenden Bestätigung für den Ausschluss aus der Armee (vgl.
vorne, Bst. A) keine entscheidende Bedeutung zu. Ganz abgesehen
davon nämlich, dass sie nur in Kopie eingereicht wurde, steht ihr Inhalt
in eindeutigem Widerspruch zu den klaren Aussagen des
Beschwerdeführers 1 anlässlich der Empfangsstellenbefragung.
4.3 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin tatsachenwidrige Angaben zum Zeitpunkt
gemacht hat, in welchem der Beschwerdeführer 1 untergetaucht sein
soll, indem sie erklärte, dieser habe sich „ab Dezember 1994 (...), im
Ramadanmonat“ definitiv versteckt (vgl. BFM act. A 6/6). Tatsächlich
lässt sich feststellen, dass die Ramadanfeierlichkeiten im Jahre 1994
am 12. Februar, im Jahre 1995 am 1. Februar begannen.
Ein derart klarer Widerspruch lässt sich - entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift - nicht plausibel damit erklären, dass die
betreffenden Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung bereits Jahre
zurückgelegen hätten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf
hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer 1 selbst zum genauen
Zeitpunkt seines angeblichen Untertauchens im Jahre 1994 nur
äusserst vage Angaben gemacht und kein näher bestimmtes Datum
genannt hat (vgl. BFM act. A 5/10).
4.4 Der vom Beschwerdeführer 1 bereits im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichte Haftbefehl vom 9. Februar 2000 - in der
Beschwerdeschrift als „das absolut zentralste und gewichtigste
Beweismittel“ bezeichnet - und die beiden im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens nachgereichten Suchbefehle vom 6. Mai 2001
beziehungsweise 7. Juli 2001 wurden im Rahmen der durchgeführten
Botschaftsabklärung mit überzeugenden Argumenten als Fälschungen
bezeichnet. Die zahlreichen in den Botschaftsberichten vom 15.
Seite 12
E-6990/2006
September 2002 und 25. März 2003 festgehaltenen
Fälschungsmerkmale brauchen an dieser Stelle nicht mehr im
Einzelnen wiedergegeben zu werden, nachdem sie von der Vorinstanz
sowohl in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2004, mit welcher
den Kindern der Beschwerdeführer G._______, E._______ und
F._______ das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. vorne, Bst. J), als
auch in der Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 (vgl. vorne, Bst. M)
detailliert aufgezählt wurden.
Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Ergebnisse der
Botschaftsabklärung sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der Schlussfolgerungen in den Berichten vom 15.
September 2002 und 25. März 2003 hervorzurufen. Im Wesentlichen
kann auch diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz vom 28. Juni 2005 verwiesen werden. Soweit die
Beschwerdeführer den Beweiswert der Botschaftsabklärungen bereits
deshalb generell in Zweifel ziehen, weil sie unter Mitwirkung eines
Honorarkonsuls und unter Offenlegung der Identität des
Beschwerdeführers 1 vorgenommen worden seien, ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Art. 41 Abs. 1 AsylG
hinzuweisen, der die Einholung von Auskünften bei schweizerischen
Vertretungen im Ausland ausdrücklich zulässt. Botschaftsabklärungen
werden regelmässig - so auch im vorliegenden Fall - unter Beiziehung
von Vertrauensanwälten durchgeführt. Es ist nicht einzusehen,
inwiefern die Aussagekraft solcher Abklärungen davon abhängen
sollte, ob der betreffende Vertrauensanwalt von einer Botschaft selbst
oder aber - wie vorliegend - von einem Honorarkonsul auf Anweisung
einer Botschaft eingesetzt wird. Den Akten lassen sich jedenfalls keine
Hinweise auf allfällige Unkorrektheiten in der Art und Weise der
Ermittlungen durch den Honorarkonsul in Sana'a und den von ihm
eingesetzten Vertrauensanwalt entnehmen. Im Weiteren bestehen für
die Behauptung der Beschwerdeführer, dass sie im Rahmen der
Botschaftsabklärungen durch Offenlegung ihrer Identität in Gefahr
gebracht worden sein sollen, ebenfalls keine Anhaltspunkte. Soweit
sich die Beschwerdeführer konkret zu einzelnen
Fälschungsmerkmalen geäussert haben, vermögen ihre
diesbezüglichen Ausführungen nichts am zentralen Befund zu ändern,
dass trotz umfangreicher Abklärungen in Jemen keine Hinweise auf
das Vorhandensein eines gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten
Verfahrens, geschweige denn eines entsprechenden Urteils gefunden
wurden, von denen gerade im Haftbefehl vom 9. Februar 2000, an den
Seite 13
E-6990/2006
die weiteren Suchbefehle anknüpfen, ausdrücklich die Rede ist. Dieser
Umstand spricht bereits eindeutig gegen die Echtheit der genannten
Dokumente. Daher kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an,
dass der im Haftbefehl vom 9. Februar 2000 genannte Richter des
Gerichts erster Instanz von R._______ gemäss den Ermittlungen der
schweizerischen Vertretung in Jemen zum betreffenden Zeitpunkt
offenbar gar nicht an jenem Gericht tätig war. Entsprechend erübrigt es
sich auch, näher auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
nachgereichte Bestätigung des Präsidenten des Gerichts erster
Instanz von R._______ vom 29. Juli 2005 (vgl. vorne, Bst. O)
einzugehen, mit welcher die Beschwerdeführer nachweisen wollen,
dass besagter Richter entgegen den Feststellungen im Rahmen der
Botschaftsabklärung sehr wohl am betreffenden Gericht tätig gewesen
sei. Der Vollständigkeit halber sei aber festgehalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz für
zutreffend hält, welche die Bestätigung des Präsidenten des Gerichts
erster Instanz von R._______ vom 29. Juli 2005 als gefälscht
erachtete und dies im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels am 6.
Februar 2006 damit begründete, dass ein Formular benutzt worden
sei, das gemäss gesicherten Erkenntnissen als Blankoformular im
Umlauf und damit leicht erhältlich sei. Dass es sich dabei gemäss
Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2006 (vgl.
vorne, Bst. Q) nur um ein „Standardargument“ der Vorinstanz handeln
soll, ist ein haltloser Einwand, der nicht zu überzeugen vermag, zumal
der Beschwerdeführer 1 selbst anlässlich der kantonalen Anhörung bei
Beschreibung der näheren Umstände seiner Ausreise durch
Bestechung jemenitischer Flughafenbeamter erklärt hatte, „mit Geld
[sei] alles möglich in Jemen“ (vgl. BFM act. A5/12).
4.5 Nachdem aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen
feststeht, dass der Beschwerdeführer 1 zur Stützung seiner Vorbringen
gefälschte Dokumente eingereicht hat, besteht begründeter Anlass zur
Annahme, dass andere, im weiteren Verlauf des
Beschwerdeverfahrens nachgereichte Dokumente, welche die vom
Beschwerdeführer 1 geltend gemachte, an Ereignisse vor seiner
Ausreise anknüpfende Verfolgung belegen sollen, ebenfalls gefälscht
sind. Dies gilt insbesondere für das am 13. Februar 2004 eingereichte,
vom 8. April 2003 datierende und als Haftbefehl beziehungsweise
Durchsuchungsbefehl bezeichnete Dokument (vgl. vorne, Bst. K),
wobei in diesem Zusammenhang wiederum auf die überzeugenden
Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, die in der
Seite 14
E-6990/2006
Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 auch bei diesem Dokument von
einer Blankofälschung ausging.
4.6 Vor diesem Hintergrund bestünden an sich auch erhebliche
Vorbehalte gegen die Echtheit der bereits im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Vorladung des (...) vom 8. November 1994
(vgl. vorne, Bst. A). Die Echtheit dieses Dokuments wurde von der
Vorinstanz allerdings nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen. Diese
Frage war auch nicht Gegenstand der durchgeführten
Botschaftsabklärung. Entsprechend hatten auch die Beschwerdeführer
keinen Anlass, sich dazu zu äussern. Nicht zuletzt deshalb rechtfertigt
es sich, die Frage der Echtheit der betreffenden Vorladung offen zu
lassen, zumal die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers 1 - wie nachfolgend näher darzulegen ist - nicht
entscheidend von der Beantwortung dieser Frage abhängt.
4.7 Aufgrund der aufgezeigten, zahlreichen Gründe, die gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 sprechen,
kommt dem Umstand, dass sich seine Darstellung und diejenige der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen decken, keine entscheidendes
Gewicht zu. Angesichts der damit festgestellten Unglaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Verfolgung zwischen
Mitte 1994 und seiner Ausreise aus Jemen Ende August 1999 braucht
an dieser Stelle auch nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Sohnes der Beschwerdeführer G._______ eingegangen zu werden,
mit denen dieser im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens geltend
machte, am 25. Februar 2000 im Zusammenhang mit einer laufenden
Fahndung nach seinem Vater verhaftet worden und bis zum 29.
November 2000 inhaftiert geblieben zu sein (vgl. die entsprechenden
vorinstanzlichen Akten im Verfahren N_______ act. [...] sowie die
Ausführungen in der Replik vom 19. Juli 2005 [vorne, Bst. N] und in
der Eingabe vom 12. August 2005 [vorne, Bst. O], in denen auf die
betreffenden Vorbringen des Sohnes G._______ verwiesen wird).
5.
5.1 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, die sich auf die
Zeit zwischen Mitte 1994 und seiner Ausreise aus Jemen Mitte 1999
beziehen, nicht bereits als unglaubhaft zu erachten sind, lassen sich
ihnen keine Vorfluchtgründe entnehmen, die für sich allein für die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ausreichen
würden.
Seite 15
E-6990/2006
5.2 Zwar hat nach der Vereinigung von Nord- und Südjemen (nach
offizieller Bezeichung Arabische Republik Jemen beziehungsweise
Demokratische Volksrepublik Jemen) im Jahre 1990 und insbesondere
nach dem kurzen Bürgerkrieg von Mitte 1994 die nordjemenitische
Seite wichtige Regierungs- und Militärstellen in Südjemen
übernommen, was zu Diskriminierungen der Südjemeniten
verschiedener Art geführt hat (vgl. näher zur allgemeinen Situation in
Jemen hinten, E. 8.4). Diese Diskriminierungen, von denen auch der
Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Offizier der südjemenitischen
Armee bis zu seiner Ausreise durchaus betroffen gewesen sein
könnte, so etwa in Form der von ihm selbst genannten
Lohndiskriminierung, waren aber im Allgemeinen für sich allein nicht
von einer Intensität, die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG bereits genügen würde. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahre 1988 Mitglied
der YSP wurde und bis 1990 für diese Partei im militärischen Rahmen
aktiv war (vgl. vorne, Bst. A). In diesem Zusammenhang gilt es nämlich
besonders zu berücksichtigen, dass die YSP zu jener Zeit noch die
allein herrschende Partei Südjemens war und es auch nach eigenen
Angaben des Beschwerdeführers 1 nicht möglich war, eine
Führungsposition zu besetzen, ohne gleichzeitig Mitglied der Partei zu
sein (vgl. dazu BFM act. A 5/7). Auch in der Beschwerdeschrift wird die
YSP-Mitgliedschaft nicht als selbstständiges, sondern lediglich als
„zusätzliches Verfolgungsmotiv“ dargestellt, das im Zusammenhang
mit anderen Verfolgungsgründen zu betrachten sei. Dass die
Verfolgung von YSP-Mitgliedern in späterer Zeit und insbesondere
nach dem Bürgerkrieg von 1994 zunahm, wie in der Beschwerdeschrift
unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme von Amnesty
International gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
vom 20. April 1999 geltend gemacht wird (vgl. diesbezüglich auch
hinten, E. 8.4), bleibt im Fall des Beschwerdeführers 1, der gemäss
eigenen Angaben nach 1990 zwar YSP-Mitglied blieb, aber nicht mehr
für die Partei aktiv war, ohne Bedeutung.
5.3 Der Beschwerdeführer 1 hat im Weiteren geltend gemacht, er sei
im Jahre 1994 zweimal vorgeladen worden, das erste Mal im August,
das zweite Mal im Oktober 1994 (vgl. vorne, Bst. A). Zum Nachweis
der ersten Vorladung reichte er ein entsprechendes Dokument zu den
Akten (vgl. BFM act. A 5/2 und 10; A 17/Beweismittel Nr. 2). Die
Vorinstanz hat die Echtheit dieses Dokuments - wie bereits erwähnt
(vgl. vorne, E. 4.6) - nicht bestritten. Trotz erheblicher Vorbehalte
Seite 16
E-6990/2006
gegen die Echtheit dieses Dokuments (vgl. wiederum vorne, E. 4.6),
die zusätzlich dadurch bestärkt werden, dass sich das vom
Beschwerdeführer 1 für die erste Vorladung angegebene Datum
(August 1994) nicht mit demjenigen auf dem Vorladungsdokument (8.
November 1994) selbst deckt, braucht an dieser Stelle auf diese Frage
nicht weiter eingegangen zu werden. Entscheidend ist nämlich, dass
diese Vorladung im Jahre 1994 - sollte sie tatsächlich stattgefunden
haben - mangels weiterer Zwischenfälle, welche die Beschwerdeführer
hätten glaubhaft machen können, in keinem hinreichend engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus Jemen
Ende August 1999 stand, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt worden ist.
5.4 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer 1 befürchteten
Racheakte durch nordjemenitische Sippen betrifft (vgl. vorne, Bst. A),
ist festzuhalten, dass diese Befürchtungen im Verlauf des
Asylverfahrens zu vage umschrieben worden sind, als dass gestützt
auf Art. 3 AsylG eine begründete Furcht vor einer von privater Seite
ausgehenden, nichtstaatlichen Verfolgung (vgl. dazu grundlegend
EMARK 2006 Nr. 18) angenommen werden könnte.
6.
Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Nachteile zwischen Mitte
1994 und seiner Ausreise aus Jemen Ende August 1999 und die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten, mit diesen Nachteilen
zusammenhängenden Schwierigkeiten zum Teil als unglaubhaft, zum
Teil als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten
sind.
7.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling
anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise
im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden
ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen.
Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf
welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
Seite 17
E-6990/2006
drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten
Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.
54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des
Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn
sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf
subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante
Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht
oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen
würde (vgl. zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137
f., 1995 Nr. 7 E. 8 S. 70, 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
je mit weiteren Hinweisen; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S.
131 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20).
8.
8.1 Nachdem den verfügbaren Quellen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür entnommen werden können, dass der jemenitische Staat die
(illegale) Ausreise aus Jemen oder die Einreichung eines Asylgesuchs
im Ausland bereits für sich allein systematisch verfolgen würde (in
diesem Sinne auch die bereits erwähnte Stellungnahme von Amnesty
International vom 20. April 1999), bleibt nachfolgend zu prüfen, ob das
vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte politische Engagement in
der Schweiz den jemenitischen Behörden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt ist beziehungsweise bei einer
Rückkehr nach Jemen zur Kenntnis gelangen würde und er gerade
deshalb in seinem Heimatstaat - im Sinne subjektiver
Nachfluchtgründe - eine behördliche Verfolgung befürchten müsste.
Seite 18
E-6990/2006
8.2 Der Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Dokumente eingereicht,
die hinreichend belegen, dass er zumindest seit Anfang August 2005
Mitglied der X._______ ist (vgl. insbesondere das Schreiben des
Präsidenten der X._______ vom 2. August 2005, vorne, Bst. O). Bei
der X._______ handelt es sich um eine im Jahre (...) in (...)
gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil (öffentliche
Mitteilung der Gründung allerdings erst am [...]), die in erster Linie
ausserhalb Jemens aktiv ist und deren selbsterklärtes Ziel die
Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom aktuellen
jemenitischen Staat ist (vgl. neben verschiedenen, zu den Akten
gereichten Verlautbarungen der X._______ selbst auch [...]). Aus
weiteren vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Dokumenten geht
hervor, dass er unter anderem eine Schlüsselfigur bei der Gründung
einer schweizerischen Sektion der X.______ am (...) war, deren
(Parteifunktion) er in der Folge geworden ist. In dieser Funktion ist er
bereits auch gegenüber schweizerischen Behörden aufgetreten, wie
etwa das eingereichte Schreiben an den Direktor des BFM vom 21.
Juni 2007 belegt. Ebenfalls dokumentiert sind im Weiteren diverse
Kontakte mit führenden Exponenten der (...) der X._______ in (...), so
etwa mit S.______, Mitglied des (...) der Organisation,
beziehungsweise anderer jemenitischer Exilgruppierungen, wie etwa
mit T._______, dem (...) der am (...) in (...) gegründeten Organisation
Y._______. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer 1 zusammen mit
anderen, zum Teil in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten
Südjemeniten eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die am 11.
September 2007 in der von Y._______ herausgegebenen
Internetzeitung U._______ wiedergegeben worden ist. In dieser
gemeinsamen Erklärung werden die höchsten Vertreter des
jemenitischen Staats aufs Schärfste attackiert, so auch der
jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh, der (gemäss der bei den
Akten liegenden französischen Übersetzung) als „grand dictateur et
criminel“ bezeichnet wird (vgl. zum Ganzen bereits vorne, Bstn. R, S,
U und V).
8.3 Es stellt sich zunächst die Frage, ob mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der jemenitische
Staat von den soeben beschriebenen politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers 1 in der Schweiz Kenntnis hat. Der
Beschwerdeführer 1 macht dies geltend und führt diesbezüglich aus,
dass sein in Jemen lebender Bruder bereits im Jahre 2005 zu seinen
Aktivitäten für die X._______ verhört worden sei (vgl. Eingabe vom 19.
Seite 19
E-6990/2006
Juli 2005, vorne, Bst. N), beziehungsweise dass er selbst im
Anschluss an die Gründung der schweizerischen X._______-Sektion
am (...) telefonische Drohungen erhalten habe, die von Angehörigen
der jemenitischen Geheimdienste ausgegangen seien, wobei ihm
gleichzeitig zu verstehen gegeben worden sei, dass er bei der
jemenitischen Vertretung in der Schweiz und den jemenitischen
Flughafenbehörden fichiert sei (vgl. Eingabe vom 11. Dezember 2006,
vorne, Bst. R). Inwiefern diese Ausführungen glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG sind, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da
auch aus anderen Gründen eine Kenntnisnahme der politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 durch die jemenitischen
Behörden als überwiegend wahrscheinlich erscheint. So kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass das Erscheinen der
erwähnten Erklärung bei U._______, die von zahlreichen, in der
Exilopposition engagierten Südjemeniten mit unterzeichnet wurde und
bis heute weiterhin auf dem Internet abrufbar ist, von den
jemenitischen Behörden nicht unbeachtet geblieben ist. Überdies
bestehen gemäss vertraulichen Quellen konkrete Hinweise darauf,
dass der jemenitische Staat jemenitische Oppositionelle im Exil aktiv
beobachtet, dies vor allem in Grossbritannien, wo sich das Zentrum
der jemenitischen Exilopposition befindet, in beschränkterem Masse
aber auch in der Schweiz, weshalb anzunehmen ist, dass den
jemenitischen Behörden auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1
für die X.______ bekannt geworden sind.
8.4 Ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner - dem jemenitischen
Staat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannten - politischen
Aktivitäten in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr in seinen
Heimatstaat von behördlicher Verfolgung bedroht wäre, ist vor dem
Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen
Situation in Jemen zu beurteilen.
Innenpolitisch liegt die Macht bei Präsident Ali Abdullah Saleh, der im
Jahre 1978 die Präsidentschaft Nordjemens (der damaligen
Arabischen Republik Jemen) übernahm und seit der am 22. Mai 1990
erfolgten Vereinigung mit Südjemen (der Demokratischen
Volksrepublik Jemen) Präsident der heutigen Republik Jemen ist
(zuletzt im September 2006 für weitere sieben Jahre in seinem Amt
bestätigt), und dem von ihm angeführten, nordjemenitisch geprägten
General People's Congress (GPC). Freilich ist in ländlichen Gebieten
der Einfluss der Zentralgewalt aufgrund der vor allem im Norden des
Seite 20
E-6990/2006
Landes starken Präsenz verschiedener mächtiger Stammesgruppen
beschränkt. Die Führungsspitze des Südens setzte sich im Zuge des
durch Sezessionsbestrebungen Südjemens hervorgerufenen
Bürgerkriegs von Mitte 1994 ins Ausland ab, die südjemenitische YSP
büsste ihren politischen Einfluss weitgehend ein, und das jemenitische
Staatswesen geriet zunehmend unter eine noch heute andauernde
nordjemenitische Dominanz, die in verschiedener Hinsicht
Diskriminierungen der Südjemeniten zur Folge hat (vgl. dazu bereits
vorne, E. 5.2). Angehörige südjemenitischer Oppositionsparteien - so
insbesondere auch der YSP - waren spätestens nach dem Aufruf zum
Boykott der Wahlen von 1997 vermehrt behördlichen Behelligungen
ausgesetzt (vgl. auch dazu vorne, E. 5.2). Die aktuelle allgemeine
Menschenrechtslage ist unter anderem durch willkürliche Festnahmen
seitens der Sicherheitskräfte gekennzeichnet, wobei Misshandlungen
und Folter in der Haft häufig sind. Oppositionsparteien sind zwar
formell zugelassen, werden aber zum Teil von der Regierung in ihrer
Organisations- und Betätigungsfreiheit behindert. Im August 2007
unterbreitete die Regierung dem Parlament einen Gesetzesentwurf,
der für die „Aufwiegelung“ zu gegen die Regierung gerichteten
Handlungen, mit Einschluss von Demonstrationen, hohe
Freiheitsstrafen vorsieht. Anfang 2007 brach im Norden des Landes
der seit langem bestehende Konflikt zwischen der schiitischen
Gemeinschaft der Zaiditen und der jemenitischen Regierung wieder
offen aus und führte in der Gegend von Saada zu heftigen
bewaffneten Kämpfen zwischen Regierungskräften und der Miliz des
Zaiditenführers Abdelmalik Al-Huthi. Am 2. Juli 2007 wurden bei einem
Selbstmordattentat auf eine Touristengruppe in der nördlichen Provinz
Marib mehrere Personen getötet. Auch die Situation in Südjemen hat
sich in neuster Zeit verschärft. So forderte im Mai und Juni 2007 die
von Said Saleh Shahtoor, einem General der ehemaligen Armee
Südjemens, angeführte Bewegung Armies of Liberation Movement
(auch unter der Bezeichung Freer of the South bekannt) die
nordjemenitischen Machthaber mit Drohungen bewaffneter Angriffe
öffentlich heraus. Die jemenitische Regierung reagierte auf diese
Drohungen mit erhöhtem Druck auf oppositionelle Kräfte. Am 2. August
2007 wurden nach einem Sitzstreik pensionierter Soldaten der
ehemaligen Armee Südjemens, die in Aden gegen Verspätungen bei
den Pensionszahlungen protestierten, zahlreiche Personen
festgenommen (vgl. zum Ganzen Amnesty International, Report 2007:
Yemen, sowie Urgent Action, UA-198-2007, vom 3. August 2007; U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
Seite 21
E-6990/2006
2006: Yemen; MARTINA FUCHS, Growing Pains for Democracy in Yemen,
ISN Security Watch, 23. August 2007; PETER HUNZIKER, Jemen -
Rechtssystem im Wandel, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern,
Juni 2003; „Yemeni government introduces bill to punish critics of
president“, International Herald Tribune vom 26. August 2007; „Der
Aufstand im Norden flammt wieder auf“, Neue Zürcher Zeitung vom 30.
Januar 2007; „The nation fragments while JMP watches“, Yemen Times
vom 14. - 17. Juni 2007).
8.5 Gerade die neusten Ereignisse in Jemen machen deutlich, dass
der Beschwerdeführer 1 als ein in der südjemenitischen Exilopposition
engagierter Aktivist der X._______ bei einer Rückkehr nach Jemen
landesweit in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre,
zumal er als ehemaliger ranghoher Angehöriger der südjemenitischen
Armee in Verbindung mit in letzter Zeit besonders aktiven
oppositionellen Kräften aus Kreisen ebenjener Armee gebracht
werden könnte. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit die
Flüchtlingseigenschaft, dies freilich erst aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe, was auch unter Berücksichtigung seiner
Vorfluchtgründe, die - wie dargelegt - für sich allein zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen (vgl. dazu vorne, E. 5.2 -
5.4), gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führt (vgl. im
Einzelnen zum Verhältnis zwischen Vorflucht- und subjektiven
Nachfluchtgründen EMARK 1995 Nr. 7). Die Ablehnung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 durch die Vorinstanz ist daher
auch im Licht seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu
bestätigen.
8.6 Nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 - trotz
Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu
Recht abgelehnt worden ist und er keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, ist auch die von der Vorinstanz
gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu
bestätigen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der sich - wie
aufgezeigt - aufgrund seiner politischen Exiltätigkeit zu Recht auf die
Flüchtlingseigenschaft begründende subjektive Nachfluchtgründe
beruft, ist indessen nicht zulässig, legt doch Art. 5 Abs. 1 AsylG in
Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fest, dass keine
Seite 22
E-6990/2006
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (sog.
flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Übrigen wäre ein Vollzug der
Wegweisung auch nach Art. 3 EMRK unzulässig, bestehen doch nach
dem Gesagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme,
dass der Beschwerdeführer 1 in Jemen mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das BFM ist
demnach anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in
der Schweiz, bei einer Rückkehr nach Jemen in flüchtlingsrechtlich
erheblicher Weise gefährdet wäre, hätte seine Ehefrau (die
Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich
einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl.
EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37 AsylV 1 hat indessen
der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art.
51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende
Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3
AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1). Die Beschwerdeführerin hat
sich zwar zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers 1 berufen (vgl. vorne, Bst. A),
die jedoch für sich allein - wie dargelegt - nicht zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Dessen politische Aktivitäten in der
Schweiz haben aber unter anderem auch zur Folge, dass die
Beschwerdeführerin selbst bei einer Rückkehr nach Jemen persönlich
gefährdet wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Obwohl es nämlich aufgrund der
verfügbaren Quellen keine Hinweise gibt, dass in Jemen
Familienangehörige von Oppositionellen und Regimegegnern
systematisch verfolgt würden, sind genügend Meldungen über
sippenhaftartige Behelligungen vorhanden (vgl. Amnesty International,
Seite 23
E-6990/2006
Report 2007: Yemen, sowie Stellungnahmen gegenüber dem
Verwaltungsgericht Giessen vom 11. Januar 1999 beziehungsweise
dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2001; U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
2006 und 2004: Yemen; „Yemen: Failure or Democracy“, Yemen Times
vom 22. - 25. Dezember 2005), um im Fall der Beschwerdeführerin
davon ausgehen zu können, dass sie aufgrund der politischen
Exilaktivitäten ihres Ehemannes mit der konkreten Gefahr von
Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein
EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Entsprechendes gilt nach dem
soeben Gesagten auch für die (...)- beziehungsweise (...)jährigen
Kinder C._______ und D._______. Im Weiteren ist den Akten nicht zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den
Entschluss des Beschwerdeführers 1, sich in der Schweiz für die
südjemenitische Exilopposition zu engagieren, in irgendeiner Weise
beeinflusst hätten oder auch nur hätten beeinflussen können. Die
beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig von
ihrem Verhalten nach der Ausreise entstanden und bildet
entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. für die ähnliche
Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von Asylsuchenden
durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat
verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135
f.), bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54 AsylG ausser Betracht
fällt. Nichts daran ändert im Übrigen der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin selbst gemäss den Ausführungen in der Eingabe
vom 30. November 2007 im Anschluss an die Gründung der
schweizerischen X._______-Sektion (am [...]) deren Mitglied geworden
ist. Da sie nämlich gemäss eigenen Angaben als Mitglied dieser
Sektion bisher nie konkret in Erscheinung getreten ist, ja nicht einmal
namentlich bekannt ist, hat sie auch mit dieser Mitgliedschaft keine
subjektiven Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG verwirklicht, die
neben der erwähnten Gefahr einer Reflexverfolgung für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend wären (vgl.
allgemein dazu EMARK 1994 Nr. 17 E. 4 S. 137 f. und 1995 Nr. 7 E. 7c
und 8 S. 69 f.). Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen
anderer Asylausschlussgründe ist das BFM damit anzuweisen, der
Beschwerdeführerin und den Kindern C._______ und D._______ Asyl
zu gewähren.
Seite 24
E-6990/2006
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde mit Blick auf
den Beschwerdeführer 1 insofern teilweise gutzuheissen ist, als die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wurden, darüber hinaus aber
abzuweisen ist. Mit Blick auf die Beschwerdeführerin und die Kinder
C._______ und D._______ ist die Beschwerde dagegen vollständig
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2001 ist
damit in entsprechendem Umfang aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen und der Beschwerdeführerin und den Kindern
C._______ und D._______ Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem
Beschwerdeführer 1 praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte
Verfahrenskosten, der Beschwerdeführerin und den Kindern
C._______ und D._______ dagegen keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2002 ist
indessen von der Auferlegung von Verfahrenskosten bei sämtlichen
Beschwerdeführern abzusehen.
11.2 Der Beschwerdeführer 1, dessen Vorbringen im Zentrum des
vorliegenden Verfahrens standen, hat teilweise obsiegt, indem er mit
seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie im
Punkt des Wegweisungsvollzugs durchgedrungen ist. Die
Beschwerdeführerin und die Kinder C._______ und D._______ haben
zwar vollumfänglich obsiegt; da sie sich aber zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers 1 berufen haben, sind ihnen im Vergleich zu
letzterem nur geringfügige, nicht wesentlich ins Gewicht fallende
Vertretungskosten entstanden. Den Beschwerdeführern ist daher eine
angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Mit Eingabe
vom 30. November hat die Rechtsvertreterin eine Kostennote im
Betrag von insgesamt Fr. 800.-- eingereicht. Dieser Betrag erscheint
aufgrund der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -
13 VGKE) angemessen, ist allerdings nach dem Gesagten um ein
Drittel zu kürzen. Die Beschwerdeführer haben im Weiteren für
Vertretungskosten, die ihnen vor der Mandatsübernahme durch ihre
Seite 25
E-6990/2006
Rechtsvertreterin entstanden sind, keine Kostennote eingereicht,
weshalb diesbezüglich ein zusätzlicher Betrag gestützt auf eine
Schätzung des Vertretungsaufwands ihres früheren Rechtsvertreters
aufgrund der Akten festzusetzen ist. Den Beschwerdeführern ist damit
insgesamt eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200.-- (inkl.
Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 26
E-6990/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Falle des Beschwerdeführers 1 gutgeheissen,
soweit er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Anordnung der vorläufige Aufnahme beantragt hat, im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Falle der Beschwerdeführerin und der Kinder
C._______ und D._______ gutgeheissen.
3.
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des BFF vom 21.
Dezember 2001 werden, soweit die Beschwerdeführerin und die
Kinder C._______ und D._______ betreffend, aufgehoben. Die
Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 21. Dezember
2001 werden mit Bezug auf sämtliche Beschwerdeführer aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und den Kindern
C._______ und D._______ in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.
Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.--
(inkl. Auslagen) an die Beschwerdeführer zu entrichten.
8.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- das (...), ad 224231
Seite 27
E-6990/2006
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
Versand: >
Seite 28