B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6990/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2014 in die Schweiz ein. Am
19. August 2014 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person
(BzP) befragt und am 2. September 2015 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den angehört. Anlässlich der BzP gab er an, er sei (…) Jahre alt und am
(…) geboren. Sein Geburtsdatum wurde in der Folge so im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst. Eine im August 2014 durchge-
führte Handknochenanalyse ergab ein Alter von (…) Jahren für das Skelett
des Beschwerdeführers. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu-
nächst zu Protokoll, er sei aktuell etwa (…) Jahre alt, um später geltend zu
machen, er sei aktuell (…) Jahre alt und im Jahr (…) geboren, als sein
Vater gestorben sei.
Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei (…)
verstorben. Neben der Schule habe er sich deshalb um die Tiere und die
Landwirtschaft der Familie kümmern müssen. Er sei deswegen immer wie-
der zu spät zum Schulunterricht gekommen und vom Lehrer geschlagen
worden. Unter diesen insgesamt schwierigen Umständen habe er nicht gut
lernen können. Da er auch keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe
er sich eines Abends spontan entschieden, das Land zusammen mit Kol-
legen zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, sein Geburtsdatum sei auf den (…) fest-
zulegen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und wies das Begehren um amtliche Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichnenden Rechtsvertreter ab.
E.
Am 1. Juni 2016 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
F.
Die Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer am
13. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E. 4. – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 23. No-
vember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde
damit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der
vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes
nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom
9. Februar 2017, E. 2.2).
4.
4.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-
ten ist. Rechtsverhältnisse über welche die Vorinstanz nicht entschieden
hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus
Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu
beurteilen. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der an-
gefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung
der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen
werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer
A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum
sei auf den (…) festzulegen. In der angefochtenen Verfügung stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und schob den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf (Dispositivziffer 4). Weiter stellte sie fest, die vorläufige Aufnahme
daure ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen
(Dispositivziffer 5) und der Beschwerdeführer müsse bei Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen (Dispositivziffer 6). Schliess-
lich beauftragte sie den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläu-
figen Aufnahme (Dispositivziffer 7).
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet lediglich Bestandteil der
Erwägungen. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des
Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand ei-
ner Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Viel-
mehr müsste der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums
im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen.
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4.3 Das Begehren um Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdefüh-
rers im ZEMIS geht demnach über den Verfügungsgegenstand hinaus,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Seine Vorbringen – es sei ihm aufgrund der Umstände in Eritrea nicht mög-
lich gewesen, die Schule zu besuchen und zu lernen – seien nicht asylre-
levant, da sie auf die allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen
seien und keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung erkennbar sei. Die
geäusserte Befürchtung, nach der 11. Klasse in den Militärdienst einberu-
fen zu werden, sei ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung
zu begründen. Seinen Aussagen seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die eritreischen Behörden bereits Rekrutierungsversu-
che unternommen hätten.
Weiter sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner angeb-
lichen illegalen Ausreise aus Eritrea als unbegründet zu erachten. Es sei
nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht
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Seite 6
seines jungen Alters eine regimefeindliche Haltung respektive Landesver-
rat unterstellen würden. Die Furcht, bei einer Rückkehr in asylrechtlich re-
levanter Weise verfolgt zu werden, sei unbegründet, weswegen sich eine
Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Dennoch sei festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich seines Alters er-
heblich widersprochen habe. Auch habe er sich hinsichtlich der zuletzt be-
suchten Klasse unvereinbar geäussert. Zwar sei es möglich, dass er sein
exaktes Geburtsdatum nicht kenne, hingegen seien korrekte Angaben zur
zuletzt besuchen Klasse zu erwarten. Dieses Unvermögen sei ein Indiz da-
für, dass er unwahre Angaben gemacht habe.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
Zweifel an den Vorbringen zu seinem Alter und zu seiner Ausreise seien
nicht gerechtfertigt.
Die Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen und hat die sich daraus ergebenden
Rechte für den Beschwerdeführer berücksichtigt. Sodann hat es das Asyl-
gesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt und die Zweifel am exakten
Geburtsdatum nur nebenbei erwähnt. Das genaue Alter des Beschwerde-
führers ist vorliegend für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht weiter er-
heblich; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher
nicht näher einzugehen.
7.2 Zu seiner Ausreise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich
der unvermeidlichen Zwangsrekrutierung mit einer frühen Flucht entziehen
wollen. Seine Furcht vor dem Militärdienst müsse auch im Zusammenhang
mit dem Tod seines Vaters im Militär betrachtet werden. Im Übrigen sei ihm
nie die Gelegenheit gegeben worden, seine illegale Ausreise detailliert zu
schildern. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz erfülle er trotz sei-
nes jugendlichen Alters die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illega-
len Ausreise. Er sei im Alter von (…) Jahren – einem Alter, in dem es bereits
verboten sei – ausgereist, weswegen er Grund zur Befürchtung habe, bei
einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
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rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
8.2 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolg-
ten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext
bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. September 2015
vorläufig aufgenommen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus
Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung
angenommen werden kann (ausführlich dazu das vorgenannte Referenz-
urteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
sein Heimatland illegal verlassen hat. Auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.
8.4 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine
asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen
der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Der
Beschwerdeführer hat Eritrea in sehr jungem Alter (mit (…) oder (…) Jah-
ren) verlassen und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den Be-
hörden. Weitere Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils
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weist er nicht auf. Vorliegend ist daher nicht von einer asylrechtlich beacht-
lichen Verfolgung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Hei-
matland auszugehen.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
9.
9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug
aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung, die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 23. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wor-
den ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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