Abtei lung V
E-6991/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 19. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern am 1. Dezember 1998 in die Schweiz einreiste,
dass die Eltern des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1998 Asylge-
suche in der Schweiz einreichten,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu BFM) die Asylgesuche
der Eltern des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. März 2001
abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und zufolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (medizinische Gründe) die vor-
läufige Aufnahme der Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz
anordnete,
dass der Beschwerdeführer als damals minderjähriges Kind in die vor-
läufige Aufnahme seiner Eltern miteinbezogen wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar
2007 mitteilte, es beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben,
und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 eine Stellungnahme
einreichte, in welcher er ausführte, er sei als Neunjähriger in die
Schweiz eingereist, habe hier die Schule besucht, Deutsch gelernt und
heute keinen Bezug mehr zum Kosovo,
dass er bis November 2006 vorübergehend arbeitstätig gewesen sei
und seither eine Stelle suche,
dass er viel Zeit mit seiner Freundin B._______ und deren Sohn
verbringe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2007 die mit Verfü-
gung vom 28. März 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob
und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 19. November 2007 zum Ver-
lassen der Schweiz setzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
die vorläufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn der Vollzug zulässig
und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in
einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder das Land zu begeben,
in dem er zuletzt gewohnt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, er
nicht möglich ist, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann, er
insbesondere nicht zumutbar ist, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Be-
stimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und in der Rechtsmitteleingabe auch nicht vorbringt, er
würde die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllen,
und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe sich in der
Schweiz verlobt und beabsichtige seine Verlobte zu heiraten, den
Akten und der Beschwerdeeingabe jedoch keine Hinweise auf einen
Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK
zu entnehmen sind,
dass deshalb sowie aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituati-
on in Serbien der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheint,
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung auch verzich-
tet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt, eine solche angesichts der im Hei-
matland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den kann (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfah-
ren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, im Kosovo
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und es würden auch kei-
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ne individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen
worden sei, da der Vollzug der Wegweisung der Eltern aus medizini-
schen Gründen nicht zumutbar gewesen, er aufgrund seiner Minder-
jährigkeit in das Verfahren seiner Eltern eingeschlossen worden, mitt-
lerweile indes volljährig und nicht mehr auf die Unterstützung seiner
Eltern angewiesen sei,
dass der Bruder C._______ und dessen Familie, welche in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen würden, sich um
die kranken Eltern kümmern könnten,
dass der Beschwerdeführer zwar im Haushalt seiner Eltern lebe, indes
schriftlich zuhanden der zuständigen Behörden erklärt habe, sofern er
Arbeit finde, werde er seine kranken Eltern finanziell nicht unterstüt-
zen,
dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei, in der
Schweiz einige Jahre die Schule besucht, Deutsch gelernt sowie Be-
rufserfahrungen gesammelt habe,
dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden könne, dass
er sich im Heimatstaat eine eigene wirtschaftliche Existez aufbauen
könne,
dass die Tatsache, dass er vorübergehend Arbeit gefunden habe, die
Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lasse,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage Verwandte im Kosovo
habe, die ihn mindestens vorübergehend nach der Wiedereinreise bei
sich aufnehmen könnten,
dass er sich seit fast neun Jahren in der Schweiz aufhalte, dies den
Vollzug indes ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen lasse,
dass die kantonalen Migrationsbehörden die Möglichkeit hätten, vor-
läufig Aufgenommenen, die sich in der Schweiz gut integriert hätten,
nach mehreren Jahren klaglosen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen,
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dass der D._______ dem Beschwerdeführer bisher keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt habe und den Akten auch keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass er dies in kurzer Zeit
zu tun beabsichtige, vielmehr sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer verschiedentlich wegen kleinerer Delikte habe verzeigt
werden müssen, sein Aufenthalt somit nicht klaglos sei,
dass das BFM im Rahmen der Strategie Balkan 2003 - 2006 umfang-
reiche Strukturhilfeprojekte finanziere, wobei sowohl eine Vermittlung
von Rückkehrern in Strukturhilfeprojekte möglich sei, als auch die
Möglichkeit bestehe, Leistungen des Rückkehrhilfeprogrammes zu be-
antragen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei
seit Ende des Jahres 1998 in der Schweiz und habe die Grundschule
in E._______ besucht,
dass er zeitweise an die falschen Personen geraten sei, die ihn zu ge-
setzeswidrigen Dingen verführt hätten, er zwischenzeitlich jedoch sein
Fehlverhalten eingesehen habe,
dass sich sein Leben durch die Bekanntschaft mit seiner Verlobten von
Grund auf geändert habe, er eine glückliche Beziehung führe und be-
absichtige, seine Verlobte zu heiraten,
dass er gegenwärtig arbeitstätig sei,
dass er am 17. September 2007 wegen einer Lugenentzündung not-
fallmässig habe hospitalisiert werden müssen, einen kritischen
Moment lang um sein Leben gekämpft habe und sich damit der
wichtigen Dinge im Leben bewusst geworden sei,
dass der Beschwerdeführer somit sinngemäss geltend macht, der Voll-
zug der Wegweisung sei nicht zumutbar,
dass zunächst festzuhalten ist, dass die gegenwärtige allgemeine
Lage im Kosovo nicht als dergestalt bezeichnet werden kann, als sie
einer Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gleichkäme,
dass der Beschwerdeführer seinerzeit aufgrund seiner Minderjährigkeit
in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen wurde,
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dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Ersatzmassnahme
für einen vorübergehend nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung
handelt, mithin bei Wegfall des Hinderungsgrundes auch die Grundla-
ge für das Weiterbestehen der vorläufigen Aufnahme nicht mehr gege-
ben ist,
dass der Beschwerdeführer mittlerweile 19-jährig, mithin seit einem
Jahr volljährig ist, damit der entscheidende Umstand seines damaligen
Einbezugs in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern offensichtlich weg-
gefallen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt
hat, weshalb es die Voraussetzungen für einen Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in den Kosovo als gegeben erachte,
dass um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf diese zu-
treffenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass allein das Kriterium der guten Integration in der Schweiz unter
dem Aspekt von Art. 14a Abs. 4 ANAG unerheblich ist, der Beschwer-
deführer vielmehr eine konkrete Gefährdung seiner Person darzutun
hat,
dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Umstand, dass er ge-
genwärtig eine Anstellung hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag,
dass er sodann mit seinen weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, aufgrund welcher besonderen, in
seiner Person liegenden Umstände (z.B. notwendige medizinische
Behandlung), er bei einer Rückkehr in den Kosovo einer konkreten
Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wäre,
dass namentlich die Lugenenzündung geheilt ist und der Beschwerde-
führer nicht mehr auf eine medizinische Betreuung angewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer seine Kindheit im Kosovo verlebt und dort
auch einen Teil der Grundschule besucht hat, mithin mit den dortigen
Verhältnissen nicht gänzlich unvertraut ist,
dass gemäss den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers mehre-
re nahe Verwandte (u. a. Grossmutter, Onkel) im Heimatstaat leben,
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dass der Beschwerdeführer zudem nicht alleine, sondern zusammen
mit seinem älteren Bruder F._______ in den Kosovo zurückkehren
kann, weshalb die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit derjenigen
seines Bruders zu koordinieren ist,
dass der Beschwerdeführer somit über ein bestehendes Beziehungs-
netz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr vorerst aufnehmen kann,
dass er ferner - wie vom BFM dargelegt - an einem Rückkehrhilfepro-
gramm teilnehmen kann, was ihm die wirtschaftliche Integration und
den Aufbau einer beruflichen Zukunft erleichtern wird,
dass nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 19 E. 6b) blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe darauf beschränkt, die aktenkundigen Tatsachen zu wie-
derholen, und er mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen nicht
substanziiert darlegt, inwiefern das BFM zu Unrecht die vorläufige
Aufnahme aufgehoben hat,
dass sich somit weder aus den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ergeben, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in den Kosovo aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und damit die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Ko-
sovo schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers ist mit derjenigen seines Bru-
ders F._______ zu koordinieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- D._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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