Abtei lung V
E-6991/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. August 2009 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6991/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Gesuchsteller am 11. Juli 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass der aus (...) stammende tamilische Gesuchsteller sein Gesuch im
Wesentlichen damit begründete, er habe sich als Mitglied (...) für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingesetzt und insbesondere
Flugblätter verteilt und demonstriert, weshalb er Probleme mit der sri-
lankischen Armee bekommen habe, die ihn im Jahr (...) wiederholt für
kurze Zeit festgenommen, befragt und ermahnt habe, wobei er einmal
misshandelt worden sei,
dass im Jahr (...) (...) getötet worden sei, weil er Essen an Angehörige
der LTTE abgegeben habe,
dass (...) ihn aus Sicherheitsüberlegungen nach B._______ geschickt
habe, wo er sich weitergebildet habe,
dass er in der Folge in B._______ – in der Unterkunft oder auf der
Strasse – Personenkontrollen unterworfen und mehrmals von
Sicherheitskräften für kurze Zeit festgenommen, verhört und behelligt
worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 11. Juli 2009 mangels flüchtlings- und vollzugs-
rechtlicher Relevanz seiner Vorbringen abwies, seine Wegweisung und
den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Juli
2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, in seinem Rechtsmittel
insbesondere seine Erlebnisse im Heimatland sehr ausführlich schil-
derte und seine protokollierten Angaben teilweise ergänzte respektive
präzisierte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
6. August 2009 vollumfänglich abwies,
dass in der Folge die zuständige kantonale Behörde die Ausschaf-
fungshaft des Gesuchstellers anordnete,
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II.
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
6. November 2009 an das BFM ausführen liess, er sei in Wirklichkeit
deshalb aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er von den LTTE dazu
ausgewählt worden sei, in B._______ für sie Nachrichtendienst zu be-
treiben und insbesondere die Aktivitäten der Sicherheitskräfte sowie
von Politikern und anderen wichtigen Personen der Regierung zu be-
obachten, um damit Anschläge und Attentate der LTTE zu ermöglich-
en,
dass er diese Spionagetätigkeit – unter dem Deckmantel (...) in
B._______ – in der Folge ausgeübt und seine Beobachtungen
mündlich an die LTTE weitergeleitet habe, wobei er nicht wisse,
welche seiner Angaben schliesslich tatsächlich zu entsprechenden
Aktionen geführt hätten,
dass er nach dem Sieg der Armee über die LTTE habe davon ausge-
hen müssen, dass schriftliche Aufzeichnungen der Tigers über seine
Agententätigkeit den staatlichen Stellen in die Hände gefallen sein
könnten,
dass er seine tatsächlichen Aktivitäten für die LTTE im Rahmen des
ersten Asylverfahrens nicht habe abgeben können, weil er einer stren-
gen Verschwiegenheitspflicht unterstanden habe und unterstehe, die
er erst jetzt, unmittelbar vor der drohenden Ausschaffung nach Sri
Lanka, habe brechen können,
dass diese neuen Vorbringen neue Asylgründe seien, die in einem
neuen Asylverfahren mittels Anhörungen zu prüfen seien, weshalb um
Entlassung aus der Ausschaffungshaft, um Eröffnung eines ordent-
lichen Asylverfahrens sowie um Zuweisung eines Empfangs- und
Verfahrenszentrums als Aufenthaltsort ersucht werde,
dass das BFM die Eingabe vom 6. November 2009 mit den Verfahrens-
akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am
10. November 2009 dem Bundesverwaltungsgericht überwies und im
Begleitschreiben festhielt, in der Eingabe würden keine Gründe ange-
führt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder er-
neuten Asylverfahrens – hingegen allenfalls in demjenigen eines Revi-
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sionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – zu beurteilen
wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2009 (Telefax)
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Einga-
be vom 6. November 2009 mit Verfügung vom 13. November 2009 als
Revisionsgesuch entgegennahm und dem Gesuchsteller unter Fristan-
setzung Gelegenheit bot, seine Eingabe vom 6. November 2009 unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen,
dass der Rechtsvertreter am 12. November 2009 seine Vollmacht
nachreichte und mit Eingabe vom 20. November 2009 unter anderem
festhielt, das Gesuch vom 6. November 2009 sei als Asylgesuch, even-
tualiter als Wiedererwägungsgesuch und erst subeventualiter als Revi-
sionsgesuch zu qualifizieren, weshalb auf eine Ergänzung der Eingabe
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten verzichtet werde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
entscheidet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten
und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG der Instruktionsrichter als Ein-
zelrichter über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet und
den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass ein solches
Rechtsmittel vorliegt,
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dass Folgegesuche, mit denen ein Asylsuchender nach erfolglosem
Abschluss seines Verfahrens ein weiteres Mal die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft verlangt, nach der Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind, sofern keine Revisionsgründe
geltend gemacht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6),
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts in Revision gezogen werden, wenn die ersuchende Partei nach-
träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind,
dass der Beschwerdeführer das Vorliegen erheblicher vorbestandener
Tatsachen (seine angeblich wahren Asylgründe) behauptet, die er aus
zwingenden und entschuldbaren Gründen im ordentlichen Asylverfah-
ren nicht habe geltend machen können,
dass sein Folgegesuch deshalb in analoger Anwendung von Art. 123
Abs. 2 BGG zu behandeln ist,
dass die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers vertretene abwei-
chende Rechtsauffassung, auch deshalb nicht richtig sein kann, weil
sie abgewiesenen Asylsuchenden die Möglichkeit eröffnen würde, mit
neu erfundenen Asylgründen die Eröffnung immer wieder neuer Asyl-
verfahren – und damit auch das Aufenthaltsrecht während der Dauer
dieser Verfahren (vgl. Art. 42 AsylG) – in der Schweiz zu erzwingen,
dass die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels und die Einreichung
bei einer unzuständigen Behörde im Übrigen nicht schaden (vgl. Art. 7
Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen vorfrageweise
zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller tatsächlich aus zwingenden und
entschuldbaren Gründen daran gehindert war, seine angeblich wirkli-
chen Asylgründe bereits während des ordentlichen Verfahrens geltend
zu machen,
dass die neu geltend gemachte klandestine Spionagetätigkeit unter
dem Deckmantel (...) sich schon nur deshalb nicht mit den
ursprünglich geltend gemachten Asylvorbringen (wiederholte
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Personenkontrollen und mehrmalige Festnahmen und Verhöre durch
die Polizei und andere Sicherheitsbehörden in B._______) vereinbaren
lässt, weil die LTTE zweifellos aus verschiedenen Gründen nicht
ausgerechnet einen angeblich derart im Fokus der Sicherheitskräfte
Stehenden mit Spionagetätigkeiten beauftragen würden,
dass deshalb entweder die ursprünglichen oder die neuen Asylgründe
(oder beide) nicht authentisch sein können,
dass die Schilderungen der behaupteten nachrichtendienstlichen
Aktionen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 6. November 2009
– auch im Kontext der Sicherheitslage in B._______ zu dieser Zeit –
einen konstruierten und lebensfremden Eindruck hinterlassen,
dass die konkreten Spionagetätigkeiten vom Gesuchsteller – selbst
nach der Aufforderung, seine Eingabe unter revisionsrechtlichen Ge-
sichtspunkten zu ergänzen – in keiner Weise substanziiert worden sind
und er im Übrigen auch keinerlei Beweismittel für seine Behauptungen
anbietet,
dass der Gesuchsteller bei der ersten Anhörung im Rahmen seines
Asylverfahrens ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung bei der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die möglichen
Konsequenzen der Missachtung der Wahrheitspflicht einerseits und
auf die Verschwiegenheitspflicht der Angehörigen der Asylbehörden
andererseits hingewiesen worden ist (vgl. Protokoll vom 12. Juli 2009,
S. 1),
dass er spätestens bei Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung vom
23. Juli 2009 die ganz konkreten Konsequenzen des angeblichen Ver-
schweigens seiner tatsächlichen Asylgründen erkannt haben müsste,
dass der Gesuchsteller nicht einmal geltend macht, nach rechtskräfti-
gem negativem Abschluss seines Asylverfahrens durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts den angeblichen Ernst seiner Lage reali-
siert zu haben,
dass er vielmehr ausführt, erst durch seine (...) erkannt zu haben,
dass sein Leben respektive seine Freiheit akut in Gefahr sei (vgl.
Revisionsgesuch S. 3),
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dass auch dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und damit unglaub-
haft ist,
dass nach dem Gesagten keine zwingenden und entschuldbaren
Gründe ersichtlich sind, die den Gesuchsteller daran gehindert haben
könnten, seine angeblichen Fluchtgründe im ordentlichen Asylverfah-
ren geltend zu machen,
dass der Gesuchsteller somit in seiner Eingabe nicht eine vorbestan-
dene erhebliche Tatsachen geltend macht, die er im ordentlichen Ver-
fahren nicht hätte vorbringen können, und er mithin keinen Revisions-
grund gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG anruft,
dass sich das Revisionsgesuch gestützt auf diese Erwägungen als un-
zulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass in inhaltlicher Hinsicht der Vollständigkeit halber festgehalten
werden kann, dass der Gesuchsteller gar nicht geltend macht, seine
angebliche Spionagetätigkeit sei von den heimatlichen Behörden ent-
deckt worden, sondern lediglich ausführt, dies aufgrund der Umstände
zu vermuten (vgl. Revisionsgesuch S. 2 f.),
dass im Übrigen auch nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die LTTE
die – zweifellos aus Sicherheitsgründen – nur mündlich überlieferten
Beobachtungen ihres Spions anschliessend schriftlich und dem Ge-
suchsteller zuordenbar aufgezeichnet haben sollten (vgl. Revisionsge-
such S. 2),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Frage offen bleiben kann, ob
auf das Gesuch auch deshalb nicht hätte eingetreten werden können,
weil sein Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 20. November
2009 explizit darauf verzichtete, sein Gesuch unter revisionsrechtli-
chen Aspekten zu ergänzen, und der Gesuchsteller demnach die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nicht dargetan hat, nicht an-
gegeben hat, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wer-
de, und auch keine Begehren für den Fall eines neuen Beschwerde-
entscheids gestellt hat (vgl. Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 VwVG),
dass der Antrag auf Rücküberweisung des Verfahrens an das BFM
– zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asyl- even-
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tualiter einer Wiedererwägungsgesuchs – unter den gegebenen Um-
ständen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.--
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Der Antrag auf Rücküberweisung des Verfahrens an das BFM – zur
Behandlung unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asyl- eventualiter
einer Wiedererwägungsgesuchs – wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, an das
BFM und an die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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