B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-699/2010
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Seraina Nufer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2009 / N (…).
E-699/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Kosovo im
November 2007 und gelangte am 1. Januar 2008 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Januar 2008 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte
ihn am 11. Februar 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen mach-
te der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Im Jahre
1997 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Ende 2003 sei er
in den Kosovo zurückgekehrt. Am 7. April 1998 sei sein Bruder
C._______ zu Hause von Unbekannten mitgenommen worden. Zwei Ta-
ge später sei seine Leiche wenige Kilometer vom Wohnort entfernt ge-
funden worden. Sein Bruder habe als D._______ für ein serbisches
E._______ gearbeitet und sei deswegen von der UCK (Befreiungsarmee
des Kosovo) als serbischer Kollaborateur verdächtigt worden. Nach der
Rückkehr in den Kosovo habe er die Umstände der Tötung von
C._______ in Erfahrung bringen wollen, weshalb er sich an die UNMIK
(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) gewendet ha-
be. Die folgenden Ermittlungen hätten ergeben, dass die Vorkommnisse
bereits im Jahre 2003 untersucht worden seien. Damals seien zahlreiche
Personen aus dem Umfeld des Bruders sowie aus dem Dorf von der
UNMIK befragt worden. Eine Gruppe der UCK sei schliesslich für den
Tod des Bruders verantwortlich gemacht und unter anderem sei ein Haft-
befehl gegen F._______ ausgestellt worden. Zu Verhaftungen sei es nicht
gekommen. Am 4. Mai 2006 oder 4. Mai 2007 sei die Leiche des Bruders
exhumiert und zu Analysen nach G._______ überführt worden. Nach drei
Monaten seien die sterblichen Überreste in den Kosovo zurückgebracht
worden.
Seit er die Umstände der Tötung seines Bruders habe in Erfahrung brin-
gen wollen, werde er von Unbekannten mit dem Tod bedroht. Die Dro-
hungen seien nach der Exhumierung des Bruders ernsthafter geworden.
Er sei auf dem Weg nach H._______ zur UMNIK verfolgt und bedroht
worden. Mehrmals hätten ihn nachts maskierte und bewaffnete Unbe-
kannte am Fenster seines Hauses bedroht. Auch habe er anonyme Tele-
fonanrufe erhalten, in welchen ihm mit seinem und dem Tod seines Soh-
nes gedroht worden sei. Bei den Unbekannten handle es sich nicht um
diejenigen, die verdächtigt würden, seinen Bruder getötet zu haben, son-
dern vermutungsweise um Personen aus dem Umfeld der UCK. Ab 2006
habe er die Drohungen regelmässig bei der UMNIK gemeldet. Diese hät-
E-699/2010
Seite 3
ten ihm Personenschutz angeboten. Personenschutz habe er aber abge-
lehnt, da er der Ansicht gewesen sei, er könne ihm nicht umfassend ge-
boten werden. Zudem habe er im Dorf nicht ständig begleitet werden wol-
len. Indes sei die UNMIK zwei Mal monatlich in sein Dorf gekommen und
habe bei ihm vorgesprochen. Zwei Wochen vor seiner Ausreise hätten
Unbekannte nachts auf das Auto des Schuldirektors von B._______ ge-
schossen und dabei dessen Tochter verletzt. Da der Direktor dasselbe
Auto fahre wie er selbst, vermute er, dass der Anschlag ihm gegolten ha-
be, zumal er um dieselbe Zeit ebenfalls in seinem Auto unterwegs gewe-
sen sei. Auch diesen Vorfall habe er der UNMIK gemeldet. Da sich seine
Brüder nicht für die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Tod von
C._______ interessiert hätten, seien sie auch nicht bedroht worden. Im
Übrigen habe sich sein Bruder I._______ während des Krieges der UCK
angeschlossen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Visitenkarten von Mit-
arbeitenden der UNMIK, welche an den Ermittlungen im Zusammenhang
mit der Ermordung des Bruders beteiligt waren, zu den Akten.
B.
Am 3. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 9. Oktober
2009 teilt das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der
Botschaftsantwort vom 29. September 2009 mit und setzte Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer antwortete mit
Schreiben vom 21. Oktober 2009.
C.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltli-
E-699/2010
Seite 4
chen Prozessführung und Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 verweis die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 die
Abweisung der Beschwerde. In der Folge stellte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
E-699/2010
Seite 5
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung führt sie aus, die
Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass ein Verfahren zur
Untersuchung der Tötung des Bruders im Gange sei. Entgegen den An-
gaben des Beschwerdeführers liessen sich in den Akten der EULEX
(Nachfolgerin der UNMIK) keine Hinweise entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer bei der UNMIK in irgend einer Form von Drohungen oder
einem Anschlag berichtet hätte, geschweige denn, dass er zu solchen
Vorfällen eine Anzeige eingereicht hätte. Diese Feststellung sei eindeutig
und lasse keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen. Beim Vorhan-
densein von solchen Drohungen wäre in den Akten der Sicherheitsbehör-
den eine Spur zu finden. Es sei daher zu schliessen, dass keine entspre-
chenden Anzeigen oder Meldungen bei der UNMIK eingegangen seien.
Da der Beschwerdeführer in ständigem Kontakt mit der UNMIK gestan-
den haben wolle, sei davon auszugehen, dass er ihnen auch über die
Drohungen berichtet hätte. Die knappe Äusserung, er könne sich das
Fehlen von Hinweisen auf seine Anzeigen nicht erklären, lasse keinen
anderen Schluss zu.
Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass Personen während vier Jahren
Drohungen äussern würden, ohne diesen bereits früher irgendwelche
konkreten Handlungen folgen zu lassen. Hätten sodann tatsächlich Per-
E-699/2010
Seite 6
sonen aus dem Umfeld der UCK einen Anschlag auf den Beschwerdefüh-
rer verüben wollen, hätten sie es nicht derart ungeschickt angestellt, wie
vom Beschwerdeführer dargestellt.
4.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und den von der Vor-
instanz getätigten Abklärungen vor Ort steht fest, dass der Bruder des
Beschwerdeführers im Jahre 1998 von Unbekannten ermordet wurde,
diesbezüglich Ermittlungen durch die UNMIK geführt wurden und Haftbe-
fehle ergingen.
Gestützt auf diese Vorkommnisse und den von ihm neu angestrebten
Ermittlungen macht der Beschwerdeführer Drohungen durch Unbekannte
geltend. Diese hat die Vorinstanz als tatsachenwidrig sowie als den Er-
fahrungen oder der Logik des Handelns widersprechend und damit als
nicht glaubhaft erachtet. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerde-
führer, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Massstab des Glaubhaft-
machens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bun-
desrecht verletzt.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden und
sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegen-
den Fall angewendet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist
nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Die blosse Behauptung in der Rechtsmit-
teleingabe, der Beschwerdeführer habe die Bedrohungen detailliert und
plausibel dargelegt, ist nicht geeignet, die vor Ort bei der EULEX getätig-
ten Abklärungen in Zweifel zu ziehen. Daran vermögen entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers auch die eingereichten Visitenkarten nichts
zu ändern. Sie belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer zu einem
unbestimmten Zeitpunkt in Kontakt mit diesen Vertretern der UNMIK ge-
standen hat. Sodann ist angesichts der geltend gemachten jahrelangen
Drohungen im Zusammenhang mit einem damals nicht abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren und der zahlreichen Kontakte des Beschwerdefüh-
rers mit der UNMIK auszuschliessen, dass keine der zahlreichen Anzei-
gen des Beschwerdeführers nicht schriftlich festgehalten worden sind.
Dass die Informationen der UNMIK beim Übergang auf die EULEX nicht
festgehalten worden sind, ist ebenfalls eine durch nichts belegte Behaup-
tung des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht hat damit auch der
Umstand, dass er den durch die UNMIK angebotenen Personenschutz
abgelehnt hat, nichts zu tun. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gera-
de die Ablehnung des Personenschutzes als wesentlicher Umstand von
E-699/2010
Seite 7
der UNMIK in ihren Akten in jedem Fall festgehalten worden wäre. Weiter
legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche politischen Gründe da-
zu hätten führen können, dass die EULEX bestimmte Information nicht
der Schweizer Botschaft weitergeben hat. Auch unterlässt er es, substan-
tiiert und nachvollziehbar dazutun, inwiefern vorliegend das angespro-
chene Gewohnheitsrecht wesentlich von Belang sein soll. Allein die Tat-
sache, dass in Kosovo in gewissen Bereichen, namentlich familiären und
verwandtschaftlichen, noch das Gewohnheitsrechts zur Anwendung ge-
langt, lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit Ver-
geltungsmassnahmen aus dem Umfeld der der Ermordung seines Bru-
ders Verdächtigen zu rechnen hat. Hätten diese indes tatsächlich ent-
sprechende Vergeltungsabsichten, ist wiederum nicht nachvollziehbar,
weshalb sie über Jahre hinweg zuwarteten.
Weiter ist festzustellen, dass sich die Unbekannten, hätten sie ein effekti-
ves Interesse an der Tötung des Beschwerdeführers gehabt, wohl kaum
über vier Jahre hinweg mit blossen Drohungen (insgesamt über 30 Mal)
begnügt hätten. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchem Anlass die
Unbekannten nach vier Jahren plötzlich einen Anschlag auf den Be-
schwerdeführer hätten ausüben sollen. Jedenfalls unterlässt es der Be-
schwerdeführer, diesbezüglich plausible Gründe anzuführen. Schliesslich
vermag er mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten
an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorin-
stanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen hat.
Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
E-699/2010
Seite 8
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo im Sinne der
vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Kosovo ist
E-699/2010
Seite 9
weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten
keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers
liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat,
abgesehen von der Zeit von 1997 bis 2003 und 2008 bis heute, immer in
Kosovo gelebt und ist somit mit der dortigen Kultur und Tradition verwur-
zelt. Sodann leben seine Ehefrau, seine drei Kinder und seine fünf Ge-
schwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in Kosovo, teilweise an
seinem bisherigen Wohnort. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Ko-
sovo über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Weiter hat er ge-
mäss seinen Angaben mehrjährige Berufserfahrungen J._______. Vor
diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Auch wenn die
Arbeitssituation in Kosovo nicht einfach ist, und der Beschwerdeführer vor
der Ausreise in die Schweiz keine Anstellung hatte, lässt sich nicht von
vornherein annehmen, dass er bei einer Rückkehr keine Arbeit findet.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedro-
hende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012).
Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung
Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-699/2010
Seite 10
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-699/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: