Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E699/2012
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
zur Zeit im Transit des Flughafens B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2012 bei der Flughafenpolizei
B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass ihm mit Verfügung vom 14. Januar 2012 die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacZentraleinheit ergab,
dass er in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem
Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war,
dass am 16. Januar 2012 eine summarische Befragung des
Beschwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer
mutmasslichen Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des
vorliegenden Verfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, sein in Norwegen gestelltes
Asylgesuch sei vier Mal abgewiesen worden, und er befürchte, von den
norwegischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden, wo ihm
eine politisch motivierte Verfolgung durch die Behörden drohe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – eröffnet am 2.
Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens B._______ nach Norwegen sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt ihn aufforderte, den Transitbereich spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe nach
eigenen Angaben in Norwegen um Asyl nachgesucht, was durch einen
EurodacTreffer bestätigt werde,
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dass die norwegischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin IIVO) zugestimmt
hätten,
dass somit Norwegen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der Dublin IIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin IIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 31. Juli 2012 zu erfolgen
habe,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Norwegen
bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen
würden,
dass der Beschwerdeführer mit TelefaxEingabe vom 7. Februar 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und es sei ihm das Asyl respektive die vorläufige Aufnahme
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wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von
Daten in Kenntnis zu setzen,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen eine im Internet publizierte
Pressemitteilung vom September 1997, Bestätigungsschreiben der (…)
(undatiert) sowie der Vorsteherin der (…) Schule in C._______ vom 27.
Januar 2012, eine Vorladung vom 9. September 2007 und einen
Haftbefehl der Polizeibehörde in D._______ sowie einen Arztbericht vom
8. Juli 2010, alle in Kopie, zu den Akten reichte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf
eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
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Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegen stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in
unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten
Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63;
BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer nachweislich und unbestrittenermassen in
Norwegen ein Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM die norwegischen Behörden am 19. Januar 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin IIVO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen mit Schreiben vom
31. Januar 2012 zustimmten,
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dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Dub
lin IIVerordnung sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegangen,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Norwegen) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass, auch wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Norwegen
rechtskräftig abgewiesen worden sein sollte, dieses Land gemäss Art. 16
Abs. 2 Bst. e Dublin IIVO weiterhin für das Asylverfahren des
Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16
Abs. 4 Dublin IIVO; vgl. dazu auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25
zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind,
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen,
dass es den norwegischen Behörden, welche − wie oben dargelegt –
staatsvertraglich dafür zuständig sind, obliegt, die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats und die
zu deren Beleg beigebrachten Dokumente zu prüfen, und die auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Gefährdung im Falle seiner
erzwungenen Rückkehr nach Sri Lanka im vorliegenden Verfahren
demnach nicht gehört werden kann,
dass Norwegen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Norwegen sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Norwegen werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
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dass eine adäquate medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen
Probleme in Norwegen gewährleistet ist,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen entgegenstehen
und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin IIVO) als angezeigt erscheinen lassen würden,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und
zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um
entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
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dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand: