B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-699/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
Mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______,
(Beschwerdeführerin 2),
C._______,
(Beschwerdeführerin 3),
Afghanistan,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 10. Mai 2012 in die Schweiz einreis-
ten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung zur Person vom
23. Mai 2012 ausführte, sie sei mit ihrem Ehemann (ebenfalls N […]) und
ihren Töchtern über Teheran und Istanbul nach Athen gelangt, wo sie sich
während drei Monaten aufgehalten hätten, bevor sie (Beschwerdeführerin
1) mit den Kindern weiter in die Niederlanden gereist sei,
dass sie dort zweimal um Asyl nachgesucht habe und beide Male abge-
wiesen worden sei,
dass sie die Niederlanden deshalb gemeinsam mit den Kindern am
10. Mai 2012 verlassen habe,
dass ihr Ehemann – ohne in Griechenland ein Asylgesuch gestellt zu ha-
ben – Athen am 9. Mai 2012 verlassen habe und auf einer ihm unbekann-
ten Route in die Schweiz gelangt sei, wo er am 14. Mai 2012 im EVZ Ba-
sel ebenfalls um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrem Ehemann im Rahmen der
Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Nie-
derlanden gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung in die Niederlanden
gewährt wurde,
dass die niederländischen Behörden das vom BFM gestellte Gesuch um
Übernahme der Beschwerdeführerin 1 und der Kinder am 15. Juni 2012
und jenes betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 am 26. Ju-
ni 2012 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin 1, ihres Ehe-
mannes und der gemeinsamen Kinder nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz in die Niederlanden sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrem Ehemann bezie-
hungsweise Vater mit Eingabe vom 6. Juli 2012 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuwei-
sen, die Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz fortzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
vom 25. September 2012 (E-3605/2012) insofern guthiess, als es die an-
gefochtene Verfügung (aufgrund des Nichtvorhandenseins einer der Vor-
aussetzungen zur Überstellung des Ehemannes in die Niederlanden)
vollumfänglich aufhob und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die
Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM in der Folge das Verfahren der Beschwerdeführerinnen
von jenem ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters trennte und mit Ver-
fügung vom 30. Januar 2013 – eröffnet am 5. Februar 2013 – erneut ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführerinnen nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Nie-
derlanden und den Vollzug anordnete, wobei es die Beschwerdeführerin-
nen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerinnen verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Febru-
ar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragten,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuwei-
sen, die Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz fortzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersuchten,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Februar 2013 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aus-
setzte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten mit Verfü-
gung vom 14. Februar 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete,
dass es der Beschwerdeführerin 1 überdies Frist ansetzte, um einen Be-
leg für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Schwangerschaft
einzureichen,
dass diese am 27. Februar 2013 ein Schreiben ihres Gynäkologen vom
25. Februar 2013 ins Recht legte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete sowie offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
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zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine teilweise offensichtlich unbegründete und teilweise of-
fensichtlich begründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere
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auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und
e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den
in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM aus humani-
tären Gründen ein Gesuch behandeln kann, selbst wenn nach den Krite-
rien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese
Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), oder Art. 3 des Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben in D._______
(Niederlanden) zwei Asylgesuche einreichten und entsprechend in der
EURODAC-Datenbank erfasst wurden (vgl. die vorinstanzliche Akte
A5/1),
dass somit gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die erste Asylan-
tragsstellung der Beschwerdeführerinnen in den Niederlanden erfolgte,
weshalb das BFM unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
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die niederländischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführerinnen ersuchte (vgl. A15/5),
dass diese mit Schreiben vom 15. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung ihre ausdrückliche Zustimmung zur Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerinnen erteilten (vgl. A20/2),
dass somit grundsätzlich die Niederlanden zur Durch- respektive Weiter-
führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig sind,
dass die Niederlanden mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zudem der Auf-
nahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 15
Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung bestimmt, dass jeder Mitglied-
staat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiä-
ren oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere ab-
hängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung nicht zuständig ist und dass
in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitglieds-
staates den Asylantrag der betroffenen Person prüft, wobei die betroffe-
nen Personen dem zustimmen müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3605/2012 vom
25. September 2012 festhielt, dass eine derartige Zustimmung des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin 1 durch das BFM nicht eingeholt wurde
und er eine solche auf Beschwerdeebene explizit verneint habe,
dass es überdies darlegte, dass die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit
von Art. 15 Dublin-II-Verordnung – unbesehen der Zustimmung zum Auf-
nahmeersuchen durch die Niederlanden – daher nicht erfüllt seien und
eine Überstellung des Ehemannes gestützt auf diese Bestimmung aus-
geschlossen sei, weshalb die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012
vollumfänglich aufzuheben und zur weiteren Behandlung, insbesondere
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie, an die-
ses zurückzuweisen sei,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar
2013 feststellte, das Asylverfahren des Ehemanns der Beschwerdeführe-
rin 1 werde aufgrund seiner Zustimmungsverweigerung zur Familienzu-
sammenführung in den Niederlanden gesondert durchgeführt,
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dass es erwog, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen seien die Niederlanden für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig und hät-
ten dem Übernahmeersuchen zugestimmt,
dass der (anlässlich der Befragung zur Person vorgebrachte) Einwand
der Beschwerdeführerinnen, wonach sie nicht in die Niederlanden zu-
rückkehren wollen würden, weil sie von dort aus in ihre Heimat zurückge-
führt würden, unbehelflich sei,
dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass die niederländischen
Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Nie-
derlanden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
den Beschwerdeführerinnen keinen effektiven Schutz (im Sinne von Art. 3
EMRK und Art. 3 FoK) vor Rückschiebung gewähren würden,
dass die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil D-5946/2012 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 ferner ausführte, die für
Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung notwendige Zustimmung der Famili-
enmitglieder habe einzig zum Zweck, den Willen von Personen einer Fa-
milie zu respektieren, die nicht zusammengeführt, respektive, etwa aus
Furcht vor Gewaltakten innerhalb der Familie, nicht zusammenbleiben
wollen würden,
dass es somit widersprüchlich und nicht im Sinne der Dublin-II-
Verordnung wäre, wenn aus einer unterlassenen Einwilligung zur Fa-
milienzusammenführung im zuständigen Staat eine Familienzusammen-
führung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen würde und somit im vor-
liegenden Fall die Zuständigkeit der Schweiz erzwungen werden könnte,
dass den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu ent-
nehmen sei, dass das BFM sein Asylgesuch prüfen solle und er mit sei-
ner Familie in der Schweiz bleiben wolle, weshalb nicht behauptet werden
könne, er wolle nicht (mehr) mit seiner Familie zusammenleben und ver-
weigere deshalb seine Zustimmung zur Familienzusammenführung in
den Niederlanden gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung,
dass dieser mit seiner Zustimmungsverweigerung die Trennung von sei-
ner Familie bewusst in Kauf nehme und sich die Beschwerdeführerinnen
daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen könnten,
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dass die Anwendung der Dublin-II-Verordnung nämlich, unter Vorbehalt
der Zustimmung der Familienmitglieder, zur Wahrung der Familieneinheit
führen würde, da die niederländischen Behörden einer Überstellung
sämtlicher Familienmitglieder explizit zugestimmt hätten,
dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 durchaus zuzumuten sei,
einer Familienzusammenführung in den Niederlanden zuzustimmen, um
dort das Familienleben weiterhin zu pflegen; ein zwingender Aufenthalt in
der Schweiz sei hierfür nicht notwendig,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Niederlanden
somit zulässig sei und – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 25. März 2013 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerinnen den Ausführungen der Vorinstanz in ih-
rer Beschwerde insbesondere entgegenhalten, die Vorinstanz habe seit
der Zurückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhaltes nichts
unternommen, ausser ihr Verfahren von jenem ihres Ehemanns bezie-
hungsweise Vaters zu trennen und ohne weitere Abklärungen auf ihre
Asylgesuche nicht einzutreten,
dass Art. 6 und 7 (recte: Erwägungsgründe 6 und 7) der Dublin-II-
Verordnung festlegen würden, dass die Einheit der Familie gewahrt wer-
den sollte, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar sei, die mit der
Dublin-II-Verordnung angestrebt würden,
dass die Mitgliedstaaten von den Zuständigkeitskriterien abweichen kön-
nen sollten, um eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vor-
zunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich sei,
dass das Asylverfahren in den Niederlanden nicht korrekt abgelaufen sei,
da ihnen die Gewährung von Asyl, im Gegensatz zu ihren Verwandten mit
denselben Verfolgungsvorbringen, verweigert worden sei,
dass die Niederlanden zwar ein europäisches Land seien und das
Rechtssystem in Bezug auf das Asylverfahren mehr oder weniger den
Richtlinien folge, für sie (Beschwerdeführerinnen) aber dennoch die Ge-
fahr einer Rückschiebung nach Afghanistan bestehe, weshalb ihre Über-
stellung gegen die Grundprinzipien des Völkerrechts, des europäischen
Menschenrechts und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verstossen würde,
dass das BFM daher seine Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben habe,
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dass die Beschwerdeführerin 1 schliesslich hochschwanger und der Ge-
burtstermin auf Mitte bis Ende März 2013 angesetzt sei,
dass mangels der gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung erforderli-
chen Zustimmung das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin 1 durch das BFM geprüft wird,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung festhält, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe durch
die Zustimmungsverweigerung die Trennung der Familie bewusst in Kauf
genommen, womit sich weder er noch die Beschwerdeführerinnen auf
Art. 8 EMRK berufen könnten, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf
Ausübung des Familienlebens in einem bestimmten Konventionsstaat –
vorliegend der Schweiz – verleiht,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gung II/1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, der sich
das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass die Beschwerdeführerinnen den vorinstanzlichen Erwägungen auf
Beschwerdeebene keine begründeten Einwände entgegenhalten,
dass das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Trennung des Verfah-
rens der Beschwerdeführerinnen von jenem ihres Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters nicht zu beanstanden ist und weder ersichtlich ist
noch durch die Beschwerdeführerinnen ausgeführt wird, welche weiteren
Abklärungen zur Behandlung ihres Gesuchs notwendig gewesen wären,
dass es dem Ehemann unbenommen bleibt und im Übrigen auch zumut-
bar ist, einer Familienzusammenführung in den Niederlanden zuzustim-
men und dort zusammen mit den Beschwerdeführerinnen als Familie zu
leben, zumal es sich bei den Niederlanden um einen grundsätzlich
schutzfähigen und schutzwilligen Staat handelt,
dass aus diesem Grund die Berufung auf einen der Grundgedanken der
Dublin-II-Verordnung, wonach die Einheit der Familie gewahrt werden
sollte, soweit dies mit den sonstigen Zielen der Verordnung vereinbar ist
(vgl. insb. Erwägungsgrund 6 der Dublin-II-Verordnung), vorliegend un-
behelflich ist, da dieses Ziel in Form der räumlichen Annäherung von Fa-
milienangehörigen zwecks genauerer Prüfung der Anträge und kohären-
ter Entscheidungen ohne Weiteres in den Niederlanden realisierbar ist,
sofern der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 dies möchte,
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Seite 11
dass ein Selbsteintritt weder aufgrund eines drohenden Verstosses gegen
Normen des Völkerrechts noch aus humanitären Gründen gemäss
Art. 29a AsylV 1 angezeigt ist,
dass die Niederlanden unter anderem Signatarstaat der FK und der
EMRK sind, die FoK ratifiziert haben, und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, der niederländische Staat würde sich nicht an die daraus resul-
tierenden Verpflichtungen halten,
dass insbesondere entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführe-
rinnen aus den angeblichen Mängeln ihres niederländischen Asylverfah-
rens (wonach ihre Verwandten im Gegensatz zu ihnen Asyl erhalten hät-
ten) keine Verletzung der Flüchtlingskonvention und von Art. 3 EMRK er-
sichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung der vorgebrachten
Mängel in den durch die niederländischen Behörden erlassenen Ent-
scheiden auf die in den Niederlanden zur Verfügung stehenden Rechts-
mittel zu verweisen sind,
dass schliesslich die durch die Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte
und mittels eines ärztlichen Schreibens vom 25. Februar 2013 belegte
Schwangerschaft beziehungsweise die erwartete Geburt einer Überstel-
lung in die Niederlanden – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen –
grundsätzlich nicht entgegensteht und das Kind nach der Geburt gemäss
Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung in das niederländische Asylverfahren
der Beschwerdeführerin 1 einbezogen wird,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) besteht,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung in die Niederlanden angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individu-
eller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und
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Seite 12
für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung in die Nie-
derlanden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die Beschwerde aufgrund des Dargelegten hinsichtlich der Eintre-
tensfrage sowie der Wegweisung und Überstellung in die Niederlanden
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass indes die angesetzte Ausreisefrist – wonach die Beschwerdeführe-
rinnen die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist beziehungs-
weise sinngemäss am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen ha-
ben – offenkundig unverhältnismässig ist,
dass dem Schreiben des Gynäkologen der Beschwerdeführerin 1 vom
25. Februar 2013 zu entnehmen ist, dass der errechnete Geburtstermin
auf den (…) falle,
dass überdies ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich
derzeit in einem stabilen Gesundheitszustand, aber es bestünden Be-
fürchtungen einer Frühgeburt,
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist
Zurückhaltung übt, jedoch an der in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 begründe-
ten Praxis festhält, wonach im Falle der offensichtlichen Unangemessen-
heit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anzuweisen ist, eine angemessene
Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552),
dass sich die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der angesetzten Aus-
reisefrist angesichts der bevorstehenden Geburt mit allfälligen Komplika-
tionen als unangemessen erweist und die Beschwerde diesbezüglich of-
fensichtlich begründet ist,
dass daher Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen eine an-
gemessene Ausreisefrist anzusetzen,
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Seite 13
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens vom teilweisen Obsiegen der
Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, weshalb ihnen reduzierte Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen wären,
dass auf deren Erhebung angesichts des mit Verfügung vom 14. Februar
2013 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu ver-
zichten ist,
dass den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzich-
tet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-699/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Nichteintreten, Wegweisung und Vollzug
(Dispositivziffern 1-2 sowie 4 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Die mit Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist
wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführe-
rinnen eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Par-
teientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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