B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-699/2014
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N (…).
E-699/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juni 2010 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen eine staatliche Verfolgung
wegen seines – trotz Aufforderung – verweigerten Beitritts zur Regierungs-
partei und seiner behördlicherseits zu Unrecht vermuteten Mitgliedschaft
bei der verbotenen, oppositionellen Partei "B._______" sowie damit zu-
sammenhängende Diskriminierungen als (…) geltend.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 stellte das damalige BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend
lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Be-
gründung qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen und Befürchtungen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR
142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügend. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylent-
scheides, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. August 2010
– in dieser wurden zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe in Form einer
nach der Ausreise erfolgten Kontaktnahme mit der "B._______" geltend
gemacht – lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6054/2010
vom 8. September 2010 vollumfänglich ab.
B.
Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 7. Dezember 2011 stellte der
Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer
Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses bean-
tragte. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit seit Ergehen des
Urteils vom 8. September 2010 hinzugekommenen exilpolitischen Aktivitä-
ten in Form der Publikation verschiedener regimekritischer Artikel unter ei-
genem Namen im Herbst 2011 im Internet sowie der Mitorganisation und
Teilnahme an einer grossen regimekritischen Demonstration vom (…) No-
vember 2011 in C._______. Zudem sei er Beitrittskandidat der
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"B._______". Aufgrund dieser Aktivitäten müsse davon ausgegangen wer-
den, dass er vom äthiopischen Geheimdienst beobachtet und als Opposi-
tioneller registriert worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe er langjährige
Haft und Folter zu gewärtigen.
Als Beweismittel gab er Ausdrucke der veröffentlichten Artikel sowie eines
Demonstrations-Flyers (mit aufgedruckter (…) des Beschwerdeführers)
und von im Internet publizierten Fotos mit ihm zu den Akten.
C.
Am 14. Dezember 2011 ordnete das BFM die einstweilige Sistierung von
Vollzugshandlungen an.
D.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 – eröffnet am 3. Februar 2014 – trat
das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses zweite
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neube-
urteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
13. Februar 2014 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest, hiess dessen Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wo-
gegen es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies. Mit derselben Zwischenverfügung
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. März 2014 – eingegangen innert antragsge-
mäss erstreckter Frist – beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde.
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Seite 4
Mit Replik vom 21. März 2014 hält der Beschwerdeführer seinerseits an
den gestellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der altrechtliche Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014
aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwä-
gungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Ver-
fahren – und somit auch im vorliegenden Fall – jedoch bisheriges Recht
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(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezem-
ber 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM beziehungsweise das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9
E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz –sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständi-
gen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage
der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter
anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es
gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermö-
gen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweis-
mass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung
von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE
2009/53 E. 4.2).
4.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete seinen Nichteintretensentscheid zunächst
damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens
keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
habe glaubhaft machen können und von diesen mithin offensichtlich nicht
als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert und im seitherigen Be-
obachtungsfokus in der Schweiz sein könne. Ferner überzeuge die nun-
mehr geltend gemachte Kandidatur für die Mitgliedschaft bei der
"B._______" nicht und das hierfür vorgelegte Beweismittel (E-Mail-Korres-
pondenz) sei nicht geeignet für den Beweis. Die nun geltend gemachte und
dokumentierte exilpolitische Betätigung sei zwar unbestritten, jedoch weise
sie keine derartige Qualität und Intensität auf, dass zwingend von einem
Interesse der äthiopischen Behörde auszugehen sei. Allein in der Schweiz
würden nämlich regelmässig zahlreiche exilpolitische Anlässe stattfinden,
von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von Teil-
nehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Es sei denn auch un-
wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft nur
schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten.
Und selbst wenn dies so wäre, könnten sie nicht jede einzelne Person
überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch ihnen bekannt sein,
dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Grün-
den versuchten, in Europa durch regimekritischen Exilaktivismus ein dau-
erhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Aufgrund der vorgelegten Dokumen-
tation gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich und mit Sicherheit nicht
zur Zielgruppe des harten Kerns von oppositionellen Exilaktivisten, für die
sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht stand. Die
Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides und der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 7
5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seine im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtründe sowie seinen Exilaktivis-
mus in der Schweiz. Er sei der "B._______" beigetreten, verfasse und ver-
öffentliche regelmässig pointierte regimekritische Artikel und politisiere auf
seiner Facebook-Plattform. Auch sei er im kantonalen Vorsitz der "(…)". Er
habe aktiv an der Organisation, Vorbereitung und Durchführung von De-
monstrationen mitgewirkt. Heute sei er einer der (…) Exilpolitiker in der
Schweiz. Die Vorinstanz missachte die Rechtsprechung gemäss BVGE
2009/53, wonach Hinweise auf Verfolgung unter Berücksichtigung des län-
derspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu
prüfen seien und bejahendenfalls einen Anspruch auf Eintreten und Durch-
führung des ordentlichen Verfahrens begründeten. Solche Hinweise be-
stünden vorliegend durchaus. Er habe glaubhaft und mittels Belegen ein
exilpolitisches Engagement darlegen können, das ihn aus der Masse äthi-
opischer Exilpolitiker hervorhebe. Dadurch habe er den Überwachungs-
und Identifizierungsfokus der äthiopischen Regierung auf sich gelenkt,
umso mehr, als er bereits in der Heimat ins Visier der Behörden geraten
und mit der "B._______" in Verbindung gebracht worden sei. Bei einer
Rückreise nach Äthiopien habe er mit Repressionsmassnahmen, sofortiger
Inhaftierung, unmenschlicher Behandlung und Folter zu rechnen. Unter An-
wendung des gemäss BVGE 2008/57 im Vergleich zur Glaubhaftmachung
reduzierten Beweismassstabes seien die Eintretensvoraussetzungen klar
erfüllt. Hinzu kämen nun neue exilpolitische Aktivitäten und der Umstand,
dass er als Mitglied der "(…)" gewählt worden und dort im Unterstützungs-
komittee für das Fundraising sowie für Übersetzungsaufgaben zuständig
sei. Auch sei er zweimal von (…)-Journalisten interviewt worden. Im Wei-
teren schliesse die Vorinstanz aus seiner Erkenntnis einer im ersten Ver-
fahren nicht glaubhaft gemachten Sympathie für die "B._______" in Äthio-
pien zu Unrecht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit eines in der Schweiz
erfolgten Beitritts zu dieser Organisation. In Verletzung der Art. 29 und 30
AsylG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Praxis gemäss E-
MARK 2006/20 und BVGE 2009/53 habe es die Vorinstanz unterlassen,
sein umfassendes und qualitativ herausragendes exilpolitisches Profil im
Rahmen einer Anhörung in einem materiellen Verfahren abzuklären. Je-
denfalls aber sei die Schlussfolgerung, die geltend gemachten Aktivitäten
seien ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, verfehlt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der (…), ein
Foto mit ihm und einem bekannten Politaktivisten, zwei von ihm im Internet
veröffentlichte regierungskritische Berichte, einen E-Mail-Ausdruck betref-
E-699/2014
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fend seine Übersetzungstätigkeit für die (…), zwei weitere E-Mail-Ausdru-
cke betreffend seine Zugehörigkeit zur "B._______", eine Zusammenstel-
lung seiner politischen Aktivitäten sowie drei Berichte über die (v.a. techni-
sche) Überwachungstätigkeit der äthiopischen Regierung in der Diaspora
zu den Akten. Zudem nannte er zwei Internet-Links, die auf mit ihm ge-
führte Interviews führen.
5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das BFM auf seine bisher einge-
nommenen Standpunkte. Insbesondere hält es fest, dass der Beschwer-
deführer angesichts der Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren in sei-
ner Heimat mangels Glaubhaftigkeit nicht in Verbindung mit der
"B._______" gebracht worden sei und Hinweise auf seine zielgerichtete
Ausspionierung durch die äthiopische Regierung nicht bestünden, sondern
blosse Mutmassungen seien. Die von ihm aufgeführten und unterlegten
Exilaktivitäten böten kein anderes Bild, sondern er gehöre nicht zum harten
Kern exilpolitsicher Äthiopier. Seine Aktivitäten würden mangels hinrei-
chender Qualität und Quantität keine Hinweise auf Verfolgung beinhalten,
und der Nichteintretensentscheid sei – auch ohne vorgängige Gewährung
des rechtlichen Gehörs nach aArt. 36 Abs. 2 AsylG – zu Recht ergangen.
5.4 Replik weise bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er sich bereits in
der Heimat durch seine Weigerung eines Beitritts zur Regierungspartei und
seiner Sympathie zur "B._______" verdächtig gemacht habe. Zusammen
mit dem Exilaktivismus liege seine Identifizierung und mithin die Gezieltheit
einer Verfolgung auf der Hand und basiere nicht auf blossen Mutmassun-
gen. Im Weiteren bestreitet er unter Hinweis auf seine umfassend unter-
legten Ausführungen in der Beschwerde eine ungenügende Qualität und
Quantität seines Engagements, zumal er seine Standpunkte in verschie-
denen Funktionen und Eigenschaften stets pointiert, zielgerichtet und ex-
poniert vertreten und damit Grundpfeiler der äthiopischen Strategie der Un-
terdrückung jeglicher politsicher Opposition angegriffen habe. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätig-
keiten und dem Stellen eines Asylgesuchs in Kombination mit seiner ak-
tenkundigen Mitgliedschaft bei der "B._______" einer grossen Gefahr der
Verfolgung und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Aufgrund die-
ser somit durchaus vorhandenen Hinweise auf Verfolgung falle ein Nicht-
eintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht.
6.
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6.1 Vorab ist festzustellen und wird von keiner Seite bestritten, dass der
Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 7. Dezember 2011 unmissver-
ständlich neue, zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten
Asylverfahrens eingetretene und auf die Erlangung der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls abzielende Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.
Diese wurden vom SEM zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfah-
rens mit Einbezug einer Prüfung der Wegweisungs- und Vollzugsvoraus-
setzungen gewürdigt.
6.2 Der Beschwerdeführer macht als formelle Rüge geltend, in Verletzung
der Art. 29 und 30 AsylG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der
Praxis gemäss EMARK 2006/20 und BVGE 2009/53 habe es die Vorin-
stanz unterlassen, sein exilpolitisches Profil im Rahmen einer Anhörung
abzuklären.
Einer asylsuchenden Person, die in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu
gewähren (aArt. 36 Abs. 2 AsylG). Der Anspruch der gesuchstellenden
Person auf rechtliches Gehör wird oft bereits mit der Einreichung des Ge-
suchs, nämlich mit seiner Begründung, wahrgenommen. Das SEM kann
daher nach Treu und Glauben von der späteren formellen Gewährung des
rechtlichen Gehörs absehen, wenn es den Sachverhalt als vollständig er-
stellt erachtet (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.). Sollten sich jedoch aufgrund
des neuen Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereig-
nisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ist
auf das Gesuch einzutreten und in der Regel eine Anhörung durchzufüh-
ren. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert
mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint.
Es ergibt sich somit, dass weder die Gewährung des rechtlichen Gehörs
noch die Durchführung einer Anhörung zwingende Voraussetzungen eines
auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids sind.
Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Dezember 2011 sein zweites Asylgesuch einlässlich begründete, mit Be-
weismitteln unterlegte und weitere Abklärungen weder anbegehrt wurden
noch sich objektiv aufdrängten, durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt seiner
Verfügung vom 31. Januar 2014 im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten
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Nichteintretensentscheid – und nur insoweit – ohne Weiteres von der voll-
ständigen Erstellung des Sachverhalts und der Spruchreife des Verfahrens
ausgehen. Zur zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs oder gar
zur Durchführung einer Anhörung war es daher nicht verpflichtet, sondern
es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) über das Gesuch direkt mittels
Nichteintreten entscheiden. Anders sieht es indessen aus, wenn die Vo-
rinstanz aufgrund bestehender Hinweise auf Verfolgung einen materiellen
Entscheid hätte treffen müssen und mithin zu Unrecht einen Nichteintre-
tensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ins Auge gefasst hat.
Diese Kernfrage wird nachfolgend (insb. in E. 7.2) zu erörtern sein.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen ein
erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen; es wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 (E-6054/2010) rechtskräf-
tig abgeschlossen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist
somit erfüllt. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt
tatbeständlich vorgebrachten und gewürdigten Asylgründe, selbst wenn sie
eine gewisse sachverhaltliche Konnexität zu den seither ereigneten und
geltend gemachten Gründen des zweiten Asylverfahrens aufweisen, nicht
erneut Prüfungsgegenstand im neuen Entscheid bilden können. Insoweit
sind die nun im zweiten Asylverfahren gemachten Bekräftigungen von im
ersten Verfahren geltend gemachten, aber damals als unglaubhaft erkann-
ten Vorbringen (z.B. Sympathie zur B._______ und daraus sich angeblich
ergebende Gefährdungsmomente oder Benachteiligungen infolge der an-
geblichen Verweigerung des Beitritts zur Regierungspartei) gänzlich unbe-
achtlich, zumal ihnen vorliegend auch keinerlei revisionsrechtliche Kompo-
nente zuzuschreiben ist. Statthaft im Rahmen des Entscheides über das
neue Asylgesuch wäre einzig das Argument, aus dem Umstand der er-
kannten Unglaubhaftigkeit der früheren Verfolgungsgründe erwachse eine
gewisse persönliche Unglaubwürdigkeit des Gesuchstellers. Insoweit kann
eine solche Unglaubwürdigkeit durchaus Nachwirkungen auf die Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens haben. Mehr als
ein Indiz für ein Glaubhaftigkeitsmanko auch der neuen Gründe wäre darin
aber nicht zu erblicken. In diesem Licht erscheint die Rüge des Beschwer-
deführers, wonach die Vorinstanz aus seiner Erkenntnis einer im ersten
Verfahren nicht glaubhaft gemachten Sympathie für die "B._______" in
Äthiopien zu Unrecht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit eines Beitritts
zu dieser Organisation in der Schweiz schliesse, zumindest in der Stoss-
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richtung zutreffend, wenngleich die betreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (dort S. 3, Abschnitte 4 und 5) einen solchen Automa-
tismus nicht in der behaupteten Kategorietät beinhalten.
Scheinbar relevant im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid nach
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG werden Vorfluchtgründe, selbst wenn sie im
Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen vorgängigen Asylverfahren
gewürdigt worden sind, im Zusammenhang mit der Frage, ob Hinweise auf
Verfolgung im Zusammenhang mit subjektiven Vorfluchtgründen vorliegen.
Gemäss dem aktuellen Art. 3 Abs. 4 AsylG bleibt – unter Vorbehalt der FK
– die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nämlich verwehrt, wenn sub-
jektive Nachfluchtvorbringen weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind. Unter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer würde dies
bedeuten, dass selbst beim Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung,
die sich auf einen politischen Exilaktivismus ohne einen solchen Heimat-
bezug stützt, ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG statthaft wäre, weil diesfalls nämlich selbst in einem materiellen Ent-
scheid die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt werden könnte. Eine ver-
tieftere Klärung der Frage erübrigt sich jedoch vorliegend deshalb, weil ge-
mäss den Übergangsbestimmungen bei Mehrfachgesuchen für die am 1.
Februar 2014 hängigen Verfahren bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum
AsylG). Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vor Inkraft-
treten des neuen Art. 3 abs. 4 AsylG gestellt. Somit sind Hinweise auf Ver-
folgung auch zu prüfen, wenn die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, weil sie bejahendenfalls
potenziell zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können.
7.2 Somit ist zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des
zweiten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün-
den, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant
sind.
Stützt sich ein neues Asylgesuch auf exilpolitisches Engagement und wird
dieses mit Beweismitteln dokumentiert, so bedeutet dies noch nicht, dass
auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Viel-
mehr hat die Prüfung, ob ein materieller Entscheid zu treffen oder aber auf
das Gesuch nicht einzutreten ist, in Würdigung des länderspezifischen und
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Seite 12
personenbezogenen Kontextes zu erfolgen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6). Ge-
mäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-
ten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten)
Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regist-
rieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit da-
für, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositio-
nellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten,
identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem
äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. An-
gesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichten-
dienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Aus-
mass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz. Von Bedeutung sind
die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit,
die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exil-
politische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Inte-
resse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Dies
setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitische Exponierung
aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1585/2014 vom 25. April 2014 E. 6.3, m.w.H.).
Ob eine solchermassen qualifizierte Exponierung im Falle des Beschwer-
deführers seit Abschluss des ersten Asylverfahrens vorliegt, lässt sich auf-
grund der bestehenden Akten nicht ohne Weiteres beantworten. In der an-
gefochtenen Verfügung wird die Frage verneint, indem die Vorinstanz zur
(materiellen) Erkenntnis gelangt, die subjektiven Nachfluchtgründe würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
standhalten. Die Beantwortung dieser Frage ist aber gar nicht Prüfungsge-
genstand im vorliegenden Verfahren. Vielmehr ist hier einzig die Frage zu
beantworten, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend zu machen vermag, die in Anwendung des erwähnten tiefen Beweis-
massstabes zumindest das Potenzial aufweisen, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Solchermassen Hinweise auf Verfolgung liegen aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts und in Stützung der vom Beschwer-
deführer vertretenen Ansicht bei ihm durchaus vor: Wie aus den Akten her-
vorgeht, hinterlässt er keineswegs das Bild eines blossen exilpolitischen
Mitläufers, der bestenfalls über ein rudimentäres politisches Profil verfügt,
dessen Exponierung nicht über ein höchstens quantitatives oder optisches
Wahrnehmungspotenzial (z.B. blosse Demonstrationsteilnahmen oder In-
ternetauftritte mit bloss allgemeinen politischen Parolen) hinausragt und
der mithin selbst bei möglicher Identifizierung kaum je in den Fokus des
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Überwachungs- und Verfolgungsinteresses der äthiopischen Regierung
gelangen könnte. Vielmehr scheint er einen solchen "Low Level"-Aktivis-
mus mit dem von ihm geltend gemachten vielschichtigen und qualifizierten
Engagement (klar ausgerichtete regimekritische Publikationen im Internet
und Auftritte auf dessen Plattformen, Organisation von oppositionellen De-
monstrationen im Exil, Beitritt zur "B._______", aktive Mitgliedschaft bei
(…), Sektionsvorsitz bei einer Menschenrechtsorganisation, öffentliche re-
gimekritische Interviewauftritte) deutlich zu übersteigen. Seinen geltend
gemachten Aktivismus unterlegt er zudem mit zahlreichen Beweismitteln
beziehungsweise weiterführenden Hinweisen und Internetlinks. Es liegen
mithin durchaus Hinweise auf Verfolgung vor, die zumindest die potenzielle
Eignung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen. Ob der Be-
schwerdeführer den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen an
die Glaubhaftmachung einer Verfolgungssituation (Art. 7 AsylG) und an die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) tatsächlich genügt, ist
im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens mit Durchführung
einer Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG und unter substanzieller Prüfung
der (auch auf Beschwerdestufe) vorgelegten Beweismittel materiell zu prü-
fen. Ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG fällt jedenfalls ausser Betracht.
Unter Würdigung des länderspezifischen Kontextes sowie der geltend ge-
machten und dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers ist das
damalige BFM folglich zu Unrecht auf dessen zweites Asylgesuch nicht
eingetreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig feststellt und Bundesrecht
verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung im Rahmen eines materiellen Entscheides an das SEM zu-
rückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche
Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
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9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer präsentiert als Beilage zur Replik eine Kostennote
seines Rechtsvertreters im Betrag von 2'975.30 (inkl. MwSt und Auslagen).
Der darin aufgelistete zeitliche Aufwand von total 12.25 Stunden erscheint
leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädi-
gung auf insgesamt Fr. 2'400.– (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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