B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-699/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person
befragt (BzP) und am 12. Dezember 2017 einlässlich angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger
tibetischer Ethnie aus der Stadt B._______, Bezirk C._______, Präfektur
D._______. Sein Vater sei im (…) 2015 von den Chinesen festgenommen
worden. Zusammen mit seinen Freunden habe er rund ein halbes Jahr
später Plakate an die Wände (…) geklebt und damit die religiöse Freiheit
Tibets, die Freilassung seines Vaters sowie ein freies Tibet gefordert. Un-
gefähr zwei Wochen später sei einer seiner Freunde, der bei der Plakatak-
tion dabei gewesen war, festgenommen worden. Danach habe sich seine
Familie Sorgen um ihn gemacht. Er habe daher sein Dorf am 13. Oktober
2015 verlassen und am 15. Oktober 2015 Nepal erreicht. Nach ungefähr
zwei Monaten habe er Nepal mit dem Flugzeug verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläu-
fig aufzunehmen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bewilligung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 10. Januar
2018 zu den Akten.
D.
Am 12. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe weder die geltend gemachte Herkunft, noch seine
Asylgründe glaubhaft machen können. Zur Begründung hielt sie fest, auf-
grund von Zweifeln an der behaupteten Herkunft – wegen fehlender Kennt-
nisse der chinesischen Sprache und fehlender Identitätsdokumente – sei
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im Rahmen der Anhörung vertieft die Herkunft des Beschwerdeführers ge-
prüft worden. Die Antworten zu den Fragen zu seiner Biografie, zu Verän-
derungen des Alltagslebens und zur Ausreise seien unsubstantiiert und
stereotyp ausgefallen. Seine Aussagen seien allgemeiner Natur gewesen
und könnten somit von vielen Menschen gemachten werden. Er habe zwar
einige Dörfer in der Umgebung nennen können, habe aber alle Fragen zum
Flusslauf, zur Dauer der Autofahrt zum Bezirksort, zu den dazwischenlie-
genden Ortschaften sowie zur Distanz und zum Namen des nächstgelege-
nen Grenzübergangs nach Nepal falsch beantwortet. Hätte er tatsächlich
bis Mitte Oktober 2015 in seinem Dorf gelebt, hätte er diese Fragen richtig
beantworten müssen. Die Zweifel würden durch die von ihm angefertigte
Skizze des Dorfes untermauert. Dabei falle auf, dass er den Fluss auf der
falschen Talseite eingezeichnet habe. Auf dem Satellitenbild lasse sich ein
grosses (…) identifizieren, welches sich jedoch nicht dort befinde, wo er es
auf der Skizze eingetragen habe. Da er auch auf die Frage, wo im Tal sich
der Fluss befinde, falsch geantwortet habe, lasse sich ausschliessen, dass
ihm bei der Skizze ein Irrtum unterlaufen sei. Dass er auf die Frage, wo
sich ein bestimmter Nachbarort befinde mit „oben“ geantwortet habe, sei
ein Indiz dafür, dass er sich die geografischen Kenntnisse anhand einer
Landkarte angeeignet haben könnte.
Die Wiedergabe eines Gesprächs mit seiner Mutter erwecke zudem den
Eindruck, dass dieses in einer exiltibetischen Umgebung stattgefunden ha-
ben könnte. Denn es erstaune, dass eine Mutter den (…)-jährigen Sohn
über Dinge in Kenntnis setzen müsse, die für einen jungen Mann aus Tibet
zum Alltagswissen gehören dürften. Das Gespräch vermittle den Eindruck,
als erzähle eine Mutter ihrem Sohn über dessen ursprüngliche Heimat, von
welcher dieser nichts wissen könne, da er in einer exiltibetischen Ge-
meinde sozialisiert worden sei. Die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse wür-
den die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft verstärken. Darauf hin-
gewiesen habe er an der Anhörung ausgesagt, er habe beim Weiden des
Viehs mit seinem „Bruder“ nur Tibetisch gesprochen. Daraus ergebe sich
ein Widerspruch zur BzP, anlässlich derer er ausgesagt habe, er habe
beim Putzen und Holzsammeln mitgeholfen.
Auch aus der Schilderungen seines Reiseweges würden sich weitere er-
hebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft ergeben. Er habe den
nächstgelegenen Grenzübergang nicht gekannt und einen genannt, der
sich in einiger Entfernung zu seinem Dorf befinde. Zudem sei derjenige,
über welchen er ausgereist sein wolle, zu jenem Zeitpunkt geschlossen
gewesen.
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Zu den nicht korrekten Antworten sei ihm anlässlich der Anhörung das
rechtliche Gehör gewährt worden. Als er darauf hingewiesen worden sei,
dass seine Skizze nicht mit dem Satellitenbild übereinstimme, habe er da-
rauf beharrt, dieses sehe genauso aus, wie er es gezeichnet habe und
habe das Gesagte wiederholt ohne substanziell Neues hinzufügen zu kön-
nen. Seine korrekten Angaben zur Regenzeit, zu zwei Nachbardörfern so-
wie zu Bäumen und Pflanzen vermöchten die Zweifel an der geltend ge-
machten Herkunft nicht zu beseitigen. Die Angaben zur Regenzeit und zur
Flora würden ebenfalls auf die südlich Tibets liegenden Länder zutreffen.
4.2 Schliesslich vermöge auch die Schilderung seiner Asylgründe nicht zu
überzeugen, da sich bei seinen Ausführungen zahlreiche Widersprüche
und Unplausibilitäten ergeben hätten. Er habe sich unter anderem bei den
auf den Flyern angebrachten Parolen sowie bei den Örtlichkeiten, wo sie
diese angebracht hätten, widersprochen. An der BzP habe er angegeben,
dass ihn seine Mutter besucht habe, als er sich versteckt gehalten habe,
wohingegen er dies an der Anhörung verneint habe. Weiter habe er wider-
sprüchliche Angaben dazu gemacht, von wem er von der Verhaftung des
Freundes erfahren habe. Es sei darüber hinaus ohnehin unlogisch, dass
sein Freund festgenommen worden sei, wenn auf den Plakaten der Name
des Vaters des Beschwerdeführers gestanden sei.
4.3 Angesichts der nicht vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse, des nicht
plausiblen Reisewegs, der unglaubhaften Ausreisegründe und der fehlen-
den Identitätspapiere sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die
Volksrepublik China erst im Oktober 2015 verlassen habe.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzu-
halten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien
auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück
dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
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5.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend
gemachten Herkunft des Beschwerdeführers auf eine im Rahmen der An-
hörung – durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters – er-
folgte Herkunftsabklärung. Sie verzichtete auf eine in anderen ähnlich ge-
lagerten Fällen durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunftsanalyse
(sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl. diesbe-
züglich BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).
5.3
5.3.1 In BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
lange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die
Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz
nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die
Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Ge-
richt transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das
Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzli-
che Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist.
5.3.2 Aus den Akten muss daher – im Sinn einer ersten Mindestanforde-
rung – nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsu-
chenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb
in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situ-
ation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen
sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei
der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissensevaluation
durch die Fachstelle Lingua – kein amtsexterner Sachverständiger mit-
wirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Her-
kunftsland (Country of Origin Information [COI]) – vorliegend Tibet – zu be-
legen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die
bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu ori-
entieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für
die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008).
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen
offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.).
5.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
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in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
5.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ei-
ner lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht er-
füllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sa-
che zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen
die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlich fehlender
Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich un-
zulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner wei-
teren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers betref-
fend seinen Ausreiseweg und die Asylgründe dürftig ausgefallen sind.
Demgegenüber sind seine Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplau-
sibel, substanzarm oder widersprüchlich, dass sie seine Herkunft aus
China offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen
somit erübrigen würden. Da auch die Vorinstanz die Richtigkeit gewisser
Aussagen anerkennt, gilt es zu prüfen, ob die genannten Mindeststandards
betreffend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des rechtlichen
Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind.
6.2 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass dem
Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des
Beschwerdeführers entnommen werden können. Die Akten enthalten aller-
dings lediglich bezüglich einzelner, der gestellten Herkunftsfragen Anga-
ben zu den als korrekt erachteten Antworten. Das Befragungsprotokoll er-
laubt bezüglich eines Grossteils der Fragen zudem keine Rückschlüsse
darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet
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hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb
er diese hätte kennen sollen.
Soll zur Abklärung der Herkunft – beziehungsweise zur Verneinung der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft – lediglich eine Anhörung
genügen, hätten dazu insgesamt deutlich mehr Fragen gestellt werden
müssen. Zu denken ist dabei an die aktuellen Preise von Alltagsgütern,
Fragen zu den Zahlungsmitteln, zur Identitätskarte, dem Familienbüchlein
und so weiter. Stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, gewisse ge-
gebene Antworten hätten auswendig gelernt werden können und die Anga-
ben zur Regenzeit und Flora würden auch auf die südlich Tibets liegenden
Länder zutreffen, belegt diese Argumentation einzig, dass die von der
Vorinstanz gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob der Be-
schwerdeführer in Tibet sozialisiert wurde, wenig geeignet sind. Demzu-
folge hätten seitens der Vorinstanz andere Fragen gestellt werden müssen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung behauptet, dem Beschwerdeführer fehle es
an Kenntnissen der chinesischen Sprache, ohne seine tatsächlichen Chi-
nesisch-Kenntnisse auch nur ansatzweise überprüft zu haben. Anlässlich
der BzP hatte der Beschwerdeführer angegeben, er kenne zumindest ei-
nige Worte und Sätze (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 1.17.03.). Was dies ge-
nau bedeutet, wurde nicht näher abgeklärt. Da der Beschwerdeführer doch
auch einige Fragen richtig beantworten konnte, genügt es nicht lediglich
darauf zu verweisen, seine Angaben seien vage und substanzarm gewe-
sen.
6.3 Zudem wird in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung der Erklä-
rungen des Beschwerdeführers – in den wenigen Punkten, in denen die
angeblich korrekten Antworten offengelegt werden und eine Quelle aufge-
führt wird – lediglich auf Google Maps und eine interne Quelle abgestellt,
was den COI-Standards nicht zu genügen vermag (vgl. auch Urteil des
BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1). Folglich ist weder nach-
vollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und
Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorin-
stanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör
fliessenden Pflichten zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sa-
chumstände tatsächlich nachgekommen ist. Zumindest gegenüber dem
Gericht müsste offen gelegt werden, wo die entsprechenden richtigen Ant-
worten auf die gestellten Fragen zu finden sind. Dafür genügt der Hinweis
im Aktenstück A18 nicht.
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6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Ferner hat sie aber auch die zweite Mindestanforderung nicht be-
achtet. Indem sie dem Beschwerdeführer erst am Ende der Anhörung, in
sehr knapper Weise und nur betreffend weniger Antworten Gelegenheit zur
Stellungnahme gab, hat sie das rechtliche Gehör verletzt.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2017 beantragt wird. Diese ist
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im
Sinne der vorangehenden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 – sowie zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwer-
deführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgebli-
chen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2017 wird aufgehoben
und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: