Abtei lung V
E-6992/2007
E-6993/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, und deren Enkelin
B._______, Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch Michel Okongo Lomena,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 14. September 2007 / N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Besetzung
Gegenstand
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen mit letztem Wohnsitz in C._______ ver-
liessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und ge-
langten über D._______ auf dem Luft- und Landweg am 30. Juni 2006
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die
summarische Erstbefragung von A._______ fand am 14. Juli 2005 im
E._______ und die kantonale Anhörung zu den Asylgründen am
29. September 2005 und am 5. Januar 2006 in F._______ statt. Die
summarische Erstbefragung ihrer Enkelin B._______, welche vom
BFM zwar als minderjährig, aber als urteilsfähig eingestuft wurde,
erfolgte am 15. Juli 2005 im E._______ und die kantonale Anhörung
zu ihren Asylgründen im Beisein einer Beiständin am 22. September
2005 in F._______.
A.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdefüh-
rerin A._______ geltend, ihr Ehemann sei seit (...) Mitglied der
G._______ gewesen und sie selber sei dieser Partei im (...) bei-
getreten. Zusammen mit ihrem Mann sei sie im Rahmen der Wahlvor -
bereitung (Präsidentschaftswahlen, Anm. BVGer) für die Mobilisierung
und Propaganda der Partei verantwortlich gewesen. Am (...) seien
mitten in der Nacht vier Männer nach Hause gekommen und hätten
sowohl sie als auch ihren Ehemann in Gegenwart der bei ihnen le-
benden (...) Enkelkinder geschlagen und bedroht. Anschliessend habe
man ihr die Augen verbunden und sie, an den Händen gefesselt, mit
einem Auto in ein Gebäude geführt, wo sie von einem Kommandanten
befragt worden sei. Dort sei sie erneut geschlagen und anschliessend
in eine Zelle gesteckt worden. Später sei auch ihr Ehemann in diese
Zelle gebracht worden; nach drei Tagen habe man sie wieder getrennt.
Am (...) habe ihr der Kommandant gesagt, sie solle am nächsten
Morgen mit einem Besen den Hof kehren, und es werde dann jemand
mit weiteren Anweisungen kommen. Tatsächlich sei ein Soldat ge-
kommen, welcher ihr gesagt habe, sie solle sofort verschwinden. Sie
habe dies gemacht, sei in die angegebene Richtung gegangen und
habe ein Auto mit geöffneter Türe gesehen. Als sie auf dem vorderen
Sitz Platz genommen habe, habe sie den Ehemann ihrer (...) erkannt
und ihre Enkelin, die Beschwerdeführerin B._______, auf dem Rück-
sitz schlafen sehen. Sie habe erfahren, dass ihr Ehemann eine Woche
inhaftiert gewesen und misshandelt worden sei, weshalb man ihm im
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Spital H._______ eine Zehe habe amputieren müssen. Als sie am
Hafen angekommen seien, habe sie ein anderer Mann in Empfang
genommen, und mit ihm zusammen hätten sie das Land verlassen.
A.b B._______ machte anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen
Folgendes geltend: Im (...) habe sie eines Nachts gehört, wie ihre
Grosseltern geschrien hätten, worauf sie sich mit ihren Geschwistern
in das Wohnzimmer begeben habe. Dort habe sie gesehen, dass Un-
bekannte ihre Grosseltern geschlagen und in Handschellen gelegt
hätten. Anschliessend hätten die Männer den Grosseltern die Augen
verbunden, sie in einen Wagen gezerrt und seien davon gefahren.
Einer der Männer sei zum Auto der Grosseltern zurückgekehrt und
habe den Benzintank angezündet, worauf dieser explodiert sei.
Daraufhin seien Nachbarn und Leute vom Quartier gekommen und
hätten versucht, das Feuer zu löschen. Sie und ihre (...) Geschwister
seien von Papa I._______ und Mama J._______ mitgenommen
worden und hätten fortan bei ihnen gewohnt. Eines Tages, als die
Nachbarn mit ihren Geschwistern zum Markt gegangen seien, sei ein
Mann zu ihr gekommen und habe gesagt, sie müsse schnell ihre
Kleider und diejenigen ihrer Geschwister sowie Grossmutter packen
und mit ihm kommen. Sie habe sich auf den Rücksitz eines Autos ge-
legt und sei erst beim Hafen aufgewacht, wo sie ihre Grossmutter
wiedergesehen habe.
B.
Mit Anfrage vom 7. Juni 2007 veranlasste das BFM bei der Schweizer
Botschaft in Kinshasa Abklärungen vor Ort. Auf die entsprechenden
Abklärungsergebnisse in der Botschaftsantwort vom 21. Juli 2007 wird
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 gewährte das Bundesamt den Be-
schwerdeführerinnen zu den Abklärungsergebnissen das rechtliche
Gehör und setzte zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme
Frist bis zum 26. August 2007 an. Daraufhin bat A._______ das
Bundesamt um Verschiebung des Termins, da sie am (...) für eine
Augenoperation ins Spital müsse. Nach einer telefonischen Frist-
erstreckung für beide Beschwerdeführerinnen bis zum 2. September
2007 teilte die Beiständin der Enkelin dem BFM am 28. August 2007
auf Wunsch der Grossmutter mit, dass letztere aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage sei, eine Stellungnahme abzugeben, und in
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den nächsten Tagen ein ärztliches Zeugnis eingereicht werde.
Gleichentags teilte die Asylkoordination K._______ dem BFM mit,
dass A._______ am rechten Auge den (...) habe operieren lassen,
jedoch sehen könne. Man habe ihr angeboten, das rechtliche Gehör
vorzulesen und ihre Stellungnahme aufzuschreiben, was sie aber
verweigert habe.
Mit Schreiben vom 31. August 2007 teilte A._______ dem BFM mit,
dass sie den Termin vom 26. August 2007 wegen Krankheit nicht
wahrnehmen könne und bat um eine Verschiebung um drei Wochen.
Als Beleg reichte sie ein ärztliches Zeugnis vom 27. August 2007 ein,
aus welchem hervorging, dass sie auch am linken Auge operiert
werden müsse und die Rehabilitation nach der Operation sechs
Wochen daure. Auf entsprechende Nachfrage teilte der behandelnde
Arzt dem BFM mit Schreiben vom 5. September 2007 mit, dass sie
nach seinem Wissenstand noch kein Operationsaufgebot für das linke
Auge erhalten habe und der Termin somit noch nicht feststehe. Mit
dem rechten Auge könne sie sehen, jedoch bis jetzt höchstens gross-
geschriebene Texte lesen.
D.
Am 12. September 2007 ging beim BFM ein Schreiben der Hausärztin
von A._______ ein, in welchem ausgeführt wurde, die Patientin leide
an einer destruierenden rheumathoiden Arthritis mit sekundärem
Fibromyalgie-Syndrom, weiter an vertebragenen Schmerzen auf Höhe
von Halswirbel- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Ver-
änderungen und ebenso an einer Hypertonie. Die Beschwerden be-
dürften einer intensiven und auch labormässig kontrollierten, medi-
kamentösen Therapie, um den destruierenden Gelenksprozess zu-
mindest in Schach halten zu können. Bei einer Rückweisung in das
Heimatland hege die Ärztin grösste Zweifel, dass ihre Patientin von
einer solchen Therapie profitieren könnte, und es müsste mit grosser
Wahrscheinlichkeit mit einer deutlichen Verschlechterung, ja mit einem
Fortschreiten des destruierenden Prozesses gerechnet werden.
E.
Mit Verfügung vom 14. September 2007 – eröffnet am 17. September
2007 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin A._______ erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
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Mit Verfügung gleichen Datums – eröffnet am 18. September 2007 –
stellte das Bundesamt auch in Bezug auf B._______ fest, sie erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Auf die entsprechenden Begründungen wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 15. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführerinnen gegen die-
se beiden Verfügungen durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
und die Gewährung von Asyl. Im Sinne eines Eventualantrages er-
suchten sie sinngemäss um Feststellung der Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen das
Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 teilte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und vereinigte die
Beschwerdeverfahren E-6992/2007 und E-6993/2007. Gleichzeitig
forderte er sie auf, bis zum 12. November 2007 allfällige Wegwei-
sungshindernisse medizinischer Natur durch aktuelle und detaillierte
ärztliche Berichte zu belegen sowie Erklärungen über die Entbindung
des behandelnden Personals von der ärztlichen Schweigepflicht ge-
genüber den Asylbehörden einzureichen. Der Entscheid über die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
H.
Auf Gesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen hin er-
streckte der Instruktionsrichter am 15. November 2007 die Frist zur
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Einreichung eines Arztberichtes auf den 30. November 2007. Ein ent-
sprechender Arztbericht wurde nicht eingereicht.
I.
In der Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführerinnen
am 4. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 16. April 2010 gelangte das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons F._______ an das Bundesverwaltungs-
gericht und informierte dieses darüber, dass die Beschwerdeführerin
B._______ im Sommer die öffentliche Schule abschliessen werde und
aufgrund ihres N-Status keine Anschlusslösungen planbar oder
finanzierbar seien. Die aktuelle Situation sei äusserst schwierig und für
die Beschwerdeführerin und ihr soziales Umfeld enorm belastend. In
der Beilage fanden sich eine Urkunde vom 10. Oktober 2007 über die
Ernennung von L._______ zur Beistandsperson, der Beistandsbericht
vom 27. Oktober 2009 der genannten Beiständin und der Beschluss
vom 10. Dezember 2009 der zuständigen Vormundschaftsbehörde,
den Beistandsbericht abzunehmen und L._______ für eine weitere
Amtsdauer als Beiständin zu bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Entschei-
de aus, die von ihr veranlasste Botschaftsabklärung habe ergeben,
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dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Auskunft der zuständigen
Behörden und der dortigen Quartierbewohner an der von ihnen an-
gegebenen Adresse ebensowenig bekannt seien wie das Ehepaar Pa-
pa I._______ und Mama J._______, bei denen sich die Enkelin nach
dem Vorfall vom (...) aufgehalten haben wolle. Im Weiteren sei der
Botschaftsantwort zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
A._______ und ihr Ehemann am Sitz der Partei G._______ in
M._______ nicht bekannt seien. Dasselbe gelte für die vorgebrachten
politischen Aktivitäten für die G._______ und die daraus abgeleiteten
Verfolgungsmassnahmen. Was den vorgebrachten Spitalaufenthalt des
Ehemannes respektive Grossvaters betreffe, so habe dieser nicht be-
stätigt werden können. Schliesslich sei auch die von A._______ ein-
gereichte "Attestation de perte des pièce d'identité" nicht authentisch.
Der Stempel entspreche nicht demjenigen der Kommune N._______,
und auch das angebrachte Foto sei unstimmig.
Weil die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zur Botschaftsantwort keine Stellungnahme eingereicht hätten, seien
die bestehenden Unstimmigkeiten nicht aus dem Wege geräumt. Die
Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen
seien.
Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig und möglich als auch
zumutbar. So herrsche in der Demokratischen Republik Kongo (DRK)
und insbesondere in C._______ weder Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerinnen hätten ge-
mäss Botschaftsabklärung absichtlich tatsachenwidrige Angaben zu
ihrer Person gemacht, weshalb davon ausgegangen werden könne, sie
verfügten in C._______ über mehrere Nächstverwandte. A._______
leide gemäss dem eingereichten ärztlichen Attest vom 6. September
2007 an destruierender Arthritis, vertebragenen Schmerzen und
Hypertonie. Dabei handle es sich um altersbedingte chronische und
progrediente gesundheitliche Schwierigkeiten, von denen zahlreiche
andere Personen in der DRK ebenfalls betroffen seien. Die zur Frage
stehenden Krankheiten könnten auch im Herkunftsland mit ver-
gleichbarer Schmerztherapie gelindert werden und stellten keine le-
bensbedrohliche Situation dar. Zur Überbrückung könne allenfalls auch
Rückkehrhilfe gewährt werden. Was die noch bevorstehende Operation
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am linken Auge betreffe, so werde diese bei der Ansetzung der Aus-
reisefrist berücksichtigt.
5.
In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerinnen der Argumentation der Vorinstanz entgegen, die Furcht vor
Verfolgung sei begründet, und die Voraussetzungen zur Gewährung
von Asyl seien für beide erfüllt. A._______ habe ihr Heimatland ver-
lassen, nachdem sie wegen ihres politischen Engagements für die
G._______ staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie sei von
bewaffneten Männern geschlagen, verhört und in Haft genommen
worden, was ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes darstelle.
Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Asylgründe
seien glaubhaft und entsprächen der Situation, wie sie in der DRK
vorherrsche, insbesondere für Mitglieder der G._______.
Weiter sei ein Wegweisungsvollzug in die DRK aufgrund der instabilen
politischen Situation, der fehlenden Demokratie und der ständigen
Menschenrechtsverletzungen nicht zumutbar. Insbesondere seien in
diesem Zusammenhang auch die Minderjährigkeit von B._______ und
der Gesundheitszustand ihrer Grossmutter zu berücksichtigen.
Letztere sei auf eine medizinische Behandlung angewiesen, welche
sie im Heimatstaat nicht erhalte. Ein entsprechender Arztbericht werde
in Kürze nachgereicht.
Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sei nicht
korrekt und unvollständig erfolgt.
6.
6.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Mög-
lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mit-
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teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Überein-
stimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die
für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der ge-
samten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
6.2 Die von den Beschwerdeführerinnen gemachten Angaben wurden
durch die vom BFM veranlassten Botschaftsabklärungen vor Ort nicht
bestätigt. So ist der Botschaftsantwort vom 21. Juli 2007 zu ent-
nehmen, Nachforschungen bei der zuständigen Behörde und bei
Quartierbewohnern hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen
an der angegebenen Adresse nicht bekannt seien. Ebensowenig hätte
sich jemand an Papa I._______ oder Mama J._______ erinnert,
welche von den Beschwerdeführerinnen als Nachbarn angegeben
wurden. Weder A._______ noch ihr Ehemann seien den zuständigen
Mitarbeitern des G._______-Parteibüros in M._______ bekannt, so
dass auch das geltend gemachte Engagement für die Partei nicht be-
stätigt worden sei. Auch das von der Beschwerdeführerin angegebene
Parteimitglied, welches sie und ihren Ehemann bei seiner Festnahme
verraten habe, sei im Parteibüro nicht bekannt. Gemäss Auskunft des
Verantwortlichen des Spitals H._______ sei der Ehemann von
A._______ in der Zeit vom (...) bis (...) dort nicht in Behandlung ge-
wesen. Was die abgegebene "Attestation de perte des pièces
d'identité" betreffe, so handle es sich um eine Fälschung, da unter
anderem der Stempelaufdruck nicht demjenigen von N._______ ent-
spreche.
6.3 Weder A._______ noch ihre verbeiständete Enkelin gaben im
Rahmen des ihnen durch das Bundesamt gewährten rechtlichen Ge-
hörs eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort ab. Erstere erklärte
diesen Umstand damit, aus gesundheitlichen Gründen, nämlich wegen
einer Augenoperation, dazu nicht in der Lage zu sein. Dieser Ver-
hinderungsgrund ist jedoch nicht zu hören, da ihr von einer Mit-
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arbeiterin der Asylkoordination K._______ angeboten wurde, wegen
der kürzlich erfolgten Augenoperation die Botschaftsantwort vorzu-
lesen und im Anschluss ihre Stellungnahme aufzuschreiben (Akten
BFM A 16/1). Aber auch auf Beschwerdeebene unterlassen es die
Beschwerdeführerinnen gänzlich, sich mit dem Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung auseinanderzusetzen. Die durch diese aufgezeigten
Widersprüche sind damit nicht aus dem Wege geräumt.
Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der aufwän-
digen Botschaftsabklärung zu zweifeln. Die Vertrauensperson begab
sich persönlich an die angegebene Adresse und holte die entspre-
chenden Auskünfte bei den jeweils zuständigen Personen ein.
Da weder A._______ noch ihr Ehemann dem G._______-Parteibüro in
M._______ bekannt sind und ihr politisches Engagement für diese
Partei damit nicht geglaubt werden kann, fällt auch das Motiv für die
geltend gemachte staatliche Verfolgung weg. Die vorgebrachten Asyl -
gründe halten damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. Daran vermögen auch die Ausführungen in
der Beschwerde nichts zu ändern, beschränken sie sich doch darauf,
die Richtigkeit der bei den Anhörungen gemachten Aussagen zu be-
stätigen. Was die Rüge der unkorrekten und unvollständigen Sach-
verhaltsermittlung durch die Vorinstanz betrifft, so ist auf diese nicht
weiter einzugehen, da in keiner Art und Weise ausgeführt wird, in -
wiefern eine solche vorliegen sollte. Mit der Botschaftsabklärung ist die
Vorinstanz ihrer Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes vollumfäng-
lich nachgekommen. Dass keine Einschätzung der sozialen Situation
der Beschwerdeführerinnen vorgenommen werden konnte, findet ihre
Ursache in deren Verletzung der Mitwirkungspflicht.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asyl-
gesuch von A._______ zu Recht wegen Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen abgelehnt hat. Da B._______ keine eigenen Asylgründe
geltend machte, sondern ihre Flucht mit den Asylgründen ihrer
Grossmutter erklärte, ist folgerichtig auch ihr Asylgesuch abzulehnen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit), sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
Bei der Prüfung der genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeit -
punkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4 f. S. 211).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Für die allgemeine Lage in der DRK kann zunächst auf die
detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen
werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen
weiterhin zutreffend erachtet. Sodann wurde am 18./19. Dezember
2005 die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlaments-
wahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum ange-
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nommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am
30. Juli 2006 und die zweite (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt.
Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006
Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember
2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen
des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären
kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-
Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage
von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die
Lage. Kinshasa ist von den Kriegswirren im Osten des Landes, fast
2000 Kilometer entfernt, nicht direkt betroffen. Seit den Kämpfen zwi-
schen den Präsidialgarden Kabilas und Bembas im Februar 2007 ist
es in Kinshasa zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr ge-
kommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die
Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr
von Personen aus der DRK nur unter bestimmten, eingeschränkten
Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder
eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der
Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der
individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die
zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere
Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter oder in
einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es
sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder fami-
liäres Netz verfügende Frau handelt (a.a.O. E. 8.3. S. 237 f.)
8.3.2 Beide Beschwerdeführerinnen hatten ihren letzten Wohnsitz in
C._______, weshalb in Einklang mit der vorstehend zitierten Recht-
sprechung an sich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist. Zu prüfen bleibt allerdings, ob individuelle Gründe
einer Rückkehr entgegenstehen. Zu denken ist insbesondere an die
Minderjährigkeit von B._______ und das fortgeschrittene Alter sowie
die gesundheitlichen Probleme ihrer Grossmutter, welche zumindest
seit der Ausreise aus der Heimat ihre Bezugsperson ist.
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8.3.3 Das Kindeswohl ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung beim
Wegweisungsvollzug ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung.
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Aus-
legung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindeswohl können nament-
lich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung
von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Be-
ziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften seiner
Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.
(EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimat-
land bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht
ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld heraus-
gerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann
demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar er-
scheinen lässt (EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).
Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Heimatland (...) verlassen und
leben nun seit (...) Jahren in der Schweiz. Dem Bericht der Beiständin
von B._______ (Rufname O._______) vom 27. Oktober 2009 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die (...). Sekundarschule C
besuche und mittlerweile auch fliessend Schweizerdeutsch spreche.
Sie verfüge über einen intakten Freundinnenkreis, welcher ihr sehr viel
Halt gebe und es ihr ermögliche, immer wieder auch Distanz zu
nehmen vom Alltag mit ihrer kranken Grossmutter, welche nach wie
vor sehr stark an Arthrose leide und oft bettlägrig sei. Während mehr
als eines Jahres habe sie wöchentlich eine (...) besucht, da sie durch
ihre belastende Situation im Heimatland stark in Mitleidenschaft ge-
zogen worden sei und auch durch das Leiden der Grossmutter an-
fänglich (...) Auffälligkeit gezeigt habe. O._______ habe sich in den
letzten Jahren sehr positiv verändert und sage von sich selber, dass
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sie sich hier zu Hause fühle. Sie sei sehr bemüht, sich schulisch und
beruflich zu engagieren. Ihr grösster Wunsch sei es, nach der
offiziellen Schule eine Lehre oder Anlehre machen zu können. Unter
dem Titel Gesundheit wird ausgeführt, O._______ sei altersgemäss
entwickelt und eindeutig minderjährig.
Der Beistandsbericht macht deutlich, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin nach einer anfänglich sehr schwierigen Phase mittlerweile sehr
gut in der Schweiz eingelebt und sowohl sprachlich als auch schulisch
und sozial sehr gut integriert hat. So spricht sie mittlerweile fliessend
Schweizerdeutsch, ist Mitglied eines Volleyballclubs und eines Kir-
chenchors und hat sich über die Jahre einen intakten Freundeskreis
aufbauen können. Was die berufliche Zukunft anbelangt, so ist sie mo-
tiviert, eine entsprechende Ausbildung zu machen, und hat auch be-
reits in einem Restaurant Schnuppertage absolviert. Die starke Assi-
milierung der mutmasslich immer noch minderjährigen Beschwerde-
führerin in der Schweiz, dürfte mit einer Entwurzelung bezüglich der
DRK einhergegangen sein, welche eine dortige Reintegration als
äusserst schwierig erscheinen lässt. Die Beschwerdeführerin aus
ihrem gewohnten Umfeld herauszureissen, wäre mit dem Kindeswohl
nicht zu vereinbaren.
8.3.4 Was die Situation von A._______ betrifft, so ist diese Be-
schwerdeführerin mittlerweile (...) Jahre alt und gemäss Aktenlage
gesundheitlich stark angeschlagen. Dem eingereichten Arztbericht der
Hausärztin vom 6. September 2007 ist zu entnehmen, dass sie an
einer destruierenden rheumathoiden Arthritis mit sekundärem Fibro-
myalgie-Syndrom, an vertebragenen Schmerzen auf Höhe von Hals-
wirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen
und ebenso an einer Hypertonie leide. Im Beistandsbericht vom
27. Oktober 2009 wird diesbezüglich zudem ausgeführt, die Gross-
mutter sei wegen der Arthrose oft bettlägrig und es sei ein Spitex-
Dienst organisiert worden.
Auch wenn die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin für
sich allein eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kaum zu
begründen vermöchten, so sind sie im Zusammenhang mit dem fort -
geschrittenen Alter der Beschwerdeführerin zu sehen, was insgesamt
einen negativen Faktor bei der Frage nach der Zumutbarkeit darstellt.
Entscheidend im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin als Grossmutter von B._______ in der Schweiz
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deren einzige Familienangehörige und zumindest seit der ge-
meinsamen Ausreise eine sehr wichtige Bezugsperson ist. Die Be-
schwerdeführerinnen leben gemeinsam in einer Wohnung, und es ist
aufgrund des Umstandes, dass der Grossmutter die Mutterrolle zu-
kommt, sie jedoch auch auf die Pflege und Hilfe ihrer Enkelin an-
gewiesen ist, von einem beidseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszu-
gehen. Aufgrund dieser Sachlage und mangels begünstigender
Faktoren erachtet das Gericht auch einen Wegweisungsvollzug der
Grossmutter in die DRK als unzumutbar.
8.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Würdigung sämt-
licher vorgenannter Faktoren und insbesondere aufgrund des Kindes-
wohls und des beidseitigen Abhängigkeitsverhältnisses das Gericht
den Wegweisungsvollzug in die DRK für beide Beschwerdeführerinnen
als unzumutbar erachtet.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtan-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls
sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Betreffend die
Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist die Beschwerde dem-
gegenüber gutzuheissen. Die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5
(Wegweisungsvollzug durch den Kt. F._______) der Dispositive der
Verfügungen des BFM vom 14. September 2007 sind aufzuheben, und
das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig
aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführerinnen im Hauptpunkt
als unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihnen bei diesem Ausgang
des Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren
aber zumindest im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind in Gutheissung des in
der Beschwerde vom 15. Oktober 2007 gestellten, noch nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
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oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da die Beschwerdeführe-
rinnen vertreten waren, ist von solchen Kosten auszugehen, und es ist
ihnen – entsprechend ihrem nur teilweisen Obsiegen – der um die
Hälfte zu kürzende Vertretungsaufwand als Parteientschädigung zu-
zusprechen. Da sich der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu-
verlässig abschätzen lässt, wird auf die Einholung einer Kostennote
verzichtet. Ausgehend von einem notwendigen Zeitaufwand des
Rechtsvertreters von 5 Stunden, ist den Beschwerdeführerinnen eine
auf Fr. 800.– festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen
des BFM vom 14. September 2007 werden aufgehoben und die Vor-
instanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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