B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6992/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Mai 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durch-
geführten Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 und der Anhö-
rung vom 10. November 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er stets mit seiner
Familie gelebt und zuletzt als (…) gearbeitet habe. Seit (…) besitze er die
syrische Staatsbürgerschaft; zuvor habe er den Status eines Ajanib (re-
gistrierte, staatenlose kurdische Ausländer aus Syrien) gehabt. Im Spät-
sommer 2014 sei er mittels Vorladung aufgefordert worden, sich binnen ein
beziehungsweise zwei beziehungsweise dreier Monate zwecks Einzugs in
die syrische Armee beziehungsweise zwecks Ausstellung des Militärbüch-
leins im Rekrutierungszentrum zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht
nachgekommen, weil er weder für das diktatorische Regime Militärdienst
leisten noch auf Leute schiessen wolle. Am 2. Dezember 2014 habe sein
Vater einen ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Haftbefehl entgegenge-
nommen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er auf Anraten seines Va-
ters sein Heimatland noch gleichentags in Begleitung eines Schleppers il-
legal in Richtung Türkei verlassen. Von dort sei er ein paar Monate später
via unbekannte Länder am 18. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Auf
der Reise sei er nie kontrolliert worden. Ansonsten habe er in seiner Heimat
keine Probleme gehabt, jedoch manchmal an oppositionellen Demonstra-
tionen teilgenommen und ferner eine Zwangsrekrutierung auch durch die
mit der Regierung kollaborierenden PYD (Partei der Demokratischen
Union) befürchtet. Weiter machte er auf seine sich als Asylbewerber in der
Schweiz aufhaltenden (…) C._______ (N […]) und D._______ (N […]) so-
wie auf die ehemalige Mitgliedschaft seines Vaters bei der (…) aufmerk-
sam.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel zunächst eine Kopie des
erwähnten Haftbefehls, später dessen Original und ferner seine Identitäts-
karte ein. Einen Reisepass habe er nie besessen und die Militärvorladung
werde er nachreichen beziehungsweise diese habe er verloren.
Das SEM liess den eingereichten Haftbefehl am 18. Februar 2016 amtsin-
tern einer Dokumentenprüfung durch einen Spezialisten unterziehen. Am
23. Februar 2016 gewährte es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
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Stellungnahme zum Prüfungsbericht, den es unter Hinweis auf Geheimhal-
tungsgründe zur Verhinderung von Missbräuchen nicht als solchen offen-
legte, dessen „contenu essentiel“ es jedoch mit folgendem Wortlaut wie-
dergab: „Le timbre ‚humide‘ ovale a été obtenu par un procédé d’impres-
sion numérique“. Am 29. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer innert
angesetzter Frist schriftlich dahingehend Stellung, dass sein Vater das Do-
kument so erhalten habe und es sich daher um ein authentisches Doku-
ment handle. Es sei denkbar, dass die staatlichen Behörden in Syrien auf-
grund der dortigen Kriegssituation Fotokopien von bereits gestempelten
Dokumenten anfertigten oder amtliche Dokumente auf qualitativ unzu-
reichendes Papier druckten.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2016 – eröffnet am 22. März 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm
jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Im Weiteren zog es den eingereichten
Haftbefehl ein (Dispositivziffer 8).
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachver-
halts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der vorgelegte Haftbefehl wurde vom
SEM als Fälschung erkannt.
C.
Nach Erhalt eingeschränkter Einsicht in die Verfahrensakten erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2016 (und Ergänzung vom
22. April 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung des SEM. Darin beantragte er (nebst diversen prozessualen An-
trägen) deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl.
In der Begründung machte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zu-
nächst eine mehrfache Verletzung seiner Ansprüche auf Akteneinsicht und
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rechtliches Gehör geltend. Die weitere Beschwerdeargumentation richtete
sich gegen die vorinstanzlich erkannte Fälschungserkenntnis betreffend
den Haftbefehl, gegen die weiteren ihm zur Last gelegten Unglaubhaftig-
keitselemente sowie gegen die vom SEM festgestellte flüchtlingsrechtliche
Unbeachtlichkeit der von ihm befürchteten Nachteile.
D.
Mit Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung auf-
hob und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts im Sinne von E. 6 dieses Urteils und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückwies.
In der Begründung stellte das Gericht insoweit eine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts des Beschwerdeführers und dessen Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör fest, als eine mehrfach fehlerhafte Aktenführung des SEM vor-
liege, der Beschwerdeführer keine Einsicht insbesondere in das Akten-
stück A1 erhalten habe und die Offenlegung des Prüfungsberichts zur Fäl-
schungserkenntnis betreffend den Haftbefehl ungenügend sei. Die Frage,
ob im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung für das
SEM der Beizug der Asylverfahrensakten zweier (…) des Beschwerdefüh-
rers indiziert gewesen wäre, liess das Gericht angesichts des ohnehin un-
ausweichlichen Kassationsausganges offen, jedoch ermahnte es das SEM
zur Einhaltung der in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konkreti-
sierten Leitplanken betreffend Aktenbeizüge. Das Gericht hielt zudem fest,
dass sich das SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzli-
chen Verfahrens auch mit der weiteren Beschwerdeargumentation und ins-
besondere der Rüge, das SEM habe mehrere Vorbringen sachverhaltlich
nicht erfasst, zu befassen haben werde.
E.
Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und
gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2016 er-
neut das rechtliche Gehör zum Prüfungsbericht, den es unter Hinweis auf
Geheimhaltungsgründe zur Verhinderung von Missbräuchen nunmehr in
abgedeckter Form offenlegte.
Am 30. August 2016 nahm der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist
schriftlich dahingehend Stellung, dass sich die Fälschungserkenntnis des
SEM angesichts des nunmehr offengelegten Prüfungsberichts als willkür-
lich erweise, da aus diesem eben die Unbestimmtheit der Authentizität des
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Haftbefehls hervorgehe und zudem die Qualifikation des Prüfers als „spé-
cialiste documents“ in Frage zu stellen sei. Zudem komme es angesichts
der chaotischen Zustände in Syrien und der regionalen Unterschiede häu-
fig zu formellen oder materiellen Fehlern in solcherart Dokumenten, was
ihren Beweiswert aber nicht automatisch mindere. Der eingereichte Haft-
befehl sei vielmehr echt, auch wenn er mittels Digitaldruckverfahren her-
gestellt worden sei.
Im Hinblick auf die Neubeurteilung des Asylgesuchs zog das SEM die Asyl-
verfahrensakten der beiden (…) C._______ und D._______ des Be-
schwerdeführers bei.
F.
Mit neuer Verfügung vom 14. Oktober 2016 – eröffnet am 18. Oktober 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte
ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläu-
fige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Im Weiteren zog es den einge-
reichten Haftbefehl ein (Dispositivziffer 8).
G.
Nach Erhalt eingeschränkter Einsicht in die Verfahrensakten erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2016 (und Ergänzung vom
8. Dezember 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung des SEM. Darin beantragt er deren Aufhebung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er ferner um vollumfängliche Einsicht in die Akte A27, eventualiter um Ein-
räumung des rechtlichen Gehörs zu dieser Akte sowie um anschliessende
Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung.
H.
Mit Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 21. No-
vember 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
bis zum 12. Dezember 2016 eingeladen und ferner darum ersucht, dem
Gericht zusammen mit der Vernehmlassung sowohl den abgedeckt offen-
gelegten Dokumentenprüfungsbericht als auch die Beizugsdossiers der
(…) C._______ und D._______ des Beschwerdeführers zuzustellen. Den
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Entscheid über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen stellte sie
auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht.
I.
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 beantragt das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss legte es seiner Vernehm-
lassung den abgedeckt offengelegten Dokumentenprüfungsbericht sowie
die Asyldossiers der (…) C._______ und D._______ des Beschwerdefüh-
rers bei.
Mit fristgerecht eingereichter Replik vom 23. Dezember 2016 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.
J.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerde.
K.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den per 1. Dezember 2018 erfolgten Wechsel
der für das Beschwerdeverfahren zuständigen Instruktionsrichterin mit.
L.
Das Asylverfahren des (…) C._______ (N […]) endete mit der Ablehnung
dessen Asylgesuchs vom (…) 2011, dessen Anerkennung als Flüchtling in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe (infolge exilpolitischer Betätigung) und
der darauf basierenden Gewährung der vorläufigen Aufnahme mittels un-
angefochten gebliebener Verfügung des SEM vom (…) Dezember 2013.
Das Asylverfahren des Bruders D._______ (N […]) ist noch erstinstanzlich
beim SEM hängig. Bislang wurden dessen BzP und die Bundesanhörung
durchgeführt. D._______ machte dabei als Asylgrund hauptsächlich gel-
tend, in Syrien keinen Militärdienst leisten zu wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutscher
Sprache geführt.
1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es blei-
ben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), so-
weit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug
zu nehmen ist.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. So seien betreffend die Zeitdifferenz zwischen Erhalt
der Militärvorladung und Erhalt des Haftbefehls, betreffend das zuständige
Rekrutierungsbüro, ferner bezüglich des Vorladungszwecks und der ge-
setzten Handlungsfrist sowie hinsichtlich seines Aufenthaltsortes im Zeit-
punkt der Zustellung des Haftbefehls Widersprüche in wesentlichen Punk-
ten aufgetreten. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die illegale Ausreise in
die Türkei innert eines Abends hätte in die Wege geleitet werden können.
An diesen Erkenntnissen vermöchten die vorgelegten Dokumente nichts
zu ändern. Im Speziellen handle es sich beim vorgelegten Haftbefehl um
eine Fälschung, denn „le timbre ‚humide‘ ovale a été obtenu par un procédé
d’Impression numérique“. Das ihm zur Kenntnis gebrachte Fälschungs-
merkmal habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
nicht überzeugend erklären können. Der Fälschungsbefund stütze die ge-
wonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse und das Dokument sei als Fäl-
schung einzuziehen. Im Weiteren erscheine die Furcht, im Falle einer
Rückkehr nach Syrien Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdiens-
tes zu gewärtigen, auch deshalb unbegründet, weil dies eine Rekrutierung
nach vorgängiger Diensttauglichkeitsprüfung und die Ausstellung des Mili-
tärbüchleins voraussetze; diese Voraussetzungen seien bei ihm aber nicht
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gegeben und es deute somit nichts darauf hin, dass er in die reguläre syri-
sche Armee einberufen worden wäre. Die gesetzliche Regelfolge der Ab-
lehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien weiterhin
verletzt. So sei ihm die Einsicht in die als intern qualifizierte und pauschal
als „Note interne“ betitelte Akte A27 ohne weitere Inhaltsangabe zur Ein-
sicht verweigert worden und der Beizug der Akten seiner beiden (…) – un-
ter Angabe der genau beigezogenen Aktenstücke – habe keinen Nieder-
schlag im Aktenverzeichnis gefunden. Sodann habe das SEM das wesent-
liche Vorbringen, wonach sein Vater Mitglied der (…) gewesen sei, sach-
verhaltlich nicht erfasst. Im Weiteren komme das SEM seiner Abklärungs-
pflicht in willkürlicher Weise dahingehend nicht nach, als es – unter Igno-
rierung der betreffenden Ausführungen im Kassationsurteil vom 7. Juni
2016 und in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 – den eingereich-
ten Haftbefehl in derselben Weise würdige wie in der kassierten Verfügung
vom 18. März 2016 und sich weiterhin nicht zur Frage der Qualifikation der
den Prüfungsbericht erstellenden Person äussere. Auch den reflexiv wir-
kenden Verfolgungszusammenhang mit seinem exilpolitisch tätigen (…)
C._______ hätte das SEM weiter abklären müssen. Diese Verletzungen
des rechtlichen Gehörs müssten praxisgemäss zwingend wiederum die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an das SEM zur Folge haben.
Die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitserwägungen seien sodann
nicht gerechtfertigt. Der Widerspruch betreffend die zeitliche Differenz zwi-
schen dem Erhalt des Marschbefehls und dem Erhalt des Haftbefehls (drei
bzw. vier Monate) sei bloss geringfügig und zudem vermeintlicher Art, da
er seine Angaben als ungefähre Schätzungen deklariert habe und Erinne-
rungslücken ein Realkennzeichen darstellten. Betreffend den Einrückungs-
ort (E._______ bzw. F._______ bzw. G._______) habe das SEM die Pro-
tokolle ungenau gelesen, denn in der BzP habe er E._______ genannt,
wogegen es in der Anhörung um den Ort der Abholung des Militärbüchleins
gegangen sei; im Übrigen hätte er sich als wenige Jahre zuvor eingebür-
gerter ehemaliger Ajanib an mehreren Orten melden können, da bei sol-
chen die Zuständigkeit noch nicht klar geregelt sei. Hinsichtlich Handlungs-
frist und -zweck gemäss Marschbefehl (drei Monate zwecks Einrückung
ins Militär bzw. ein bis zwei Monate zwecks Erhältlichmachung des Militär-
büchleins) sowie der erwogenen Unwahrscheinlichkeit des Erhalts eines
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Marschbefehls vor einer Aushebung und vor der Ausstellung des Militär-
büchleins sei zu beachten, dass die diesbezügliche Vorgehensweise der
syrischen Behörden im Verlaufe der Kriegszeit willkürlich, unberechenbar
und unlogisch geworden sei und Berichten zufolge sogar nicht dienstpflich-
tige (zu junge oder entlassene oder dienstbefreite) Personen erfasst habe.
Es sei offensichtlich, dass er bei den Behörden registriert sei und schon
aufgrund seines Alters musterungs- und dienstpflichtig gewesen wäre,
weshalb eine Verfolgung als Dienstverweigerer und Regimegegner auch
ohne Aushebung, Dienstbüchlein und Grundausbildung nachvollziehbar
sei. Wie verschiedenen Berichten zu entnehmen sei, müsse er deshalb bei
einer Rückkehr seine Verhaftung, schwere Benachteiligung, Misshand-
lung, den Diensteinzug an der Front oder gar sein Verschwindenlassen be-
fürchten. Der ihm vorgeworfene Widerspruch zu seinem Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Zustellung des Haftbefehls sei wohl auf einen Übersetzungs-
fehler oder einen Versprecher zurückzuführen und ohnehin von unterge-
ordneter Bedeutung; zudem sei zu beachten, dass er am fraglichen 2. De-
zember 2014 zwar aus Sicherheitsgründen bereits nicht mehr gearbeitet,
sich aber seither dennoch ab und zu und mit der gebotenen Vorsicht in der
grossräumigen Industriezone seines ehemaligen Arbeitsortes aufgehalten
habe. Die kurzfristige Ausreiseorganisation sei schliesslich deshalb mög-
lich gewesen, weil die Schlepperbanden in der Zwischenzeit professionell
und gut vernetzt seien und eine Ausreise mit genügend Geld so innert we-
niger Stunden möglich gewesen sei. Es müsse somit von der Glaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen ausgegangen werden.
Aufgrund seiner Dienstverweigerung, des damit verbundenen Politmalus,
der ebenfalls versuchten Rekrutierung durch die PYD, seiner regelmässi-
gen aktiven Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, seiner Her-
kunft aus einer politisch aktiven Familie (Mitgliedschaft seines Vaters bei
der oppositionellen […] und exilpolitisch aktiver […] C._______) sowie sei-
ner kurdischen Ethnie habe er praxisgemäss begründete Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung, insbesondere vor unverhältnismässiger Bestrafung
als Dienstverweigerer und Oppositioneller. Er habe somit Anspruch auf Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Ergän-
zend verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte (insb. des
UNHCR und von Medienportalen) betreffend das wiedererstarkte Assad-
Regime und die sich weiter verschlechternde Menschenrechtslage und in-
tensivierte Verfolgung Oppositioneller durch Behörden wie auch durch die
mit dem Regime zusammenarbeitende PYD oder durch Islamisten in Sy-
rien.
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Seite 12
Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Ausführungen auf zahlreiche
im Internet abrufbare Berichte zu Syrien (insb. SFH, UNHCR, Länder- und
Medienberichte). Für diese wird, soweit nicht in den nachfolgenden Erwä-
gungen spezifisch darauf einzugehen ist, auf die Akten verwiesen.
4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
hält das SEM unter aufforderungsgemässer Beilage des abgedeckt offen-
gelegten Dokumentenprüfungsberichts an seinen bisherigen Erwägungen
und Standpunkten fest. Weiter sieht es sich zu folgenden Bemerkungen
veranlasst: Bei der Akte A27 handle es sich um ein nicht entscheidwesent-
liches internes Dokument betreffend die an den Beschwerdeführer auszu-
richtende Parteientschädigung; die Bezeichnung sei entsprechend im Ak-
tenverzeichnis angepasst worden. Bezüglich eigener exilpolitischer Aktivi-
täten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche bislang nicht vor-
gebracht habe; bezüglich jener seines (…) seien aus den Akten keine An-
haltspunkte für eine Identifizierung als Oppositionspolitiker durch die syri-
schen Behörden und mithin für eine Gefährdung des Beschwerdeführers
ersichtlich. Schliesslich legt das SEM die für Dokumentenanalysen bedeut-
same berufliche Qualifikation der den Dokumentenprüfungsbericht erstel-
lenden Person seit 2004 offen.
4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Anträgen
und Beschwerdeargumenten fest. Der Umstand, dass der abgedeckt of-
fengelegte Dokumentenprüfungsbericht dem Bundesverwaltungsgericht
bis zur Vernehmlassung nicht bekannt gewesen und vom SEM nachpagi-
niert worden sei, sowie die Tatsache, dass die Akte A27 nachträglich eine
andere Bezeichnung erhalten habe, stellten weitere Verletzungen der Pa-
ginierungs- und Aktenführungspflicht und mithin des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör dar. Dies müsse bereits zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheides führen. Die Fälschungserkenntnis des SEM betreffend den
Haftbefehl sei nach wie vor willkürlich, da die „conclusion“ gemäss Prü-
fungsbericht auf unbestimmt laute. Weiter erscheine die mitgeteilte Quali-
fikation des Dokumentenanalysten aufgebläht und sie finde jedenfalls kei-
nen Niederschlag im kurzen, nichtssagenden und von Banalitäten beglei-
teten Prüfungsbericht. Weiter finde der Beizug des Asyldossiers seines (…)
ebenfalls keinen Niederschlag im korrigierten Aktenverzeichnis, womit die
Aktenführungspflicht abermals verletzt sei. Schliesslich bekräftigt der Be-
schwerdeführer, aus einer politischen Familie (Vater bei der […] und poli-
tisch aktive Geschwister) zu stammen und deshalb eine asylrelevante An-
schlussverfolgung befürchten zu müssen.
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Seite 13
4.5 Beschwerdeergänzend verweist der Beschwerdeführer auf seine Teil-
nahme vom Januar 2018 an zwei Demonstrationen in der Schweiz gegen
die türkische Invasion in Syrien.
5.
5.1 Vorab zu prüfen ist, ob die im Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016
festgestellten kassationsauslösenden Mängel zwischenzeitlich vom SEM
behoben wurden und ob im wiederaufgenommenen Verfahren allenfalls
neue solche festzustellen sind. Hinsichtlich der Anforderungsgehalte der
für das vorliegende Verfahren massgeblichen Verfahrensrechte
und -grundsätze (insb. betreffend Aktenführung und -einsicht, Untersu-
chungsgrundsatz, Abklärungspflicht, Begründungspflicht und weitere Teil-
gehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör) kann integral auf die Erwä-
gung 6.1 des soeben erwähnten Urteils verwiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass die im Urteil
E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 festgestellten kassationsauslösenden Män-
gel als behoben zu betrachten sind. Dies gilt unbestrittenermassen für die
Aktenaufnahme und -einsicht in das Aktenstück A1 (Beweismittel), die voll-
ständige Einsicht in den paginierten Beweismittelumschlag (ehemalige
Akte A13), die Einsicht in die abgegebene Identitätskarte, die Offenlegung
des Dokumentenprüfungsberichts (ehemalige Akte A15) in abgedeckter
Form, die Behebung von weiteren Fehlern in der Bezeichnung, Paginie-
rung und Codierung von gewissen Aktenstücken (inkl. Aktualisierung und
Bereinigung des Aktenverzeichnisses). Auf diese behobenen Mängel ist
nicht mehr weiter einzugehen. Tatsache ist im Übrigen ebenso, dass das
SEM die Akten N (…) und N (…) der beiden (…) des Beschwerdeführers
beigezogen, die Beschwerde vom 21. April 2016 als Teil der für die Neube-
urteilung erweiterten erstinstanzlichen Akten aufgenommen und in der an-
gefochtenen Verfügung sowohl den Sachverhaltsteil als auch die Erwägun-
gen – letztere insbesondere unter Einbezug einer Asylrelevanzprüfung –
gegenüber der kassierten Verfügung erweitert hat. Soweit der Beschwer-
deführer rügt, das SEM habe den eingereichten Haftbefehl in derselben
Weise gewürdigt wie in der kassierten Verfügung vom 18. März 2016, ist
darin nicht bereits ein Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder eine
Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken, sondern
sie beschlägt die unten zu erörternde Frage, ob die Würdigung dieses Be-
weismittels bundesrechtskonform erfolgt ist. Weiter ist zu konstatieren,
dass das SEM die für Dokumentenanalysen bedeutsame berufliche Quali-
fikation der den Dokumentenprüfungsbericht erstellenden Person – wenn-
gleich erst mit der Vernehmlassung – umfassend offengelegt hat und der
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Beschwerdeführer nachfolgend das ihm gewährte rechtliche Gehör unein-
geschränkt wahrnehmen konnte, weshalb der Mangel als auf Beschwerde-
stufe geheilt zu betrachten ist.
Die Kritik, wonach dem Beschwerdeführer die Einsicht in die als intern qua-
lifizierte und pauschal als „Note interne“ betitelte Akte A27 ohne weitere
Inhaltsangabe zur Einsicht verweigert worden sei, ist berechtigt. Die Be-
zeichnung interner Aktenstücke im Aktenverzeichnis kann und darf zwar
nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufwei-
sen, dass damit gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde; der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er
einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Ak-
tenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizie-
rung als Internum überprüfen zu können. Eine Bezeichnung als „Note in-
terne“ erweist sich demgegenüber dennoch als ungenügend, denn der Be-
schwerdeführer kann so unmöglich auch nur erahnen, was Gegenstand
der betreffenden Akte, Anlass der Aktenerstellung und Grund der Deklara-
tion als intern sein könnte. Jedoch wurde auch dieser Mangel auf Vernehm-
lassungsstufe mittels Dokumentenbeschreibung und Anpassung seiner
Bezeichnung im Aktenverzeichnis durch das SEM geheilt. Kassationsaus-
lösendes Potenzial ist auch hier nicht zu erkennen, weil das Dokument die
Parteientschädigung des vorangegangenen und in einen Kassationsent-
scheid mündenden Verfahrens beschlägt. Dass mit der nachträglichen
ausführlicheren Bezeichnung der Akte A27 im Aktenverzeichnis die Hei-
lung erst bewerkstelligt werden konnte, lässt die replikweise erhobene
Rüge einer durch diese Umbezeichnung erfolgten Verletzung der Paginie-
rungs- und Aktenführungspflicht und mithin des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ins Leere laufen. Die weitere Rüge, wonach der Beizug der Akten
der (…) ohne Angabe der genau beigezogenen Aktenstücke und ohne Nie-
derschlag im Aktenverzeichnis erfolgt sei, ist als unbegründet zurückzuwei-
sen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage eine solche Pflicht des
SEM basieren sollte, wenn wie vorliegend aus dem angefochtenen Ent-
scheid (vgl. dort Ziff. I/2) klar hervorgeht, dass der Beizug der Akten erfolgt
ist und was die Erkenntnisse daraus sind. Es war dem Beschwerdeführer
unbenommen, selber beim SEM beziehungsweise bei seinen (…) eben-
falls um Einsicht in diese Beizugsakten zu ersuchen.
Sodann trifft es zu, dass das SEM die ehemalige Mitgliedschaft des Vaters
des Beschwerdeführers bei der (…) in der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung sachverhaltlich nicht erfasst hat. Auch hierin kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers keine Missachtung der Pflicht zur
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Sachverhaltsabklärung und -feststellung oder des rechtlichen Gehörs er-
blickt werden: Sachverhaltlich zu erfassen ist nur, was wesentlich und ent-
scheiderheblich ist und mithin ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung
aufweist. Dabei ist vorab klarzustellen, dass der Vater selber nicht Partei
des vorliegenden Verfahrens ist, der Beschwerdeführer ferner keine Ver-
folgungssituation des Vaters aufgrund dessen (…)-Mitgliedschaft geltend
gemacht hat und das erst nachträglich auf Beschwerdestufe deponierte
Vorbringen einer reflexiven Verfolgungswirkung dieser (…)-Mitgliedschaft
des Vaters auf ihn (Beschwerdeführer) selber auch nicht im Ansatz sub-
stanziiert wird. Der Beschwerdeführer unterliegt jedoch einer solchen Mit-
wirkungs- und Substanziierungslast (Art. 8 AsylG). Die Parteimitgliedschaft
des Vaters hat er nicht aus eigener Initiative, sondern erst auf Nachfrage
betreffend eigener politischer Betätigung hin im Sinne einer blossen Ne-
benbemerkung erwähnt und zugleich klargestellt, dass diese Mitgliedschaft
des Vaters nicht mehr aktuell sei und keine negativen Konsequenzen ge-
habt habe (vgl. A12 Q70, Q79 und Q90). Es bestand somit für das SEM
keine Veranlassung, die frühere Parteimitgliedschaft des Vaters als Sach-
verhaltselement betreffend den Beschwerdeführer zu erfassen. Die verfü-
gende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143
III 65 E. 5.2). Es reicht zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen
nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Be-
deutung ist vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen
Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Be-
urteilung.
Eine gemäss dem Beschwerdeführer neuerliche Verletzung der Paginie-
rungs- und Aktenführungspflicht dadurch, dass der abgedeckt offengelegte
Dokumentenprüfungsbericht dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Ver-
nehmlassung nicht bekannt gewesen und vom SEM nachpaginiert worden
sei, liegt im Weiteren nicht (mehr) vor: Die Aktenführungspflicht ergibt sich
aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Be-
schwerdeführers (vgl. Art. 26 ff. VwVG). Sie ist nicht nur Teilgehalt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör der betroffenen Person, sondern ist auch für
die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im
Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezo-
genen Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revi-
sionsfähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffe-
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nen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Vorliegend hat der Beschwerde-
führer das betreffende Dokument am 19. August 2016 vom SEM zur Ein-
sicht und zum rechtlichen Gehör erhalten. Dass es mit der Aktenüberwei-
sung an das Bundesverwaltungsgericht nicht oder nicht mehr in den Akten
lag, deutet zwar abermals auf eine unsorgfältige Aktenführung durch das
SEM hin. Tatsache ist aber, dass das Dokument zu jenem Zeitpunkt bereits
existierte und auf Aufforderung des Gerichts mit der Vernehmlassung zu-
sammen auch wieder zu den Akten gegeben werden konnte, ohne dass
dem Beschwerdeführer daraus ein Schaden erwachsen wäre; er wusste
nicht einmal vom zwischenzeitlichen Verschwinden der Akte. Anders wäre
die Sachlage nur, wenn das Dokument nicht mehr hätte beigebracht wer-
den können.
Als letzte formelle Rüge zu behandeln ist jene, wonach das SEM den re-
flexiv wirkenden Verfolgungszusammenhang zwischen dem exilpolitisch
tätigen (…) C._______ und dem Beschwerdeführer weiter hätte abklären
müssen. Die Rüge ist unbegründet: Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung (vgl. dort E. I/2) das Ergebnis des Beizugs von dessen Akten
erwähnt (Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft infolge exilpolitsicher Betätigung). Auch hier ist klar-
zustellen, dass es nicht Sache der Asylbehörde ist, einen reflexiven Verfol-
gungszusammenhang einzig aufgrund der Tatsache einer aufgrund exilpo-
litischer Betätigung gewährten Flüchtlingseigenschaft des (…) vertieft an-
hand dessen Asylverfahrensakten abzuklären. Vielmehr ist es Teil der Mit-
wirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers, entspre-
chende Indizien vorzulegen, beispielsweise mittels konkreter Hinweise auf
Aktenstücke in den Asylverfahrensakten des (…). Solche Indizien hat der
Beschwerdeführer – trotz Einsichtnahme des Rechtsvertreters in diese
Beizugsakten im Dezember 2013 – nicht deponiert und es kann mithin nicht
von einer Missachtung der dem SEM obliegenden Untersuchungs- und Ab-
klärungspflicht ausgegangen werden.
Es ergibt sich, dass zum heutigen Zeitpunkt der Sachverhalt als vollständig
und richtig abgeklärt und festgestellt zu betrachten ist und keine Verletzung
des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Er-
scheinungsformen mehr vorliegt. Die geltend gemachten formellen Rügen
erweisen sich nach dem Gesagten als nicht oder nicht mehr begründet und
eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die
Vorinstanz fällt nicht mehr Betracht. Diese Erkenntnisse sollen nicht dar-
über hinwegtäuschen, dass im gesamten vorliegenden Asylverfahren eine
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ungewöhnliche Häufung von zwar zwischenzeitlich geheilten, aber teil-
weise gravierenden Missachtungen des Anspruchs des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör durch das SEM festzustellen ist. Es ist nachvoll-
ziehbar, dass diese in ihrer Gesamtheit für den Beschwerdeführer subjektiv
schwer hinnehmbar erscheinen und im Übrigen ihm beziehungsweise sei-
nem Rechtsvertreter wie aber auch dem Bundesverwaltungsgericht erheb-
lichen Bearbeitungsaufwand beschert haben.
5.2 Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung, soweit die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend, in Dispositiv und Begrün-
dung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist.
5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeu-
gender Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur
zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
sowie jenen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanz-
lichen Erwägungen sind, abgesehen von den sogleich zu erörternden Ein-
schränkungen, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung
von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. II) und der Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wieder-
gaben oben (E. 4.1 und 4.3) verwiesen werden.
Das SEM nimmt in seinen Erwägungen einenteils (E. II/1 und 2) eine
Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen nach Massgabe von Art. 7
AsylG und andernteils – betreffend die angebliche Militärvorladung – auch
eine Asylrelevanzprüfung vor (E. II/3), indem es die Furcht, im Falle einer
Rückkehr nach Syrien Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdiens-
tes zu gewärtigen, als unbegründet erkennt. Dabei ist korrigierend festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer nie von einer nach seiner Ausreise
ausgestellten Vorladung gesprochen hat, auch nicht auf Beschwerdestufe.
Zudem handelt es sich bei der betreffenden Erwägung E. II/3 nicht eigent-
lich um eine Asylrelevanzprüfung nach Massgabe der gesetzlichen und
praxisgemässen Kriterien von Art. 3 AsylG, sondern bei genauer Betrach-
tung vielmehr um die Erkenntnis, dass die auf die Militärvorladung abge-
stützte und behauptungsgemäss begründete Furcht nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG ist, weil dies eine Rekrutierung nach vorgängiger
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Diensttauglichkeitsprüfung und die Ausstellung des Militärbüchleins vo-
raussetzen würde. Die Erkenntnis als solche ist dennoch nicht zu bean-
standen (vgl. auch nachfolgende Erwägungen). Der Beschwerdeführer kri-
tisiert zudem mit einer gewissen Berechtigung den Umstand, dass das
SEM den eingereichten Haftbefehl in derselben Weise würdige – nämlich
als Fälschung – wie in der kassierten Verfügung vom 18. März 2016. Tat-
sächlich erstaunt das Vorgehen des SEM insoweit, als es einen die nötigen
fachlichen Qualifikationen aufweisenden Dokumentenprüfer zur Erstellung
einer Dokumentenanalyse heranzieht, dann aber zur Stützung der Fäl-
schungserkenntnis eine isolierte Feststellung in diesem Prüfungsbericht
(„le timbre ‚humide‘ ovale a été obtenu par un procédé d’Impression nu-
mérique“) zulasten des Beschwerdeführers verwendet und gleichzeitig die
eigentliche „conclusion“ gemäss dem Prüfungsbericht (Echtheit unbe-
stimmt mangels Referenzmaterial) ausser Acht lässt. Dennoch ist das Fäl-
schungsergebnis des SEM im Ergebnis zutreffend, weil es sich auf die wei-
teren korrekt erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente durchaus abstützen
lässt. Diese lassen nämlich die Schlussfolgerung eines Falsifikats bezie-
hungsweise eines unlauter erworbenen Dokuments auch dann zu, wenn
sich keine zweifelsfreien formalen Fälschungsmerkmale am Haftbefehl er-
kennen lassen. Zur Stützung dieser Feststellung dient bereits die zuvor be-
stätigte Erkenntnis, dass die Ausstellung eines solchen Haftbefehls die
Missachtung einer Vorladung zum Einzug in die syrische Armee und diese
wiederum eine Rekrutierung nach vorgängiger Diensttauglichkeitsprüfung
und die Ausstellung des Militärbüchleins voraussetzt. Vorliegend kommt
hinzu, dass im Haftbefehl sogar ausdrücklich vom Straftatbestand einer
„Désertion du Service au Drapeau de l’Armée“ die Rede ist (vgl. A12 Q41).
Eine Desertion setzt aber einen vorgängig erfolgten Einzug in die Armee
und eine begonnene Dienstleistung voraus. Solches hat der Beschwerde-
führer indessen nie geltend gemacht. Im Gegenteil gab er ausdrücklich zu
Protokoll, nie Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A12 Q88 und Q89). Da-
mit wird im vorliegenden Kontext dem auf Beschwerdestufe unternomme-
nen Erklärungsversuch die Grundlage entzogen, wonach das Vorgehen
der syrischen Behörden unberechenbar und willkürlich sei und eine Verfol-
gung als Refraktär und Regimegegner auch ohne Aushebung, Dienstbüch-
lein und Grundausbildung nachvollziehbar sei. Auch die weiteren vom SEM
zutreffend erkannten Unglaubhaftigkeitselemente lassen in ihrer Gesamt-
heit den aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unzweifelhaften
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nie zu einer mili-
tärischen Leistung irgendwelcher Art aufgeboten wurde und eine solche
E-6992/2016
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auch nicht verweigern konnte, weshalb er keine darauf basierende subjek-
tiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Sanktionen haben konnte.
Weder die Beschwerde noch die Replik führen zu einer anderen Betrach-
tungsweise hinsichtlich dieser Unglaubhaftigkeitserkenntnisse. Die Argu-
mente (insb. bloss geringfügige oder vermeintliche Widersprüche, Erinne-
rungslücken als Realkennzeichen, ungenaue Protokolllektüre durch das
SEM, unklar geregelte Einberufungszuständigkeiten bei ehemaligen
Ajanib, Übersetzungsfehler, Versprecher, Unstimmigkeiten von unterge-
ordneter Bedeutung, Erklärungen betreffend Aufenthalte im Gebiet seines
Arbeitsortes, kurzfristig mögliche Ausreiseorganisation dank professionell
und vernetzt agierender Schlepperbanden) entbehren, soweit sie nicht
blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vor-
bringen darstellen, in der vorgelegten Form der nötigen Durchschlagskraft
und Stichhaltigkeit. Es erstaunt denn auch wenig, dass der Beschwerde-
führer die als Ursprung der angeblichen Verfolgung erwähnte militärische
Vorladung nie zu den Akten gegeben hat und hierzu auch keine schlüssige
und überzeugende Erklärung vorzulegen vermochte. Im Übrigen bleibt an-
zumerken, dass die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen durch zu-
sätzliche Elemente beeinträchtigt sind, die das gewonnene Ergebnis stüt-
zen (beispielsweise die unplausiblen [Aus-]Reiseumstände [vgl. A5 Ziff.
5.01 und A12 Q28 ff.]). Es kann angesichts des klaren Ergebnisses jedoch
darauf verzichtet werden, diese näher zu erörtern. Die als unglaubhaft er-
kannten Sachverhaltsteile (insb. Militärdienstverweigerung und darauf ba-
sierende behördliche Verfolgung) sind, da sie nicht Bestandteil des erstell-
ten Sachverhalts darstellen, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG somit
nicht zugänglich.
5.2.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer den soeben vorfluchtweise noch
verneinten Tatbestand der Dienstverweigerung allenfalls in Zukunft erfüllt
und er daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor ernsthafter Be-
nachteiligung ableiten kann, ist ebenso zu verneinen. Zwar wäre eine
Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen Musterung und Rek-
rutierung durch die syrische Armee für den Fall einer Rückkehr nach Syrien
keinesfalls von der Hand zu weisen. Damit ist aber selbst im syrischen
Kontext noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden. Die blosse Tatsache, im
dienstpflichtigen Alter zu sein, genügt zur Darlegung einer begründeten
Furcht nicht. Die Möglichkeit, zukünftig in den Militärdienst eingezogen zu
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werden, ist per se nicht asylrelevant, denn es fehlt an einer relevanten Ver-
folgungsmotivation und an einer – im Sinne der Begründetheit der Furcht
– genügend hohen Wahrscheinlichkeit, dass im Verweigerungsfall über-
haupt eine Strafe drohen würde . Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach
Massgabe insbesondere des Referenzurteils des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort insb. E. 6.4.2 f.) auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten könnte, ist zu verneinen: Der Be-
schwerdeführer ist zum einen – abgesehen von blossen und ohne negative
Konsequenzen gebliebenen Teilnahmen an Demonstrationen in der Hei-
mat – nicht vorfluchtweise als Parteimitglied oder Politaktivist in Erschei-
nung getreten (vgl. A12 Q70-75) und mithin in diesem Sinne nicht vorbe-
lastet. Zum andern ist sein politischer Exilaktivismus in der Schweiz offen-
sichtlich nicht nur quantitativ vernachlässigbar sowie qualitativ nieder-
schwellig und unprofiliert, sondern gar nicht gegen das syrische, sondern
gegen das türkische Regime gerichtet (vgl. die mit Ergänzungseingabe
vom 2. Februar 2018 vorgelegten Fotos betreffend zwei Kundgebungen in
der Schweiz vom Vormonat). Auch eine reflexiv wirkende Vorfluchtverfol-
gung aufgrund der früheren (…)-Mitgliedschaft des Vaters kann unter Hin-
weis auf die soeben zitierte Quelle (A12 Q70-75) und die Ausführungen in
E. 5.1 oben betreffend den Vater verneint werden. Dort wurde klargestellt,
dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungssituation des Vaters auf-
grund dessen (…)-Mitgliedschaft geltend gemacht hat und das erst nach-
träglich auf Beschwerdestufe deponierte Vorbringen einer reflexiven Ver-
folgungswirkung dieser (…)-Mitgliedschaft des Vaters auf ihn (Beschwer-
deführer) selber auch nicht im Ansatz substanziiert wurde. Der Beschwer-
deführer ist somit offensichtlich nicht als Unterstützer einer gegnerischen
Konfliktpartei oder als politaktivistisch beziehungsweise familiär-reflexiv
vorbelasteter Regimegegner aufgefallen.
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder
zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirt-
schaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3
AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungs-
gericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der Volatilität und
Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt
der Zumutbarkeitsfrage nach dem damaligen Art. 83 Abs. 4 AuG (heute
AIG; SR 142.20) Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der
angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme hat auch der
Beschwerdeführer profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihm konkret
E-6992/2016
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bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefähr-
dungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Der Hinweis in
der Beschwerde, die Auffassungen des SEM betreffend die allgemeine
Kriegslage in Syrien sowie betreffend die dortige Sicherheits- und Men-
schenrechtslage würden teilweise nicht mit Berichten der SFH, des
UNHCR, der Medien oder mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
übereinstimmen, ist angesichts des soeben Erwogenen nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer kann mit dieser Argumentation keinen über die vor-
läufige Aufnahme hinausreichenden Status erwirken.
Gemäss Praxis führt im Übrigen eine illegale Ausreise aus Syrien (und
ebenso das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland) noch nicht zur begrün-
deten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu
werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfol-
gungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine beson-
deren Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen
konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen)
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
5.4 Die Anordnung der Wegweisung als solcher (vgl. Dispositiv Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung) bleibt mit der vorliegenden Beschwerde unan-
gefochten und die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde weiterhin
Bestand.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist im Übrigen nicht etwa zu
schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen. Der ge-
nerellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde in-
soweit durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
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Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde und der Replik sowie auf die vorgelegten
Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
Versand: