B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6993/2016
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 27. Oktober 2016 wurde sie von der Vorinstanz summarisch
befragt und am 8. November 2016 einlässlich angehört. Dabei gab sie im
Wesentlichen an, sie sei bosnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in
(…). Nachdem sie im Jahr 1997 zum Christentum konvertiert sei, habe sie
Probleme mit Nachbarn und den Behörden bekommen. Sie habe in sozia-
ler Isolation gelebt. 2008 sei ihr gutachterlich ihre Arbeitsfähigkeit beschei-
nigt worden. Der Sozialarbeiter habe ihr aber gesagt, sie werde aufgrund
ihrer Konversion nie eine Arbeit erhalten und habe ihr Arbeit im Drogen-
handel und der Prostitution angeboten. Im Jahr 2013 habe sie erfolglos in
(…) und 2014 in (…) um Asyl ersucht. Nach ihrer Rückkehr nach Bosnien
und Herzegowina sei sie wiederum wegen ihres Glaubens beleidigt und
unter Druck gesetzt worden. Zudem habe ihr Hausarzt, welcher im Dro-
genhandel tätig sei, während ihrer Abwesenheit in ihre Krankenakte einge-
tragen, sie sei psychisch krank. Das Arbeitsamt habe sie dennoch für ar-
beitsfähig erklärt, ihr aber keine würdige Arbeit angeboten. Entweder hätte
sie aus dem Ort wegziehen müssen oder sich an kriminellen Handlungen
wie Drogenschmuggel oder Prostitution beteiligen müssen. Auch weil ihr
Bruder eine Frau ins Haus gebracht habe, die nirgends gemeldet gewesen,
dem Drogenhandel und der Prostitution nachgegangen sei und unter ihrem
Namen gelebt habe, habe sie keine Arbeit mehr finden können. Die Nach-
barn hätten sie wiederholt beschimpft und zweimal auch tätlich angegriffen.
Die Polizei sei zwar jeweils erschienen, wenn sie sie gerufen habe, habe
jedoch nichts unternommen. Als eine Bombe in ihrer Garage gefunden wor-
den sei, habe die Polizei diese zwar entfernt, indes keine weiteren Unter-
suchungen vorgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, zur Sicherstellung
des Vollzugs werde sie während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft
genommen.
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C.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 reicht die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersucht sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geschilderten
Übergriffe seien durch private Drittpersonen verübt worden. Soweit einige
der Vorfälle ein strafrechtlich relevantes Ausmass erreichen würden, stell-
ten sie Straftatbestände dar, die auch in Bosnien und Herzegowina von den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Dabei bestehe
die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen.
Aus dem geschilderten Sachverhalt gehe indes hervor, dass die bosni-
schen Behörden nicht untätig geblieben seien, sondern im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Schritte unternommen hätten, um die Taten zu ahnden. Der
Einwand, die Behörden hätten nichts unternommen, da alle in kriminelle
Machenschaften wie Drogengeschäfte involviert seien, müsse als realitäts-
fremd gewertet werden. Gleiches gelte – angesichts der in Bosnien garan-
tierten Religionsfreiheit – für die Behauptung, wonach einzelne Behörden-
vertreter sie wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben benachtei-
ligt oder gar zum Drogenhandel und zur Prostitution aufgefordert hätten.
Die beleidigenden Äusserungen seitens der Nachbarn und Behörden wür-
den aufgrund ihrer Art und Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen. Es sei von einem funktionierenden staatlichen Schutz-
system in Bosnien und Herzegowina auszugehen, dessen Inanspruch-
nahme ihr im Falle von Drohungen oder Übergriffen seitens privater Dritt-
personen möglich und zumutbar sei. Im Übrigen habe der Bundesrat Bos-
nien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) be-
zeichnet.
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Seite 5
5.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu
sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
kommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhin-
derung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Jus-
tizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungs-
handlungen. Antragsteller müssen Zugang zu diesem Schutz haben.
Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb im
Sinne einer Regelvermutung vom Schutzwillen und von der Schutzfähig-
keit dieses Staates auszugehen ist.
5.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefoch-
tenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist
nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Soweit die Beschwerde-
führerin geltend macht, sie sei nicht wirklich angehört worden, vermag sie
aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dem Protokoll
der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin unnötig unterbrochen oder die Anhörung abrupt beendet worden
wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass die Anhörung inklusive einer Pause
von 20 Minuten rund sieben Stunden dauerte und die Beschwerdeführerin
hinreichend zu ihren Asylgründen befragt wurde. Auch wurde sie am Ende
der Anhörung gefragt, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch habe nennen
können, was sie bejahte. Das Protokoll kann demnach dem vorliegenden
Entscheid zugrunde gelegt werden.
Weitergehend legt die Beschwerdeführerin in ihre Rechtsmitteleingabe mit
dem kurzen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwie-
fern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
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Seite 6
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete
dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder
ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten
oder aus einem Mittgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der
Weg- oder Ausweisung gemäss Art. 83 Abs. 5 AuG in der Regel zumutbar.
Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren
Staat bezeichnet, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen wird. Auch in individueller Hinsicht bringt die
Beschwerdeführerin in der Eingabe nichts vor, was den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auch diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen Reisepass und
eine Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: